Zedler:Waltzer-Abend, oder Walzer-Abend, Nachtag, und Nach-Hochzeit
Waltzer-Abend, oder Walzer-Abend, Nachtag, und Nach-Hochzeit, siehe diesen letztern Artickel, im XXIII Bande, p. 197 u. f. An einigen Orten aber, wie z. E. in denen Hochfürstlichen Sächsisch-Gothaischen Landen, sollen dergleichen Waltzer-Abende oder Nach Hochzeiten gar nicht gestattet werden. Besiehe die Beyfugen zur dasigen Landes-Ordnung P. III. n. 29, tit. von Hochzeiten, §. 2. Und nachdem man angemercket, daß entweder vor oder nach der Hochzeit die nächsten Anverwandten, unter dem Scheine, als ob sie mit zuschicken und hernach mit aufräumen hülffen, eingeladen werden; neben diesem auch der Bräutigam den Braut-Dienern einen halben oder gantzen Eymer Bier verehret, welcher entweder den dritten Tag, oder den Sonntag hierauf, von ihnen verzehret, und dadurch wohl ehemahls ein Gesäuffe angestellet worden; so ist solches alles zugleich mit abgeschaffet worden. Ibid. Doch mag man den Fremden eine Mahlzeit vor der Hochzeit, und eine hernach reichen; worzu aber sonst niemand von Einheimischen zu laden, bey 20 Rthl. Straffe. Ibid. Siehe auch Polterabend, im XXVIII Bande, p. 1268.