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Artikel „Heyer, Wilhelm“ von Richard Heß in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 12 (1880), S. 368–369, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Heyer,_Wilhelm_Jacob&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 10:56 Uhr UTC)
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Heyer: Wilhelm Jakob H., Vater Karl Heyer’s (s. o.), Forstmann, geboren am 19. Juli 1759 zu Biedenkopf, † am 3. November 1815 auf dem Bessunger Forsthause bei Darmstadt. Er arbeitete sich, ohne regelmäßige Schulbildung, durch Geschick und Thätigkeit vom gelernten Jägerburschen zum Hofjäger, Oberförster und endlich Forstmeister auf dem Bessunger Forsthaus empor. Hier gründete er vor 1815 eine forstliche Meisterschule, aus welcher tüchtige Forstmänner hervorgegangen sind, darunter auch sein eigener Sohn Karl H. Wilhelm H. war ein bewährter, seiner Zeit weit vorausgeeilter Praktiker, welchen die Forstgeschichte viel zu wenig gewürdigt hat, eine Thatsache, die auch von manchem anderen stillen Wirker im Walde gilt. Das Baumroden wendete er schon seit 1790 im Großen an, und hat er wol überhaupt hierzu den ersten Impuls gegeben. Bei seinem Tode lagen mehrere Arbeiten, welche seinen außerordentlichen Fleiß und einen sehr fortgeschrittenen Standpunkt documentirten, nahezu druckfertig vor, so z. B. eine Forstbotanik mit vorzüglichen Zeichnungen und ein Waldbau. Die Zeichnungen waren sogar meistens schon gestochen, hierunter auch die sehr sorgfältig ausgeführte Abbildung der von ihm angewendeten Baumrodemaschine, welche der bekannten nassauischen Druckmaschine sehr nahe kommt. Es ist zu bedauern, daß wenigstens ein Theil der Erfahrungen des Erfinders mit demselben zu Grabe gegangen ist, denn daß sich ein gutes Stück [369] vom Wissen und Können des Vaters auf den zu den Koryphäen unseres Faches zählenden Sohn Karl H. vererbt hat, darf wol angenommen werden.

Laurop’s Annalen von 1816. – Allgem. Forst- und Jagdztg., 1856, Septemberheft (Anlage). – Bernhardt, Geschichte, III. S. 186 u. 382. – Privatmittheilung.