Zedler:Statuten (Städte-) Stadt- oder Städtische Statuten


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Statuten (Stadt-)

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Statuten, (Städtische)

Band: 39 (1744), Spalte: 1364–1370. (Scan)

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Statuten (Städte-) Stadt- oder Städtische Statuten, sonst auch Stadt-Recht, oder Stadt-Willkühr genannt, Lat. Statuta Civica Statuta Civitatis, Statuta Oppidana, Statuta Oppidorum, Statuta, Urbis, oder Statuta Urbana, sind überhaupt nichts anders, als die Gesetze und Verordnungen einer Stadt-Obrigkeit, wornach sich vornehmlich ihre Bürger und Unterthanen zu achten haben.

Gleichwie aber vornehmlich in Deutschland die Städte überhaupt in freye und unmittelbare Reichs-Städte, und in mittelbare Land- oder Fürsten-Städte unterschieden sind; also entstehet auch hieraus von selbst ein doppeltes Statuten, oder Stadt-Recht, nehmlich ein Reichs-Städtisches und ein Land-Städtisches. Von ienem kan der Artickel Statuten (Reichs-Städtisches) insbesondere nachgesehen werden.

Von diesen aber oder dem Land-Städtischen, soll gegenwärtig etwas ausführlicher gehandelt werden. So viel demnach zuförderst den Ursprung ihrer Benennung anbetrifft; so heissen solche auch das Gräntz- oder Municipal-Recht, und Municipal-Statuten, Lat. Jus Civitatis, Jus Municipale, Statuta municipalia, und Statuta Civitatum municipalium, oder provintialium, von dem Lateinischen Worte Municipium, zu Deutsch eine Land-Stadt, oder eine solche, die einem Fürsten oder andern Ober-Herrn unterworffen ist, und hat den Nahmen bey den Römern à capiendis muneribus bekommen, die der Römischen Würde und Aemtes zwar fähig waren, aber doch ihre eigene Statuta Municipalia oer Stadt-Recht und Gesetze hatten: Daher auch Municeps derjenige hieß, so des Bürger- oder Stadt-Rechts fähig ist, er erlange nun solches Krafft seiner Geburt, als ein Bürgers-Sohn, oder durch Erlegung eines Stück Geldes, oder wegen andrer Verdienste.

Die Errichtung und Verbindlichkeit derer Statuten betreffend: so können zwar überhaupt, oder an und vor sich über alle Sachen, worüber sonst ein Gesetze, gegeben werden kan, auch gewisse und besondere Statuten errichtet werden. Nur daß die vornehmlich in denen Land-Städten befindliche, und von diesen eingeführte Statuten oder Sonder-Satzungen eher und anders nicht gültig sind, oder die verbindliche Krafft Rechtens erhalten, ausser in so fern und nachdem die hohe Landes-Obrigkeit solche bestätiget, oder die Stadt, dergleichen Satzungen zu machen, berechtiget ist; wiewohl auch auf diesen Fall, wenn das Statut wider das Provintzial-Recht, oder wider das Fürstliche Interesse laufft, eine speciale Confirmation erfordert wird. Carpzov Lib. I. Resp. 48.

Dahero aber, daß eine Stadt Nieder- und Ober-Gerichte habe, ist das Recht, Statuten zu machen, nicht zu erzwingen. Jedoch ist dem Stadt-Rathe nicht verwehret, Ordnungen, welche[1] die Administration gemeiner Stadt-Güter, auch die Policey und Handelschafft betreffen, auf gewisse[2] Masse zu setzen. Dahero ist ein Stadt-Rath, gemeiner Stadt zum besten, Marckt- Brau- Feuer- und dergleichen Ordnungen zu machen, wohl befugt. [1365] Carpzov P. I. Const. 6. def. 2.

Gestalt auch die Dorffschafften ihre gemeine Ordnungen, welche jedoch von denen Beamten confirmiret werden, unter sich aufrichten. Siehe Statuten (Dorff-).

Vielmehr ist dem Stadt-Rathe solches durch das anvertraute Regiment vom Landes-Herrn stillschweigend eingeräumet, wenn schon keine Gerichtsbarkeit (Jurisdiction) demselben zustehen solte. Mevius P. I. Dec. 55.(?) n. 5. Nur, daß solche auf die Entscheidung Bürgerlicher Streitigkeiten sich nicht erstrecken. Denn in diesem Falle wird des Landes-Herrn Confirmation erfordert Carpzov Dec. 3. n. 8. und binden alsdenn die Statuten nicht weniger die Raths-Personen selbst, als die Bürgerschafft, nicht aber diejenigen, welche des Raths Jurisdiction entzogen, als Professores, Universitäts-Verwandten, Einwohner derer Freyhäuser, und Fürstliche Bediente. Carpzov P. III. const. 12. def. 17. u. ff.

Hieher ghören auch die Innungs-Artickel, welche, zu Verhütung besorglichen Mißbrauchs, einer Bestätigung von der Landes-Obrigkeit (an einigen Orten auch vom Stadt-Rath, wenn derselbe dessen berechtiget) wenigstens der Observantz nach, vonnöthen haben Carpzov P. II. Const. 6. def. 9. Mevius P. III. Dec. 384 und ad Jus Lubec. Lib. IV. tit. 13. art. 3.

Bey welcher Confirmation die Obrigkeit das Recht solche Artickel oder Satzungen, nach Gelegenheit der Zeit und deren Läuffte zu vermindern, zu vermehren, zu bessern und zu ändern oder gar aufzuheben, aus Vorsicht ihr vorzubehalten pfleget. Mevius P. III. Dec. 37. n. 7. Gestalt auch die Obrigkeit berechtiget ist, einem oder dem andern die Freymeisterschafft oder die Freyheit ausser der Zunfft zu arbeiten, zu ertheilen. Mevius P. I. Dec. 55. Ein mehrers siehe Statuten (Handwercks-).

Es wird aber zur Abfassung u. Verfertigung solcher Stadt-Gesetze erfordert: 1) Der ausdrückliche Befehl der Stadt-Obrigkeit; 2) Daß sie vernünfftig u. gerecht sind; 3) Ueberhaupt alle und jede, nicht aber nur etliche, von der gemeinen Stadt oder Bürgerschafft bezielen; 4) Daß sie von den Sachen und Rechten, so zur Stadt gehören, disponiren; 5) Den Bürgern nützlich, und nicht schädlich sind, und sie bey ihrem alten Herkommen, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten schützen, schirmen und handhaben, 6) Daß sie gehörig publiciret werden; 7) ordentlicher Weise zu männigliches Wissenschafft und Nachrichtung aufgeschrieben, in ein Buch, getragen, und gedruckt werden; und dann 8) zu gemeiner Stadt, der Bürgerschafft und Angehörigen Nutzen und Besten; 9) Nach der Bürger Sitten und Art eingerichtet werden: weil sich die Gesetze nach der Republick, nicht aber die Republick nach den Gesetzen, richten sollen, wie Aristoteles I. IV. Polit. c. 1. schreibet. Dahero auch solche nicht allein ausser oder über (praeter) sondern auch wider das gemeine Recht, (contra jus commune) gegeben werden können.

Wo aber ein allgemeines Reichs- oder Landes-Gesetze, mit Einwilligung der Stände, geschrieben ist; darwider kan kein Statut etwas verordnen, besonders, wenn solchem die clausula derogatoria oder annullatoria, daß heißt, daß alle dagegen gemachte besondere Verordnungen ungültig seyn sollen, mit [1366] beygefüget ist. Knipschild de Civitat. Imperii L. 2. c. 10. n. 46. Die Würckung hiervon ist, daß die Bürger gehalten sind, solchen nachzukommen, wie sie denn sich auch hierzu durch den Bürger-Eyd verbinden; und absonderlich in denen ReichsStädten hergebracht ist, daß alle Jahre ein Schwör-Tag gehalten wird, an welchem die Bürger ihrer Obigkeit und deren Nachkommen ihren Eyd ablegen müssen.

Un wenn in solchen Statuten ein Mangel, Zweiffel und Miß-Verständniß, oder solche Fälle, so hierinnen nicht begriffen, sich ereignen solten, so kommt deren Erfüllung, Erklärung, Erläuterung, und Verbesserung der Obrigkeit zu.

Sonsten aber sind sie, nach ihrer Eigenschafft, engern Rechtes, und also auf das genauste zu nehmen, wie die Worte nach ihrer eigentlichen und natürlichen Bedeutung lauten.

Es geniessen auch solche Statut nur wahrhaffte Bürger, die den Bürger-Eyd abgeleget, und in deren Zahl eingeschrieben sind; keinesweges aber die, so nur in einer Stadt wohnen, als Pfahl-Bürger und Juden, wenn sie auch schon Bürgerliche Nahrung treiben, und darvon, gleich den Bürgern, contribuiren müssen; es wären denn solche in ein und andern Puncten mit ausdrücklichen Worten zugleich mit auf die Inwohner extendiret.

Vielweniger sind solche, ausser im höchsten Nothfall, zu gemeiner Stadt, der Bürgerschafft und Angehörigen Nutzen und Bestem, zu ändern und abzuschaffen. Es geschicht aber dieses entweder stillschweigend, durch deren Nicht-Gebrauch, oder Entwohnung, wenn die Obrigkeit darnach nicht mehr spricht, noch die Bürger darzu verbindet, oder ausdrücklich, das ist, durch klare widrige Verordnung.

Mit denen Statuten haben auch eine genaue Verbind- und Verknüpffung die Macht und Gewalt ordentliche Mandata publiciren und anschlagen zu lassen, Ge- und Verbote auf- und anzulegen, und Rescripte zu ertheilen, welche eben die Verbindungs Krafft, als die Stadt-Gesetze selber, haben.

Jedoch ist hiervon 1) die Gewohnheit und das alte Herkommen, und 2) die Observantz sehr Wohl zu unterscheiden.

Denn I. Statuten werden eigentlich mit dem ausdrücklichen Willen der Obrigkeit gegeben. Gebräuche und Gewohnheiten (Consuetudines) aber führen das Volck oder die Bürger durch gewisse Handlungen und deren langen Gebrauch ein; und erlangen die Art eines Gesetzes, durch die vermuthliche Wissenschafft und Genehmhaltung eines Regenten. Eine Observantz oder gemeiner Gebrauch ist eigentlich eine Consuetudo incompleta, da nehmlich von den Unterhanen (es geschehe nun solches in Gerichten, Rechts-Collegien, unter Kauffleuten, Handwerckern, u. s. w.) ein oder das andere, davon die Gesetze gar nichts, oder doch zweiffelhafft, disponiren, bloß aus dieser oder jener scheinbaren und vernünfftigen Ursache eingeführet, und so oder so gehalten wird.

II. Statuten sind ein geschriebenes Recht (Jus scriptum) und werden durch die Promulgation bewiesen; die Gewohnheit aber ist ein ungeschriebenes Recht (Jus non scriptum) und wenn solche gleich in Schrifften verfaßt ist; so wird doch kein geschriebenes Recht, weil es nicht in der Absicht, noch von demjenigen, [1367] so daß Recht Gesetze zu geben hat, in Schrifften gebracht worden, wie unser Lehn-Recht beschaffen, und werden diese in seltenen und wichtigen Fällen, wenigstens durch zwey öffentliche und gleichmäßig ausgeübte Handlungen, in andern schlechten aber durch mehrere bewiesen, welche des Richters Gut befinden, so wohl als wegen der darzu erfordernden Zeit, überlassen wird. Nach den schrifftlichen Rechten aber werden 31 Jahr 6 Wochen, und 3 Tage erfordert, Gail I. 2. Obs. 31. n. 13.

Die Observantz, oder das Herkommen, kan auch unter die ungeschriebenen Rechte gerechnet werden; und wird ordentlicher Weise nicht nur durch einen eintzigen Handel dargethan, sondern es ist auch keine gewisse Länge der Zeit darzu nöthig. Siehe Schöpffer ad ff. d. Leg. Es ist solche dahero weniger als eine Gewohnheit; und hält man davor, daß sie, woferne anders die zu einer Gewohnheit erforderten Umstände nicht concurriren, vollkommen obligiren können.

III. Die Statuten werden, so wohl als andere Gesetze, allezeit vor redend gehalten; dahero solche derjenige, welcher sie verneinet, beweisen muß. Carpzov Dec. 101. Die Gewohnheiten aber muß derjenige, so sie bejahet, und sich darauf beruffet, erweisen. Gail Lib. II. Obs. 31. n. 14. Desgleichen auch die Observantz, die besondern Würckungen derer Statuten anbelangend; so binden solche auch, wie bereits gemeldet, die Stadt-Obrigkeit, oder den Richter, zwar nicht als Bürger, oder einen Unterthanen der Stadt, sondern als des obersten Richters Stelle versehenden Statthalter. Carpzov P. III. Const. 12. def. 17. Welchen zu Folge auch dessen Succeßion in beweglichen Sachen nach den Statuten der Stadt zu bewerckstelligen ist. Carpzov de Const. 12. def. 12. n. 9. Gleichwie aber denen Statuten des Orts der Besitzer eines privilegirten Hauses nicht verbunden ist; also ist auch dessen Erbschafft nach dergleichen Statuten nicht zu theilen, Carpz. d. Const. d. 19. wo er nicht zugleich ein Einwohner der Stadt ist, oder daselbst seine wesentliche Wohnung hat. Carpz. d. c. d. 20.(?)

Wie denn ordentlicher Weise die Statuten zwar nur vor die würcklichen Bürger, an theils, und fast den mehresten Orten aber, gleichwohl auch vor die Einwohner, so wohl was Nutzen, als Schaden anbetrifft gehören. Wernher, sel. obs. for. P. III. obs. 17.(?) Daher auch gemeiniglich denen Statuten und Vergleichen unter dem Nahmen der Städte auch die Vorstädte begriffen werden, Carpz. d. 2. Uebrigens sind die Statuten, auch alsdenn verbindlich, wenn gleich dieser Nutz und Observantz nicht bewiesen wird. Carpz. 3. Wernher sel. obs. for. P. II. obs. 419. Daher auch derjenige, welcher sagt, das Statut sey nicht mehr im Gebrauch und Uebung, und zwar nicht allein den Nicht-Gebrauch, sondern auch den contrairen Gebrauch beweisen muß. Mevius Dec. 60.

So viel aber die Erklärung und Auslegung eines Statuts anbelanget; so sind zuförderst die Worte desselben, wie bereits gemeldet, in einem engen, genauen, und eigentlichen Verstande, und also anzunehmen, daß, so viel möglich, von den Regeln des allgemeinen Rechts nicht abgegangen werde c. dilectus X. de consuet. c. causam, quae X. de statut. Hartm. [1368] Pistoris qu. 16. n. 25. Mev. P. III. dec 38. n. 17 und P. VII. dec. 253. n. 3. u. f. Daher, wenn die Worte des Statuts ceßiren, nothwendig auch die Statuten selbst ceßiren. Und wo das Statut nicht ausdrücklich Vorsehung thut, alsdenn muß man bey Verordnung des gemeinen Rechts bestehen. Hartm. Pistor. d. qu. 25. n. 11. Mev. P. I. dec. 133. n. 8.

Hiernächst aber wird auch zuweilen von einem benachbarten Orte, der gleiche Rechte execirt und ausübet, die Erklärung der Statuten genommen. I. de quibus ff. de LL. Rauchbar P. I. qu. 32. n. 15. Mev. P. II. dec. 251. n. 11. Jedoch sind dessen, was in einem oder dem andern Capitel der Statuten von einer gewissen Art Menschen versehen ist, diverser Art Menschen nicht fähig, ob sie gleich, durch Unterschreibung der Statuten theilhafft gemacht werden. Wernher sel. obs. for. P. [...] II. obs. 185. Es derogiren auch die Statuten dem gemeinen Rechte, und müssen dieselbe allezeit also angenommen werden, daß sie etwas würcken. Schultz in Addit. ad Modest. Pistor. P. I. qu. 18. n. 15.

Ein gebührender Weise gemachtes Statut muß attendirt werden, wenn gleich dessen antreibende Ursache nicht applicirt werden kan. Wernher sel. obs. for. P. IX. obs. 137. Es gelten auch die Statuten, wenn sie gleich die natürliche Freyheit restringiren. Wernher sel. obs. for. P. IX. obs. 146. Ein Statut aber, welches wider das gemeine Recht ist, gilt anders nicht, als wenn es von dem Fürsten confirmirt ist. I. ult. ex tot. tit. de colleg. Carpz. lib. 1. R. 48. Berger dec. 10. Wernher sel. obs. for. P. III. obs. 224.

Statuten aber, die nur einen in dem gemeinen Rechte nicht decidirten Fall erörtern, gelten als ein Pact und Convention, auch ohne Confirmation des Obern, wenn nur aller daselbst wohnenden und denen daran gelegen, wahrhafftiger und besonderer oder durch die hierzu gnugsam bevollmächtigte Viertels-Meister repräsentirter Consens darzugekommen ist. Berger Oecon. jur. lib. 1. tit. 1. th. 18. p. 12. Wenn aber die Statuten der Land und Fürsten-Städte nur die Verwaltung der Stadt-Güter betreffen, so bedürffen sie der Confirmation nicht. Wernher d. obs. 224. n. 1.

Es wird aber zu Errichtung derer Municipal-Statuten, ausser denen schon oben gemeldeten Umständen auch noch insbesondere erfordert: 1) Aller zu einer gemeinen Stadt oder Communität gehörigen Personen gebührende Zusammen-Beruffung; 2) Die Gegenwart zweyer Drit-Theile; 3) Der Schluß durch die mehrern Stimmen; und 4) die Confirmation und Bestätigung des Fürsten, wenn sie nehmlich dem gemeinen Rechte zuwider sind. I. 2. 3. de decret. ab ord. fac. I. 45. C. de decur. Berger c. I. not. 1. & lib. 2. R. 213.

Wenn demnach von denen erstern einige Erfordernisse mangeln; so konnen zwar die Statuten diejenigen, die den Consens zu denselben gegeben haben, verbinden; nicht aber die Abwesenden, noch die Convocirten, wenn gleich des Obern Confirmation dazu gekommen ist. Wernher sel. obs. for. P. IX. obs. 145. n. 2. Die dem gemeinen Rechte conträren, und wegen Mangel der Confirmation ungültigen Statuten aber werden durch die nachfolgenden Fürstlichen Rescripte nicht ergäntzet, oder gültig gemacht. Berger oecon. jur. lib. 1. tit. 1. th. 18. not. 4. p. 13. Indessen aber [1369] gelten doch die von den Raths-Herren der Munipal-Städte gemachten Statuten, ohne des Fürsten Confirmation, unter ihnen selbsten, wenn sie nur denen öffentlichen nicht zuwider lauffen. Wernher sel. obs. for. P. IX. obs. 144. Dagegen aber verbindet ein von dem Stadt-Rath gemachtes Statut keines weges die nicht zusammen beruffenen Mitglieder desselben. Wernher sel. obs. for. P. IX. obs. 145.

Insonderheit haben die Räthe in denen Städten des Churfürstenthums Sachsen durch die im Jahr 1661 publicirte Policey-Ordnung Tit. 22. §. 7. die Macht bekommen, die alte Kleider-Ordnung zu revidiren, zu ändern, zu verbessern, oder wo gar keine vorhanden, eine neue abzufassen, zu publiciren, und darüber zu halten, welches §. 3. auf die vom Adel auf dem Lande, so wohl allerseits Beamten extendiret worden. Berger P. I. Resp. 266.(?) p. 465. Sonst aber kan keine Unter-Obrigkeit, ohne Landesherrliche Confirmation, neue Statuten, welche dem gemeinen Rechte entgegen, zu fertigen sich anmassen, welches aus der Natur der Landes-Hoheit herfliesset.

Ob aber auch die Statuten eines Ortes auf die ausser dem Weichbilde gelegene Güter zu extendiren, ist nicht so klar ausgemacht. Die Löbliche Juristen-Facultät zu Leipzig und Wittenberg verneinen es, der Löbliche Schöppenstuhl zu Leipzig aber bejahet solches, wenn nehmlich die Confirmation der Durchlauchtigsten Landes-Herrschafft dem Statute die Krafft eines Gesetzes beyzulegen pflegte, welchen Zwiespalt dieser Rechtsgelehrten angemercket, und sonderlich diese letzt angezogene schlüßliche Ursache beantwortet hat. Berger in Oec. jur. L. II. Tit. IV. §. 45. p. 470.

Es soll auch das Statut auf die ausser dem Territorio oder Gebiete gelegene unbewegliche Güter nicht können erstrecket werden, wie sonderlich Bachov und Peck behaupten wollen; davon abermahl dissentiren Carpzov und andere Rechts-Lehrer, beym Berger all. I. p. 476. not. 7.

Im übrigen kommen in denen Chur-Sächsischen Rechten hin und wieder, die Statuten betreffend, folgende Verordnungen vor: Als nehmlich, wenn in vorfallenden Sachen eines besondern Orts erbare gute Ordnung, Statuten, und redliche beständige Gewohnheiten, angezogen und glaublich dargethan werden; so soll man dieselben zur Gebühr in Acht nehmen. Appell. Gerichts-Ordn. tit. was vor Recht.

Es kan aber dadurch der Eltern Legitima oder Pflichttheil nicht aufgehalten, C. 12. p. 3. sondern nur vermindert, Eb. das. ingleichen durch ein den Unmündigen zum besten geordnetes Statut den Weibern ihr Vorzug nicht genommen werden. Decis. 5. Grund-Stücke werden in Erb- und Succeßions-Fällen nach denen Statuten des Orts, wo sie gelegen, beurtheilet, Eb. das. 54. wenn gleich der Verstorbene anderswo gewohnet. Eb. das. Wieder die Tax-Ordnung, Erläut. Proc Ordn ad 36. §. 1. und Wiederabschaffung des sonst denen Weibern, dem Fisco und zu Erbauung eines Hausses Darleihenden, zukommenden Vorzugs Rechts sollen keine Statuten attendiret werden. Erl. P. O. ad 43.

Ueber die in den Statutis Academicis gesetzte Summe soll bey Verlust der Uebermasse keinem Studioso creditiret werden. Mandat 1718. Derjenige, [1370] auf dem die Rector-Wahl ausfället, soll sich bey der in den Statuten verordneten Straffe dieses Amts nicht verweigern Universitäts-Ordn. 4. vom Rectorn.

Durch Statuten wird gemeiniglich einer hinterlassenen Wittwe ein gewisser Antheil von des Mannes-Verlassenschafft ausgemacht. C. 19. p. 3. Und wie solche statutarische Portion eher nicht erlanget wird, bis das Bette schritten: Eb. das. also kan hernach dieselbe auch nicht durch Testament, oder andern letzten Willen, wieder entzogen werden. C. 7. p. 3. Ob aber gleich sonst dem Weibe die Wahl zustehet, den ihr in Rechten geordneten Theil, oder die darinnen gesetzten Stücke fahren zu lassen, und zu ihrem Einbringen zu greiffen; C. 20. 37. p. 3. So ist doch, wenn ein Statut verhanden, wieviel eigentlich der Wittwe gefolget werden soll, bey Theilung der Erbschafft zwischen ihr und den Kindern genau darauf zu urtheilen, Decisiv-Befehl 1606 I. 165. 1055.(?) und ihr keine option und Wahl zu ihrem Einbringen zu verstatten. Eb. das.

Ein mehrers hieher gehöriges siehe in Simons Diss. de Jure Statutorum, wie auch in Johann Rebhans Diss. de Statutis Civitatum Imperii liberarum & immediatarum, Straßburg 1675. und andern oben unter dem Artickel Statut nahmhafft gemachten Rechts-Lehrern.

Anmerkungen

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  1. WS: Buchstabe „l“ ist in der Vorlage zerstört
  2. WS: Buchstabe „i“ ist in der Vorlage zerstört