ADB:Anton, Gottfried
Adelung am [497] vollständigsten verzeichnet, betreffen das Staatsrecht, Lehnrecht und Civilrecht. Geschätzt sind seine „Disputationes feudales XV.“ 1604, und öfter, ex edit. Jo. Sam Strykii. 1699. 1726. 1736. Gegen Bultejus schrieb er „De Cameraé imperialis jurisdictione“ 1607 und „Disputatio apologetica de potestate imperatoris legibus soluta, et hodierno imperii statu“ 1608, sowie „Disputatio Anti-Vultejana II, III, IV 1609. 10. Von seinem Sohne Wilhelm Antonius wurden nach seinem Tode edirt „Adversaria in plerasque Andr. Gailii observationes practicabiles“ 1629.
Anton: Gottfried A. (Gothofredus Antonii), hessischer Rechtsgelehrter, geb. 1571 zu Freudenberg in Westphalen, wo sein Vater Goldschmied war, † 16. März 1618. Auf den Schulen zu Unna und Hamm und dem Gymnasium zu Soest vorgebildet, bezog er 1594 die Universität Marburg, erlangte daselbst 1. November 1596 die juristische Doktorwürde und wurde 1603 ord. Professor der Institutionen, 1604 der Pandecten. Letztere Professur bekleidete er jedoch nur ein halbes Jahr. In Folge der Einführung der reformirten Religion in Marburg zog er als Lutheraner es vor, auf den Ruf des Landgrafen Ludwig V. von Hessen-Darmstadt als Rath und Professor nach Gießen zunächst an das 1605 gestiftete Gymnasium zu gehen. Bei der Umwandlung desselben in eine Universität wurde er 1607 zu deren Kanzler, erstmaligem Rector und Professor Juris primarius ernannt. Auch in Staatsgeschäften und auswärtigen Gesandtschaften fand er vielfache Verwendung. Seine Schriften, welche- Theod. Reinkingk, Oratio parentalis in excessum Gothofredi Antonii An. 1618 habita bei Witte, Memoriae JCtorum. S. 42 ff. – Strieder, Hess. Gel.-Gesch. I. 79 ff. II. 522. IV. 528. V. 519. XIII. 313.