Zedler:Wild, wenn es substantive genommen wird


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Wild, wird insbesondere das Thier oder Weiblein des Hirschen genennet

Band: 56 (1748), Spalte: 682–683. (Scan)

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Wild, wenn es substantive genommen wird, heisset insgemein alles jagdbare Vieh, welches in den Wäldern sich aufhält, als Bären, Hirsche, Danhirsche, Rehe, Schweine, Wölffe, Luchse, Hasen, Füchse, Dachse, wilde Katzen, Marder, Iltisse etc.

Unter das Federwild gehören die Schwanen, Trappen, Kraniche, Auer- Birck- und Hasel-Hüner, Vocken, Fasanen, Brachvögel, Schneppen, Rebhüner, wilde Gänse, Enten, Reiger, Täucher, Wasserhüner, wilde Tauben, Kübitze, Wachteln, Ziemer, Schnerven und Mistler und andere kleine Vögel.

An manchen Orten wird das Wild zum grossen Schaden des Landmanns in so grosser Menge geheget, daß der Ackerbau dadurch viel beschwerlicher als anderer Orten gemacht wird, weil die Aecker entweder mit einem allgemeinen Ringzaun, oder wo dieser mangelt, oder nicht füglich angebracht werden kan, ein jedes Stück mit einem besondern Zaun muß umgeben werden, damit die Schweine und das andere Wild nicht alles aufreissen und verderben; die armen Leute müssen des Nachts bey ihrer Saat wachen, und siehet man, wenn die Früchte zu reiffen beginnen, nicht allein die Nachthütten bey Tage stehen, sondern auch zur Nacht die angezündeten Wachtfeuer; man höret auch das Geschrey und Trommeln derer Wächter, und das Bellen derer hierzu hinausgeführten Hunde; man stecket auch die Felder voller Scheusal; allein alle diese und andere Erfindungen mehr sind nicht zulänglich, das Wild abzuhalten, indem es derselben endlich gewohnt, wird, und sich weder vor Menschen noch Hunden scheuet.

Weil aber dadurch der arme Unterthan ausser Stand gesetzet wird, dasjenige, was er, seiner Unterthanen Pflicht nach, an Steuern und Gaben abzutragen schuldig ist, zu entrichten; als thut eine Christliche Herrschaft wohl, wenn sie an den Orten, wo es sich sonderlich in grosser Menge aufhält, entweder fleißige Jagden halten, oder sonst wegschiessen lässet.

Es ist auch die gröste Billigkeit, wenn sie den Unterthanen, die so sehr im Wildschaden liegen, an ihren Contributionen [683] so viel erlässet, als dieselben erweißlich machen können, daß das Wild ihnen an ihren Feldfrüchten abgefressen, oder sie sich sonst wegen des beständigen Wachens, um bey Tage und Nacht das Wild abzuscheuchen, durch ihre Arbeit hätten erwerben können. Denn da eine solche Herrschaft durch Hägung des Wildes und Verbietung des Jagens zu der grossen Menge der wilden Thiere Gelegenheit gegeben, so ist sie auch mit allem Recht verbunden, den Schaden, so dem Lande dadurch zuwächset, wiederum zu ersetzen. Siehe hierbey auch den Artickel; Wilde Thiere.