ADB:Hiersemenzel, Karl Christian Eduard

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Artikel „Hiersemenzel, Karl Christian Eduard“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 12 (1880), S. 392, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hiersemenzel,_Karl_Christian_Eduard&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 16:10 Uhr UTC)
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Hiersemenzel: Karl Christian Eduard H., verdienter Jurist, wurde geboren am 20. Juli 1825 zu Schönau (Schlesien), wo sein Vater Bürgermeister war, wuchs in bescheidenen Verhältnissen auf und entwickelte schon früh eine sehr lebhafte Phantasie, die es nöthig machte, ihm bis zum 13. Jahre im elterlichen Hause Privatunterricht ertheilen zu lassen. Nach juristischen Studien in Breslau, arbeitete er bei den Gerichten in Sagan, Königsberg, Berlin, Charlottenburg und Mittenwalde, wurde 1851 Assessor, 1859 Stadtrichter in Berlin, 1868 Rechtsanwalt und Notar, † den 6. Decbr. 1869. An großen geistigen Comfort gewöhnt und lebhafter Anregungen bedürftig, doch auf geringe Mittel angewiesen, wußte er sich durch schriftstellerische Arbeiten die Mittel zu größeren Reisen zu verschaffen und knüpfte mit theils in juristischer, theils in politischer Hinsicht bedeutenden Persönlichkeiten gern unterhaltene Verbindungen an. Nachdem er 1859 die „Preußische Gerichtszeitung“ (seit 1861 als „Deutsche Gerichtszeitung“, Organ des deutschen Juristentages, bis 1867 unter seiner Redaction), in Berlin auch eine juristische Gesellschaft gegründet hatte, machte er sich in dem von derselben angeregten und sodann berufenen ersten deutschen Juristentage hochverdient, was durch ein ausführliches Dankschreiben der ständigen Deputation anerkannt wurde. Von ihm stammt der 1862 zum Beschluß erhobene Antrag, daß der Richter über das verfassungsgemäßige Zustandekommen eines Gesetzes zu entscheiden haben solle und gab er 1864 ein Referat über die Entwickelung des deutschen Rechts in den letzten 10 Jahren ab. Durch mancherlei Bitterkeiten, die er erfahren, sah er sich veranlaßt, 1866 vom Juristentage, Ende 1867 auch von der juristischen Gesellschaft zurückzutreten, was allseitig bedauert wurde, da er diesen Vereinen sein bestes Herzblut geopfert hatte und namentlich der Mann war, um die Geister zusammenzurufen und zusammenzufassen zum Eintritt in die Vorarbeit bezüglich aller bewegenden großen Aufgaben der Gesetzgebung der Gegenwart. Seine namhaften juristischen Arbeiten sind: „Vergleichende Uebersicht des heutigen römischen und preußischen gemeinen Privatrechts“, 1852–54 – „Ergänzungen und Erläuterungen zum Allgem. Landrecht“, 1854–58, – „zur Proceßordnung“, 1858 – „Preuß. Handelsrecht“, 1856 – „Zur Lehre vom kaufmännischen Commissionsgeschäft“, 1859 – „Die Verfassung des Norddeutschen Bundes“, 1867 – „Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Norddeutschen Bundes und des deutschen Zoll- und Handelsvereins“, 1868–70 – „Demokratische Studien“, 1867. Er besorgte auch mit W. v. Maltzahn u. A. eine historisch-kritische Ausgabe von Schiller’s Werken, insbesondere von den bisher nicht herausgegebenen Gedichten (Berlin, Gustav Hempel).

Nach der schönen Trauerrede des jetzigen Reichsger.-Raths Wiener (98. Sitzung d. jurist. Gesellschaft zu Berlin, 18. Decbr. 1869). – Meyer’s Conversationslex. (3. Aufl.), XVI. Bd. S. 424.