Zedler:Dilatio deliberatoria

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Dilatio dejudicatoria

Nächster>>>

Dilatio dilatoria

Band: 7 (1734), Spalte: 920. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|7|Dilatio deliberatoria|920|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Dilatio deliberatoria|Dilatio deliberatoria|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1734)}}


Dilatio deliberatoria, ist der Aufschub, Verzug, welcher dem Beklagten gegeben wird, um mit sich zu Rathe zu gehen, ob er den Streit fortsetzen will, und muß solches in 20. Tagen geschehen. Auth. obferatur. C. de lit. contest. Diese Dilatio ist heut zu Tage durch Peremptorische Citation aufgehoben, und die Klage wird Gegentheilen in Abschrift communiciret. Brunn. Proc. C. 6. n. 6. dann solche hat 30. Tag in sich.