Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zucht auf Gymnasien und Schulen

Band: 63 (1750), Spalte: 1001. (Scan)

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Literatur
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Zucht-Gericht, Lat. Censura, oder Judicium Censorium. Bey den alten Römern waren gewisse Richter bestellet, so auf das Leben und Verhalten der Einwohner Acht haben musten, deren Gewalt von einem geringen Anfange dahin erwachsen, daß sie einen wegen seines übeln Verhaltens seines Standes entsetzen durfften. Und diese wurden Censores oder Zucht-Richter geheissen. Siehe Censor, im V Bande, p. 1816 u. ff. In einigen wohlgeordneten Städten wird dergleichen noch heut zu Tage beybehalten; wie denn zu Straßburg das Sieben Zuchtgericht bekannt ist, welches anderswo unter dem Nahmen eines Rug-Gerichts eingeführet ist. Ihr Amt ist, auf den ordentlichen Wandel, ehrbare Sitten, das friedliche Betragen und gute Verhalten der Einwohner zu sehen, und die entweder vor sich selbst, oder auf Angeben anderer ein anders thun, durch Ermahnung, Warnung, oder zuletzt durch Bestraffung zu bessern. Besold Contin. Jablonski. Siehe auch Rüge-Gericht, im XXXII Bande, p. 1748. und Rüge-Richter, ebend. p. 1750.