Zu dem Artikel „Vom Standesamte“
[342] Zu dem Artikel „Vom Standesamte“ in Nr. 15 unseres Blattes haben wir noch nachzutragen, daß Angehörige des rechtsrheinischen Baierns im Auslande nur mit specieller Genehmigung der betreffenden Bezirksregierung eine Ehe schließen können, welche auch in Baiern legal ist; ohne vorherige Einholung dieser Genehmigung ist die Ehe ungültig. (Gesetz vom 16. April 1868.)