ADB:Brauer, Nikolaus
Zachariä gab er „Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtswissenschaft des Großherzogthums Baden“, Heidelberg 1813, 1. Bd., heraus.
Brauer: Johann Nicolaus Friedrich B., geb. 14. Febr. 1754 zu Büdingen, trat im Jahre 1774 als Accessist in badische Dienste, rückte bald in höhere Stellen vor und wurde 1792 Geheimer Rath und Director des Kirchenrathscollegiums. In dieser Eigenschaft bearbeitete er (1797) die Kirchenraths-Instruction, welche einerseits das kirchliche Leben der evangelischen Glaubensgenossen von den Banden einer erstarrenden Orthodoxie befreite, anderseits, indem sie eine scharfe Grenze für die Lehrfreiheit zog, es vor den Launen und Wechselfällen eines schrankenlosen Subjectivismus bewahrte. Auch eine Reihe anderer legislatorischer Arbeiten verdankt B. ihre Entstehung; sein bedeutendstes Werk war die Bearbeitung des Code Napoléon für das Großherzogthum Baden, in welchem dieses mit einer Anzahl aus den speciellen Landesverhältnissen hergeleiteten Modificationen versehene Gesetzbuch im J. 1810 als Landrecht eingeführt wurde. Als im J. 1809 eine der westfälischen nachgebildete Verfassung erlassen werden sollte, war es ebenfalls B., der mit dem Entwurf betraut ward. Zum Staats- und referirenden Cabinetsrath ernannt, starb B. am 17. Novbr. 1813. Er war ein hochbegabter Mann von ungemeinem Scharfsinn, vielseitiger gelehrter Bildung, seltener Arbeitskraft, gleich tüchtig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung wie für legislatorische Arbeiten, mit gleicher Leichtigkeit in dem civilrechtlichen, staatsrechtlichen, kirchenrechtlichen und administrativen Gebiete sich bewegend, ein anspruchsloser, biederer Charakter, für Wahrheit und Recht begeistert. Er hat sehr viel geschrieben, zahlreiche Deductionen im Interesse seiner Landesherrschaft (aufgezählt in dem Universallexikon vom Großherzogthum Baden, Karlsruhe 1844, S. 172), ferner die „Erläuterungen zu dem Code Napoléon“ in 6 Bden., Karlsruhe 1809–1812; mit- [264] Vgl. Karl Friedrich von Baden. Aus dem Nachlaß von Nebenius herausgegeben von F. v. Weech.