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Artikel „Heinrich von Hessen der Jüngere“ von Franz Stanonik in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), S. 637, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Heinrich_von_Hessen&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 04:17 Uhr UTC)
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Heinrich von Hessen der Jüngere, lehrte am Schlusse des 14. und im Anfange des 15. Jahrhunderts an der Universität Heidelberg erst durch mehrere Jahre die Philosophie, dann die Theologie. Gleichzeitig genoß er die Einkünfte eines Canonicats an der Kirche des heil. Cyriacus zu Neuhausen bei Worms. Zweimal (1400 und 1411) war er Rector der Hochschule. Später, jedenfalls nach 1414, zog er sich von der Welt zurück und trat in den Karthäuserorden, in welchem er als Prior des Klosters Monikhusen bei Arnheim in Geldern am 12. August 1427 gestorben ist. Er wird vielfach mit Heinrich von Hessen dem Aelteren (s. Langenstein) verwechselt und die Werke des Einen werden dem Anderen zugeschoben. Trithemius hebt von den Schriften, welche unser H. verfaßt hat, hervor: Commentare zu den 4 Büchern der Sentenzen des Petrus Lombardus, zu den zwei ersten Büchern Mosis, den Proverbien und der Apocalypse, einen Dialog zwischen einem Bischofe und einem Presbyter, über die Feier der Messe, Predigten. Er fügt jedoch hinzu: „Und noch einiges Andere“. Hartwig vertheidigt in seiner Monographie „Henricus de Langenstein dictus de Hassia“ (Marb. 1857), II, 4 ff. mit guten Gründen die Autorschaft unseres H. bei folgenden sonst seinem älteren Namensgenossen zugeschriebenen Werken: „Summa de republica“, die sich nur in einer Handschrift der Heidelberger Universitätsbibliothek erhalten hat; „Tractatus ad eruditionem confessorum“ mit den Anfangsworten: Tibi dabo claves etc. Zwei Handschriften bezeichnen Heidelberg als den Ort der Abfassung. Diese Schrift wurde zu Memmingen 1483 gedruckt. Zugleich mit ihr und noch einmal vor 1500, jedoch ohne Angabe des Ortes und Jahres: „Regulae ad cognoscendam differentiam inter peccatum mortale et veniale“. Auch die von Seelen (Miscellanea XVII, p. 378, Lubecae 1734) herausgegebene „Continuatio s. Augustini homiliae pro festo lanceae et clavorum“ gehört wegen der darin vorkommenden Zeitbestimmung 1420 wol unserem H. an. Ebenso der Tractat „De discretione (al. approbatione) spirituum“ (gedruckt zu Antwerp. 1652). Obwol ein paar Handschriften letzteren bestimmt dem H. von Langenstein zuschreiben, so kann er ihm doch nicht angehören, weil darin der Einfluß der Gestirne auf den Menschen in einer Weise geltend gemacht wird, die Langenstein fortwährend auf das Eifrigste bekämpft hat.

Vgl. Trithem. de script. eccles. n. 754. Pez, thesaur. anecd. I, p. LXXV. Aschbach, Gesch. d. Wiener Univ. I, 366 ff. und besonders die cit. Monographie von Hartwig.