Zedler:Wein-Kelter, oder Wein-Presse


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Weinken, (Johann)

Band: 54 (1747), Spalte: 800–805. (Scan)

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Wein-Kelter, oder Wein-Presse, Lat. Torcular, von deren Beschaffenheit und Eintheilung siehe in dem Artickel: Kelter, im XV Bande, p. 422 u. f. Jedoch mercken wir hier noch so viel, daß die Wein-Pressen zweyerley Gattung sind, Baumpressen und Spindelpressen. Eine Baumpresse oder Baumkelter ist, die mit Zwingbäumen, Schwellen und Zangen versehen, und durch die Spindel die Schwellen und Druckbäume zusammen gezogen werden. Eine Spindelpresse aber ist, da eine blosse Spindel zwischen ihren Nadeln und Krantzhöltzern gehet, und den darunter gelegten Satz drucket. Sonst aber ist wegen der Rechte der Wein-Keltern oder Pressen noch folgendes zu mercken. Nemlich bey denen öffentlichen Wein-Keltern und Wein-Pressen entstehet nicht unbillig die Frage, ob ein Haus-Vater oder eine andere Privat-Person auf ihrem Grund und Boden oder Weinberge, ohngeachtet der Landes-Herr solches verboten, eine Kelter oder Wein-Presse aufbauen könne? Welche Frage Myler von Ehrenbach in Metrolog. c. l9. §. 8. aus denen Kayserlichen Rechten mit Haltung dieses Unterschiedes entscheidet, daß nemlich solches geschehen könne, wenn ein Haus-Vater zu seinem Gebrauche bey seinem Weinberge eine Kelter bauet, nicht aber, wenn er solche zum Gebrauch seiner Mit-Bürger per l. 9. & seq. C. de aedif. priv. l. 8. C. de Servit. angesehen in dem Seinigen etwas bauen eine solche Sache ist, die in eines jeden freyen Willen beruhet, und dahero nach dieses Rechtsgelehrten Meynung nicht verwehret werden kan, ob gleich die Unterthanen eines Dorffs, oder die Bürger einer Stadt, bey zehen, zwantzig oder mehr Jahren, ja wohl gar von undencklichen Zeiten her, sich einer solchen öffentlichen Wein-Kelter gantz allein bedienet hätten. Denn was mit gutem Willen geschiehet, daraus kan keine Verbindlichkeit oder Schuldigkeit gemachet werden. per l. 41. de acqu. vel amitt. posl. l. 20. quemadm. servit. amitt. l. 2. de via publ. und l. 21. de aqua pluv. arc. Wiewohl Struv in Diss. de Jur. Torcul. c. 3. §. 2. hierinnen gantz anderer Meynung ist, indem er davor hält, daß kein Unterthan oder Bürger, weder zu seinem eigenen, noch zu seiner Mit-Bürger Gebrauch, in seinem Weinberge eine Kelter bauen könne, wenn solches von dem Landes-Herrn verboten worden; anerwogen solches schon dem gemeinen Nutzen zum besten wohl geschehen möge. Was aber zuvor gesagt worden, daß nach des Mylers Meinung keinem Unterthanen verwehret werden könne, bey seinem Weinberge eine Kelter zu seinem Nutzen aufzubauen, solchen füget erstbemeldeter Autor einen merckichen Abfall bey, wenn nemlich der Landes-Herr seinen Unterthanen dieses ernstlich verboten, und selbige wider sothanes Verbot sich nicht gesetzet, sondern demselben vielmehr willige Folge geleistet hätten, angesehen sie durch dieses Mittel, nach Verfliessung der in denen Rechten hierzu bestimmten Zeit ihre Freyheit verlöhren, der Landes-Herr hingegen seine Wein-Presse zu einer Bann-Kelter machete, zu welcher künfftighin alle seine Unterthanen gehen, und sich derselben bedienen müsten. l. 6. de S. P. U. l. 7. de div. temp. praescript. Rosenthal de Feud Concl. 25. c. 5. n. 3. Welches ebenfalls alsdenn Platz hat, wenn zwischen dem Landes-Herrn und denen Unterthanen disfalls einiqe Verträge aufgerichtet worden sind. Trentacing Var. Resol. tit. de Servit. Resol 1 n. 12. Ob aber solchen Falls alle und jede von der Gemeine darein consentiren und einwilligen müssen, oder ob es genug sey, wenn der gröste Theil der Einwohner den Vertrag aufrichte? davon siehe den vorangezogenen Myler von Ehrenbach in Metrolog. c. 19. § 12. u. ff. Struv de Jur. Torcul. c. 3. §. 7. Desgleichen hat das obgesagte Statt, wenn solches die unvermeidliche Nothdurfft, oder der allgemeine Nutzen erfordert. l. 10. C. de annon. & trrbut. Welches z. E. geschiehet, wenn bie Schulden-Last eine Stadt oder ein Land dermassen drücket, daß zu Tilgung derselben solche Bann-Keltern aufgerichtet werden müssen. Denn obgleich solchen Falls denen Inhabern eigenthümlicher Keltern einiger Vortheil und Gewinst entzogen wird; so muß doch das Interesse und die Angelegenheit des gemeinen Wesens vorgezogen werden. l. 26. de damn. inf. Mevius de Levam. Debit. c. 2. n. 26. und 29. Im übrigen ist von diesen Bann-Keltern statt einer Regel zu beobachten, daß diese dem Landes-Herrn zukommende Gerechtigkeit, krafft welcher er seinen Unterthanen verbieten kan, daß sie keine andere Kelter, als die Seinige, besuchen, nur so lange bestehe, so lange der Herr sothaner Kelter erstgemeldete seine Unterthanen fördern kan. Denn wo dieses nicht wäre, könne man denen Unterthanen nicht verwehren, andere Keltern zu besuchen, und sich derselben zu bedienen; anerwogen gleichwohl in diesem Stücke unter dem Landes-Herrn und denen Unterthanen gleichsam eine Gegen-Verbindniß und Obligation aufgerichtet worden, deren Natur und Eigenschafft darinne bestehet, daß, wenn einer auf Selten seiner etwas ermangeln lässet, im Gegentheil auch der andere nicht mehr das Versprochene zu halten verbunden ist. arg. l. 5. C. de pact. Myler von Ehrenbach l. c. §. 29. Ob aber der Herr einer Bann-Kelter dieselbe nach seinem Belieben und wider der Unterthanen Willen aufgeben könne? davon besiehe den schon offterwehnten Myler c. l. §. 3. u. ff. Endlich ist zu mercken, daß, wenn aus gewissen Ursachen, vermöge einer sonderbaren Gewohnheit oder Statuts (dergleichen heut zu Tage an vielen Orten anzutreffen) dieses eingeführet worden, daß jederman seine Trauben auf einer gewissen Kelter auspressen und sich derselben bedienen solle, sothane Gewohnheit auch einen Fremden, der in diesem Districte einen Weinberg besitzet, angehe: gestalt eine solche Gewohnheit oder Statut vielmehr auf die Sache, das ist, den Grund und Boden, als auf die Person gerichtet, und solchergestalt mehr dinglich, als persönlich ist, folglich auch einen fremden Inhaber und Besitzer eines Weinbergs zu seiner Observantz verbindlich machet. arg. l. 14. C. de emt. vent. l. 2. C. quae res export. non deb. Und ist ein solches Statut oder Gewohnheit nicht unbillig; angesehen der Gewinn, welcher für das Auspressen bezahlet wird, vielmehr demjenigen Herrn, in dessen District der Weinberg gelegen, als dem Fremden, zu welcher Kelter hernach die Trauben geführet werden, zu gönnen ist. Und hieher gehöret die Würtenbergische Herbst-Ordnung, in deren 14. Artickel hiervon also versehen ist: "Wann einer, er sey hohes oder niedriges Standes, im gantzen Hertzogthum, in eine Kelter die Nachfahrt schuldig, oder sonsten darein zu fahren verbunden, und selbigem nicht nachsetzte, sondern in eine andere Kelter führe, oder in denjenigen Keltern, unter welchen Zwing und Bännen die Gelegenheit gelegen, und darinn gehörig, nicht drücken oder deyhen würde, der soll nicht allein den gebührenden Kelter-Wein, seines eigenwilligen Abfahrens halber, sondern auch den Kelter-Knechten ihren schuldigen Lohn, und darzu Uns zehen Gulden zu unnachläßiger Straffe verfallen seyn." Was hingegen die Privat- oder eigenthümlichen Keltern anbetrifft; so ist, wie schon angeführet worden, Rechtens, daß ein jeder in dem Seinigen, zu seinem Nutzen, eine solche Kelter oder Wein-Presse bauen könne, wenn gleich der Nachbar bey seinem Weinberge schon eine dergleichen Presse aufgerichtet hätte, und solchemnach mittelst dieser neuen Kelter einigen Schaden erlitten. Denn ein jeder kan auf seinen Grund und Boden ordeutlicher Weise bauen, wie er will, wofern nur solches nicht zum Verdruß oder blosser Nacheyferung des Nachbars geschiehet, Struv de Jur. Torcular. c. 3. §. 8. oder durch ein besonders Statut verboten ist; allermassen in dem Würtembergischen hergebracht, daß niemand ohnerlaubt des Landes-Herrn einen Kelter-Bau führen darff. Siehe die Würtembergische Landes-Ordnung tit. vom Reiter-Bau 86. Welches auch in der dasigen Bau-Ordnung fol. 20. so gar auf alle neue Gebäude erstrecket worden. So wird auch in der Stadt Eßlingen von alten Zeiten her beobachtet, daß niemand ohne Bewilligung des Raths eine neue Kelter bauen, oder eine alte abthun, und einem andern verkauffen darff. Knipschilt de Jur. Civit. Imp. Lib. V. c. 26. n. 41. So, daß heut zu Tage an vielen Orten der Kelter-Bau, und was demselben anhängig, zur hohen Landesherrlichen Obrigkeit und unter die Regalien gezählt, und, wenn im Gegentheil etwas deme zuwider vorgenommen worden, solches für eine Turbirung erstgedachter Landesherrlichen Obrigkeit gehalten wird. Welchem zu Folge denn als Lazarus Kimpel, Oesterreichischer Amtmann der vier Lindauischen Kerlenhöf und Dörffer im Jahre 1638. sich der Beendigung des Troggel-Meisters unterfangen, solches von der Stadt Lindau als eine Turbirung in Dero Landes-Obrigkeit am Kayserlichen Hofe geklaget, und durch darauf erkannte und ergangene Rescripte gedachte Beendigung im Jahre 1639. und 1640. unterlassen worden, wovon die Acta Lindaviensia fol. 463. mehrern Bericht geben. Siehe Myler von Ehrenbach c. l. c. 18. §. 16. n. 5. Eben dieses ist auch in dem Hertzogthum Lothringen also hergebracht, besage der Consuetud. Lothar. tit. 6. §. 98. ohngeachtet, nach Ausweisung derer Kayserlichen Rechte, der Kelter-Bau weder unter die Regalien, noch zu der hohen Landes-Obrigkeit, gezählt werden kan. Myler c. l. Es ist aber ein solches Statut ebenfalls nicht ohne Grund. Denn wenn einem jeden Unterthanen ohne Unterscheid, eine Kelter in seinem Weinberge aufzurichten und zu bauen, erlaubet wäre; wo würde man dessen ein Ziel und Maas antreffen? In was vor Unkosten würden sich dieselbigen stecken? Wie würde nicht einer dem andern jederzeit etwas zuvor und zum Verdruß thun wollen? Wo müste man genug Holtz hernehmen? Eine Presse würde die andere auf solche Weise zernichten und verderben. Daß also die Landes-Herren bey so gestalten Sachen ja wohl Ursache genug haben, denen Unterthanen Einhalt zu thun, damit sie nicht ohne ihre Erlaubniß dergleichen vornehmen mögen. Hering de Molend. qu. 10. n. 8. Aus welchem allen denn ferner auch dieses fliesset, daß die Landes-Obrigkeit auch über die erbaueten Keltern und derselben Gebrauch die Aufsicht trage, damit alles dabey ordentlich und richtig hergehen möge. Und dahin gehören die Kelter-Ordnungen, in welchen heilsamlich verordnet, wie nicht allein die Keltern gebauet, sondern auch wie selbige erhalten werden mögen. Wovon in der Würtembergischen Landes-Ordnung fol. 182. u. ff. also versehen ist: "Des Kelter halb ist höchst von nöthen, auch Unser sonderbarer ernstlicher Befehl, daß ihr Amtleut und Forstmeister mit Ernst und besonders in Besichtigung der Häuser, Gebäu, darob seyd, damit die Kelter, so Uns zustehen, oder denen Wir sonst Holtz zu geben schuldig sind, an Tachungen, Beschlitzung, und andern für das Wetter und nach Nothdurfft versehen, auch sonst mit Raum und Ausführung der Dröster, und in andere Wege, und sonderlich bey und unter den Bretten und Butten, auch vor Verlegung ausserhalb der Herbst- und Kelter-Geschirr, dermassen verhütet, sauber und im guten Wesen erhalten, darmit das Holtz trucken stehe, durchgehende Lufft habe, und durch solchen Wust und Unfleiß nicht ehe der Zeit erfaulet, und darnach mit mercklichen Kosten wiederum gebauet werden muß, und insonderheit fürsehen, daß die Laitseil gegen der Spindel, und dann Beseits vom Buet mit angeschifften und eingesetzten Biegen verbiegt werden, damit das Bieth, noch die Fierling, sich desto weniger schieben und verschliessen mögen damit es nicht sonst viel Geschirr und Holtz brauche." Myler von Ehrenbach c. l. c. 20. §. 5. und Lundenspuhr ad Ordinat. Provinc. Würtemb. fol. 279. n. 12. Es kan aber auch ferner auf die Kelter ein Gebäude gesetzet werden, welches im Fall der Noth zur Wohnung zu gebrauchen, so die Deutschen in oder auf der Kelter wohnen heissen. Dieses aber geschiehet nur zufälliger Weise, anerwogen die Kelter an und vor sich selbst zur Wohnung nicht geschickt ist. Struv de Jure Torcular. c. 3. §. 12. Wenn nun die Kelter auf vorgedachte Weise gebauet und aufgerichtet ist; so fragt es sich, ob selbige denen beweglichen, oder unbeweglichen Sachen beyzuzählen? Und weil sie gemeiniglich tieff in die Erde gebauet, und zu dem Ende aufgerichtet werden, daß sie zum ewigen Gebrauch an einem Orte verbleiben sollen; so müssen sie vermöge der Gesetze denen unbeweglichen Sachen beygerechnet werden. l. 2. de Instruct. & instrum. leg. l. 7. §. 1. in quib. caus. pign. tac. l. 32 de pign. & hypoth. l. 242. §. 2. de V. S. ibique Göddäus, Myler von Ehrenbach c. l. c. 18. §. 18. Eine andere Beschaffenheit hat es mit solchen Pressen, welche zu dem Ende erbauet werden, daß sie von einem Orte zum andern mit leichter Mühe gebracht werden mögen, die man insgemein Trotten nennet (von welches Wortes Ursprung Struv d. Diss. c. 6 §. 5. nachzusehen) und deren Gebrauch absonderlich in Oesterreich fast gemein ist. Denn diese Arten von Pressen sind vielmehr Instrumente des Grundes und Bodens, als ein Theil desselben. Und von diesen Trotten ist der Rechts-Spruch des Ulpiani im l. 8 pr. de instr. & instr. leg. u. im l. 17. pr. de A.E.V. zu verstehen. Womit auch Berlich P. III. Concl. 30. n. 17. u. Carpzov P. III Const. 24. def. 7. nebst dem bey dem letztern befindlichen Rechts-Spruche der Churfürstlich Sächsischen Schöppen zu Leipzig in den Worten: "Jedoch verbleibt auch auf solchem Gut die Wein-Preß auf dem Weinberg, neben andern Mobilien, billig, V. R. W." übereinstimmen. Und dieses zu wissen, ist nicht ohne Nutzen, maßen hierbey unterschiedliche Fragen entstehen können. Z. E. wenn jemanden ein Gut vermachet worden, ob selbiger sich auch der Wein-Pressen anzumaßen habe? Desgleichen wenn vermöge eines Statuts das Weib alle bewegliche Sachen erbet, ob auch die Wein-Pressen hierunter zu zählen? Ferner, zu welcher Zeit man die Wein-Pressen durch Verjährung an sich bringen könne? Weiter, ob derjenige, welcher ein Hauß nebst dem Weinberge gekauffet, sich der daselbst befindlichen Wein-Presse mit Fug Rechtens anzumassen habe? Und endlich, ob derjenige, welcher einem andern einen Weinberg verlassen, und um ein gewisses Geld in Bestand gegeben, demselben auch den Gebrauch der darinne befindlichen Wein-Presse gestatten müsse? Welche letztere Frage, wo nicht das Gegentheil unter denen Contrahenten ausgemacht ist, mit Ja beantwortet werden muß. Immassen die Natur dieses Contracts erfordert, daß derjenige, welcher jemanden etwas verpachtet, demselben auch den Gebrauch solcher Sache nebst allem demjenigen erlaube, ohne welches er sich sonst der Sache selbst nicht bedienen könnte. L. 19. §. 1. & 5. l. 15. §. 1. l. 24. §. 4. locat. conduct. Myler von Ehrenbach c. l. c. 18. §. 30. Struv d. Diss. c. 4. §. 1. Hermanns Jurist. Lex. Vol. I. v. Kelter p. 590 u. ff. Uebrigens besiehe hierbey auch den Artickel: Weinberg, und Weintraube; wie auch Servitus uvas experimendi, im XXXVII Bande, p. 519 u. ff.