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Artikel „Heusler, Andreas“ von Wilhelm Vischer in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 12 (1880), S. 337–339, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Heusler,_Andreas&oldid=- (Version vom 26. Dezember 2024, 13:35 Uhr UTC)
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Heusler: Andreas H. (Heußler), schweizerischer Staatsmann und Rechtshistoriker, geb. 8. März 1802 in Basel, gest. 11. April 1868 ebendaselbst. Nachdem H. in Basel und zuletzt in Stuttgart die Schule besucht hatte, studirte er in Jena und Tübingen und erwarb auf letzterer Universität im J. 1826 die juristische Doctorwürde. Hierauf machte er noch längere Reisen, hielt sich namentlich in Paris und London auf und kehrte im J. 1828 in seine Vaterstadt zurück, wo er sich noch in demselben Jahre an der Universität habilitirte und 1830 zum ordentlichen Professor ernannt wurde. Daneben bekleidete er die Stelle eines Mitgliedes des Criminalgerichts. Doch bald nahm seine Thätigkeit eine andere Wendung. Schon 1830 war er in den großen Rath gewählt worden, 1831 wurde er Mitglied des kleinen Rathes (der Regierung). Es waren schwierige Verhältnisse, unter denen er seine staatsmännische Laufbahn antrat. Zu Anfang des Jahres 1831 hatten die Wirren in der Landschaft Basel begonnen, die zu der im Jahre 1833 vollzogenen Theilung des Kantons führten, und nachdem diese eingetreten war, galt es, das neue baselstädtische Gemeinwesen so einzurichten, daß ihm auch unter den veränderten Verhältnissen eine ehrenvolle Existenz gesichert blieb. Eine besonders wichtige Aufgabe war die Erhaltung der Universität. H., welcher als Vorsteher des Erziehungswesens den Entwurf zu einer Reorganisation dieser Anstalt ausarbeitete, der im J. 1835 im Wesentlichen angenommen und durchgeführt wurde, faßte den glücklichen Gedanken, die unzulänglichen Mittel, über welche der Staat verfügen konnte, durch freiwillige Leistungen der Bürgerschaft zu ergänzen, und gründete in Verbindung mit einigen gleichgesinnten Freunden die freiwillige akademische Gesellschaft, deren Vorsteher er bis zu seinem Tode verblieb, und die zu dem Aufschwunge, den die Universität nach und nach wieder nahm, und zur Hebung des geistigen Lebens in Basel überhaupt vorzüglich beigetragen hat. Als in den Vierziger Jahren, in der Zeit, die dem Sonderbundskriege voranging, sich auch in Basel eine immer bedeutendere radicale Partei bildete, war unter den Mitgliedern der Regierung neben dem Bürgermeister Karl Burckhardt (s. d. Art.) namentlich H. das Ziel von deren Angriffen, und nachdem die im J. 1846 unternommene Verfassungsrevision im J. 1847 durchgeführt worden war, verzichtete er gleich jenem darauf sich wieder in den kleinen Rath wählen zu lassen. Dem großen Rathe dagegen hat er bis zu seinem Tode als Mitglied angehört. Den Haß der radicalen Partei hatte er sich vorzugsweise durch seine journalistische Thätigkeit zugezogen. In der 1831–1859 erscheinenden Basler Zeitung hat er von Anfang bis gegen das Ende ihres Bestehens theils als Hauptredactor, theils als Mitarbeiter die von ihm in den Behörden vertretene conservative Politik mit Muth und Geschick, bisweilen auch mit einer Schärfe verfochten, die ihm mehr als einmal persönliche Bedrohungen zugezogen. So mild er im persönlichen Umgange war, so schneidend konnte er werden, wenn er zum Kampfe die Feder ergriff. Wie wenig seine Bekämpfung des Radicalismus aus einem engherzigen Festhalten am Hergebrachten hervorgegangen, zeigen unter anderem die erfolgreichen Bemühungen, die er zu wiederholten Malen gemacht hat, die Erwerbung des Stadtbürgerrechts zu erleichtern. Im [338] J. 1847 wurde auf seinen Antrag ein dahinzielender Satz in die Verfassung aufgenommen, der dann zum Erlaß eines neuen Bürgerrechtsgesetzes führte, und im J. 1866 wurde, wiederum auf seinen Antrag, dies letztere durch ein solches ersetzt, das noch viel weiter gehende Bestimmungen enthielt. Mit seinem Eintritt in den kleinen Rath hat H. seine Wirksamkeit an der Universität nicht aufgegeben, er hat sie, wenn auch in beschränktem Maße, mit wenigen Unterbrechungen bis zu seinem Tode fortgeführt, seit 1852 wieder mit Titel und Rechten eines ordentlichen Professors, jedoch ohne einen Gehalt zu beziehen. Er hatte seiner Zeit mit Vorlesungen über schweizerisches Staatsrecht begonnen, dann auch über römisches Recht und über Criminalrecht gelesen; als im J. 1831 seine Stellung als Universitätslehrer wieder eine freiwillige wurde, zog er sich auf jenes erste Fach zurück, das vor ihm noch wenig bearbeitet worden war, und zugleich ging er von einer systematischen Darstellung, wie er sie bisher gegeben, zu einer historischen über und machte fortan die Verfassungsgeschichte der Kantone und der Eidgenossenschaft zum Gegenstande seiner Vorlesungen. – Im J. 1836 betheiligte er sich an der Gründung der baslerischen historischen Gesellschaft, im J. 1840 an derjenigen der allgemeinen geschichtforschenden Gesellschaft der Schweiz; beide hat er zeitweise als Vorsteher geleitet. Die wissenschaftlichen Arbeiten, die er veröffentlicht hat, gehören mit Ausnahme seiner Doctordissertation („De ratione in puniendis delictis culpa commissis apud Romanos servata“) und einer akademischen Gelegenheitsschrift aus dem J. 1830 („De prohibita rei litigiosae alienatione secundum praecepta juris Romani“) sämmtlich dem Gebiete der vaterländischen Geschichte, vorzugsweise der Verfassungsgeschichte an. Die umfangreichste behandelt ein Stück Zeitgeschichte, das er selbstthätig mit erlebt hat, „die Trennung des Kantons Basel“ (Band 1. 2. Zürich 1839. 1842). Sie ist entstanden auf Anregung des gewesenen Landammanns von St. Gallen, Karl Müller von Friedberg, und zuerst in dessen schweizerischen Annalen erschienen. Einen ebenso werthvollen Beitrag zur Geschichte der politischen Umgestaltung der Schweiz in unserm Jahrhundert hätte die von H. in seinen letzten Lebensjahren in Angriff genommene Biographie seines Freundes, des Bürgermeisters Karl Burckhardt, geliefert, wenn es ihm vergönnt gewesen wäre, sie zu vollenden. Ein Bruchstück daraus ist der in Gelzer’s Monatsblättern 1868 veröffentlichte Aufsatz: „Die diplomatischen Unterhandlungen betreffend die Auslieferung der Professoren Snell und Follen.“ – Die übrigen Arbeiten Heusler’s sind alle aus Vorträgen entstanden, die er theils im Schooße der genannten Gesellschaften, theils in deren Auftrag oder als Vertreter der Universität vor einem weitern Publicum gehalten hat. An seine Darstellung der Trennung des Kantons Basel schließen sich diejenigen ähnlicher Wirren aus früheren Jahrhunderten an, „Der Bauernkrieg von 1653 in der Landschaft Basel“ (1854) und die Beschreibung des sogen. Rappenkriegs von 1590–1594 in dem Vortrag über Andreas Ryff (Beiträge zur vaterländ. Geschichte, herausgegeben von der histor. Gesellsch. zu Basel, Bd. IX, 1869). Eine zweite Gruppe von Arbeiten beschäftigt sich mit den staatsrechtlichen Verhältnissen der Waldstätte zur Zeit der Entstehung der Eidgenossenschaft und mit dem Anschluß Zürichs und Berns an die letztere („Die Anfänge der Freiheit von Uri“ und „Die Rechtsfrage zwischen Schwyz und Habsburg“ im Schweizerischen Museum für historische Wissenschaften, Bd. I und III., Frauenfeld 1837 und 1839, „Historisch-politische Betrachtungen über den Bund der Stadt Bern mit den Waldstätten vom 6. März 1353“ und „Der Bund Zürichs mit den vier Waldstätten vom 1. Mai 1351“ in den Beiträgen III und V, 1846 und 1854). Die beiden ersten dieser Aufsätze sind durch die Untersuchungen Kopp’s über den Ursprung der Eidgenossenschaft hervorgerufen worden, und auch ein Nachtrag zum vierten kommt auf dieselben [339] zurück. Trotzdem daß die Polemik zwischen H. und Kopp theilweise mit einiger Schärfe geführt wurde, litt die gegenseitige Achtung der beiden Männer nicht, und ihre gleiche politische Stellung (auch Kopp hat eine Zeit lang in seinem Heimathkanton Luzern in der Regierung gesessen, und er wie H. verfolgte eine gemäßigt conservative Richtung), hat später eine lebhafte Correspondenz zwischen ihnen herbeigeführt. – Fernere Arbeiten Heusler’s behandeln den „Durchmarsch des Generals Mercy’s durch Basel 1709“, die Zustände Basels, wie sie sich „Aus den Basler Rathsbüchern aus den Zeiten des 30jährigen Krieges“ ergeben (Beiträge II und VIII, 1843 und 1866), „Die Entstehung des eidgenössischen Defensionals“ (akademisches Programm 1855) und „Bürgermeister Wettsteins eidgenössisches Wirken in den Jahren 1651–1666“, Basel 1843. – Die Verdienste, welche sich H. als Lehrer wie als Schriftsteller um die Förderung der vaterländischen Geschichte erworben, ehrte die philosophische Facultät der Basler Universität, indem sie ihm im J. 1855 (bei Gelegenheit seiner silbernen Hochzeit) die Doctorwürde ertheilte. Zu bedauern ist es, daß die Vielseitigkeit von Heusler’s Thätigkeit, die seinem Gemeinwesen in so hohem Grade zu gute kam, ihm nicht erlaubte, seine Kräfte zur Abfassung eines Werkes über schweizerische Verfassungsgeschichte zu sammeln, wozu er in besonderem Grade berufen gewesen wäre. Das Heft, das er seinen Vorlesungen über die Geschichte des schweizerischen Bundes- und Kantonalstaatsrechts zu Grunde legte, enthält ohne Zweifel die beste Bearbeitung dieses Gegenstandes, die bis jetzt geliefert worden ist.

Vgl. Leichenrede, gehalten den 14. April 1868 durch J. Stockmeyer (mit einer eingefügten Lebensskizze aus der Feder des Sohnes, Prof. Andr. Heusler). Biographische Notizen (von Schönbein, W. Wackernagel und J. R. Burckhardt) in den Basler Nachrichten 1868, Nr. 90, 91, 92 und (von G. Bischoff) in der Sonntagspost (Bern) 1868, Nr. 17. G. v. Wyß, Eröffnungsrede in der Versammlung der allgemeinen geschichtforschenden Gesellschaft der Schweiz zu Solothurn am 29. Septbr. 1868 (Archiv f. schweizerische Geschichte XVII, Zürich 1871).