ADB:Harpprecht, Christian Ferdinand

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Artikel „Harpprecht, Christian Ferdinand“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 10 (1879), S. 618, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Harpprecht,_Christian_Ferdinand&oldid=- (Version vom 13. Oktober 2024, 04:41 Uhr UTC)
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Harpprecht: Christian Ferdinand H., Rechtsgelehrter, geb. am 13. Septbr. 1718 zu Tübingen, Urenkel des Ferdinand Christoph H. (s. d.). Sein Vater Johann H. war Bürgermeister von Tübingen und Beisitzer des Landesausschusses. H. begann und vollendete seine Studien in seiner Vaterstadt und legte schon frühzeitig den Grund zu jener vielseitigen Bildung, welche ihm von den Zeitgenossen nachgerühmt wird. 1741 wurde er Doctor der Philosophie, in demselben Jahre auch Hofgerichtsadvocat, 1743 begegnen wir ihm zu Rothenburg a. N. in gräflich Ulmischen Diensten; am 13. November 1747 eröffnete er in Tübingen als außerordentlicher Professor der Rechte seine Vorträge, hielt im Frühjahr 1749 als ordentlicher Professor der praktischen Philosophie seine Antrittsrede „De jure in rempublicam obsides deferentem“, wurde jedoch nach kurzer Frist – im December 1750 – als Lehrer der Institutionen und des canonischen Rechtes mit dem Titel eines herzogl. Rathes in die juristische Facultät versetzt. Am 18. April 1753 empfing er die Würde eines Doctors beider Rechte, und im nämlichen Jahre ernannte ihn die deutsche Gesellschaft zu Göttingen zu ihrem Mitgliede. Im Winter 1757 wurde H. von schwerem Lungenleiden ergriffen; seine ohnehin schwächliche Gesundheit war unter der Last der Arbeit zusammengebrochen; die im Sommer des folgenden Jahres in den Bädern von Teinach eingetretene Besserung erwies sich als trügerisch; er starb erst 41 Jahre alt am 25. Decbr. 1758. Seine am 18. Jan. 1746 mit einer Tochter des Rechtslehrers Mögling in Tübingen geschlossene Ehe ist kinderlos geblieben. Mit ausgezeichneten Anlagen versehen, denen ein nie trügendes Gedächtniß und unermüdlicher Fleiß zur Seite standen, gebot er über eine Summe des Wissens wie es namentlich in Juristenkreisen selten getroffen wird, denn seine Studien griffen weit über den gewählten Lebensberuf hinaus. Sie umschlossen nicht blos das weite Gebiet der Rechtswissenschaft, auch in Philosophie und Mathematik, in Philologie und Archäologie, selbst in der Naturkunde, in der Chemie, in den schönen Künsten war er und zwar gründlich unterrichtet. Der litterarische Nachlaß besteht aus etwa 20 gediegenen akademischen Schriften, meist privatrechtlichen Inhalts, welche in Bök’s Geschichte der Universität Tübingen S. 193 und vollständig in Meusel’s Lexikon V, 174 angegeben sind.

Tübing’sche Berichte von gelehrten Sachen, Jahrg. 1759 S. 106. – Neues gelehrtes Europa, Th. 15, S. 653. – Hirsching, Histor.-litter. Handb. II, S. 364.