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Artikel „Glutz-Rüchti, Peter Joseph“ von Friedrich Fiala in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 263–264, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Glutz,_Peter_Josef&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 07:48 Uhr UTC)
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Glutz: Peter Joseph G.-Rüchti, schweizerischer Staatsmann, geb. am 18. September 1754 in Solothurn, † am 29. März 1835, gehörte einer vielverdienten patricischen Familie an, deren eine Zweig seit der Mitte des 17. Jahrhunderts von einer Erbtochter des Patriciergeschlechtes Rüchti, vermählt an Philipp G., diesen Beinamen annahm. Sein Vater, früher Grenadierhauptmann in spanischen Diensten, später Altrath, war reicher an Kindern, als an Glücksgütern. Die ältesten Söhne widmeten sich dem Dienste der Kirche, vorzügliche Männer an Geist und Charakter, Wilhelm Anton Stiftspropst zu Solothurn, dann Bischof von Cherson und Coadjutor des Bischofs von Basel († 1824), Ambrosius Abt des Cistercienserklosters St. Urban † 1825), Philipp Jakob Propst zu Schönenwerd und bischöflich konstanzischer Commissar († 1817). Peter Joseph, weniger begabt als seine Brüder, besuchte einige Classen am Jesuitencollegium seiner Vaterstadt und trat nach dem Beispiele des Vaters in früher Jugend als Lieutenant in das Schweizerregiment Buch in spanischen Diensten. Seit 1778 Großrath, wurde er nach seiner Heimkehr 1780 als Jungrath Mitglied der Regierung, 1786 des Stadtgerichts, 1789 Bürgermeister, 1797 Altrath. Beim Einfalle der Franzosen in die Schweiz zog er 1798 als Artillerieoberst an die Grenze; nach dem Sturze der alten Eidgenossenschaft wurde er mit anderen Regierungsgliedern auf einige Zeit als Geisel nach Frankreich geführt, hielt sich dann aber der Politik ferne und ließ sich während der helvetischen Einheitsregierung als Forstinspector verwenden. Als es sich 1802 um Herstellung der Eidgenossenschaft handelte, reiste G. als Abgeordneter des Kantons Solothurn mit der sogenannten Konsulta nach Paris. Hier sprach er sich entschieden für Föderativgestaltung der Schweiz aus und gewann die Gunst des Konsuls Bonaparte, von dem er nach Ertheilung der Mediationsacte zum Präsidenten des Einführungsausschusses für den Kanton Solothurn ernannt wurde. Das bahnte ihm den Weg zu den ersten Ehrenstellen. Im März 1803 wurde G. Großrath, am 6. April erster Schultheiß des Kantons Solothurn, und als derselbe 1805 schweizerischer Vorort wurde, übernahm Schultheiß G. als Landammann der Schweiz die Leitung der Eidgenossenschaft. G. hatte während seines Directorialjahres die schwierige Aufgabe, in dem zwischen Frankreich und Oesterreich ausgebrochenen Kriege die Neutralität der Schweiz zu wahren, und es geschah dieses durch militärische Grenzbesetzung unter Anführung des Generals v. Wattenwyl und durch diplomatische Verhandlungen, nicht ohne demüthigende [264] Einmischung Frankreichs. G. wurde zwar 1811, als Solothurn wieder Vorort war, nicht mehr Landammann der Schweiz, sondern durch den gemäßigten, volksfreundlichen Schultheißen Grimm von Wartenfels ersetzt, blieb aber dennoch während der Mediationsregierung bis 1814, und nach dem Sturze derselben durch die Restauration der alten Eidgenossenschaft als Schultheiß das leitende Staatsoberhaupt des Kantons Solothurn. Er unterzeichnete als erster Gesandter des Kantons auf der Tagsatzung von Zürich den unter dem Einfluß der verbündeten Mächte geschlossenen Bundesvertrag der 22 Kantone vom 7. August 1815 und war als Schultheiß, als Präsident des Staatsrathes, als erster Gesandter auf den Tagsatzungen an der Spitze der Regierung bis zum Umschwunge des J. 1831. Damals fiel er mit der Restaurations-Verfassung und Regierung, zu deren Sturz sein hartnäckiges Widerstreben gegen jede Neuerung, sein oft schroffes, heroisches Wesen jedenfalls beigetragen. Seine Ernennung in den Großen Rath und das Appellationsgericht schlug der Greis aus und nur wenige Jahre überlebte er die Restaurationsperiode, als deren eigentlicher Repräsentant für den Kanton Solothurn er betrachtet werden kann.

Vgl. A. v. Tillier, Geschichte der Eidgenossenschaft während der Herrschaft der Vermittlungsacte I. 179 ff.