Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Teutsch Italien

Nächster>>>

Teutschland, (Historie von)

Band: 43 (1745), Spalte: 273–295. (Scan)

Deutschland in Wikisource
Deutschland in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|43|Teutschland|273|295}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Teutschland|Teutschland|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1745)}}

Teutschland, Deutschland, Teutsches-Reich, Lat. Germania, Alemannia, Teutonia, Teutonicum Regnum, et Allemagne, ein grosses Land in Europa, welches in der Zona temperata seine Lage hat, und bey dessen Grentzen, Eintheilung, Regiments-Form und andern Beschaffenheiten, man beständig auf die alten und neuern Zeiten sein Absehen richten muß, wie wir aus dem was folget, zur Genüge werden ersehen können.

Grentzen Teutschlands.

Bearbeiten

Bey den Grentzen von Teutschland, muß man die Zeiten sorgfältigst von einander unterscheiden, indem dieses Land nicht allezeit einerley Grentzen behalten hat. Die Grentzen Teutschlandes, sind von den heutigen gantz unterschieden.[LA 1]

In den ersten Zeiten wurden alle Grentzen von Teutschland gesetzet, der Rhein, der Oceanus, der Donau-Strohm, u. das schwartze Meer. Der Rhein war die Grentze von der Abend-Seite, als worinnen alle u. jede mit einander übereinkommen. [LA 2]

Gegen die Mittag-Seite grentzte Teutschland mit der Donau, als welche es von Vindelicien und dem Norico absonderte,[LA 3]

Gegen Morgen hatte es die Weichsel.[LA 4]

Nach Mitternacht zu, grentzte es mit der offenbahren See, woraus man sehen kan, daß es sich ehemahls gegen Morgen und gegen Mitternacht viel weiter, als jetzo erstrecket hat.

Zu des Tacitus Zeiten waren Teutschlands Grentzen der Rhein, die Donau, das Teutsche Meere, und die Sarmatischen Gebürge, welche dieses Reich von Sarmatien absonderten, daß also selbige gegen Morgen noch über die Weichsel hinaus giengen; gegen Abend und Mittag aber, enger eingeschränckt waren. Fast eben diese Grentzen findet man zu des Kaysers Carls des großen Zeiten.

Nachdem aber die Teutschen über den Rhein gegangen, auch Teutschland unter dessen Enckel Ludewig Germanicus ein besondres Reich worden, und derselbe einen Strich Landes jenseit des Rheins und der Donau erhielt: so wurden dessen Grentzen auf selbiger Seite ziemlich erweitert, da sie hingegen an andern Orten eingezogen worden. Es machte nehmlich von selbiger Zeit an, auf der Abend-Seite, der Rhein, nicht mehr die Grentze von Teutschland aus, sondern, es wurden selbige, und zwar um des Weines willen, über den Rhein-Strom erstrecket.[LA 5][274]

Daher kam es also, daß was jenseit des Rheins lag, und sonsten Gallia Belgica genennet ward, zu Teutschland gerechnet wurde. Nach des Lotharius Absterben, kam ein Theil von Lothringen darzu, welches Ludovicus Germanicus, und Carl der Kahle mit einander in gleiche Theile theilten. Allein Ludewig des Stammlenden Printzen traten es vollends an Ludewigen den Jüngern ab, welches auch nachher Heinrich der Vogler durch besondere, zu Bonn, mit Carln dem Könige in Franckreich errichtete[WS 1] Tractaten zu Teutschland brachte.[LA 6]

Gegen Mittag erweiterte man die Grentzen auch, indem Vindelicien und Noricum, und nach Hungern zu, die Leithe und Mur hinzu kamen.[LA 7]

Allein, nach Morgen waren selbige bis an die Oder eingeschräncket, indem jenseits die Slavi wohneten.[LA 8] Welche aber unter Friedrichs des I. Regierung ebenfalls unter Teutschland geriethen[LA 9]

Mitternachtwärts setzte man den Eider-Strom zur Grentze gegen Teutschland.[LA 10]

Heut zu Tage grentzet Teutschland gegen Abend an Franckreich, Hochburgund, Lothringen, und die Vereinigten Niederlande, gegen Mitternacht an die Nort-See, Schleßwich, und die Ost-See, gegen Morgen an Preußen, Pohlen, Ungarn und Sclavonien, gegen Mittag aber, an des Adriatischen Meer, Italien und die Schweitz.

Die Länge von Norden gegen Süden, oder von der Ost-See, bis an Italien wird auf 151. Teutsche Meilen gerechnet, und die Breite von Franckreich bis an Pohlen 200. Teutsche Meilen.

Jacob Schopper sagt, es habe Teutschland beynahe die Forme eines Circuls, so daß weder die Länge noch die Breite, einander über 30 Meilen überträffen. Der gantze Umkreis begreiffe nach seiner Rechnung 465. Teutsche Meilen, nehmlich die Länge von der Stadt Bruck in Flandern, bis gen Preßburg in Ungarn durch Brüssel, Trier, Heydelberg, Regenspurg und Wien, oder zwischen Bruck und Marienburg in Preußen, durch Antorff, Cölln und Magdeburg 148. Teutsche Meilen, und etwas drüber. Die Breite, schreibt er, würde genommen von Sittich in Wallis, nach der geraden Linie bis gen Lübeck, durch Basel, Mayntz, Marpurg, Braunschweig und Lüneburg, und betrüge 120. Meilen.

Der Parchentus litigiosus sagt[LA 11] Daß Teutschland in der Länge 186000. Schritt, vom Abend oder Bologne, bis an die Weichsel, gegen Morgen habe. Wenn man nun 4[...]00.[WS 2] Schritt vor eine gemeine Teutsche Meile rechnet; so werden sich 171 ½ Meilen in der Länge finden.

Hier kommt Sansorinus bey nahe überein, welcher L. II. del governo di diversi Regni p. 21. schreibet, daß Teutschland in der Länge, von Morgen gegen Abend 840. und in [275] der Breite von Mittag oder den Venetianischen Gebiethen und Welschen Gebürge, gegen das Teutsche Meer, oder bis Mitternacht, 745. Welsche Meilen habe, welche, wenn man fünffe vor eine Teutsche rechnet, 168. in die Länge, und 149. in die Breite betragen.

Der Thesaurus Politicus, der zu Mayland gedruckt ist, setzet den Umkreis von 2600. Welschen, oder 520. Teutschen Meilen. Aber Adelarius Erichius, giebt nur 460. und Dresserus P.V. Isagog. Histor. 465. Meilen, zum gantzen Umfange von Teutschland an.

Wie aber die Grentzen Teutschlands in den Alten und Neuern Zeiten nicht immer einerley geblieben sind: so hat man auch bey der

Eintheilung Teutschlandes

Bearbeiten

auf verschiedene Zeit-Striche Achtung zu geben.

In den ältesten Zeiten wurde Teutschland nach den Völckern abgetheilet, deren fünff Haupt-Nationes, und was dieselben vor andere Völcker unter sich enthalten haben, aus dem Artickel Teutsche im XLII. Bande, p. 1680. u.ff. zur Genüge können ersehen werden.

Von den Römern wurde nachgehends dieses Land, in Teutschland dieß- und jenseit des Rheinstroms eingetheilet, und hat es das Ansehen, Cäsar habe, als er sich bey den Galliern befunden, diese Eintheilung am ersten gemacht.[LA 12]

Daher nannten die Römer in Ansehung Franckreichs denjenigen Strich Cis-Rhenanum, den wir jetzo Trans-Rhenanum nennen. Trans-Rhenanum aber war bey ihnen das übrige Teutschland. Hieraus entstand, daß Germania Cis-Rhenana in das Obere und Untere abgesondert ward. Das Obere nennet Dio Cassius, was nach des Rheins Ursprunge zu lag. Das Untere aber, was sich an das Britannische Meer erstreckte, nehmlich von Mayntz an, bis an das Meer.[LA 13]

Nachher ward das erstere auch das Ober-Teutschland, das andere aber das Untere genennet,[LA 14] Trans-Rhenana hingegen hieß Germania magna, oder das Große Teutschland.[LA 15]

Zur Zeit der Fränckischen Könige, ward dieses Reich in Ober- und Nieder-Teutschland eingetheilet. Jenes begriff unter sich das Rheinländische, Terram Rhenensem, Schwaben, Bayern, Francken, welche in den Turnier Ordnungen die Vier Lande heissen. Zu Nieder-Teutschland wurden gerechnet, Ober- und Nieder-Sachsen, Westphalen, Hessen, Thüringen, Meissen, die Marck Brandenburg, Mecklenburg, Holstein und Pommern; daher in den alten Historien die Teutschen nur in Francken und Sachsen getheilet werden, und die Eintheilung in das Francken- und Sachsen-Recht seinen [276] Ursprung genommen hat. Unter den Francken waren die Völcker in Ober-Teutschland, unter den Sachsen die Völcker in Nieder-Teutschland begriffen, wovon es kömmt, daß noch zu den jetzigen Zeiten Chur-Pfaltz und Sachsen nach Absterben eines Teutschen Kaysers die zwey Reichs Vicariate vertreten.

In den folgenden Zeiten wurde Teutschland in 4 grosse Provintzen oder Gouvernements eingetheilet, Bayern, Francken, Schwaben, Sachsen, welchen nach diesem Lothringen, Bühmen und Mähren, so von den Slawen besessen gewesen, und die Marck Brandenburg, welche die Vandalen besessen, beygefüget worden.

Solches hat nachmals zu der ersten Eintheilung in die 6 Creyse Anlaß gegeben, indem Kayser Maximilian I. Teutschland erstlich 1500. zu Augspurg in 6 Creyse, den Fränckischen, Schwäbischen, Bayerischen, Rheinischen, Westphälischen und Sächsischen eingetheilet. Weil aber unter selbigen noch nicht gantz Teutschland begriffen war, that er 1512. noch 4 andere Creyse, den Ober-Rheinischen, Ober-Sächsischen, Burgundischen und Österreichischen, hinzu, daß also die neueste Eintheilung von Teutschland nach den 10. Creysen entstanden ist. Diese zehen Creyse kommen in folgender Ordnung auf einander:

  1. Der Österreichische
  2. Der Burgundische.
  3. Der Nieder-Rheinische.
  4. Der Ober-Sächsische.
  5. Der Fränckische.
  6. Der Bayerische.
  7. Der Schwäbische.
  8. Der Ober-Rheinische.
  9. Der Westphälische.
  10. Der Nieder-Sächsische.

I. Der Österreichische Creys bestehet aus fünf Landschafften, diese sind 1) das Ertz-Hertzogthum Österreich, 2) das Hertzogthum Steiermarck, 3) das Hertzogthum Cärnthen, 4) das Herzogthum Crain, 5) die gefürstete Grafschaffte Tyrol.

II. Der Burgundische Creyß, welcher aber seit etlichen Jahren von Franckreich dem Teutschen Reiche entzogen worden. Die vornehmsten Städte darinnen sind: Dole, Besancon, Gräy, Poligei.

III. Der Nieder-Rheinische oder Chur-Rheinische Creyß, enthält: 1) Das Ertz Stifft Mayntz, 2) Das Ertz-Stifft Trier, 3) das Erz-Stifft Cölln, als die drey geistlichen Churfürstenthümer, 4) das weltliche Chur-Fürstenthum Pfaltz, 5) einige Graffschafften, Schleida, Manderscheid, Reifferscheid, Virneburg, Aremberg.

IV. Der Ober-Sächsische Creys. Hierzu gehören: 1) Chur-Sachsen, 2) das Marggraffthum Meissen, nebst den Hertzogthümern Weißenfels, Merseburg, Zeitz, Altenburg, Weimar, Gotha, Eisenach, 3) die Landgraffschafft Thüringen, nebst den Graffschafften Stollberg, Hohenstein, Gleichen, Beichlingen, u. den beyden freyen Reichs-Städten Mühlhausen u. Nordhausen. 4) das Marggraffthum Lausnitz, welches sich in die Ober-Lausnitz, darzu die sogenannten Sechs-Städte gehören, und in die Nieder-Lausnitz theilet. 5) die Marck Brandenburg,, worunter die alte, mittel- neue- Ucker u. Prignitzer-Marck zu rechnen sind. [277]

V. Der Fränckische Creys. Hierzu gehören 1) das Bißthum Bamberg, 2) das Bißthum Würtzburg, 3) das Bißthum Aichstädt, 4) der Sitz oder Residentz des Hoch- und Teutschen-Meisters Mergenheim, 5) das Marggrafthum Bareuth, 6) das Marggrafthum Anspach, 7) das Hertzogthum Coburg, 8) die Gefürstete Grafschafft Henneberg, 9) die freyen Reichs-Grafschafften: Schwartzenburg, Speckfeld, Wertheim, Löwenstein, Hohenlohe, Erbach, 10) die freyen Reichs-Städte, Nürnberg, Franckfurt am Mayn, Schweinfurt, Rothenburg, Weinsheim, Weißenburg.

VI. Der Bayerische Creys, hierzu gehören: 1) Das Hertzogthum Bayern, 2) die Ober-Pfaltz, 3) das Hertzogthum Neuburg, 4) das Stifft Salzburg, 5) die Bißthümer Regenspurg, Passau, und Friesingen, 6) die freye Reichs-Stadt Regenspurg, desgleichen auch die Grafschafft Ortenburg und die Herrschafft Maxelrain.

VII. Der Schwäbische Creys, bestehet ebenfalls aus verschiedenen kleinen Theilen, als 1) dem Hertzogthum Würtenberg, 2) dem Marggrafthum Baden 3) dem Fürstenthum Hohenzollern, 4) der Grafschafft Oettingen, 5) dem Fürstenthum Fürstenberg, 6) den forder Österreichischen Landen, worzu die Marggrafschafft Burgau, die Grafschafft Bregentz, die Grafschafft Montfort, die Grafschafft Feldkirch, die Stadt Costnitz, die Grafschafft Nellenberg, die Grafschafft Hohenberg, und verschiedene andere kleine Districte und Städte gehören. 7) Das Fürstenthum Mündelheim, 8) die kleine Herrschafft Hochstädt. 9) Etliche Grafschafften, als Pappenheim, Waldburg, Rechberg, Löwenstein, Königseck, Kirchberg, Eberstein, Hohenembs, der Kletgau ein District von 4 Meilen am Ende des Schwartzwaldes, die Herrschafft Geroldseck, die Herrschafft Tannhausen, die freye Herrschafft Justingen. 10) Freye Reichs-Städte an der Zahl 31, deren Nahmen folgende sind: 1) Ulm, 2) Augspurg, 3) Heilbrunn, 4) Memmingen, 5) Kempten, 6) Reutlingen, 7) Lindau, 8) Nördlingen, 9) Eschlingen, 10) Rothweil, 11) Uberlingen, 12) Dünckelspiel, 13) Hall in Schwaben, 14) Offenburg, 15) Weil, 16) Wimpffen, an Neckar, 17) Böpfingen, 18) Giengen, 19) Gemünd, im Rems-Thale, 20) Ahlen, 21) Biberach, 22) Buchhorn, 23) Gegenbach, 24) Zell, 25) Ravensburg, 26) Leutkirch, 27) Kauffbeuern, 28) Isny, 29) Wangen, 30) Buchau, 31) Pfullendorff.

VIII. Der Ober-Rheinische Creys, worzu 1) der Brißgau 2) die Landgrafschafft Elsaß, gehöret nunmehro unter die Cron-Franckreich, 3) der Sundgau, 4) die Grafschafft Mümpelgard, 5) die Pfaltzgrafschafften Zweybrück, Simmern, Spanheim 6 die Landgrafschafft Hessen-Darmstadt und Hessen-Cassel, 7) die Wetterau, worinnen verschiedne Grafschafften befindlich sind. 8) Etliche freye Reichs-Städte, als Worms, Speyer, Wetzlar, Friedberg, Gelnhausen, und endlich 9) folgende geistliche Herrschafften gehören [278] nehmlich das Ertz-Bißthum zu Bisantz, das Bißthum Worms, das Bißthum Speyer, das Bißthum Straßburg, die nunmehro in Frantzösischen Händen sind; das Stifft Basel, die Abtey Fulda u.a.m.

IX. Der Westphälische Creys, bestehet aus geistlichen und weltlichen Herrschafften. Jene sind 1) das Stifft Lüttich, 2) das Bißthum Münster, 3) das Stifft Oßnabrück, 4) das Stifft Paderborn, 5) die Abtey Corvey, 6) die Abtey Cornelii Münster. Die weltlichen Länder sind, 1) das Hertzogthum Westphalen, 2) das Hertzogthum Cleve, 3) das Hertzogthum Jülich, 4) das Hertzogthum Bergen, 5) das Fürstenthum Ost-Friesland, 6) das Fürstenthum Minden, 7) das Fürstenthum Fehrden, 8) Einige Grafschafften, als Oldenburg, Delmenhorst, Marck, Ravensberg, Lippe, Pyrmont, Schaumburg, Spiegelberg, Rietberg, Hoya, Diepholt, Bentheim, Stenfort, Lingen, Reckheim, 9) zwo Reichs-Städte Dortmund, und Hervorden, worzu von einigen auch noch Emden gerechnet wird, als welche Stadt theils vom Römischen Reiche, theils aber von den Staaten von Holland dependiret.

X. Der Nieder-Sächsische Creys. Hierzu rechnet man 1) die Hertzogthümer Braunschweig und Lüneburg zu Zell, 2) das Churfürstenthum Hannover, 3) das Hertzogthum Bremen, 4) das Hertzogthum Holstein, 5) das Hertzogthum Schleswick, 6) das Hertzogthum Mecklenburg, worinnen zugleich das Fürstenthum Schwerin, wie auch das Fürstenthum Ratzeburg und die Herrschafft Stargard befindlich ist. 7) Das Hertzogthum Lauenburg, 8) das Hertzogthum Magdeburg, 9) das Fürstenthum Halberstadt, 10) das Stifft Hildesheim.

Man hat auch nachgehends Preußen und Böhmen zu neuen Reichs-Creyßen machen wollen, welches aber bis dato nicht erfolget ist.

Warum man aus den Wendischen Landen, die doch gröstentheils damahls schon jus civitatis germanicae bekommen hatten, keinen absonderlichen Creyß gemacht habe, das steht in Cocceji Prud. Jur. Publ. p. 97.

Ohngeachtet es nun heutiges Tages bey der letztern und neuern Eintheilung verbleibet, so wird doch in gewissen Fällen noch immer auf die sechs Creyße gesehen, nehmlich 1) wenn vom Müntz-Wesen im Reiche gehandelt wird, 2) wenn Creyß-Tage sollen ausgeschrieben werden, und 3) wenn man zur Kayserlichen Cammer Assessores bestellet.

Niemand muß sich hierinnen irren lassen, daß der Sächsische Creyß zwey Assessores giebet, und dergestalt nach der neuen Eintheilung verfähret, auch Österreich und Burgundigen ihr Jus repraesentandi haben. Denn dem Sächsischen Creyße hat man ausserordentlicher Weise dieses vergönnet, damit die protestirenden Stände nicht Ursach hätten sich über Bayern zu beschweren wo so wohl der Chur-Fürste als der Creyß einen Römisch-Catholischen Assessorem geben. Österreich und Burgundien aber thun solches aus einem sonderbaren Privilegio, welches man ihnen schon zugetheilet hat, ehe noch an die neue Verfassung der Creyße gedacht worden.[LA 16]

Was die [279]

Regiments Forme

Bearbeiten

von Teutschland betrifft: So genoß dieses Land, bis auf die Zeiten Julius Cäsars, einer völligen Freyheit. Denn obgleich jegliches Volck seinen König hatte: so war doch deren Gewalt dermaßen eingeschränckt, daß sie bey den allgemeinen Reichs-Tägen nichts weiter als den Vortrag zu thun, und hernach die Vollziehung des beschlossenen zu besorgen hatten. Und also war zu den ältesten Zeiten eine Democratie in Teutschland, und ein jedweder Einwohner suchte die Freyheit seines Vaterlandes wider dessen Feinde mit allem Ernste zu vertheidigen.

Besonders hatten die alten Teutschen mit den Römern öfftere Kriege, waren aber doch immer wieder dieselben glücklich. Endlich aber wandte sich das Glück auf der Römer Seite, nachdem Julius Cäsar in Teutschland einzubrechen anfieng. Es waren zur selbigen Zeit die Römer von den Cimbrern und Teutonen nicht nur feindlich angefallen worden; sondern es waren auch einige Teutsche unter dem Ariovistus in Gallien eingerückt. Diese jagte Cäsar zuförderst über den Rhein zurück. Alsdenn bauete er einige Zeit hernach eine Brücke über den Unter-Rhein, und gieng mit dem Kriegs-Heer hinüber; zog sich aber nach etlich und 20 Tagen wieder zurück, und brach die Brücke ab, als sich die Feinde, seinem Bericht nach, in ihre Sümpffe und Wälder geflüchtet hatten.

Da nun dieser sahe, wie er mit Gewalt wider sie nichts auszurichten vermochte, brachte er einige auserlesene Leute von ihnen durch grosse Geschencke auf seine Seite, dergestalt, daß sie ihm in dem Kriege wider die Gallier so wohl als nachmahls in den Bürgerlichen Kriegen nicht wenig Beystand leisteten.

Zu des Kaysers Augusts Zeiten war dessen Stiefsohn, Drusus, so glücklich, daß er bis an die Elbe durchdrung, wie denn auch Tiberius die Teutschen unter dem gedachten Kayser bezwang, da denn viele von selbigen in Franckreich gebracht wurden. Jedoch erlitte Augustus von den Teutschen 2 schwere Niederlagen unter den Lollius, hauptsächlich unter den Quintilius Varus.

Zu des Kaysers Tiberius Zeiten wurde der berühmte Teutsche Held Arminius geschlagen; und obgleich Caligula und Domitianus wider die Teutschen nicht viel auszurichten vermochten, so wurden sie doch durch den Antonius Pius, M. Aurelius Commodus, Caracalla, Alexander Severus, Maximinus Thracen und Claudius zum öfftern geschlagen, auch nach und nach bezwungen. Jedoch sind weder die Sachsen noch verschiedene andere Völcker an der Weser, Elbe und über der Donau von den Römern bezwungen worden. Ja die Gothen, Longobarden, Burgunder, Vandalen und andere Nationem, die sich in Teutschland nieder gelassen, sind vielmehr in Italien eingefallen.

In dem 3 Jahrhundert schlugen sich einige Teutsche Völcker zusammen, um ihre Freyheit wider die Römer zu vertheidigen, dahero sie mit dem Nahmen der Francken beleget wurden. Diese waren so glücklich, daß sie in dem 5 Jahrhundert unter ihrem Anführer Clodio (dann Pharamund noch in Teutschland regieret haben muß, wenn er je ein König über dieses Volck gewesen) Meroveus, Chilperich und Clodoväus in [280] Gallien einbrachen, und nicht allein sich selbiges Land unterwarffen, sondern auch die meisten übrigen Teutschen Völcker unter ihre Gewalt brachten, zumahl nachdem der König Clodoväus in der 496 bey Zülpich gehaltenen Schlacht die Allemannier überwunden hatte. Es hatte bereits Clodoväi Armee die Flucht ergriffen, als der Clodoväus Christum um Hülffe anrieff, auch ein Christ zu werden gelobete, wozu ihn, seine Gemahlin die Crotildis offte ermahnet hatte. Worauf er das Treffen von neuen anfieng, die Allemannier, nachdem ihr König geblieben, in die Flucht brachte, und sie mit seinem Reiche verknüpffte.

Nach den Allemanniern kam die Reihe an die Bajoarer wiewohl bey keinem eintzigen Schrifftsteller zu finden ist, auf was Art sie denen Francken unterwürffig worden. Denn der Aventinus[LA 17] will haben, nachdem sie in dem Treffen bey Tolbiac ihren König verlohren, hätten sie mit denen Francken ein Bündniß errichtet. Brunnner[LA 18] will behaupten, daß sie sich aus Furcht oder aus Hochachtung denen Francken unterworffen. So viel ist gewiß, daß ihre aus dem Agilolfingischen Hause herstammende Fürsten unter den Francken gestanden, in dem des Clodoväi Sohn Cheodorius ihre eigene Gesetze bestätigte. Unter ihm ist in ein Theil des Allemannischen Gebietes von den Francken eine neue Colonne gebracht worden, welche der Landschafft den Nahmen Franckenland gegeben, um die Allemannier, Bojos und Thüringer in Gehorsam zu erhalten. Nach seinem Absterben wurde das Fränckische Reich in seine 4 Söhne getheilet.

Unser Vorhaben ist nicht eines jeden derer Fränckischen Könige Verrichtungen zu untersuchen, sondern wir wollen nur dasjenige vornehmen, was zur Teutschen Historie gehöret, So hat demnach König Theodorich die Thüringer unter ihrem Könige Hermenfried überwunden, selbigen erschlagen und Thüringen verwüstet. Chlotarius bändigte im Jahr 555 die aufrührischen Sachsen, und durchstreiffte Thüringen, weil die Thüringer den Sachsen beygestanden.

Ob sie nun wohl nach 2 Jahren von neuen in Francken einfielen, so wurden sie doch bald fortgejaget. Unter Clotario II. fielen sie von neuem in Francken ein, schlugen auch dessen Sohn den Dagobert in die Flucht, als aber der König Chlotarius selbsten zu Felde gieng, überwand er deren General, den Bertoald, verwüstete gantz Sachsen, erlegte deren eine grosse Menge, zwunge sie auch zu einem jährlichen Tribut von 500 Kühen, die ihnen aber sein Sohn Dagobert, damit er sich ihrer wieder die Wenden bedienen möchte, erließ.

Unter dem Dagobert entspann sich mit den Sachsen ein neuer Krieg indem sie 715 der Attuarier ihre Grentzen verwüsteten. Doch der Carolus Martellus trieb sie wieder zurück; worauf 721 ein neuer Krieg angieng sie wurden aber auch überwunden. Eben dieser Carolus machte sie 737 zinßbar, als sie aber von neuem abfielen, wurden sie 745 von Carlmanno und Pipino überwunden. Pipinus hatte 753 wegen Untreue abermahls mit ihnen zu thun, und verwüstete ihnen das Land, zwang sie auch zu einem Tribut, daß sie nehmlich 300 Pferde liefern musten. Endlich ward Carolus III. [281] ihr völliger Meister.

Sothane grosse Eroberungen der Francken gaben Anlaß, daß ihre Länder in Ost- und West-Francken, oder, welches eben das in Austrasiam und Neustriam, in Österreich und Westen-Reich, vertheilet wurden, zwischen beyden machte der Köhler-Wald den Unterschied. Unter Austrasien ward in den nachherigen Zeiten gantz Teutschland begriffen, so weit es etwan unter den Francken stund, und hieß Francia Orientalis oder Teutonica, weswegen auch die Könige der Teutschen nachgehends öffters Könige der Francken genennet wurden.

Bis hieher hatte Teutschland vor seine Freyheit mit gutem Erfolge gestritten. Denn obwohl die Römer bis an den Rhein und die Donau gekommen waren: so blieb doch der gröste Theil von Teutschland in seiner Freyheit. Endlich unter Caroli M. Regierung wurde diese Freyheit bey seinem Monarchischem Regimente fast gäntzlich übern Hauffen geworffen, indem er die grossen Hertzoge, die ihm zuwider waren herunter warff, und an deren Statt kleine Grafen setzte. Von dieser Zeit an wurde Teutschland hundert Jahr lang von den Carolingischen Kaysern regieret, die in nachstehender Ordnung auf einander gefolget sind:

800. Carl der Grosse.
814. Ludewig der Fromme.
840. Lotharius I.
855. Ludewig II.
875. Carl II. der Kahlköpffigte.
878. Ludewig III. der Stammlende.
879. Carolomannus.
880. Carl III. der Feiste.
887. Arnulfus.
899. Ludewig IV. der nicht Kayser, sondern nur König von Teutschland war.

Es stund aber Teutschland nicht länger unter der Francken Könige Gewalt, als bis auf Ludewig II. welcher in der Theilung der väterlichen Lande, Teutschland als ein besonders Reich erhielt, von welcher Zeit an solches diese Eigenschafft bis auf den heutigen Tag behalten hat. Nach dem Todte Ludewig IV der auch sonst das Kind genennet wird, und der letzt von dem Carolingischen Stamme war, faßten die Teutschen den Vorsatz, die Kayserl. Würde selbst zu behaupten. Dieses konnte damahls um so viel leichter bewerckstelliget werden, weil Franckreich und Italien, wegen der Wahl eines neuen Kaysers mit innerlichen Troublen angefüllet war.

Es erwählten also die Teutschen Reichs-Stände 912, an statt Ludewigs IV, Conraden I. Hertzog von Francken, zu ihrem Könige, da denn die Kayser-Würde, wegen der in Italien von Guido und Berengarius erregten Unruhen, damahls von niemand besessen wurde. Ehe der König Conrad starb, berief er die Stände des Reichs vor sein Sterbe-Lager, und recommendirte ihnen zu seinem Nachfolger Heinrich dem Vogelfänger, welcher der erste unter den Sächsischen Kaysern gewesen ist, weil er sich aber niemahls hat wollen von dem Pabste crönen lassen, so wird er insgemein nur ein König genennet.

Es kamen aber die Sächsischen [282] Kayser in folgender Ordnung auf einander:

919. Heinrich der Vogelfänger, war nur König in Teutschland.
936. Otto I. der Grosse, der erste eigentlich so genannte Teutsche Kayser, welcher die Kayser-Würde 962 erhielt, und solche auf seinen Nachfolger gebracht hat.
973. Otto II. der Blutgierige.
983. Otto III. das Wunder-Werck der Welt.
1002. Heinrich II. der Hinckende oder der Heilige.

Nachdem dieser Kayser 1024 ohne Erben verstarb, so fiengen sich mit Conrad II. welchen Heinrich II. vor seinem Tode zur Kayser-Wahl vorgeschlagen hatte, die Fränckischen Kayser an, die also hinter einander regierten:

Fränckische Kayser:
1024. Conrad II. der Salische.
1039. Heinrich III. der Schwartze.
1056. Heinrich IV. der Alte.
Rudolph aus Schwaben,
Hermann von Lützelburg,
Ecbert von Meissen, diese 3 wurden wider Heinrichen zum Gegen-Kayser erwählet, kamen aber noch vor ihm um.
Conrad, Römischer König.
1106. Heinrich V. der jüngere.
1195. Lotharius II. war ein Sächsischer Kayser, und nach ihm ward das Kayserthum auf die Schwäbischen Kayser gebracht.
Schwäbische Kayser:
1138. Conrad III.
1152. Friedrich I. zubenahmt der Rothbart.
1190. Heinrich VI.
1197. Philipp.
1208. Otto IV.
1212. Friedrich II.
Heinrich Raspo. Landgraf von Thüringen
Wilhelm, Graf von Holland, wurden wider Friedrichen II. erwählet.
1250. Conrad IV. Nach dessen 1254 erfolgten Tode fieng sich das grosse Zwischen-Reich an, welches 19 Jahr währte. Denn obgleich in selbigem
Richard, Graf von Cornwallien aus Engelland,
Alphonsus X. König von Castilien,
Ottocar, König von Böhmen erwählt wurden, so geschahe es doch unter lauter Unruhen.

[283]

Kayser aus verschiedenen Häusern:
1273. Rudolph, Graf von Habsburg.
1292. Adolph, von Nassau, ward von einem Theile der Churfürsten wieder entsetzt, und verlohr endlich in der wider seinen Gegner gelieferten Schlacht Cron und Leben.
1298. Albrecht, von Österreich.
1308. Heinrich VII. von Lützelburg.
1314. Ludewig V. aus Bayern, und Friedrich der Schöne von Österreich.
1349. Günther, Graf von Schwartzburg.
1350. Carl IV. König von Böhmen.
1378. Wentzel, abgesetzt.
1400. Ruprecht, Pfaltz-Graf beym Rhein.
1410. Siegmund, König von Ungarn und Böhmen.
Österreichische Kayser:
1438. Albrecht II.
1440. Friedrich V. oder wie ihn andre nennen III. oder IV.
1493. Maximilian I.
1519. Carl V.
1556. Ferdinand I.
1564. Maximilian II.
1576. Rudolph II.
1612. Matthias.
1619. Ferdinand II.
1637. Ferdinand III.
1653. Ferdinand IV. Römischer König, starb vor dem Vater.
1658. Leopold.
1705. Joseph.
1711. Carl VI.
Bayerischer Kayser:

Nachdem nur gedachter Carl VI. den 20 October 1740. ohne männliche Leibes-Erben verstorben, ist Carl Albert, Churfürst in Bayern, unter dem Nahmen

Carls des Siebenden

1742. den 24 Jenner zum Römischen Kayser erwehlet, und den 12. Februar gecrönet worden. Allerhöchstgedachter anietzo regierender Kayserl. Majestät wünschet ein jeder aufrichtiger Patriot des Teutschen Reiches zuförderst baldigen und beständigen Frieden und Ruhe, hiernächst aber auch ein so langes Leben, als so groß seine Verdienste und so unvergleichlich seine himmlischen Eigenschafften sind.

Unter den Carolingischen Kaysern war Teutschland ein Monarchisches und erbliches Reich, dergestalt, daß sie mehrentheils durch Testamente darüber disponirten. Die absonderliche Provintzen wurden damahls durch Hertzoge und Grafen [284] in der Fränckischen Könige und Kayser Nahmen regieret. jene führten die Regierung in den Provintzen, diese aber waren die oberste Richter. Ob auch gleich manchmahls Reichs-Tage angestellet waren, wozu die Bischöffe, Hertzoge, Grafen und Obrigkeitliche Personen aus den Städten beruffen wurden, so geschahe es doch nicht darum, daß die Kayser ihre Einwilligung einholen wollten, sondern nur um ihres Raths zu pflegen. Diese Monarchische Art blieb so lange, als der Carolingische Stamm seine erbliche Gerechtigkeit in der Nachfolge von Teutschland exercirte.

Als aber die Teutschen Stände anfiengen 887 Arnolphen, Carolomanns unächten Sohn, zu ihrem Könige zu erwehlen, maßten sie sich auch nebst dem Wahl-Recht mehrere Gerechtigkeiten an, daß dadurch ihrer Könige Monarchische Regierung ziemlich beschnitten wurde. Wozu noch kam, daß sie nach Ludewigs IV. 912 erfolgtem Tode, damit ihm der Carolingische Stamm in Teutschland gantz abgegangen war, fortfuhren, Könige ihres Mittels zu erwehlen. Sie suchten anfänglich Ottoni, Hertzogen in Sachsen, die Crone aufzusetzen; er entschuldigte sich aber mit seinem angehenden Alter, und schlug vielmehr den Conraden, Hertzogen in Francken, vor, der im Jahr 912 zum Könige gesalbet ward. Jedoch stund die Regiments-Verwaltung allermeist bey dem Ottone, weil solcher vor grösser angesehen war, jedoch dergestalt, daß er und sein Sohn den König vor ihren Obern erkennen musten.

Denn weil die Teutschen von der Zeit sich des Rechts, einen König zu wehlen, angenommen hatten; so brauchten sie solches nunmehr, und nach Ausgang des Carolingischen Hauses um so viel mehr, ohngeachtet der eine Carolinische Stamm annoch in Gallien vorhanden war. Kayser aber kan der Conrad nicht genennet werden, weil die Teutschen auf das Römische Reich noch kein Recht hatten.

Im andern Jahre seiner Regierung lehnten sich die Teutschen Hertzoge wider ihn auf. Denn nach den damahligen Zeiten ward Teutschland in fünf grosse Haupt-Völcker, oder in so viel grosse Provintzen eingetheilet, deren jede ihren eignen Ducem hatte, der so viel als ein Stadthalter bedeutete. Diese nun waren Arnolphus in Bayern, Burcard in Schwaben, Everhard, ein sehr mächtiger Graf in Francken, Gisilbertus hergegen in Lothringen, und der vornehmste unter allen Heinrich in Sachsen und Thüringen, ein sehr mächtiger Herr.

Zwar finden sich einige unter den neuern Schrifftstellern, die behaupten wollen ob wären die Teutschen, nach Abgang des Carolinigischen Stammes, in ihre natürliche Freyheit versetzet worden, denen wir aber nicht Beyfall geben können, weil die Teutschen Fürsten, indem sie sich einen König erwehlten, ihm auch die Rechte zugleich übertrugen, welches um so viel mehr geschehen muste, weil die Teutschen einen König nöthig hatten, der sie wider der Ungarn und Normänner Einfälle vertheidigte. Nächst dem nennen die damahls lebenden Scribenten die Teutschen Fürsten Rebellen, welches nicht hätte geschehen können, wo sie sich noch in ihrer Freyheit befunden hätten.

Seinen ersten Krieg must er mit Heinrichen dem Vogler, Hertzogen zu Sachsen führen. Diesen hatte Otto nach seinem [285] Absterben als einen Herrn von gantz Sachsen hinterlassen, doch der neue König, weil ihn die Tapfferkeit dieses Fürsten sehr wohl bekannt war, stund an, ihm so viel Gewalt zu lassen, als sein Vater gehabt. Es versprach ihm zwar solches der König, jedoch die Sachsen wollten den leeren Verheißungen keinen Glauben beymessen, daher riethen sie dem Heinrichen, wenn Conrad ihm nicht gutwillig eben die Gewalt zu gestehen wollte, die sein Vater gehabt, so könnte er sich ja derselben bedienen, ohne jenen darum zu begrüßen.

Der König, als er sahe, wie er den Sachsen nicht würde gewachsen seyn, suchte Heinrichen durch List, des Bischoffs von Mayntz, des Hattonis, zu fangen, welches aber mißlunge. Hierauff griff er zum Waffen, ward aber bey Eresburg geschlagen. Also war dieser Heinrich der erste, der als ein Fürst und nicht mehr als ein Stadthalter über die Sachsen zu befehlen hatte. Endlich, als er dem Heinrichen mit Gewalt nichts nehmen konnte, verordnete er ihn auf seinem Todbette zum Reichs-Nachfolger, ob es wohl das gäntzliche Ansehen hatte, daß sie bey ihren Lebzeiten niemahls gute Freunde gewesen.

Er hat mit den übrigen gleiche Verdrießlichkeiten gehabt, doch er überwand dieselben endlich, und brachte theils durch Klugheit, theils durch Tapfferkeit die wiedrigen Fürsten, den eintzigen Heinrichen ausgenommen, auf seine Seite. Denn er hielt vor das beste, daß man aus zwey Übeln das kleinste erwehlen müste, entweder denen Fürsten die Landesfürstliche Gewalt überlassen, und ihnen solche als Lehn reichen, oder aber zuzugeben, daß sie sich gantz und gar loßmachten, welchem letztern zu wiederstehen, er sich nicht von hinlänglichen Kräfften befande. Von daher demnach ist der Ursprung der in dem Reich erblich gewordenen Würde herzuleiten, daß nehmlich die Duces keine bloßen Stadthalter mehr abgaben, sondern würckliche Landesherren wurden, jedoch so, daß sie Vasallen der Teutschen Könige blieben.

Dessen Nachfolger Henricus Auceps, nachdem er mit den Dalmiaciern, einem Meißnischen Volcke, den Lothringern, und Ungarn einige Zeit Kriege geführet, und endlich einen Waffen-Stillstand gemacht hatte, wand alle seine Sorge dahin an, daß er das Kriegs-Wesen in einen bessern Stand setzen möchte. Und zwar erstlich befahl er, daß jedesmahl der 9te von dem Landmann in die Stadt ziehen, und daselbst wohnen, vor seine acht andern Gesellen aber Häuser bauen, zugleich den dritten Theil von allen Früchten einsammlen und aufbewahren sollte; die übrigen acht aber sollten das Feld besäen, einerndten, vor dem 9ten die Früchte schaffen, und am gehorigem Orte bewahren.

Hiernächst befahl er auch, daß alle Versammlungen, Zusammenkünffte und Gastereyen in den Städten gehalten würden, in deren Anlegung er Tag und Nacht beschäfftiget war. Unter denen von ihm erbaueten Städten werden vornehmlich Meissen, Quedlinburg, Merseburg, welches aber nur mit einer Mauer umgeben worden, und Goslar erwehnet. Hieraus ist das Auffnehmen der Teutschen Städte entstanden, deren es in Teutschland vor dieses Heinrichs Zeiten sehr wenig gabe, die auch zur Abhaltung der Ungarischen [286] Einfälle nicht hinlänglich waren. Von diesen Zeiten scheinet auch der Ursprung der Patriciorum herzuhohlen zu seyn, die aus dem Adel genommen worden, und die Stelle der Obrigkeitlichen Personen in den Städten versehen, deren Nachkommen, gleichwie vormahls bey den Römern Patricii genennet worden.

Von diesem Heinrichen rühret auch die Bewahrung der Grentzen her, indem er solche den Marggrafen anvertrauete, welches von der Marggraffschafft Schleswig, Meißen und Österreich allerdings gewiß, von Brandenburg aber ist es noch zweiffelhafft.

Bey dem allem aber war er nicht Kayser; jedoch hat dieses seine Richtigkeit, daß, nachdem er sich allenthalben Friede geschafft, er nach Rom zu gehen den Vorsatz nahm, ohne Zweiffel die Rechte des Reichs auf solches zu gebrauchen, ward aber durch Unpäßlichkeit davon abgehalten. Denn was die Kayser-Würde anbelanget, so war solche den Carolingern eigen, die sie als ein Erb-Recht besassen. Nachdem aber diese bey den Teutschen aufhöreten, so hatten sie zwar das Recht, sich einen König zu erwehlen; auf das Römische Reich aber fand sich auf Seiten ihrer, weder einiges Recht, noch Verträge, noch ein durch Krieg erlangter Anspruch.

So besaß auch Heinrich Rom nicht; wollte sich auch nicht von dem Pabste crönen lassen, um dadurch zu zeigen, daß die Päbstliche Crönung kein wesentliches Stück eines Teutschen Kaysers oder Königes wäre. Doch geschahe solches wieder bey seinem Nachfolger dem Ottone M. wie schon gedacht worden, welcher nebst einigen seiner Nachfolger alle hohe Regalien in die Hertzogthümer und Fürstenthümer Teutschlandes hatte. Diesem Otto räumten auch selbst die Römer die Kayserliche Würde ein, dergestalt, daß von selbiger Zeit an, allezeit ein König von Teutschland die Ehre und Würde eines Kaysers gehabt hat.

Als aber nach der Otten Abgang, die Bischöffe in Teutschland mächtig zu werden begunten, und dahero sich der Kayser Gewalt zu entziehen suchten, bediente sich dieser Gelegenheit der Pabst Gregorius VII, daß er sich über Kayser Heinrichen IV. erhub, selbigen in den Bann that, und ihm so viel zu schaffen machte, daß er sich vor ihm demüthigen muste. Ob es nun gleich Heinrichen nachmahls gereuete, und er den Pabst wieder zum Gehorsam zu bringen suchte, konnte er doch selbiges nicht zu wege richten, sondern muste vielmehr erfahren, daß er selbst abgesetzt wurde.

Hierdurch fiel die Kayserl. Hoheit wieder um ein grosses, zumahl da dessen Nachfolger Heinrich V. dem Pabst Calixtus II. 1122. die Investitur der Bischöffe überlassen muste. Zwar die Kayser Friedrich I. und Friedrich II. bemüheten sich äusserst, die Kayserl. Hoheit, so wohl über den Pabst als in Teutschland wieder in den vorigen Stand zu setzen, sie konnten aber doch nicht verhindern, daß nicht selbige nachhero in dem grossen Zwischen-Reiche vollends den grösten Stoß bekommen; indem die Reichs-Stände bey solchen Unruhen sich der Landesherrlichen Hoheit und der Regalien, welche die Kayser vormahls in ihren Landen noch exerciret hatten, gäntzlich anmasseten. Solche der Stände grosse Gewalt ist durch den Smalkaldischen und 30jährigen [287] Krieg noch mehr gestiegen, bis ihnen diese Rechte, welche sie sich nach und nach angemast hatten, durch den Westphälischen Friedensschluß bestätiget worden; woraus denn die gantz ausserordentliche Forme des Teutschen Reichs, dergleichen man sonsten in keinem andern Reiche hat, entstanden ist.

Die heutige Regierung von Teutschland kömmt auf den Kayser und die Reichs-Stände an.

Der Kayser wird durch die Churfürsten erwehlet, ihm auch bey der Wahl eine Capitulation vorgeleget, welche er unterschreiben und beschweren muß, darinnen enthalten ist, wie er seine Regierung zu führen habe. Er wird zwar des H.R.R. allerheiligstes Oberhaupt genennet, doch hat er vor sich in den Ländern der Reichs-Stände wenig Rechte mehr übrig, welche man reservata nennet. Die vornehmsten von denselbigen sind, das Recht Fürsten, Grafen, Freyherrn, Ritter, Edelleute und Comites Palatinos zu machen, academische Privilegia zu bestätigen, Panisbriefe zu ertheilen, Messen in Teutschland anzulegen, Reichsbelehnungen zu verrichten, Reichstäge zu beruffen, und Privilegia zu geben, welche durch das gantze Teutsche Reich gelten.

Alle übrige das gantze Reich betreffende Sachen kan der Kayser vor sich nicht thun, sondern muß entweder der Churfürsten oder aller Stände Einwilligung dazu haben. Diese letztere wird in den wichtigsten Angelegenheiten erfodert, als bey Kriegen, Friedensschlüssen, neuen Gesetzen, Anlagen, und was dergleichen, welche der Kayser auf einen Reichstage vortragen, und der Stände Einwilligung erlangen muß.

Er hat zwar das Recht, Reichstäge zu beruffen; doch muß er wegen der Zeit und des Orts vorhero mit den Churfürsten berathschlagen. Zu denselben werden alle und jede Stände, und zwar was Churfürsten, Fürsten und Reichs-Städte sind, ein jeder insbesondere beruffen, die Prälaten aber, so nicht gefürstet sind, bekommen nur nach ihren 2 Bäncken, der Schwäbischen und Rheinischen Prälaten, 2 Ausschreiben. Die Reichs-Grafen welche zusammen 4 Bäncke ausmachen, werden nach ihren 4 directoriis der Schwäbischen, Wetterauischen, Fränckischen und Westphälischen Grafen beruffen.

Wenn sich nun die Stände in einer gewissen Reichs-Stadt auf die gesetzte Zeit versammlet, gehen sie in Procession in die Kirche, woselbst Messe gelesen wird, und von dar auf das Rathhaus. Alda setzt sich der Kayser auf einen erhabenen Thron, auf dessen rechter Seite etwas niedriger Chur-Mayntz, Bayern, Brandenburg, auf der Lincken Cölln, Sachsen, Pfaltz, und Chur-Trier, dem Kayser gegen über sitzen. Etwas niedriger sitzen wieder auf der rechten Seite die geistlichen Fürsten, und gantz unten die Prälaten, auf der lincken Seite aber die weltlichen Fürsten, und gantz unten die Reichs-Grafen.

Zwischen beyden Bäncken stehet eine Querbanck, worauff der Bischoff von Lübeck sitzt, und der Bischoff von Osnabrüg, wenn dieser letztere ein Protestante ist. In der Mitte steht der Directorial-Tisch, woran der Chur-Mäyntzische Cantzler und die Secretarien sitzen, welche das Protocoll führen. Die Reichsstädtischen Deputirte stehen gantz unten, ausser dem gemachten Gatter.

Öffters pflegt der Kayser [288] nicht selbsten zu erscheinen, sondern seinen Principal-Commissarium, gleichwie die Stände ihre Gesandten zuschicken. Wenn ein jeder seinen gewöhnlichen Sitz u. Stand eingenommen, geschiehet der Vortrag, welcher den Ständen schrifftlich gereichet wird. Darauf begleiten sie den Kayser, oder dessen Principal-Commissarium, mit gewöhnlchen Ceremonien, wieder in seinen Pallast. Alsdann treten die Stände über den Vortrag in Berathschlagung zusammen.

Und zwar werden selbige in 3 Collegia eingetheilet, in das Churfürstliche, worinnen der Churfürst von Mayntz das Directorium führet, in das Fürstliche, worinn der Ertzhertzog von Österreich u. der Ertzbischoff von Saltzburg das Directorium Abwechselungs weise führen, u. worinnen auch die Prälaten u. Reichsgrafen sitzen, u. drittens in das Reichsstädtische, worinnen die Stadt, wo der Reichstag gehalten wird, das Directorium führet.

In einem jedweden Collegio werden die Stimmen besonders gesammlet, u. aus den mehrern Stimmen ein Schluß gemacht. Denselben theilen die Collegia einander mit, u. bemühen sich, wofern sie nicht übereinkommen, solche in eine Glecihförmigkeit zu bringen, woraus denn ein Reichs-Gutachten formiret wird, welches man dem Kayser zur Billigung zuschickt. Erfolget diese, so wird es in die Forme eines Reichs-Abschieds gebracht, u. publiciret, welches hernach als ein Grundgesetze des Teutschen Reichs gelten muß.

Die obersten Gerichte in Teutschland sind der Kayserl. Reichs-Hofrath u. das Cammergerichte zu Wetzlar, vor welchen alle Stände des Reichs stehen müssen.

Nach diesen sind etliche geringe Reichsgerichte, als das Hofgerichte zu Rothweil, das Kayserl. Landgerichte zu Anspach, zu Würtzburg, in Schwaben; diese haben aber nur ihre Jurisdiction über einen gewissen District, und es kan von selbigen an die beyden höchsten Gerichte appelliret werden.

Die vornehmsten Grundgesetze des Teutschen Reichs, worauf die gantze Regierung beruhet, sind die Güldene Bulle, der Profan- u. Religions-Friede, die Kayserl. Wahl-Capitulationen, der Westphälische Friedensschluß, und die Reichs-Abschiede.

Reichs-Stände in Teutschland

Bearbeiten

Was die Reichsstände anlanget, so haben sie auf Reichstägen folgender Gestalt ihren Sitz.

Churfürstliches Collegium
Mayntz. Bayern.
Trier. Sachsen.
Cölln, welche beyde mit einander abwechseln. Brandenburg.
Pfaltz.
Böhmen. Hannover.
Fürstliches Collegium
Geistliche Fürsten
Oesterreich. Passau.
Saltzburg. Trient.
Burgund. Brixen.

Österreich u. Burgund sitzen wegen ihrer Prärogativ, die sie vor allen, auch Geistlichen Fürsten haben, auf dieser Banck oben an.

Bisantz. Hildesheim.
Teutschmeister. Paderborn.
Bamberg. Freysingen.
Würtzburg. Regenspurg.
Worms, Basel.
Eichstädt. Lüttich.
Costnitz Münster.
Augspurg. Chur.[289]
Fulda. Weissenburg.
Kempten. Prüm.
Murbach. Stablo.
Lüders Corvey.
Johanniter-Meister, Schwäbische Prälaten,
Berchtoldsgaden, Rheinische Prälaten.
Weltliche Fürsten
Bayern. Schwerin.
Sachsen-Altenburg. Camin.
Magdeburg. Ratzeburg.
Pfaltz-Lautern. Hirschfeld.
Pfaltz-Simmern. Lothringen.
Pfaltz-Neuburg. Mömpelgard.
Bremen. Baden-Hochberg.
Pfaltz-Zweckbrücken. Mecklenburg-Güstrau.
Pfaltz-Veldentz und Lautereck. Mecklenburg-Strelitz,
Braunschweig-Zelle. Hinter-Pommern.
Braunschweig-Hannover u. Grubenhagen. Die Häuser Würtemberg, Hessen, Baden, Mecklenburg, Pommern, wechseln in dem Sitz mit einander ab, u. werden dahero die 5 alternirende Häuser genennet.
Braunschweig-Calenberg.
Verden.
Halberstadt.
Würtemberg.
Hessen-Cassel.
Hessen-Darmstadt. Sachsen-Lauenburg.
Baden-Baden. Minden.
Baden-Durlach. Holstein-Glückstadt.
Sachsen-Coburg. Arnberg.
Sachsen-Weimar. Hohenzollern.
Sachsen-Gotha. Eggenberg.
Sachsen-Eisennach. Lobkowitz.
Brandenburg-Bareuth. Salm.
Dietrichstein.
Brandenburg-Anspach. Nassau-Hadamar und Siegen
Braunschweig-Wolfenbüttel. Nassau-Dillenburg.
Holstein-Gottorp. Auersberg.
Savoyen. Ost-Frießland.
Leuchtenberg. Fürstenberg.
Anhalt. Schwartzenberg.
Henneberg. Oettingen.
Querbanck
Lübeck oder Eutin. Die Schwäbische, Wetterauische, Fränckische und Westphälische Grafen.
Oßnabrüg, wenn der Ordnung nach ein Protestantischer Bischoff ist.
Reichsstädtische Collegium
Rheinische Banck.
Cölln. Weissenburg am Rhein.
Aacken. Landau.
Lübeck. Kaysersberg.
Worms. Münster im S. Gregorienthal.
Speyer
Franckfurth, Dortmund.
Goßlar. Friedberg.
Bremen. Wetzlar.
Mühlhausen. Gelnhausen.
Nordhausen.
Schwäbische Banck.
Regenspurg. Kempten.
Augspurg. Winsheim.
Nürnberg. Kaufbeuern.
Ulm. Weil.
Eslingen. Wangen.
Reutlingen. [290]
Ißny. Schweinfurt.
Nördlingen. Pfullendorff.
Rotenburg an der Tauber. Offenburg.
Leutkirchen.
Donawerth. Wimpffen.
Schwäbisch-Hall. Weissenburg im Nordgau.
Rothweil.
Ueberlingen. Giengen
Heilbrunn. Gengenbach.
Schwäbisch Gemünd. Zell am Hammerbach.
Memmingen. Buchhorn.
Lindau. Aalen.
Dünckelspiel. Buchau am Federser.
Biberach. Bopfingen.

Es haben aber diese Stände gleichfalls das Recht ihre Versammlungen vor sich anzustellen, auch ohne des Kaysers wissen. Und zwar geschiehet solches entweder durch Creyß-Täge, wenn nur die Stände eines gewissen Creyses zusammen kommen, oder durch Churfürsten-Täge, wenn nur die Churfürsten, oder durch Fürsten-Täge, wo die Fürsten entweder alle zusammen, oder nur die Geistlichen, oder nur die Weltlichen, oder nur einige von ihnen, und endlich durch Städte-Täge, wo nur die Reichsstädte zusammen kommen.

Sonsten exerciren die Reichsstände die hohe Landes-Obrigkeit in ihren Landen. Sie haben das Recht Krieg zu führen, jedoch nicht unter sich, sondern mit auswärtigen Potentaten, u. zwar so, daß das Reich nicht mit eingeflochten werde. Sie können Friede u. Alliantzen machen, haben das Recht Müntze zu schlagen, Gesetze u. Privilegia in ihren Landen zu ertheilen, Posten anzulegen, Steuern auszuschreiben, freye Religions-Übung, u. was der gleichen hohe Regalien mehr sind.

Jedoch müssen viele von Ihnen bey denen allgemeinen Landes Angelegenheiten der Einwilligung ihrer Landstände auf darzu angestellten Landtägen erfordern, einige aber, worunter man sonderlich Chur-Pfaltz und die Marggrafen von Baden rechnet, haben in ihren Landen keine Stände.

Ausser den berührten Ständen, sind noch die Glieder des Reichs, die zwar ohne Mittel unter dem Reiche stehen, aber nicht Sitz und Stimme auf dem Reichstage haben, als da sind die unmittelbare Reichs-Ritterschafft, die Balley Coblentz und Elsaß, und einige freye Kayserl. Stiffter.

Blosse Vasallen des Teutschen Reichs sind die Fürsten von Italien, als Mayland, Mantua, Modena, Mirandola und andere, welche sonst mit den Teutschen Reiche nichts gemein haben, als was die Lehns-Rechte mit sich bringen.

Beschaffenheit des Landes.

Bearbeiten

Was übrigens die Beschaffenheit von Teutschland betrifft: so ist dasselbe nicht allein wegen seiner guten Situation und temperirten Climatis, sondern auch wegen seiner Fruchtbarkeit an allen Dingen, welche zur Erhaltung und Beqvemlichkeit des menschlichen Lebens dienen, bekannt. Man findet darinnen eine grosse Menge von Getraide, sonderlich in Francken, Thüringen, dem Magdeburger Land, Pommern und Holstein, daß auch die benachbarte Länder ihre Nothdurfft daraus ziehen können.

Hierbey ist gar merckwürdig, daß als 1591. in Italien, und sonderlich zu Rom, eine schwere Theuerung eingefallen, und die Kauffleute aus Holland, Holstein und den Seestädten viele mit Korn beladene Schiffe dahin brachten, der Pabst den Courier, welcher die Ankunfft der Teutschen Kauffleute zuerst hinterbrachte, mit 1000. Ducaten beschencket.

Der Weinwachs ist darinne sehr reich und herrlich, sonderlich der Rheinische, Moßler, Necktar, Österreicher, Tyroler und Francken-Wein, die ihrer Dauerhaftigkeit halber es allen fremden [291] den Weinen zuvor thun. In Bayern, Thüringen, Meissen und Sachsen wird zwar auch viel Wein gebauet; doch ist er nicht von so grosser Güte.

Hingegen wird der Mangel in selbigen Gegenden durch die gesunde und wohlschmeckende Biere ersetzet, worunter das Naumburger, Zerbster, Wurtzner, Torgauer, Hamburger, Eilenburger, Garleber, Rostocker, Braunschweiger Mumme, Breyhan, Keiderling, Tuckstein, Merseburger und andere zumahl Niedersächs. Biere absonderlich gut sind.

An Obst findet man in der Pfaltz, Schwaben, Sachsen und Francken, einen grossen Überfluß.

Die vornehmsten Saltzwercke sind in Tyrol., Bayerland, in dem Hertzogthum Magdeburg und Lüneburg. In Österreich findet man Safran, in Mähren Weyhrauch und Myrrhen, in Francken süß Holtz, in Thüringen Weyd, Saflor, Anieß, Fenchel und Kümmel, überall viele gesunde und herrliche Kräuter.

Die Felder und Wälder sind voll des schönsten und besten Weidwercks und Wildprets. Die vielen grossen Wälder geben das schönste Holtz, dessen jährlich eine grosse Menge zu Mast-Bäumen und zum Schiffbau nach Holland verführet wird.

An zahmen Vieh ist auch kein Mangel, und an Schaafen, Schweinen, Rindern und Feder-Vieh ein Überfluß. Insonderheit sind die Oldenburgische Pferde, die Westphälischen und Bayerischen Schweine, wie auch die Nieder-Sächsischen Käse bekannt. In dem Kriege sind die Teutschen Pferde sehr dauerhafftig, wodurch die Frantzosen ihre meiste Cavallerie beritten machen.

An Wolle ist, zumahl in Ober- und Nieder-Sachsen ein grosser Vorrath, welche so wohl verarbeitet als unverarbeitet ausgeführet wird, und vor einigen Jahren sind durch die Pfältzische und Frantzösische Flüchtlinge viele Manufacturen angeleget worden.

Der Leinewand-Handel floriret in Schwaben, Westphalen, Ober-Lausitz, Nieder-Sachsen, Schlesien und Meissen.

Die vielen Flüsse sind voller Fische.

Die Erde giebt Ertz in grosser Menge. Das Ertz-Stifft Saltzburg wie auch Tyrol und andere Kayserl. Erbländer, desgleichen Meissen, das Braunschweigerland, der Hartz, nebst den Grafschafften Henneberg, Mannsfeld, Stollberg, haben reiche Bergwerck, worinnen man Gold, Silber, Kupffer, Eisen, Bley, Zinn, Vitriol, blaue Farbe, und Kobold, Arsenic, Antimonium, Wißmuth, Quecksilber, Spath und andere Bergarten findet.

Daneben hat man viele Kupffer-Drath- und Eisen-Hämmer, Meßing, Blech- und Glas-Hütten, woraus man die darinnen bereiteten Stücke häuffig verführet. Auch ist in dem Rheinstrom, in der Elbe und Saale, Goldsand; in der Elbe, Iltz und Mulda finden sich Perlen, Edelgesteine und dergleichen, obschon bey weitem nicht so fein als im Orient.

An den meisten Orten sind schöne Steinbrüche von Alabaster, Marmor, Jaspis, Agath, Porphyr, Serpentin und andere stattliche Steine.

Über dieses hat es viele herrliche Bäder u. Sauerbrunnen, darunter das Töplitzer- und Carls-Bad, das Einserbad, Wildbad, Zellerbad, Schlangenbad, berühmt. Nicht weniger die Sauerbrunnen zu Eger, zu Göppingen in dem Würtenbergerlande, zu Pyrmont in der Grafschafft Waldeck, zu Schwalbach in Nieder-Hessen, und andere.

Über dieses ist Teutschland so Volckreich, daß die meisten Potentaten von Europa ihre besten Regimenter [292] aus Teutschen bestehend haben.

Die vornehmsten und schiffreichsten Flüsse von Teutschland sind der Rhein, die Donau, der Mayn, die Weser, die Elbe, die Oder; nebst diesen sind die Enß, die Saale, die Nahe, die Iser, der Lech, der Neckar, die Lippe, die Werne, die Mosel, die Spree, die Emß, die Unstrut und verschiedene andere.

Die vornehmsten Gebürge sind der Taunus, welcher Mayntz gegen über gelegen, und jetzo der Heyrich, oder die Höhe genannt wird; Melibocus, oder die Hartzgebürge, wiewohl heut zu Tage der in der Grafschafft Blanckenburg gelegene Bloxberg, worauf die Hexen auf Walpurgis Abend ihre Versammlungen haben sollen, meistens also genennet wird; Abnoba, ein zwischen dem Rhein und dem Ursprunge der Donau gelegenes Gebürge, wovon die Boar ein Theil ist, und nun schon lange überhaupt der Schwartzwald heisset; die Sudeten, oder Böhmischen Gebürge, nebst dem Fichtelberg, der Kahlenberg bey Wien, der Bremier in Tyrol, das Meißnische, Thüringische, Heßische, Lothringische Gebürge, und an den Grentzen die Carpatischen Gebürge, das Riesengebürge, worauf sich das bekannte Gespenste, der Rübezahl, soll sehen lassen; der St. Gotthardsberg, der Berg Jura nebst den Alpen. Unter den Wälder war vor diesem der Hercynische sehr berühmt, welcher, nach Cäsars Bericht, 60 Tagereisen in die Länge, und 9 in die Breite ausmachte, und durch gantz Teutschland gieng, dahero er alle die übrigen Wälder in sich begriff. Heut zu Tage sind die vornehmsten, der Lütticher-Wald, Böhmerwald, Hartz, Schwartzwald, Thüringerwald, Wienerwald, Spessard, Odenwald, Westerwald.

Inseln Von Insuln ist in Teutschland nichts sonderliches bekannt, ausser dem Fürstenthum Rügen, ingleichen Wollin und Usedom an der Ost-See, welche zu Pommern gehören. Die

heutigen Einwohner

Bearbeiten

dieses Landes sind theils des Phlegmatischen, theils des Cholerischen, meistens aber des Sanguinischen Temperaments, und werden sonsten vor den Brust-Kern von Europa gehalten. In Ansehung des Verstandes haben sie ein gutes Judicium und Ingenium; sind zu allen Künsten und Wissenschafft geschickt. Daher sind sie auch in öffentlichen Geschäfften, als in Gesandschafften, wohl zu gebrauchen, da sie vieles ausrichten.

Von ihren Neigungen zu gedencken, so sind sie, da sie was Cholerisches haben, treu, redlich, daraus sie sich eine Ehre machen, und Hinterlist als etwas schädisches ansehen, daher man auch ihren Muth und Tapfferkeit herzuleiten hat, massen selbige ein Kennzeichen der Cholericorum ist.

Sie lieben die Freyheit, haben aber doch keine rechte Freyheit. Sie sind standhafft in der Religion, welcher sie beypflichten; Liebhaber der Musick und guter Wissenschafften. Daneben aber sind sie langsam in ihren Rathschlägen, am allermeisten aber werden sie wegen ihrer Schwelgerey in übermäßigen Essen und zwar in Trincken getadelt.

Zum Kriege sind sie noch ziemlich geschickt, weil sie arbeitsam sind und Muth haben. Carl V pflegte daher zu sagen, seine Armee sollte ein Italienisch Haupt haben, Spanische Schultern und eine teutsche Brust und Hertz, das übrige sollte man aus andern Nationen [293] nehmen.

Zum Handel und Wandel sind sie auch nicht ungeschickt, und ob es ihnen gleich an der Gedult fehlet, so hat doch die Anführung zu Commercien-Sachen diese Beschwerlichkeit gehoben, daß sie auch Lust bekommen haben, nach Ost-Indien zu gehen.

Die Frantzösische Nation ist veränderlich, dieses ist eine Weltbekannte Sache. Nachdem nun unsere Teutsche angefangen sie zu bewundern und nachzuahmen, und sie dißfals in ihrem Lande zu besuchen, so ist dieses veränderliche Wesen auch auf unsere Lands-Leute gekommen. Es hat auch die häuffige Aufnahme der aus Franckreich vertriebenen Reformirten, und ihre Ausbreitung in den Teutschen Provintzen nicht wenig beygetragen, daß unsere Teutschen halb Frantzösische worden, und sich nicht allein in ihren Kleidungen, sondern auch in der Art zu speisen, in Meubeln, in Equipagen, bey ihren Visiten, Assembleen, u.s.w. nach den Frantzosen richten.

Es hohlen zwar die Teutschen, als die überhaupt gerne allen Völckern nachahmen, eines und das andere von ihren Gebräuchen aus Italien, aus Engelland, Holland, Pohlen, Moscau u.s.f. inzwischen sind die Frantzösischen Gebräuche bey den Teutschen allgemein worden.

Macht von Teutschland.

Bearbeiten

Die Macht und Stärcke des Römischen Reichs teutscher Nation ist fast unbeschreiblich. Denn ob es schon bey weiten nicht mehr so groß, als vor etlichen 100 Jahren; nichts desto weniger kan es noch Volck genung zusammen bringen, indem so viel Könige, als Churfürsten und so viel Königreiche darinne als Creyse zu zählen sind: Ja mancher Fürst kan auch dem mächtigsten Potentaten die Spitze bieten. Hieher könnte man das Sprüchwort ziehen, daß der Kayser ein Herr über Könige sey, welcher in der Noth 200000 Mann aufbringen kan. Und so aus einer jeden Gemeine im gantzen Reich nur ein einiger Mann gezogen würde, könnte er eine Armee von 2000000 Mann aufrichten.

Wenn man das Römische Reich ansiehet und betrachtet, wird man befinden, daß daraus eine grosse Macht könne aufgebracht werden, denn es sind darinne 9 Churfürstenthümer, ein Ertzhertzogthum, 19 Hertzogthümer, 4 Marckgrafschafften, 84 freye Reichs-Städte, 18 Reichs-Städte, 7 Ertzbischöffe, 48 Bischöffe, zu geschweigen die andern Prälaturen, Stiffter, Abteyen und Regular-Klöster.

Die weltlichen Chur- und Fürsten, Grafen, Herren und Edlen haben unter sich 1263 Städte, 111000 Dörffer; Die Geistlichen aber haben unter sich 1261 Städte 219000 Dörffer.

Nun halten Fürstlichen und ander hohe vornehme und erfahrene Potentaten, so des Reichs Zustand wissen, dafür, daß wenn der 10 Mann von Adel und Bürgern ohne die Bauern ausgehoben würden, diese Summe 700000 Mann betragen würde. Das Ertz-Haus Österreich alleine ist vermögend aus seinen teutschen Staaten eine Macht von anderthalb Hundert bis 200000 aufzubringen. Wir haben das Exempel an dem Kayser Carl dem V, der mit 90000 zu Fuß und 30000 zu Pferde Wien entsetzte. Kayser Maximilian II brachte [294] eine Armee von 10000 Infanterie und 35000 Cavallerie aus Deutschland zusammen und gieng damit nach Ungarn.

Und was will man erst aus den verstrichenen Zeiten Exempel der grossen Macht und Stärcke dieses Glorwürdigsten Hauses hervorsuchen, man darff nur die verschiedenen Armeen der jetztregierenden Königin von Ungarn und Böhmen zusammen rechnen, so wird man noch eine viel grössere Macht heraus bringen. Deutschland ist so mächtig, daß, wenn es seine Waffen vereinigte, von keinem Feinde würde können überwunden werden; und es daher allerdings seine Richtigkeit hat, daß Teutschland unüberwindlich ist. Die

Religion

Bearbeiten

betreffend, so waren die alten Teutschen, wie aus dem Artickel: Teutsche, im XLII Bande, p. 1680 u.ff. kan ersehen werden, blinde Heyden. Und obgleich die Wahrheit des Evangelii auch in diesem Lande erschollen, und sich eintzelne Familien zu Christo gewendet haben; so hat doch dasselbe vor dem 8 Jahrhunderte kein rechtes Wachsthum nehmen wollen. In dem Hieronymo de claris viris wird behauptet, der Apostel Thomas habe das Evangelium zuerst in Teutschland geprediget, weil aber an statt Germanien, in einigen Exemplarien Cormanien gelesen wird: so ist es ungewis, ob man der ersten oder der letztern Schreib-Art Glauben beymessen darf.

Sonst sollen auch noch ausser den Evangelisten Marcus folgende Lehrer das Evangelium geprediget haben: Nathanael, Lucius von Cyrene, Crescens des Paulus Jünger, Clemens, dessen Gehülfe, wie auch Petrus Jünger Maternus, Eucherius, Valerius und andre.

Vor allen aber ist Bonifacius besonders zu mercken, als welcher in verschiednen Orten Teutschlandes, absonderlich aber in Thüringen, das Evangelium von Christo mit grossen Nutzen geprediget hat. In Bayerland haben sich Severin, und St. Rupertus, in Schwaben Ansgarius, in Francken Kilian, in Holstein aber Vicelinus, die Ausbreitung der Lehre JEsu besonders angelegen seyn lassen.

Teutschland war hierauf etliche 100 Jahre der Römisch-Catholischen Religion zugethan; es fand sich aber 1517 D. Martin Luther, welcher wider den Ablaß schrieb und lehrte, woraus hernach die grosse Religions-Änderung entstund. Anfänglich wurden diejenige, welche der Lehre Luthers anhiengen, überal verfolget, auch auf dem Reichstage zu Worms 1521. und auf dem zu Speyer 1529 sehr harte Reichsschlüsse wider sie gemacht. Weil nun hierwider diejenigen Stände, welche der Lehre Luthers beyfielen, protestirten, bekamen sie den Nahmen der Protestanten.

Nach übergebener Augspurgischen Confeßion erhielten sie auf dem Reichstage zu Nürnberg 1532 einige Religions-Freyheit, doch nur so lange, bis auf einer allgemeinen Kirchen-Versammlung oder Reichstage etwas anders ausgemacht werden würde. Ob nun gleich diese Freyheit durch den bald darauf erfolgten Smalkaldischen Krieg wieder gehemmet wurde, so brachte doch der Churfürst Moritz von Sachsen durch den Passauischen Vertrag [295] 1552 den Protestanten neue Religions-Freyheit zuwege, welches nachgehends auf einem allgemeinen Reichstage zu Augspurg 1555 durch den Religions-Frieden bestätiget wurde. Dieser ist hernach in allen Kayserl. Wahl-Capitulationen, und zumahl durch den Westphälischen Friedens-Schluß von neuem bekräfftiget, auch durch denselbigen auf die Reformirten extendiret worden.

Diesemnach wird die Catholische, Lutherische und Reformirte Religion im Reiche zugelassen, ausser denselben aber keine andere gedultet. Wiewohl nicht zu läugnen, daß sich in den neuern Zeiten viele Religions-Zwistigkeiten in Teutschland gefunden haben.

Wer von der Teutschen Historie geschrieben, zeiget Hertz in Bibl. Germ. Struv. in Bibl. Hist. c. 17. Meibom in seiner Rede de historiae germaniae fontibus.

Der alten Teutschen Zustand zu erkennen, dienen Julius Cäsar, Tacit, Strabo, Ptolem. Ammian. Marcell.

Von ihren alten Göttern hat Elias Schede geschrieben, und von ihren Gewohnheiten Phil. Cluver Beatus Rhenan. Paul Hachenberg.

Zu der Geographie geben Anweisung Frantz Irenicus, Peter Bertius, Mart. Zeiller, Christ. Cellar.

Zu der Hist. der mittlern Zeiten dienen die so genannten scriptor. rer. Germanic. Rhegino, Hermann Contractus, Lambert Schafnaburgens. Marian Scotus, Sigebert Gemblacens. Otto Frisingens. Albert Stadens. und andere, welche von dem Pistorius, Reubern, Urstisius, Frehern, Canisius, Maibomen, Schiltern, und andern zusammen getragen sind.

Zur Historie der folgenden Zeit dienet Christ Lehmann in seiner Speyerischen Chronick.

Von denen Grentzen von Teutschland ist Conring zu lesen.

Von der Reformation Sleidan, Hortleder und Seckendorf.

Von der neuen Historie Puffendorf und Lundorp.

Zum Staats-Rechte von Teutschlande dienen Limnäus, Coccejus, Vitriar. und vornehmlich Datt in volumine novo rer. German.

Den gantzen Staat von Teutschland hat beschrieben Franckenberg Europ. Herold.

Von der teutschen Kirche und besonders den Urkunden, welche dieselbe betroffen, ist nachzusehen Lünigs Germaniae sacra Diplomatica.



Literaturangaben der Vorlage

  1. Weinrich in diss. de fin. Germ.
  2. Tacitus de mor. Germ. C 1. Solinus c. 23. Pomp. Mela L. 3. c. 3. Eginhard c. 15. Cluver in Germ. antiqv. d. I. c. 12. Irenic. Exeg. Hist. Germ. L. I. c. 14. Pontanus in Orig. Franc. L. I. c. 1. 2. Cäsar de B.G. L. I. c. 2.
  3. Ptolemäus c. 1. Strabo l. c.
  4. Mela L. III. c. 4. Jornandes de reb. Get. c. 5. Plinius in Hist. nat. L. IV. c. 27.
  5. Regino ad a. 842. Sigebert Gemblacensis a. 844. Lehmann Chron. Spir. l. 3. c. 40.
  6. Conring de fin. imp. L. 1. c. 6. Synt. 1. P. Cap. 3. § 21.
  7. Otto Frisingensis L. I. Cap. 31.
  8. Ditmarus L. IV. p. 350.
  9. Saxo Grammat. Hist. Dan. L XVII. p. 375. Conring l. c. An. Fuldenses ad ann. 811.' Adam Bremensis L. 1. c. 11.
  10. Wittichind L. I. p. 637. Helmold L. II. c. 15.
  11. L. I. c. 16. n. 7.
  12. Cäsar de B.G. c. 16. l. 5. c. 2. Lib. 6. c. 2.
  13. Dio Cassius L. 53. p. 503. Tacitus Ann. 1. c. 31. Cluver Germ. Ant. L. 2 cap. 37. Svetonius Domit. Cap. 6. Plinius L. 19. c. 8. Paulus Diaconus L. 1. c. 1. Irenicus Exeg. Germ. L. 1. c. 15. 16. Lehmann Lib. 1. c. 9. Pancirollus Not. Galliarum Voc. Germania. Obrecht Prodr. Rer. Alsat. c. 5.
  14. Pancirollus Not. Dignit. Occid. c. 86. in Graevii Tom. 7.
  15. Ptolomäus L. 2. c. 11. Eutropius L. 7. c. 5. Ammian Marcell. Lib. 18. c. 2. Cellarius Not. Orb. Antiqv. L. 2. c. 5. p. 448.
  16. Langens Jus Publicum p. 744. u.ff.
  17. l. 3. Annal. c. 1
  18. Hist. Boi. p. 179.

Anmerkungen Wikisource

  1. korrigiert aus: erreichtete
  2. zweite Ziffer nicht lesbar