Zur Geschichte der Dresdner Kirchenbücher

Eine Dresdner Liebhaberbühne vor hundert Jahren Zur Geschichte der Dresdner Kirchenbücher (1895) von Georg Müller
Erschienen in: Dresdner Geschichtsblätter Band 1 (1892 bis 1896)
Die Aufnahme der böhmischen Exulanten in Dresden
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Zur Geschichte der Dresdner Kirchenbücher.

Unter den Drangsalen des dreißigjährigen Krieges hatte die aus dem 16. Jahrhundert überkommene Genauigkeit der sächsischen Verwaltung auf den verschiedensten Gebieten, auch auf dem kirchlichen, sehr gelitten. Man kann dies noch jetzt in den Kopialen verfolgen, die die Erlasse der Konsistorien enthalten. Während diese früher Jahr für Jahr stattliche Bände darstellten, schrumpften sie jetzt mehr und mehr zusammen. Als aber der Friede wieder ins Land eingezogen war, ging man daran, den zahlreichen offenkundigen Schäden thatkräftig entgegenzutreten. Als Beispiel sei folgender Erlaß des Dresdner Oberkonsistoriums erwähnt. Der Adel sowie die Hofbeamten hatten das Recht, Trauungen und Taufen im Hause abhalten zu lassen. Auch Vertreter anderer Stände suchten um gleiches Vorrecht nach, das aber in jedem einzelnen Falle genehmigt werden mußte. Die kirchlichen Behörden suchten diese Bewilligungen möglichst zu beschränken, da eine Reihe von Uebelständen damit zusammenhing. So wurden bisweilen diese Kasualien nicht in die Kirchenbücher eingetragen, und doch waren im Jahre 1660 für die Hofgemeinde neue Tauf- und Traubücher angelegt worden. Infolge dessen erließ im Auftrage des Kurfürsten Johann Georg II. das Oberkonsistorium an den Superintendenten von Dresden, Christoph Buläus, unter dem 27. August 1662 folgende Verordnung:

Deß Durchl. etc. Wir werden glaubwürdig berichtet, ob etliche von Adel, Hoff- und andere Bediente bißhero ihre erlangte Privat-Trauungen und Kind-Tauffen nicht in die Kirchenbücher, dem Herkommen gemäß, einschreiben lassen. Wenn aber dieses der Kirchenordnung zuwieder und unterschiedliche Consequentien nach sich ziehet und Wir solchem Beginnen, da ihnen und den Ihrigen künftig leicht Ungelegenheit und Streitigkeiten entstehen können, weiter nachzusuchen nicht gemeinet, als ist hiemit anstatt etc. Unser Begehren, ihr wollet bei dem Ministerio in und vor der Stadt dißfalls die Verfügung thun, darmit hinfüro dergleichen Privat-Trauungen und Tauffen jederzeit, zu künftiger gewisser und nötiger Nachrichtung in die Kirchenbücher eingetragen werden. Ihr Euch auch selbsten darnach achten. Datum Dreßden, den 27. August 1662.

(Königliches Hauptstaatsarchiv. Loc. 1554. Ober-Consistoral-Verordnungen. 1662/63. Bl. 138. – F. Blanckmeister, Die Dresdner Kirchenbücher, in dieser Zuschrift II (1893), S. 70 ff.)
Prof. Dr. Georg Müller.