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Autor: Carl Koehne
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Titel: Zum Hansgrafenamt
Untertitel: Ein Wort der Entgegnung und Beschwerde.
Mit Erklärung von Kolmar Schaube und Erwiderung von Carl Koehne
aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 10 (1893), S. 339–341; Bd. 11 (1894), S. 176–185.
Herausgeber: Ludwig Quidde
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Erscheinungsdatum: 1893/94
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. Br.
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Quelle: Scans auf Commons
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[339] Zum Hansgrafenamt. Ein Wort der Entgegnung und Beschwerde. Kolmar Schaube hat in den Götting. Gelehrten Anzeigen (1893) S. 664 ff. eine Recension meines Buches über „Das Hansgrafenamt“ publicirt und erhebt darin S. 667 Note 1 gegen mich den Vorwurf, dass ich von seinen Ausführungen, deren Widerlegung ich für überflüssig erkläre, die meisten in Wirklichkeit stillschweigend recipirt hätte, d. h. mit anderen Worten: er beschuldigt mich eines [340] noch dazu durch scheinbare Polemik verdeckten Plagiats. Da ich mich mit den Gött. Gel. Anzeigen über die Fassung einer Berichtigung, die bei ihnen dem § 11 des Pressgesetzes entsprechen muss, nicht habe einigen können, die Redaction schliesslich die Aufnahme einer ihren Wünschen schon angepassten Erklärung rundweg verweigert hat, und ich nicht Lust habe, das mir zustehende Recht durch Process zu erzwingen, so sei es mir gestattet, in dieser Zeitschrift die offenbare Unrichtigkeit jener Beschuldigung zu erweisen, während ich die übrigen persönlichen Angriffe Schaube’s unerwidert lassen und mich mit seinen sachlichen Einwendungen an anderer Stelle auseinandersetzen will.

Schaube bespricht a. a. O. meine Polemik in den Nachträgen des angeführten Buches S. 312, 313 gegen die von ihm im Osterprogramm des Breslauer Elisabethgymnasiums (bei Besprechung der Entstehung der Stadtverfassung in Worms, Speier und Mainz) über das Hansgrafenamt gemachten Bemerkungen und führt dann meine Worte an: „Die übrigen den erwähnten meist gleichwertigen Ausführungen Schaube’s über das Hansgrafenamt zu widerlegen, ist nach den oben in Buch I, II, VI und VIII gegebenen Ausführungen völlig überflüssig“. Er fügt hinzu: „Die meisten davon hat er aber stillschweigend recipirt“.

Dies ist durchaus unrichtig. Zunächst habe ich im Vorwort meiner Arbeit (S. VIII) ausdrücklich erklärt, dass dieselbe schon am 20. Juli 1892 abgeschlossen war. Regensburg, auf dessen Verhältnisse allein Schaube etwas näher eingeht, ist im 1. Capitel behandelt, und dieses ist natürlich schon viel früher ausgearbeitet worden, lange ehe ich von Sch.’s Ausführungen über das Hansgrafenamt, die in dem genannten Programmaufsatze nicht zu vermuthen waren, Kenntniss erhielt; Sch.’s Aufsatz erschien im April 1892 und ist erst einige Monate darauf in meine Hände gelangt.

Ein entscheidendes und unanfechtbares Zeichen dafür, dass von irgendwelcher Uebernahme Schaube’scher Ausführungen nicht die Rede sein kann, bildet aber der Umstand, dass es ihm ganz unmöglich sein muss, genauer anzugeben, welche Behauptungen oder Nachweise ich denn stillschweigend recipirt habe.

Diejenigen Ausführungen Sch.’s, in Bezug auf welche ich S. 313 sagte, dass „sie zu widerlegen, nach den in Buch I, I, VI und VII gegebenen Untersuchungen völlig überflüssig sei“, sind folgende:

1. Buch I S. 21 Note 73 spricht sich ausführlich über die Gerichtsbarkeit des Regensburger Hansgrafen aus, welche Schaube nur S. 10 durch das doch recht zweifelhafte „argumentum ex silentio“ bestritten hat.

[341] 2. Der Leser von Buch II wird finden, dass meines Erachtens die Stellung des Hansgrafen in Wien als herzoglichen Beamten kein Recht gibt, in ihm nicht zugleich den Vorsteher einer Genossenschaft zu sehen. Schaube aber betrachtet S. 10 und 11 das Gegentheil als selbstverständlich.

3. Die Nachrichten Vilmar’s über das Hansgrafenamt in Hessen, die Schaube S. 10 Note 26 wiedergibt, habe ich durch die Ausführungen in Buch VI auf quellenmässiger Grundlage richtig zu stellen gesucht.

4. Endlich ist auch die von Schaube ibid. gezogene Parallele zwischen dem Regensburger Hansgrafen und dem Wormser nuncius civium nicht übernommen; vielmehr ist S. 278 Note 96 ausdrücklich bemerkt, dass das Amt dieses nuncius civium und ähnliche mit dem des Hansgrafen „in juristischer Hinsicht“ nicht in Parallele gestellt werden können.

Andere als die hier erwähnten Ausführungen und diejenigen, gegen welche ich S. 312 und 313 ausdrücklich polemisirt habe, finden sich aber – abgesehen höchstens von der bei jeder genaueren Durchsicht der Quellen sich ergebenden Erkenntniss, dass die Regensburger Hanse nur aus Grosskaufleuten bestand – bezüglich des Hansgrafenamtes in dem erwähnten Buche Schaube’s überhaupt nicht.

Man mag vielleicht meine Untersuchungen für werthlos halten und es tadeln, dass ich nicht, Schaube’s Ausführungen für richtiger als meine eigenen erachtend, nach ihnen meine schon fast beendete Arbeit revidirt habe. Der Vorwurf Schaube’s aber, dass ich irgend welche seiner Ausführungen „stillschweigend recipirt“ hätte, ist nichts als eine unbesonnene und haltlose Verdächtigung.

Carl Koehne.     


[176] Zum Hansgrafenamt. Erklärung. Im vorigen Hefte dieser Zeitschrift S. 339 ff. hat Carl Köhne Verwahrung eingelegt gegen meine Aeusserung in den GGA 1893 Nr. 17, dass er trotz wegwerfender Behandlung meiner Bemerkungen über die Regensburger Hanse „die meisten davon stillschweigend recipirt“ habe.

Der erste Punkt seiner Ausführungen, dass das die Regensburger [177] Verhältnisse behandelnde 1. Capitel seines Buches viel früher ausgearbeitet sei, bevor er von meiner Programmabhandlung (zur Entstehung der Stadtverfassg. von Worms, Speier und Mainz) Kenntniss erhielt, ist belanglos, denn Aenderungen und Zusätze lassen sich dann immer noch anbringen. Und in der That finden sich die meisten der von mir unten angeführten Punkte entweder in Anmerkungen oder in späteren Partien seines Buches! Wenn er ferner sagt, er habe in meiner Programmabhandlung „Ausführungen über das Hansgrafenamt“ nicht vermuthen können, so klingt das recht eigenthümlich bei ihm, der in seinem Buche über den Ursprung der Stadtverfassung von Worms, Speier und Mainz zuerst die Regensburger Hanse herangezogen hatte, wodurch ich gerade zu jenen Bemerkungen veranlasst worden bin.

Doch K. legt hierauf selbst kein Gewicht. Als „entscheidendes und unanfechtbares Zeichen“ für die Unrichtigkeit meiner Behauptung führt er vielmehr an, dass es mir „ganz unmöglich sein muss, genauer anzugeben, welche Behauptungen oder Nachweise“ er denn „stillschweigend recipirt habe“. Hier sind sie:

1. Er hatte in seinem letztgenannten Buche zum Zweck des Nachweises einer Hansa in Regensburg auf Schmeller’s baierisches Wörterbuch verwiesen, wo deren Entstehung auf Karl d. Gr. zurückgeführt wird; ich habe in der Programmabhandlung (S. 10) auf das Unhistorische solcher Behauptung hingewiesen und er urtheilt nunmehr in seinem Hansgrafenamt ebenso wie ich (vergl. GGA a. a. O. S. 675 Anm. 1). Die Thatsache, dass er früher selbst sich auf Schmeller berufen hat, also eine andere Anschauung vertritt, als früher, verschweigt er dabei.

2. Ich habe (S. 10 Anm. 25) den Irrthum der Angabe Schmeller’s auf Plato zurückgeführt, der den ersten Regensburger Hansgrafen in dem durch Karl’s d. Gr. Capitulare von 805 zur Beaufsichtigung des Handels mit den Avaren eingesetzten Beamten findet. K. sagt im „Hansgrafenamt“ S. 279 von der Zurückführung des Hansgrafenamts[WS 1] auf Karl d. Gr.: „In erster Linie wird jedoch jener Irrthum durch die Thatsache hervorgerufen sein, dass Karl d. Gr. in Cap. 7 des bekannten Capitulare von 805 eine Anzahl von Beamten mit der Aufsicht über den Handel an einigen Grenzplätzen betraut, unter diesen aber auch Regensburg genannt wird“.

3. Ich habe S. 9 Anm. 7 erwähnt: „Vor 1207 hat wohl der König oder der Burggraf den Hansgrafen ernannt“. K. hält es S. 11 Anm. 21 „für höchst wahrscheinlich“, dass dem Herzoge diese Ernennung zugestanden babe (S. 10 lässt er es dahingestellt, ob Herzog oder Bischof oder beide dies Recht gehabt hätten); der Herzog aber [178] war damals zugleich der vom Könige belehnte Burggraf. Von Gengler nun, dessen Buch „Die Quelle des Stadtrechts von Regensburg“ er in den Nachträgen unmittelbar vor meiner Abhandlung bespricht, sagt er S. 311: Entschieden übersehen hat Gengler, dass bei der Bestellung des Hansgrafen die Stadtherren oder einer derselben ursprünglich ein Mitwirkungsrecht hatten“, von meiner Bemerkung schweigt er.

4. Ich habe S. 11 von der Hansa, die ich damals noch als Genossenschaft auffasste, gegen K. gesagt: „sie hat mit der Entstehung der Stadtverfassung nichts zu thun“. Im „Hansgrafenamt“ urtheilt auch K. (S. 94): „Dass durch das Hansgrafenamt (das nach ihm an der Spitze der Hansa steht) die Entstehung der freien Stadtverfassung in Regensburg wesentlich gefördert sei, lässt sich nicht sagen“. Wieder verschweigt er, dass seine frühere Auffassung eine andere war.

5. Hinsichtlich des Wormser nuncius civium bestreitet K. in seiner „Beschwerde“ unter Nr. 4 die Entlehnung. Ich stelle meine Ausführungen den seinigen gegenüber. Ich habe S. 10 Anm. 26 gesagt: „Mit dem Regensburger Hansgrafen liesse sich der Wormser nuncius civium auf der Frankfurter Messe (Böhmer font. II, 214) in Parallele stellen“. K. sagt S. 278 von den Personen, welche „die Kaufleute aus ihrer Heimath auf fremde Märkte begleiteten“, dass sie „vielfach ähnliche Funktionen wie die Hansgrafen hatten“ und fügt dann hinzu: „Indessen können sie wohl in handelspolitischer und wirthschaftlicher Beziehung, aber gerade der Art ihrer Bestellung wegen nicht in juristischer Hinsicht mit dem Hansgrafen in Parallele gestellt werden“. Dazu Anm. 96: „– – – Ich erinnere hier nur an den von dem Wormser Rathe den auf die Frankfurter Messe ziehenden Kaufleuten jener Stadt mitgegebenen nuncius civium (Böhmer, Fontes rer. Germ. II, 214)“ etc. Sollte K. hierbei wirklich meine Bemerkung nicht vorgelegen haben?

6. Ich habe S. 11 gegen K. ausgeführt, dass die „Hanse“ (s. oben Nr. 4) keine „Vereinigung der gesammten Kaufmannschaft“ gewesen sein könne, „nur solche Kaufleute, die nach auswärts Handel treiben“, hätten ihr angehört. K. hat sich im „Hansgrafenamt“ zu dieser Ansicht bekehrt, verschweigt es aber, dass er früher anderer Ansicht gewesen, unterlässt auch in den Nachträgen jeden Hinweis darauf, dass ich ihn berichtigt habe, wohl aber spricht er hier (S. 311 Anm. 15) von der von ihm gegebenen Erklärung, „dass nur diejenigen Kaufleute, welche Reisen in die Fremde zu unternehmen pflegten, eigentliche Hansemitglieder waren“. Jetzt behauptet er zwar in seiner in Rede stehenden „Beschwerde“ S. 341, das sei eine „bei jeder genaueren [179] Durchsicht der Quellen sich ergebende Erkenntniss“, was aber einfach durch die Thatsache widerlegt wird, dass Gengler in seinem erwähnten Buche „Die Quellen des Stadtrechts von Regensburg“ zur gegenteiligen Auffassung gelangt ist, wie K. selbst in den Nachträgen anführt! Hier nennt er aber die von ihm gegebene Erklärung nur „viel einfacher“.

K. verschweigt aber bei Besprechung meiner Schrift nicht nur hartnäckig, worin er mit mir übereinstimmt, sondern er schliesst durch seine wegwerfenden Aeusserungen über meine Ausführungen, die „zu widerlegen – – – völlig überflüssig“ sei, jede Möglichkeit aus, an eine solche Uebereinstimmung zu denken, wie ich sie hier Punkt für Punkt constatirt habe. Darf sich K. beklagen, wenn man aus solchem Verhalten seine Schlussfolgerungen zieht?

Wie also die Behauptung K.’s, andere als die von ihm erwähnten Bemerkungen über das Hansgrafenamt fänden sich in meiner Abhandlung überhaupt nicht, milde gesagt, eine unrichtige ist, so bedürfen auch noch Punkt 2 und 3 seiner Anführungen eine sachliche Berichtigung:

ad 2. Ich habe nicht aus dem Umstande, dass der Hansgraf in Wien herzoglicher Beamter ist, es als selbstverständlich vorausgesetzt, dass er nicht Vorsteher einer Wiener kaufmännischen Genossenschaft sein kann, sondern daraus, dass er herzoglicher Beamter „für ganz Oesterreich“ ist (auch in meiner Abhandlung habe ich diese Worte durch den Druck hervorgehoben S. 10–11).

ad 3. Nicht ich habe mich auf die Nachrichten Vilmar’s über das Hansgrafenamt in Hessen berufen, wie es nach dem von K. Gesagten scheinen muss, sondern K. selbst; ich habe vielmehr S. 10 Anm. 26 unter Citirung der betreffenden Worte Vilmar’s lediglich gezeigt, dass „K.’s Hinweis zum Zweck der Nachweisung seiner Hanse in Süddeutschland auf Vilmar, Idioticon“ etc. „lächerlich“ ist. K. hat also nicht mich berichtigt, sondern sich selbst, wenn er Vilmar’s Ausführungen im „Hansgrafenamt“ richtig zu stellen sucht, er theilt vielmehr nunmehr, indem er das thut, auch hier meine Ansicht, dass sich Vilmar’s Ausführungen für seine Zwecke nicht verwerthen liessen. Jeder Hinweis darauf, dass er sich früher selbst auf Vilmar berufen hatte, fehlt natürlich auch hier (vergl. GGA S. 675 Anm. 1).

Das Urtheil darüber, ob meine von K. beanstandete Behauptung wirklich nichts als „eine unbesonnene und haltlose Verdächtigung“ war, stelle ich nunmehr dem Leser anheim.

Kolmar Schaube.     


[180] Erwiderung. Ich hätte nicht gedacht, dass Schaube nach meinen im vorigen Hefte dieser Zeitschrift gegebenen Erörterungen noch daran festhalten würde, dass ich irgend welche Ausführungen von ihm entlehnt hätte. Obgleich ich jetzt darauf verzichte, ihn zu überzeugen, will ich doch die völlige Grundlosigkeit seiner Auffassung nachweisen; dieselbe beruht, wie gezeigt werden wird, im wesentlichen darauf, dass er mich, besonders in meiner ersten Schrift, fort und fort Behauptungen thun lässt, die sich gar nicht darin finden, und dass er für sich eine Art von Erfinderrecht für Aeusserungen gewahrt wissen will, die schon lange vor ihm in der Literatur vertreten waren.

Schaube sagt, ich hätte ihn nicht in dem Texte des ersten, Regensburg behandelnden Capitels, sondern in den Anmerkungen und in den späteren Partien meines Buches ausgeschrieben. Dazu bemerke ich, dass auch die Noten des ersten Capitels und überhaupt ein grosser Theil meiner Arbeit schon so, wie sie später gedruckt wurden, fertig waren, ehe Schaube’s Aufsatz überhaupt erschien. Auch habe ich in den späteren Partien bezüglich Regensburgs nur die Ergebnisse wiederholt; die Ausführungen Schaube’s in dem Programmaufsatze über andere als den Regensburger Hansgrafen beschränken sich aber auf 5 Zeilen, während 12 nur Büchertitel und Citate enthalten. Die Stellen, in welchen Sch. jetzt Entlehnungen nachzuweisen sucht, beziehen sich auch mit einer einzigen Ausnahme (ad 5) auf Regensburg. Bezüglich aller aber ist die Behauptung, dass ich Forschungsergebnisse Schaube’s mir irgendwie zu eigen gemacht, völlig aus der Luft gegriffen:

ad 1. Ich hatte in meinem Buche über Worms S. 54 Note 7 ausser auf zwei Quellenstellen zum Beweise dafür, dass „spätestens für das letzte Viertel des 12. Jahrhunderts eine Hanse in Regensburg bezeugt“ ist, mit einem „Vergleiche“ auch auf Schmeller’s Baierisches Wörterbuch S. 1134 verwiesen; dadurch wollte ich den Leser auch auf die in jenem Lexicon zahlreich wörtlich wiedergegebenen Urkundenstellen aufmerksam machen, aus denen sich meines Erachtens in Verbindung mit den vorher von mir citirten die Richtigkeit meiner Behauptung ergibt. Ich glaubte nicht, dass irgend ein gerechter und denkender Kritiker dadurch auf den abstrusen Einfall kommen könnte, dass ich sämmtlichen Behauptungen, die Schmeller auf der angegebenen Seite aufstellt, beistimme; in Bezug auf die Chronologie des Regensburger Hansgrafenamtes (Zurückführung auf Karl d. Gr.) war das ja durch den oben citirten Passus meines Buches noch ausdrücklich ausgeschlossen. Ich habe also in dieser Beziehung meine Ansicht gar nicht zu ändern brauchen, als ich das Alter des Regensburger Hansgrafenamtes in jener intensiveren Weise festzustellen hatte, die [181] bei einer jenem Institute gewidmeten Specialarbeit, nicht aber bei einem gelegentlichen Hinweise eines anderen Fragen gewidmeten Buches erfordert wird. Hätte ich aber Schmeller jemals wirklich unbedingten Glauben geschenkt, so brauchte ich doch gar nicht erst durch Schaube über jenen Irrthum aufgeklärt werden. Bereits 1874 hat es Waitz (Verf.-G. V S. 367 Note 3) in einer von mir (Hansgrafenamt S. 3 u. S. 10) citirten Stelle für eine „ganz fabelhafte Nachricht“ erklärt, „dass unter Karl d. Gr. eine hansa in Regensburg gewesen“.

ad 2. Es ist kaum glaublich, dass Schaube selbst der Ansicht ist, ich sei erst durch ihn auf das in der neueren und älteren Literatur häufig citirte Buch von Plato aufmerksam geworden, der ausdrücklich sich für seine Ansicht, dass das Hansgrafenamt von Karl dem Grossen herrühre, auf das Capitular von 805 beruft. Sch. gibt S. 10 Note 25 nur ein Referat jener Ausführungen Plato’s, das für denjenigen, der diesen selbst benutzt, ganz überflüssig ist. Die ausdrücklichen Hinweise auf Plato bei Schmeller und anderen, die seinen Irrthum getheilt, sind ein weit deutlicheres Anzeichen dafür, dass derselbe von Plato stammt, als Schaube’s Vermuthung.

ad 3. Ich habe Hansgrafenamt S. 10 gesagt, dass „vor 1207 die beiden Stadtherren von Regensburg, Herzog und Bischof, oder einer derselben“ bei Einsetzung des Hansgrafen „mindestens ein Bestätigungsrecht gehabt haben“. Damit vergleiche man Schaube S. 9 Note 23: „Vor 1207 hat wohl der König oder der Burggraf den Hansgrafen ernannt“. Das ist meines Erachtens doch etwas ganz Verschiedenes, zumal das Regensburger Hansgrafenamt schon zu einer Zeit erwähnt wird, in der die burggräflichen Rechte noch nicht an den Herzog zurückgefallen waren. Dass ich es aber S. 11 Note 21 für höchst wahrscheinlich erachte, dass der Hansgraf vom Herzoge ernannt sei, wie Schaube jetzt behauptet, ist durchaus unrichtig. Ich spreche nur davon, dass, wenn auch die im 15. Jahrhundert von den Baierischen Herzogen aufgestellte Behauptung, sie hätten früher den Hansgrafen ernannt, keinen Quellenwerth besitzt, eine Abhängigkeit der Regensburger Hanse von ihnen – zumal ähnliches bei einer anderen Regensburger Genossenschaft nachweisbar ist – immerhin als wahrscheinlich erachtet werden kann. Da darin die Behauptung, dass die Herzoge den Hansgrafen gemeinsam mit den Bischöfen oder gar allein ernannten, weder enthalten noch in Abrede gestellt ist, so steht diese Bemerkung weder im Widerspruch zu dem von mir früher Gesagten noch in irgend welchem Zusammenhange mit jener ohne weiteres Beweismaterial gegebenen Vermuthung Schaube’s.

ad 4. Ich habe bei jeder Stadt, in welcher ein Hansgrafenamt [182] nachweisbar ist, untersucht, welchen Einfluss Hanse und Hansgrafenamt auf die Ausbildung der Stadtverfassung geübt haben. Genügenden Anlass dazu bot der Umstand, dass schon lange, ehe Schaube und ich uns mit dem Hansgrafenamte zu beschäftigen angefangen, jene Frage von Arnold, von Maurer und Gierke aufgeworfen und in verschiedener Weise beantwortet war (s. Hansgrafenamt S. 4). Dass ich Grund gehabt, in dieser Beziehung betreffs Regensburgs früher von mir ausgesprochene Ansichten zu berichtigen, ist durchaus unrichtig. In meiner Arbeit über Worms, Speier und Mainz ist von der Regensburger Stadtverfassung und dem Einflusse, den etwa das Hansgrafenamt oder die Hanse auf sie geübt, mit keiner Silbe die Rede!

ad 5. Die Erwähnung des Amtes des Wormser nuncius civium unter denjenigen Instituten, welche in juristischer Hinsicht nicht mit dem Hansgrafen in „Parallele gestellt werden können“, kann nur als stillschweigende Zurückweisung, nicht als Entlehnung der Bemerkung Schaube’s über jenen Beamten angesehen werden. Schaube hat S. 10 des Programmaufsatzes jenes Amt dem Sinne nach unzweifelhaft in Hinsicht auf die seiner Ansicht nach gleiche Besetzung und gleichen Functionen, also in juristischer Beziehung, in Parallele gestellt. Ich nenne S. 278 Note 96 jenen Wormser Beamten unter denjenigen, „welche gerade der Art ihrer Bestellung wegen nicht in juristischer Hinsicht mit dem Hansgrafen in Parallele gestellt werden“ können. So habe ich hier Schaube stillschweigend berichtigt, da ich bei der definitiven Fertigstellung des vorletzten Capitels allerdings Schaube’s Ausführungen über das Hansgrafenamt kannte. Ihn ausdrücklich zu nennen, lag um so weniger Grund vor, als ich S. 278 nicht nur vom Regensburger, sondern vom Hansgrafenamte überhaupt, nicht nur vom Amte des Wormser „nuncius civium“, sondern von einer Reihe ähnlicher Institute sprach. Jedenfalls ist eine Berichtigung eines fremden Fehlers ohne Angabe dessen, der ihn gemacht, doch etwas von einer „stillschweigenden Reception fremder Behauptungen“ völlig Verschiedenes!

ad 6. Sehr zu Unrecht nimmt Schaube auch für die Ansicht, dass „der Regensburger Hanse ursprünglich nur solche Kaufleute angehörten, die nach auswärts Handel trieben“, respective, da er selbst jetzt für Regensburg die Existenz einer Hanse im Sinne von Kaufmannsgenossenschaft in Abrede stellt, für die Auffassung, dass das Regensburger Hansgrafenamt eine Einrichtung des Grosshandels war, ein Urheberrecht in Anspruch. Klar genug geht dies daraus hervor, dass schon 1882 Gengler in seinen „Stadtrechtsalterthümern“ S. 456 u. S. 462, 463 das Regensburger Hansgrafenamt als „eine für den [183] Grosshandel geschaffene Einrichtung“ erklärt hat. Schaube beruft sich jetzt gegen meine Behauptung, jene Erkenntniss ergebe sich „bei jeder genaueren Durchsicht der Quellen“, auf die angeblich abweichende Auffassung Gengler’s in dem 1892 erschienenen Hefte III der Beitr. z. Rechts-G. Baierns. Nun hat aber Gengler sich gerade a. a. O. S 113 dafür ausgesprochen, dass der Hansgraf in einer engen Beziehung zu der „Sondergenossenschaft der Marktfahrer“ stand, welche nach seiner Auffassung (Stadtrechtsalthh. S. 455) mit den Grosshändlern identisch sind. Wenn Gengler daselbst in dem Hansgrafen auch den Vorsteher einer „den gesammten Handelsstand begreifenden Gilde“ sieht, so hat er offenbar desshalb diese Auffassung adoptirt, weil Hansgraf und Herren in der Hanse später auch über den Grosshandel nur indirect berührende Verhältnisse gewisse Verwaltungs- und Jurisdictionsrechte besitzen, z. B. 1313 den Krämern eine Ordnung geben (Gengler a. a. O. S. 112, mein Hansgrafenamt S. 19). Nun genügt es aber, diese Verhältnisse auf eine Machterweiterung des Vorstandes der Hanse, welche auch nicht unbestritten blieb, zurückzuführen (Hansgrafenamt a. a. O.). Insofern konnte ich Hansgrafenamt S. 311 sagen, dass es für derartiges eine einfachere Erklärung als die Gengler’s gibt. So wenig darin ein Aufgeben meiner im ersten Capitel ausgesprochenen Ansicht liegt, so gewiss ist es, dass jede genauere Durchsicht der Quellen des Regensburger Hansgrafenamtes zu dem Ergebniss führen wird, dass dasselbe ursprünglich ein Institut des Grosshandels war. Will man aber durchaus ein besonderes Urheberrecht für diese Erkenntniss annehmen, so steht dasselbe Gengler, nicht Schaube zu.

In allen 6 von Schaube angeführten Fällen kann also nicht einmal eine zufällige Uebereinstimmung bezüglich bisher noch nicht ausgesprochener Ansichten den Anschein erwecken, dass sein Vorwurf berechtigt sei. In 2 Fällen (ad 3 u. ad 5) steht meine Auffassung zu der seinigen in Widerspruch; dass in einem Falle (ad 6) eine Uebereinstimmung besteht, habe ich selbst im vorigen Heft dieser Zeitschrift angegeben, aber nicht gedacht, dass irgend jemand (auch nicht Schaube selbst) diese Thatsache auf etwas anderes als auf Benutzung desselben Quellenmaterials zurückführen könnte. Vor allem hat aber hier wie in den drei übrigen Fällen Schaube nur Behauptungen wiederholt, die schon andere von mir benutzte und citirte Forscher lange vor ihm ausgesprochen haben. Zugleich handelt es sich auch in diesen Fällen um Theile meiner Arbeit, die ich vor dem Erscheinen von Schaube’s Aufsatz fertiggestellt. Hätte ich doch, wenn ich erst durch die wegwerfende Art, in der Schaube von der Begründung des Hansgrafenamtes durch [184] Karl den Grossen spricht, von der Unrichtigkeit jener Ansicht überzeugt worden wäre, die Besprechung der einschlägigen Stellen des Capitulars von 805 an den Anfang meiner Arbeit gestellt, statt mit der Feststellung der Existenz des Regensburger Hansgrafenamtes im letzten Viertel des 12. Jahrhunderts zu beginnen!

So kann ich also das Urtheil darüber, ob die gegen mich ausgesprochene Verdächtigung begründet ist, dem Leser überlassen. Herr Schaube zwingt mich aber, noch über einige Punkte zu reden, die mit der in dieser Zeitschrift erhobenen Beschwerde eigentlich gar nichts zu thun haben.

Er hält für nöthig, noch besonders darauf aufmerksam zu machen, dass er den Wiener Hansgrafen nicht nur als „herzoglichen Beamten“, sondern als „herzoglichen Beamten für ganz Oesterreich“ erklärt hat. Dies ist richtig, aber bei dem Zwecke, den ich mit der Anführung von Schaube’s Ansichten über das Wiener Hansgrafenamt verfolgte, konnten die Worte, ohne dass ihm ein Schaden erwuchs, als völlig irrelevant fortbleiben.

Mit dem Citat aus Vilmar steht es so, dass ich in meiner ersten Arbeit einfach auf Vilmar verwiesen habe, Schaube dann einen ausführlichen Auszug gegeben hat, um mein Citat als „lächerlich“ zu erweisen, während ich in meinem zweiten Buch V.’s Ausführungen richtig gestellt habe. Als ich aber V. zuerst citirte, wollte ich damit nur die Existenz „einer“ Hanse, nicht „meiner Hanse“ (?), wie Sch. mir jetzt vorwirft, erweisen. Irgend eine Theorie über das Wesen der Hanse habe ich in dem Buche über Worms nirgends gegeben. Einen Anlass, aber nicht einen vernünftigen Grund zu jenem Ausdrucke mag Sch. der Umstand geboten haben, dass ich, als ich über Worms schrieb, noch Nitzsch’s Theorie über die kaufmännischen Genossenschaften in wesentlichen Punkten folgte. Damals waren eben die diesen Forscher berichtigenden Arbeiten von Sohm, Schulte, Kaufmann, Hegel etc. noch nicht erschienen. Eingehende Quellenforschungen anzustellen, war in meinem Buche über die mittelrheinischen Bischofstädte bezüglich Cassels ebensowenig wie bezüglich Regensburgs erforderlich; es kam mir nämlich nur darauf an, die Möglichkeit der Existenz von Kaufmannsvereinigungen in Süddeutschland zu erweisen. Desshalb habe ich auch eine Stelle aus dem Wörterbuche des bekannten Hessischen Philologen und Literaturhistorikers citirt. Aus den dort wörtlich angeführten Quellenauszügen ergibt sich der Satz: „Eine Hanse als Kaufmannsgilde ist auch in Hessen (Cassel) bezeugt“; denn der darin vorkommende Ausdruck »hansegreven« muss auch in Cassel zunächst die Vorsteher der Kaufmannsgilde bezeichnet haben. Dass diese Annahme, auf welcher das Citat beruht, das Schaube im Programmaufsatze [185] und jetzt in dieser Zeitschrift als „lächerlich“ zu bezeichnen wagt, ganz richtig ist, folgt aus der von mir zum ersten Male publicirten Casseler Urkunde von 1323 (Hansgrafenamt S. 306 ff.). Auch Schaube hat jetzt GGA S. 683 anerkannt, dass in Cassel die „magistri pannicidarum“ als Hansgrafen bezeichnet wurden.

Gewiss beurtheilt man eine Sache ganz anders, wenn man ihr eine eingehende Specialuntersuchung als wenn man ihr 7 Zeilen (und 4 Zeilen Citate) widmet, wie ich es bezüglich des Hansgrafenamtes in meinem Buche über Worms gethan. Sehr zu Unrecht hat Sch. in dem Programmaufsatze gerade diese 7 Zeilen mit besonderer Vorliebe benutzt, um an ihnen eine, noch dazu vielfach unberechtigte, Kritik zu üben. So wenig wie die gelegentliche Erwähnung in meinem Buche über Worms, so wenig konnte aber auch Schaube’s Programmaufsatz die Erkenntniss des Hansgrafenamtes fördern. Er bringt über dasselbe nur zwei, etwa zur Hälfte mit Quellencitaten gefüllte Seiten. Das einzige zwar nicht neue, aber immerhin Bemerkenswerthe, was diese Seiten boten, war die schon von älteren Forschern ausgesprochene Ansicht, dass in Regensburg zunächst ein Hansgraf ohne Hanse existirt und dass er dann in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts zum Vorstande einer erst damals ins Leben getretenen Kaufmannsgenossenschaft (Hanse genannt) geworden sei. Diese Ansicht, die in der That bei einem Forscher der Gegenwart höchst auffallend ist, hat Schaube jetzt selbst aufgegeben (GGA S. 669, 670, vgl. oben S. 178 ad 4). So habe ich aus Schaube’s Ausführungen über das Hansgrafenamt in dem Programmaufsatze gar nichts gelernt, und, da ich gegen seine Irrthümer schon bei der Zurückweisung der Ansichten derjenigen Forscher, welche dieselben früher als er ausgesprochen, polemisirt, so brauchte ich nicht seinetwegen nochmals darauf zurückzukommen. Schaube gibt aber meine Aeusserungen unrichtig wieder, wenn er es so darstellt, als ob ich seine Ausführungen im allgemeinen „nicht für der Widerlegung werth“ erachtete. Die Aeusserung beschränkte sich auf die Ausführungen über das Hansgrafenamt in der Programmarbeit und nahm ausdrücklich auf meine früher mit der nöthigen Begründung vorgetragenen Forschungsergebnisse, welche von denen Schaube’s abweichen, Bezug.

Carl Koehne.     

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Hansgrafenamst