ADB:Lembeke, Johann von
Nicolaus v. Lembeke (Leymbeke, Lymbeke), den Graf Gerhard 1337 als zuverlässigen Holstenkrieger zum Hauptmann von Nordjütland ernannt hatte und der sich die Burg Dorning oder Törningh in der Gramharde mit der Erbin, einer Edlen, erheirathete. Der Presbyter Bremensis erzählt hübsche Anekdoten, wie sie ihren Gemahl zum Bändigen der dänischen Bauern anhielt und wie er dem Könige Waldemar Atterdag den Lehneid weigerte, nachher in Wordingborg dem Gesottenwerden entrann, und wie er durch ein gebeichtetes Geheimniß von beabsichtigter Vergiftung den König 1363 aus dem Lande gescheucht habe. 1362 wird er aber dänischer Drost genannt. 1372 schon war Henneke im Besitze der Burg Dorning, vertheidigte sie tapfer gegen die hartnäckige Belagerung durch den König und schlug zuletzt durch einen Ueberfall dessen Heer (500 Mann) aufs Haupt, ein Sieg, der unter den Holsten und in den Städten berühmt wurde. Von 1380 an wird L. in den Klagen über Seeraub genannt, namentlich 1380–1382 stand er in Seefehde mit der Stadt Campen, 1386 hat er Kaufmannsgut auf Sylt genommen, wieder 1387 und 1389 erheben die Städte gegen ihn Ansprüche wegen Strandraub, 1396 hatte der Vitalier Knebrecht bei ihm Aufnahme gefunden. Dagegen klagte er bei Lübeck über preußische Unbilden und drohte mit Repressalien, während die Bremer ihn verfolgen. So ist er in den Hanserecessen häufig genannt. 1404 folgte er dem Herzoge Gerhard gegen die Dithmarschen und wurde am 5. August in der [236] berühmten Schlacht in der Hamme mit erschlagen: ut agnus, „alse ein lembeken“ sagt der Erzähler in Anspielung an den Namen des gefürchteten Kriegsmannes. Sein schon 1399 genannter Sohn Henneke besaß Dorning nach ihm.
Lembeke: Johann L. (Hanneke, Hanke, Henneke v. L. oder von deme L.), ein mächtiger Mann in Schleswig und Jütland, † am 5. August 1404, war der Sohn des- Vgl. Presb. Brem. in Quellensamml. der Schlesw.-Holstein-Lauenb. Ges. f. vaterl. Gesch., I. S. 73, 90 (wo Lappenberg gegen Suhm), 108, 113. Hanserecesse 1256–1430 Bd. II–IV. Allg. D. Biogr. IX, 790 v. Grubendal.