Zedler:Zeit von zwantzig Tagen
Zeit von zwantzig Tagen, Lat. Tempus viginti dierum, oder vigesimale, wird in denen Rechten 1) zur Litis-Contestation oder zur Befestigung des Kriegs Rechtens; 2) zur Verwerffung eines verdächtigen Richters; 3) zu Erwartung eines sich verborgen haltenden Bürgen, der vor einem Procuratorn oder Anwald gut gesaget hat; und 4) zu Wiedergebung flüchtiger Knechte, zu Erhaltung der Verzeihung, verstattet. Lauterbach in Disp. de Variet. Temp. c. 3. an. 4. n. 20. Siehe auch den Artickel: Dilatio deliberatoria, im VII Bande, p. 920.