Zedler:Verwähren, Verwährung, Verwährt, oder Verwährte Sachen

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Verwährt

Band: 48 (1746), Spalte: 108. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|48|Verwähren, Verwährung, Verwährt, oder Verwährte Sachen|108|}}
Weblinks
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Verwähren, Verwährung, Verwährt, oder Verwährte Sachen, Lat. Usucapio, oder Res usu captae, werden zwar von gar vielen mit der Verjährung und den verjährten Sachen, vermengt und vor einerley gehalten. Daß aber gleichwohl, eigentlich von der Sache zu reden, zwischen beyden ein Unterscheid sey, und worinnen derselbe bestehe, haben wir bereits unter dem Artickel: Verjährung, im XLVII Bande, p. 854. u. ff. angemercket, woselbst also so wohl hiervon als auch in denen übrigen unter dem bemeldeten Worte befindlichen Artickeln von denen unterschiedenen Arten derselben ein mehrers nachgesehen werden kan. Sonst aber ist hierbey noch zu gedencken, daß die Verjährung von einigen auch die Nutzinnhabung genennet wird, wovon unter diesem Worte im XXIV Bande, p. 1726. ebenfalls ein mehrers.