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Ausschluß der altwürttembergischen Unterthanen, Altmannshofen, die an der Straße von Memmingen nach Lindau gelegenen kißlegg’schen Orte, als Waltershofen, Argenhäusel, Dettishofen, Düren, Rhein, Hilpertshofen, Sigertshofen, Pilsee, Oberwies, die gräflich schenk-kastell’schen Unterthanen zu Einsingen, die ritterschaftlichen Unterthanen in den vermischten Orten Gaggstadt, Dorrmenz, Mißlau, Landsiedel und Kleinalmerspan, dann jene zu Unterteufstetten, Mazenbach, Wildenstein, Neustädtel, Rötel und Rechenberg.

2) Hingegen soll der Krone Württemberg die Souverainetät auf ganz gleiche Weise ausschließlich überlassen bleiben über die Rittergüter Großeislingen, Krumwalden und Kizen, Ottenbach, Degenfeld, Strasdorf, Achstetten, Kißelegg, mit Ausnahme der an der Landstraße gelegenen, oben benannten und der Krone Bayern überlassenen Besitzungen, Praßberg und Luipolz, Siggen, Mooweiller, Brochenzell, Kirchberg, Kirchdorf, Epfingen, Ober- und Untergriesingen, Ober- und Untersulmedingen, Arnegg mit Zugehörden, Amtszell, Bartholomä, Orsen, Busmannshausen, Gammerschwang, Hürbel, Dischingen, Riesdissen, Laupheim, Hohenrechberg, Wißgoldingen, Salach und Staufenegg, Reichenbach, Bärenbach, Winzingen, Ramsberg, Moorstein und Dünsbach.

3) Alle diese Herrschaften sollen mit allen Zugehörungen jenem Theile zugehören, welchem das Hauptobjekt zugetheilt ist.

4) Hievon sollen jedoch alle einzelnen ritterschaftlichen Unterthanen ausgenommen sein, welche sich in Ortschaften befinden, die sonst der Landeshoheit des andern Souverains unterworfen sind.

5) Die von beiderseitigen allerhöchsten Höfen auf den benannten, unter die Souverainetät des andern fallenden Rittergütern bisher zugestandenen Rechte sollen, mit Ausnahme der Lehens- und Privatrechte, gänzlich erlöschen, jedoch vorbehalten sein, die bisher unstrittig hergebrachten nutzbaren Rechte, wie z. B. den Zoll und Judenschutz in Laupheim, bei der demnächst zu erwartenden Territorialpurifikation nach einem zehnjährigen Durchschnitt in Ansage zu bringen.

6) Die Vizinalstraße von Süßen über Donzdorf und Weißenstein in das königl. württembergische Gebiet soll den königl. württembergischen Behörden und Unterthanen zur Erleichterung der Kommunikation mit der Haupt- und Residenzstadt Stuttgart zum freien Gebrauche offen bleiben, und so auch der freie Hin- und Herzug der kgl. württembergischen Truppen bei dem Wechsel der Garnisonen gestattet sein.

7) Die von Seite Württembergs auf die Herrschaft Wain gemachten Ansprüche werden gänzlich zurückgenommen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/457&oldid=- (Version vom 31.7.2018)