ADB:Haus, Jacques Josef
Kantischen Systems. Ihm, wie den zu jener Zeit berufenen Professoren Birnbaum (s. Gareis, Joh. Mich. Fr. B., Gießen 1878) und Warnkönig (s. A. D. B. XLI, 177) gelang die Einführung der belgischen Jugend in die emporblühende deutsche Rechtswissenschaft und die Verbindung mit französischer Jurisprudenz. Seine „Observations sur le projet de révision du Code pénal“, Gand 1835 bis 36 (3 Bde.) machten auf ihn für die Vorarbeiten eines belgischen Strafgesetzbuchs aufmerksam. Er wurde dann auch neben Nypels u. A. 1848 in die Gesetzgebungscommission hierfür berufen. Die von ihm gelieferten Arbeiten wurden den Kammern als „Exposé des motifs“ vorgelegt (Brüssel 1850/51). Großen Beifall fand sein „Cours de droit criminel“, Gand 1857 (2. Aufl. 1861, 3. 1864), den er dann zu „Principes généraux du droit pénal belge“, Gand 1869 (2. Aufl. 1874, 3. 1879) umarbeitete. Diese Werke begründeten seinen europäischen Ruf als eines der hervorragendsten Criminalisten. Gegenüber dem Franzosen Adolph Franck (philosophie du droit pénal) trat er in seiner Rectoratsschrift „Du principe d’expiation considéré comme base de la loi pénale“, Gand 1866, auf und erhoffte in seiner am weitesten verbreiteten Schrift „La peine de mort, son passé, son présent, son avenir“, Gand 1867, wenn auch durchaus nicht als principieller Gegner der Todesstrafe, für Belgien bei weiterer gedeihlicher Entwicklung die Möglichkeit der Beseitigung dieser Strafe. Im gleichen Jahre feierte man ihn gelegentlich des 50jährigen Jubiläums der Universität als gleich lange thätigen Lehrer des Straf- wie nach dem Tode von Molitor († 1850) auch des Pandektenrechts. Wichtig ist seine weitere Arbeit „La pratique criminelle de Damhouder et les ordonnances de Philippe II.“ (Bull. de l’Acad. 2e série, tome XXXI, XXXII, 1871). Seit 1847 Mitglied [77] der belgischen Akademie und durch mehrfache Verleihung von Orden ausgezeichnet, versah er bis in das höchste Alter mit staunenswerther Rüstigkeit sein Amt, erst in den letzten Jahren durch Kränklichkeit daran einigermaßen gehindert. Wegen seines edlen Charakters, der sich auch in großer Selbstlosigkeit behufs Besserstellung jüngerer Docenten zeigte, in allen Kreisen hochgeschätzt, verstarb er am 23. Februar 1881. Er hatte gewirkt, wie v. Holtzendorff bezeichnend sagte: „Lingua Gallorum, spiritu Germanorum“. – Einer der vier Söhne aus glücklichster Ehe, Eduard, wie zwei der Brüder vor ihm verstorben († 1875), ist der Verfasser des Werkes „Du droit privé qui régit les étrangers en Belgique“, Gand 1874.
Haus: Jacques Joseph H., Strafrechtslehrer, entstammt einer angesehenen bairischen Familie, aus der mehrere Glieder höhere Unterrichts- und Staatsstellen bekleidet hatten. Geboren am 9. Januar 1796 zu Würzburg als Sohn des damaligen Civilrechtslehrers Ernst August H., bestand er schon am 3. Januar 1814 das philosophische und mit der Dissertation „De vera indole processus possessorii summariissimi“ am 26. April 1817 das juristische Doctorexamen. Unter dem 27. August gl. Js. wurde er an die im J. 1816 errichtete Universität Gent berufen, wo er nach und nach über alle wichtigeren Zweige der Jurisprudenz Collegien las. Sein erstes Werk „Elementa doctrinae juris philosophicae, sive juris naturalis“, Gandavi 1824, diente in Groningen und Utrecht als Leitfaden für rechtsphilosophische Vorlesungen; ihm schloß sich an „De summo imperio civium conventione fundato“, ebd. 1828, beide Schriften auf Grundlage des- Nekrolog von J. J. Thonissen († am 17. Aug. 1891 zu Lüttich) mit Bild und Schriftenverzeichniß im Annuaire de l'Acad. Royale de Belgique, Brux. 1884, p. 185–215. – Mittermaier im „Gerichtssaal“ XIX, 84 ff. – v. Holtzendorff in s. Strafrechtszeitung 1868, S. 102–108. – Ullmann im „Gerichtssaal“ XXX, 551. – Rivier in der Revue de droit international XIII (1881); 214, auch II, 525, XI, 112–114. – Rivista penale XIV, 5–9. – L. v. Bar, Handbuch des deutschen Strafrechts I (1882), S. 271. – Warnkönig, Jurist. Encyklopädie, Erlangen 1853, S. 360.