Textdaten
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Autor: unbekannt
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Titel: Zur Nachahmung empfohlen
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aus: Die Gartenlaube, Heft 51, S. 816
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1862
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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[816] Zur Nachahmung empfohlen. Es war im Anfang der vierziger Jahre, als in dem sogenannten Club-Locale des hannöverschen Fleckens N. a. d. O., wo allabendlich die Honoratioren des Orts, Civilisten wie Officiere, sich zum L’Hombre- und Whist-Spiel zusammen zu finden pflegten, zwischen dem Dr. med. G. und dem Dragoner-Lieutenant v. d. D. ein Wortwechsel entstand, welcher von beiden Seiten zu heftigen Aeußerungen führte, in Folge deren der Officier sich gemüßigt hielt, den Doctor auf Pistolen zu fordern. Allein Dr. G. verweigerte dies Duell, einmal aus dem Grunde, weil er Familienvater sei, seine Aeußerungen auch nicht für so beleidigend halte, daß man darauf ein Duell postuliren könne, andererseits weil er bei einem unglücklichen Ausgange gerade dieser Art von Duell, d. h. im Falle der Tödtung seines Gegners, dem Gesetz gegenüber eine zu unverhältnißmäßige Stellung habe. Nach dem hannöverschen Militärstrafgesetz erleidet nämlich ein Officier bei einem Duell, welches das Officier-Corps, als jedesmal vorher darüber entscheidendes Ehrengericht, für seine Standesehre nothwendig erkannt hat, sobald er in einem solchen seinen Gegner tödtet, nachher durchaus gar keine Strafe, wogegen der Civilist, welcher seinen Gegner im Duell tödtet, nach dem hannöverschen Civil-Strafgesetz eine Gefängnißstrafe von vier bis fünf Jahren Festungshaft zu erwarten hat. Aus diesen mehreren Gründen verweigerte G. das Pistolenduell, auch gegen einen Tags darauf nochmals zu ihm entsandten Cartellträger des Officiers. Was geschieht? Um einige Tage später tritt eines Morgens früh der Lieutenant v. d. D., begleitet von zwei seiner Dragoner, unangemeldet bei dem in seinem Studirzimmer sich allein befindenden G. ein und fragt denselben in kategorischem Tone: ob letzterer sich jetzt zu dem von ihm verlangten Pistolenduelle bereit erklären wolle? – G. verweigert auch jetzt, aus denselben Gründen, wie die früheren Male, dies Duell. – „Nun, so greift und haltet mir den Kerl,“ ruft da wüthend Lieutenant v. d. D. Es geschieht, und der Officier D. schlägt nun den dergestalt wehrlosen Arzt mit seiner Hetzpeitsche in brutalster Weise. Nachdem er so seine, wie er meinte, ihm gebührende Satisfaction sich verschafft, verläßt der Officier mit seinen Begleitern den Gemißhandelten und dessen Haus. Selbstverständlich erhob der Dr. G., nachdem er so weit von den Folgen dieses Ueberfalls sich erholt hatte, allsobald Klage bei dem zuständigen Militärgerichte. Die Familie v. d. D. ist die bedeutendste Adelsfamilie des hannöverschen Landes; die Anverwandten des Lieutenant v. d. D. erwarteten und hofften deshalb auch mit Zuversicht, daß der König ein vielleicht sehr strenges Urtheil des Militärgerichts durch Strafumwandlung mildern werde. Allein sie hatten sich sehr getäuscht. Alle ihre Intercessionen halfen nichts. König Ernst August wollte hier ein für allemal ein Exempel statuirt sehen, daß seine Officiere und Militärs sich keine Vergewaltigungen im Dünkel von Standes-Bevorrechtungen hierzu herausnehmen sollten. Der Dragoner-Lieutenant wurde wegen seiner an dem Dr. med. G. in besagter Weise verübten Mißhandlung nicht nur als Officier infam cassirt, sondern er wurde auch seines Adels verlustig erklärt. In unerbittlicher Strenge mußte dies Urtheil, nach des Königs Willen, vollzogen werden. Der Lieutenant v. d. D. ging später nach Texas und ist verschollen. – Was man auch über Ernst August denken mag, in solchen Dingen ließ er stets seinen Gerechtigkeitssinn frei walten.