Zweiter Vertrag zwischen Bayern und Württemberg von 1806

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Titel: Vertrag zwischen dem Königreich Bayern und dem Königreich Württemberg über die Theilung der ritterschaftlichen Orte in Schwaben vom 13. und 17. Oktober 1806 sowie Nachtrag vom 19. Oktober 1806
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aus: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858
Herausgeber: G. M. Kletke
Auflage:
Entstehungsdatum: 13.–19. Oktober 1806
Erscheinungsdatum: 1860
Verlag: Friedrich Pustet
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[437]
XI. Zweiter Vertrag zwischen Ihren Majestäten den Königen von Bayern und von Württemberg über die Theilung der ritterschaftlichen Orte in Schwaben. Ulm den 13. und München den 17. October 1806.

Seine königl. Majestät von Bayern und Seine königl. Majestät von Württemberg, beide gleich belebt von den aufrichtigsten Gesinnungen der steten Unterhaltung einer wechselseitig wahren Freundschaft, haben zu der nach dem 25. Artikel des rheinischen Bundesvertrages erforderlichen Ausgleichung der zwischen den beiden Staaten gelegenen Rittergüter bevollmächtige Kommissarien, und zwar von Seiten

Sr. königl. Majestät von Bayern den kgl. bayerischen Kämmerer, Präsidenten und General-Landeskommissär in Schwaben, Freiherrn von Leyden, und den Direktor der königl. Landes-Direktion, Freiherrn von Lerchenfeld; von Seiten

Sr. Majestät des Königs von Württemberg aber den General-Landeskommissär, geheimen Rath, Oberlandesgerichts-Präsidenten von Reischach, und den geheimen Legationsrath von Wucherer ernannt;

[438] Welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt hatten, nach reifer Prüfung des Gegenstandes ihrer Unterhandlungen vorerst über folgende Grundsätze, als Hauptrichtschnur, übereingekommen sind, daß

1) alle von dem Gebiete eines Souverains vollkommen eingeschlossenen Ritterorte demjenigen Souverain, in dessen Lande sie gelegen sind, verbleiben sollen;

2) alle jene Orte, welche nicht vollständig für einen der Souverains eingeschlossen sind, und in welche mithin der andere angrenzende Souverain von seinen Staaten aus kommen kann, ohne das Gebiet seines Nachbars zu berühren, als terres équestres entreposées zu betrachten seien;

3) die eigenen ritterschaftlichen Besitzungen bleiben hingegen dem Souverain, dem sie gehören, wenn sie auch an der Grenze liegen oder gar von den Staaten des andern Souverains eingeschlossen sind.

4) Auch die eigenen ritterschaftlichen Besitzungen der subjicirten Fürsten und Grafen sollen unter die Souverainetät desjenigen Fürsten fallen, welchem die Hauptbesitzung dieser Reichsstände zugewiesen worden ist.

5) Kondominatorte, wo Einem der beiden allerhöchsten Höfe mit einem dritten ritterschaftlichen Besitzer Unterthanen in einem Orte zustehen, werden dem souverainen Kondomino ausschließend überlassen.

6) Die terres équestres entreposées sollen nach dem Maaßstabe der Bevölkerung und des Steuerbetrages getheilt werden.

Nach diesen vorausgeschickten Grundsätzen und nach genauer Erwägung der wechselseitigen Verhältnisse sind die Unterzeichneten im Allgemeinen zur folgenden Ausscheidung der von einem und dem anderen Theile anfänglich in Anspruch genommenen Rittergüter übereingekommen:

1) Soll der Krone Bayern die Souverainetät nach allen ihren Ausflüssen, so wie sie der Art. 26 des rheinischen Bundesvertrages festsetzt und bestimmt, über folgende Rittergüter ausschließlich überlassen sein, als namentlich über die Rittergüter: Niederstotzingen, Delmensingen, Bissingen, Böttingen, Weidach, Kuchalp, Schnittlingen, Haimertingen, Schnürpflingen, Dietenheim mit Brandenburg, Illeraichheim, Kellmünz, Schwendi, Balmertshofen, Kronburg und Illerbeuren, Amadingen und Eisenburg, Felheim, Osterberg, Bach, Wernau, Herlingen und Klingenstein, Stetten, Kaltenburg, Lonthal und Reuendorf, Bergenweiler, Oberstotzingen, Riedhausen im Moos, Bechingen mit dem Schwarzwang-Hofe, Ratzenried, die Herrschaft Donzdorf excl. der königl. württemberg. Kondominate und der Orte Reichenbach und Bärenbach, die Herrschaft Weisenstein mit derselben Beschränkung, Kleinsüßen, Erolzheim und Beuren, Nenningen mit [439] Ausschluß der altwürttembergischen Unterthanen, Altmannshofen, die an der Straße von Memmingen nach Lindau gelegenen kißlegg’schen Orte, als Waltershofen, Argenhäusel, Dettishofen, Düren, Rhein, Hilpertshofen, Sigertshofen, Pilsee, Oberwies, die gräflich schenk-kastell’schen Unterthanen zu Einsingen, die ritterschaftlichen Unterthanen in den vermischten Orten Gaggstadt, Dorrmenz, Mißlau, Landsiedel und Kleinalmerspan, dann jene zu Unterteufstetten, Mazenbach, Wildenstein, Neustädtel, Rötel und Rechenberg.

2) Hingegen soll der Krone Württemberg die Souverainetät auf ganz gleiche Weise ausschließlich überlassen bleiben über die Rittergüter Großeislingen, Krumwalden und Kizen, Ottenbach, Degenfeld, Strasdorf, Achstetten, Kißelegg, mit Ausnahme der an der Landstraße gelegenen, oben benannten und der Krone Bayern überlassenen Besitzungen, Praßberg und Luipolz, Siggen, Mooweiller, Brochenzell, Kirchberg, Kirchdorf, Epfingen, Ober- und Untergriesingen, Ober- und Untersulmedingen, Arnegg mit Zugehörden, Amtszell, Bartholomä, Orsen, Busmannshausen, Gammerschwang, Hürbel, Dischingen, Riesdissen, Laupheim, Hohenrechberg, Wißgoldingen, Salach und Staufenegg, Reichenbach, Bärenbach, Winzingen, Ramsberg, Moorstein und Dünsbach.

3) Alle diese Herrschaften sollen mit allen Zugehörungen jenem Theile zugehören, welchem das Hauptobjekt zugetheilt ist.

4) Hievon sollen jedoch alle einzelnen ritterschaftlichen Unterthanen ausgenommen sein, welche sich in Ortschaften befinden, die sonst der Landeshoheit des andern Souverains unterworfen sind.

5) Die von beiderseitigen allerhöchsten Höfen auf den benannten, unter die Souverainetät des andern fallenden Rittergütern bisher zugestandenen Rechte sollen, mit Ausnahme der Lehens- und Privatrechte, gänzlich erlöschen, jedoch vorbehalten sein, die bisher unstrittig hergebrachten nutzbaren Rechte, wie z. B. den Zoll und Judenschutz in Laupheim, bei der demnächst zu erwartenden Territorialpurifikation nach einem zehnjährigen Durchschnitt in Ansage zu bringen.

6) Die Vizinalstraße von Süßen über Donzdorf und Weißenstein in das königl. württembergische Gebiet soll den königl. württembergischen Behörden und Unterthanen zur Erleichterung der Kommunikation mit der Haupt- und Residenzstadt Stuttgart zum freien Gebrauche offen bleiben, und so auch der freie Hin- und Herzug der kgl. württembergischen Truppen bei dem Wechsel der Garnisonen gestattet sein.

7) Die von Seite Württembergs auf die Herrschaft Wain gemachten Ansprüche werden gänzlich zurückgenommen.

[440] 8) Die erforderliche Ratifikation dieses Vertrages soll ungesäumt eingeholt und ausgewechselt werden.

So geschehen, unterzeichnet und gesiegelt Ulm den 13. Oktober 1806.

(L. S.) Frhr. von Leyden.   (L. S.) Frhr. von Reischach.
(L. S.) Frhr. v. Lerchenfeld. (L. S.) von Wucherer.

Ratificirt von Sr. königl. Majestät von Bayern am 17. Oct. 1806.

In fidem copiae
Baumüller, geh. Registrator.     


XII. Nachtrag ad Articulum V des Vertrages d. d. Ulm den 13. October 1806. München den 19. October 1806.

In dem Art. 5 des unterm 17. Oktober l. J. von Uns ratificirten Vertrages, welchen Unsere und Sr. Majestät des Königs von Württemberg Bevollmächtigte über die Abtheilung der zwischen Unsern und den kgl. württembergischen Staaten gelegenen ritterschaftlichen Besitzungen zu Ulm unterm 13. des nämlichen Monats und Jahres abgeschlossen haben, wurde zwar bestimmt:

„daß die den beiderseitigen Allerhöchsten Höfen auf den benannten unter die Souverainetät des Andern fallenden Rittergüter zugestandenen Rechte, mit Ausnahme der Lehens- und Privatrechte, gänzlich erloschen sein sollen.“

Allein, da Wir die Ausnahme der Lehen mit dem Geiste des Preßburger-Friedens und mit dem Art. 34 der Bundesakte und hiernach mit der beiderseitigen Souverainetät nicht vollkommen vereinbarlich gefunden haben, so sind wir in Ansehung der Lehenrechte, welche Einem der beiden Höfe aus den unter die Souverainetät des Andern fallenden Rittergüter bisher zugestanden haben, dahin miteinander übereingekommen:

„daß die Lehenrechte auf solchen Rittergütern, wenn sie nicht consolidirt werden, einander gegenseitig abgetreten werden sollen.“

Wornach der bemerkte Art. 5 mit dieser Abänderung genehmigt wird, im Übrigen aber, wie in der Haupturkunde unverändert verbleibt.

Urkundlich ist dieser Beisatz, welcher als verbindlicher Nachtrag zu der Hauptvergleichs-Urkunde vom 13. Oktober anzusehen ist, von Uns gleichfalls eigenhändig unterschrieben und mit Unserem königl. Insiegel bedruckt worden.

So geschehen etc. München den 19. Oktober 1806.

In fidem copiae
Baumüller, geh. Registrator.     
Österreicher Archiv des rheinischen Bundes Jahrg. I. St. VIII. S. 1 u. 3.