Zedler:Wendisches Recht, oder Slavisches Recht

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Wendische Sprache

Band: 54 (1747), Spalte: 2056–2057. (Scan)

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Wendisches Recht, oder Slavisches Recht, Lat. Jus Vandalicum, sive Slavicum, heißt dasjenige Recht, dessen sich ehemahls die alten Wenden oder Slaven bedienet, obzwar dasselbe in Deutschland beständig nur als ein fremdes Recht angesehen worden, weil die Wenden oder Slaven selbst niemahls das Deutsche Bürger-Recht erlanget. Cocceji Jur. Publ. Prud. c. 3. n. 58. Indessen bedienen sich gleichwohl noch dieses Rechts sechs derer sonst sogenannten Wendischen Städte, nemlich Lubeck, Wismar, Rostock, Stralsund, Greiffswalde, und Hamburg, und heißt selbiges sonst auch von deren Haupt-Stadt das Lübeckische oder Lübische Recht. Cocceji d. c. 3. n. 59. Besiehe auch Gryphiander de Weichbild. Saxon. c. 80. n. 18. Nur bleibet hierbey noch der Zweifel übrig, wie und woher es nemlich gekommen, daß, wenn anders das Lübische Recht würcklich kein anders, als das Slavische oder Wendische ist, gleichwohl Pohlen, Böhmen, Lausitz, und Meissen, als Zweifels ohne zu dem Slavischen oder Wendischen Districte gehörige Land-Striche, wie davon beym Cocceji d. c. 3. n. 56. und 57. bb. ein mehrers zu ersehen, sich nicht des Slavischen oder Wendischen, sondern vielmehr des Sächsischen und Magdeburgischen Rechts gebrauchen, wie der Verfasser des Weichbilds, Art. 10. §. 1. schreibet. Hierzu kommt noch, daß Lübeck selbst vielmehr zu Sachsen gehöret zu haben scheinet. Cocceji l. c. n. 45. Es fragt sich also hierbey nicht unbillig, ob denn etwan das Lübische Recht deswegen zu einem so grossen Ansehen, als es würcklich hat, in Deutschland gelanget ist, weil Lübeck in den Hanseatischen die erste und vornehmste Stadt gewesen? Nun kan zwar hierbey Mevius m der Vorrede zum Lübischen Rechte nachgelesen werden, obzwar daselbst eben so viel nicht zur Erläuterung der Alterthümer, dieses vaterländische Recht betreffend, zu finden ist. Ein mehrers aber hat hiervon Schiferdegher Lib. I. ad Ant. Fabrum Tract. ult. wo er besonders von dem Wendisch- oder Slavisch-Schlesischen und Pohlnischen Rechte umständlich handelt. Sonst aber können auch noch Strycks Dissertationes de Jure Silesiorum Saxonico, und de Feudis Silesiacis, desgleichen von dem Ursprunge des Lübischen Rechts Meibom in Introd. ad Histor. Inferior. Saxon. p. 82. und 84. allwo sich derselbe auch auf des Sibrands Jus Publicum Lubecense beziehet, wie nicht weniger der Artickel: Lübisch, oder Lübeckisch Recht, im XVIII Bande, p. 1069. u. f. nachgelesen werden.