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Artikel „München, Nicolaus“ von Hermann Hüffer in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 22 (1885), S. 726–727, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:M%C3%BCnchen,_Nicolaus&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 14:07 Uhr UTC)
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München: Nicolaus M., Dompropst zu Köln, wurde als Kind achtbarer Landleute zu Wadern im Bisthum Trier am 19. October 1794 geboren, studirte am Gymnasium und im bischöflichen Seminar zu Trier und empfing am 28. November 1817 die Priesterweihe. Zwei Jahre wirkte er als Kaplan zu St. Wendel, ferner bis 1824 als Rector der lateinischen Schule in Ahrweiler und bezog dann zu seiner weiteren theologischen und juristischen Ausbildung die Universität Bonn. Im J. 1826 wurde er zum Geheimsecretär und Kaplan des neu ernannten Erzbischofes von Köln, Ferdinand August von Spiegel, Grafen zum Desenberg und Canstein, berufen. Im folgenden Jahre erhielt er auf Grund einer canonistischen Abhandlung „De iure ecclesiae statuendi impedimenta matrimonium dirimentia“, Coloniae 1827, den juristischen Doctortitel, nachdem er den theologischen sich bereits erworben hatte. Am 12. Mai 1832 trat er in das Kölner Domcapitel ein. Einen Wendepunkt seines Lebens bildete das Abscheiden seines Gönners, des Grafen von Spiegel, und der Amtsantritt des Erzbischofs Clemens August von Droste-Vischering (Bd. V S. 420) am 29. Mai 1836. M., als eifriger Anhänger der hermesianischen Richtung, befand sich schon deshalb im Gegensatz zu dem neuen Leiter der Erzdiöcese. In dem Artikel über den Generalvicar Johann Hüsgen (Bd. XIII S. 453) habe ich das Verhalten des Domcapitels nach der am 20. November 1837 erfolgten Abführung des Erzbischofs und die dabei hervortretenden Streitfragen eingehend dargestellt. M., der scharfsinnige, thätige, juristisch geschulte Mann, war die Seele seiner Partei, in weit höherem Maße als der Generalvicar; er verfaßte auch das damals so viel Aufsehen erregende Buch „Das Metropolitandomcapitel zu Köln in seinem Rechte“ (Köln 1838). Selbst wer mit den Ergebnissen dieser Streitschrift nicht übereinstimmt, wird die Sachkenntniß und Gelehrsamkeit des Verfassers nicht in Abrede stellen. Zu Droste’s Nachfolger, dem späteren Cardinal Johannes v. Geißel, stellte sich bald ein freundliches Verhältniß her. Am 26. September 1848, bei Errichtung des erzbischöflichen Officialates, wurde M. Präses desselben mit der Eigenschaft und dem Titel eines „Erzbischöflichen Officials“ und am 1. Februar 1850, als das erzbischöfliche Ordinariat ins Leben trat, erfolgte weiter seine Ernennung zum Ordinariatsrathe. Von seiner Thätigkeit zeugt die [727] Schrift „Die Amtsentfernung, ein Beitrag zur unbefangenen Kritik des Titels über die Verbrechen der Geistlichen in dem neuen Entwurf des Strafgesetzbuches“, 1848. Nicht weniger als bei seiner geistlichen Obrigkeit war M. bei der Staatsregierung angesehen. Im Februar 1851 wurde er den Bestimmungen der Bulle De salute animarum gemäß vom Könige für die vor kurzem erledigte Stelle eines Dompropstes designirt. Auch der Papst ertheilte im folgenden Jahre die Provista, hatte aber vorher von dem Designirten eine Erklärung bezüglich seines früheren Verhaltens gegenüber dem Erzbischof Clemens August gefordert. Diese Erklärung, ohne Vorwissen des Ausstellers und, wie es scheint, von unberufener Seite im Giornale di Roma veröffentlicht, erregte wieder das Mißfallen der preußischen Regierung, so daß die nach Berlin gesandte Provista vorerst nicht in München’s Hände gelangte, und die Dompropstei viele Jahre unbesetzt blieb. Erst im Sommer 1863, als der Minister v. Mühler einen Commissar nach Köln geschickt hatte, um mit dem Cardinal die Wiederbesetzung mehrerer damals erledigter Domherrnstellen zu vereinbaren, wurde in diese Vereinbarung auch die Zusage einbegriffen, daß der Minister dem Könige die Wiederbesetzung der Propstei durch M. vorschlagen werde. Am 20. September 1863 wurde denn auch die Nominationsurkunde ausgefertigt, so daß am 5. October desselben Jahres München’s Einführung als Dompropst erfolgen konnte. Mit ungeschwächten Geisteskräften benutzte der Greis die Jahre des Alters noch zur Abfassung eines umfangreichen canonistischen Werkes: „Das canonische Gerichtsverfahren und Strafrecht“ (1865, 2 Bde.). Am 28. November 1867 beging er das 50jährige, zehn Jahre später sogar das 60jährige Priesterjubiläum, bei welchem ihm die seltene Auszeichnung des Sterns zum Rothen Adlerorden zweiter Klasse zu Theil wurde. Sein Tod erfolgte am 29. Januar 1881. Außer den schon genannten Werken verfaßte er noch zahlreiche Aufsätze für die „Bonner theologische Zeitschrift“, insbesondere über Ehehindernisse.

Gütige Mittheilungen des Herrn Domcapitulars Dr. Dumont. – Schulte, Geschichte der Quellen und Litteratur des canonischen Rechts, Bd. III, Abth. I, S. 430. – Der Totenzettel.