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Artikel „Buchka, Hermann von“ von Heinrich Klenz in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 47 (1903), S. 320–322, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Buchka,_Hermann_von&oldid=- (Version vom 19. April 2024, 13:50 Uhr UTC)
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Buchka: Hermann Friedrich Ludwig Rudolf v. B., Jurist, geboren am 19. Juni 1821 zu Schwanbeck bei Friedland in Mecklenburg-Strelitz, † am 15. Juni 1896 zu Schwerin. B. war ein Sohn des am 6. Februar 1863 verstorbenen Präpositus und Kirchenrathes Johannes Gabriel Gottlob B., welcher seit 1808 das Predigtamt in Schwanbeck bekleidete. Er studirte seit 1837 in Göttingen, Berlin und Heidelberg, wo er die von der juristischen Facultät gestellte Preisaufgabe löste (in einer Umarbeitung erschien die Preisschrift unter dem Titel: „Der unvordenkliche Besitz des gemeinen deutschen Civilrechts“. Heidelberg 1841) und 1841 die Doctorwürde erlangte. Im [321] folgenden Jahre bestand er auch die erste juristische Prüfung für den mecklenburgischen Staatsdienst und wurde am 28. Juni dem Domanialamte Toitenwinkel zu Rostock als Auditor ohne Stimmrecht beigegeben, nahm jedoch schon am 4. Februar 1843 seine Entlassung aus dem mecklenburg-schwerinschen Cameraldienste, um sich der akademischen Laufbahn zu widmen. Er habilitirte sich darauf, nachdem er von dem gesetzlich vorgeschriebenen Disputationsacte dispensirt worden war, mittels einer besonderen Vorlesung, die „über den Begriff und die Strafbarkeit des Versuches von Verbrechen“ handelte, am 6. Mai desselben Jahres an der Rostocker Universität. Seine Habilitationsschrift führt den Titel: „De pignore nominis“ (Rostoch. 1843). Später erschien: „Die Lehre vom Einfluß des Processes auf das materielle Rechtsverhältniß, historisch und dogmatisch dargestellt“ (2 Bde., Rostock 1846 f.). Die von ihm angekündigten Vorlesungen sind, nach den Semestern geordnet, folgende: gemeiner deutscher Civilproceß, Repetitorien und Examinatorien; gemeines deutsches Criminalrecht, Institutionen des Civilrechts; Civilproceß; gemeines deutsches Criminalrecht; Pandekten (12stündig), gemeiner und mecklenburgischer Civilproceß, römisches Actionenrecht; gemeines deutsches Criminalrecht; gemeiner und mecklenburgischer Civilproceß, Exegeticum über auserwählte Titel der Pandekten; gemeines deutsches Criminalrecht, Erklärung auserwählter Theile der Pandekten. Am 2. October 1847 folgte B., nachdem er die Prüfung vor dem Oberappellationsgerichte zu Rostock abgelegt hatte, einem Rufe als Justiz- und Consistorialrath nach Neustrelitz, wo er von Michaelis 1848 bis ebendahin 1849 auch an den Geschäften der Landesregierung interimistisch theilnahm. Hier schrieb er: „Gedanken über die Reform des mecklenburgischen Civilprocesses nebst einleitenden Bemerkungen über die künftige Organisation der mecklenburgischen Gerichte“ (Neustrelitz 1848) und: „Die Lehre von der Stellvertretung bei Eingehung von Verträgen, historisch und dogmatisch dargestellt“ (Rostock 1852). Im März 1852 wurde er vom Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz an das Rostocker Oberappellationsgericht als Hülfsarbeiter abgeordnet und im Januar 1853 zum Oberappellationsgerichts-Rath ernannt. In dieser Stellung gab er zusammen mit dem späteren Präsidenten Dr. Budde die ersten fünf Bände der „Entscheidungen des mecklenburgischen Oberappellationsgerichtes zu Rostock“ (Wismar 1855–63) heraus. Am 2. Januar 1866 übertrug ihm das Vertrauen des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin den verantwortungsvollen Posten des Vorstandes des Justizministeriums (mit dem die geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten verbunden sind) mit dem Charakter eines Staatsrathes. Als solcher wirkte B. zur Zufriedenheit seines Fürsten und zum Segen des Landes in unausgesetzter Arbeit 27 Jahre lang; besonders machte er sich durch die umsichtige Durchführung der neuen Reichsgesetzgebung verdient. Es fehlte ihm auch nicht an Anerkennung mannigfacher Art: sein Landesherr verlieh ihm 1877 das Prädicat „Excellenz“, belehnte ihn 1880 mit dem heimgefallenen Rittergute Wietow (im ritterschaftlichen Amte Mecklenburg) und erhob ihn am 2. Januar 1891 in den erblichen Adelstand; an demselben Tage verliehen ihm sowohl die theologische als auch die medicinische Facultät der Landesuniversität die Würde eines Doctors honoris causa. An Ordensdecorationen besaß er das Großkreuz mit der Krone in Gold vom Hausorden der Wendischen Krone, und viele andere. Als B. wegen zunehmender Kränklichkeit aus dem activen Staatsdienste scheiden mußte, erhielt er am 31. März 1893 den Charakter eines Wirklichen Geheimen Rathes.

Benutzt wurden verschiedene Jahrgängs des Mecklenburg-Schwerin’schen [322] Regierungsblattes, Lectionsverzeichnisse der Rostocker Universität, bibliographische Werke u. s. w.; vgl. auch die Deutsche Encyclopädie s. v.