Zedler:Verjährung, (ordentliche)
Verjährung, (ordentliche) heißt die nach denen in den Rechten vorgeschriebenen Zeit angefangene [886] und vollendete Verjährung; wie hingegen die von undencklichen Zeiten her, eine ausserordentliche. Siehe Verjährung, und Verjährung von undencklichen Zeiten her.