Zedler:Sächsisches Duell-Mandat oder wider die Selbst-Rache

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Sächsische Dicasterien, oder Sächsische Rechts-Collegien

Nächster>>>

Sächsische Ehe-Ordnung

Band: 33 (1742), Spalte: 337–345. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|33|Sächsisches Duell-Mandat oder wider die Selbst-Rache|337|345}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Sächsisches Duell-Mandat oder wider die Selbst-Rache|Sächsisches Duell-Mandat oder wider die Selbst-Rache|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1742)}}


Sächsisches Duell-Mandat oder wider die Selbst-Rache, Mandatum de Duellis oder Mandatum adversus vindictam privatam, ist eine Königlich-Polnische und Chur-Sächsische Verordnung, vom Jahre 1712, darinnen allen hohen und niedrigen Hof- und Kriegs-Officiers, Vasallen, Lehnleuten, Civil- und Militar-Bedienten, Unterthanen, Schutz-Verwandten, wie auch allen, die sich im Lande aufhalten und befinden, Fremden, Durchreisenden, Studirenden, und andern, wes Standes und Würden sie sind, alle Beleidigung mit Worten, Geberden oder Wercken, so wohl den Beleidigten sich selbst zu rächen, oder Satisfaction zu nehmen, untersaget wird, und ist

§. 1. Dasjenige, was in nachfolgendem §. 2 bis mit dem 15 disponiret, von solchen anzunehmen, welche auf beyden Seiten, so wohl des Beleidigers, als Beleidigten, entweder vom Adel und Rittermäßigen, oder auch höhern Stande, worunter auch würckliche und andere Räthe zu verstehen, ingleichen bey der Militz, so wohl alle in würcklichen Diensten stehende, als honeste dimittirte, Ober-Officiers, bis auf den Adjutanten, Cornet und Fähndrich inclusive, so lange nicht die dimitrite gemeine bürgerliche und Bauer-Nahrung treiben.

§. 2. Wer dem andern heimlich und in den Rücken in unzuläßlicher Absicht wider die Wahrheit ohne gnugsames Fundament nachredet, desselben guten Namen und Leumuth mit einem Schandflecke hinterlistig beschmitzet und denselben zu verunglimpffen suchet, wird das erste mahl mit Abbitte und öffentlichen, jedoch seinen Ehren unschädlichen, Widerruffe, es wäre denn die Beleidigung allzugroß, da auch Infamia declariret werden soll, ferner aber noch darüber mit 2. 3 bis 4 monatlichen Gefängniß bestrafft.

§. 3. Wer den andern mit unanständigen, höhnischen, zur Beschimpffung gereichenden Geberden und Worten, Verbal-Injurien, angreiffet, soll [338] dem Beleidigten eine öffentliche Abbitte und Erklärung leisten und thun, auch mit 4 bis 6 wöchentlicher Gefängniß an einem Orte über der Erden beleget werden, sich nach Gelegenheit der Umstände selbst Lügen straffen, oder gar auf das Maul schlagen, und wenn gantze Collegia und Richter zur Ungebühr ex cavillatione und calumnia angegriffen werden, die Gefängniß-Straffe erhöhet werden.

§. 4. Wer sich gegen seinen vorgesetzten Obern vergehet, ihn mit Worten Lügen straffen oder Geberden ehrenrührig intuitu officii beleidiget, wird nach geleisteter Abbitte und Widerruff 6 Monat lang mit Gefängniß gestrafft, nach Befinden gar von seinem Dienst entsetzt, oder doch wenigstens auf die Zeit des Arrests der Besoldung verlustig. Bey Militar-Personen bleibt es beym dritten Kriegs-Articul.

§. 5. Der Höhere und Vorgesetzte, so dem unter ihm stehenden in Amts-Verrichtungen, ohne dessen sonderbares Verschulden, Tort thut, ihn mit Worten ehrenrührig antastet, wird zur mündlichen und schrifftlichen Ehren-Erklärung angehalten. Mißbrauchete er aber seiner habenden Autorität dermassen, daß es zur Bedrohung mit der Hand, des Prügels oder Werffen, jedoch sonder Thätlichkeit käme, wird er darüber noch ein Jahr von seinem Amte suspendiret.

§. 6. Wenn sonst jemand den andern mit der Hand oder Prügel, Degen zucken, und dergleichen, als ob er ihn schlagen, werffen oder sonst beleidigen wolle, bedrohet; so wird er nebst münd- und schrifftlicher Abbitte ein Jahr im Gefängniß enthalten.

§. 7. Wer zu dem andern ins Haus kommt, und denselben entweder so fort, oder auf eine, von ihm selbst, nicht aber von dem Beleidigten, darzu gegebene Veranlassung vorsetzlich mit ehrenrührigen Worten und Verbal-Injurien beleidiget, wird zur öffentlichen knienden Abbitte und Widerruff angehalten, und ein halb Jahr mit Gefängniß, oder wenn die Injurien allzu hart, mit ein oder zwey Jahr Gefängniß bestraft.

§. 8. Wer mit der Hand schläget, dem andern etwas nach dem Kopffe wirfft, oder es sonst auf andere dergleichen Weise zur Thätlichkeit kommen lässet, soll, wenn er dazu veranlasset und gereitzet worden, 3 Monat, ausserdem aber ein Jahr, mit Gefängniß belegt, und so lange von seiner Charge oder Function mit Einziehung der sonst zu genüssen habenden Besoldung suspendiret, derjenige aber, so es gar mit einem Stabe, Karbatsche oder Peitsche thut, mit gedoppelter Straffe beleget, und zu einer knienden Abbitte angehalten werden. Stünde er aber in keiner Charge oder Function, wird das Gefängniß verdoppelt.

§. 9. Wenn dergleichen Real-Injurien an einem privilegirten Orte, worunter Residentz-Häuser, Fürstliche bewohnte Schlösser, oder wo wircklich Hof-Lager gehalten wird, Cantzeleyen und andere Häuser, wo Königl. Chur- und Fürstliche Raths-Collegia ihre Seßiones haben, und übrige Expeditiones tractiret werden, Kirchen, der Universitäten [339] Auditoria, Amts- Land- und Rath-Häuser, auch andere Gerichts-Stellen etc. zu verstehen, geschehen, soll die Straffe, so viel das Gefängniß betrifft, nach Proportion des Ortes und dessen Consideration, um einen vierten Theil, oder mehr, erhöhet, und wenn der Burg-Friede gebrochen und violiret, hierüber auch die rechte Hand abgehauen werden.

§. 10. Geschicht es aber in des Beleidigten Wohnung, soll die im §. 8. nach Unterscheid der Umstände gesetzte Straffe, so viel das Gefängniß betrifft, um die Helffte steigen, dergleichen Erhöhung auch auf andere noch härtere Fälle und Thätlichkeiten zu beobachten.

§. 11. Wenn einer dem andern Hand- oder Faust-Schläge giebet, und der Beleidigte jenen auf gleiche Weise wieder schläget, soll der erstere, als Aggressor, die im 8. §. determinirte Straffe leiden, der andere aber, wegen genommener Selbst-Rache, und Hindansetzung der Richterlichen Hülfe, mit 14 Tage Gefängniß beleget, und bey nicht erfolgender Selbst-Rache der andere nichts desto minder, wie sonst, bestrafft werden. Wer auf Hand- oder Faust-Schläge den andern mit Stock, Karbatsche oder Peitsche schläget, oder auch eine Verwundung zufüget, soll wegen des hierüber gebrauchten mehrern Excessus 3 Monat Gefängniß leiden, die Abbitte aber in beyden Fällen gegen einander gäntzlich weggelassen, jedoch unter ihnen vor denen Richtern eine Christliche Versöhnung, mit Abgebung der Hände, vorgenommen werden.

§. 12. Wenn jemand mit dem Stocke, Karbatsche und dergleichen aus gutem Vorbedacht, den andern unversehener Weise überfället und schläget, soll er, nebst kniender Deprecation, seiner Charge verlustig seyn, und zu 4 jähriger Gefängniß, darinnen er ein halbes Jahr nach seiner Leibes-Constitution per intervalla mit Wasser und Brodt zu speisen, so er aber keine Charge hat, zu zweyjähriger längern Verhafft verurtheilet werden.

§. 13. Geschähe der Anfall mit dem Stock oder Karbatsche von hinterrücks, und einer thäte es alleine, soll der Freveler seine Function einbüssen, die kniende Abbitte thun, und 6 Jahr im Gefängniß sitzen, mit Wasser und Brodt ein Jahr gespeiset, auch bey dem, der keine Charge hat, die Straffe erhöhet werden.

§. 14. Wären mehrere beysammen, die den Angriff thäten, sollen sie insgesamt, nebst Verlust der Charge, und Leistung der knienden Abbitte, wenn es vorwärts, zu fünffjähriger, so es aber hinterwärts geschiehet, zu siebenjähriger Gefängniß, darinnen sie anderthalb Jahr mit Wasser und Brodt zu speisen, condemniret werden.

§. 15. Liesse einer den andern durch angestellte Leute, ohne Unterscheid, ob es die Seinige oder Fremde wären, prügeln oder karbatschen, derselbe soll nimmermehr zu einer Charge gelassen, und nebst dem, so dessen Befehl vollbracht, mit achtjähriger Gefänaniß, binnen welcher Zeit sie sämmtlich die zwey Jahr nichts, als Wasser und Brodt, bekommen [340] sollen, angesehen, und denenjenigen, so sich gar um Gewinnsts willen darzu gebrauchen lassen, hierüber noch Nasen und Ohren abgeschnitten werden.

§. 16. Die vom §. 8. angezeigte Thätlichkeiten, wovon jedoch das auf immediate Beleidigung erfolgende Schlagen mit der Hand, in Erwegung der Schwachheit menschlicher Affecten zu eximiren, sollen, wenn gleich eine Christliche Versöhnung vorgegangen, bey Straffe gehöriges Ortes angegeben, und nichts desto minder die kniende Abbitte dem Beleidigten, ob er es gleich nicht verlanget, annoch geleistet, und die Straffe an dem Verbrecher vollstrecket werden.

§. 17. Bey den nur in Worten, Geberden und Bedrohungen, bestehenden Injurien ist eine Privat-Vergleichung unter den Interessenten nachgelassen, und der Beleidigte das Factum selbst anzugeben eben nicht verbunden, es fället auch die Abbitte hinweg, doch bleibt dem Richterlichen Amte, wenn die Begünstigung sonst kund wird, die Bestraffung vorbehalten. §. 18. Die unter denen im §. 1. bemerckten Personen nicht begriffene sollen sich ebener massen aller Beleidigung, und sonderlich der thätlichen, enthalten; sonst aber die Entscheidung nach Anweisung der Churfürstlichen Sächsis. Policey-Ordnung, de Anno 1661. t. 5. §. 1. 2. 3. und t. 7. §. 8. erfolgen.

§. 19. Wenn einer eine §. 1. bemerckte Person mit Verleumdung, Geberden, Worten und Verbal-Injurien angreiffet, oder einer Bedrohung sich unternimmet, ist bey des Delinquenten ordentlichem Richter, nach der Policey-Ordnung, auf Abbitte, Wiederruff, 3. 4 dis 6. monatlich Gefängniß, auch wohl eine zeitlang bey Wasser und Brodt, oder zeitliche und ewige Landes-Verweisung, Staupenschlag und Vestungs-Baus bey verübten Thätlichkeiten auf kniende Abbitte, Verlust der Function, nach Gelegenheit härtere Gefängniß, und nach Unterscheid der Personen Staupenschlag, 3. 6 bis 10. Jahr Vestungs-Bau, zu erkennen.

§. 20. Wenn keiner von beyden, weder der Beleidiger, noch Beleidigte, zu den §. 1. bemerckten gehöret, haben sie die Erörterung und Satisfaction, wegen der unter ihnen gegen einander entstandenen Verbal- und Real-Injurien, vor ihrem ordentlichen Richter, nach der Policey-Ordnung, zu gewarten.

§. 21. Auf eben diese Weise ist es zu halten, wenn sich vor, mit und gegen Weibes-Personen, oder auch unter diesen selbst, wörtliche und thätliche Injurien eräugnen.

§. 22. Werden allerseits solenne und förmliche, in der Policey-Ordnung nachgelassene, Klagen, in Injurien-Sachen, sie seyen ad Aestimationem, Palinodiam, oder sonsten, wie sie wollen, so wohl auch das sonst auf gewisse Masse in der 85 Neuen Decision verstattete Mittel der Retorsion aufgehoben, dergestalt, daß in Zukunfft eine blosse Denunciation von Seiten des Injuriaten, mit Anführung nöthiger Umstände, auch Beyfüg- und [341] Anziehung der zur Sache dienenden Schrifften, oder Benennung der Zeugen, zu summarischer eydlicher Bestärckung, die begangene Injurien dadurch zu behaupten, statt haben, auch so wohl hierunter, als sonst, bey Injurien-Sachen, und insonderheit respectu der Juramenten und Zulassung kürtzlicher Beybringung der Nothdurfft, an Seiten des Beschuldigten, nach Art des in hiesigen Landen hergebrachten Rügen-Processes, summarisch verfahren, nichts desto minder aber nicht nur auf eine Erklärung und Abbitte, sondern auch, nach Befindung, auf einen Wiederruf verabschiedet und gesprochen, der Injuriant in die Unkosten condemniret, mit Geld-Busse, Gefängniß, zeitlicher und ewiger Landes-Verweisung, Staupenschlag und Vestungs-Bau, bestraft werden soll. Der Terminus Citationis darf nicht mehr, als eine 14 tägige Frist, in sich halten; auch soll die Ladung alsobald sub poena confessi & convicti geschehen, und bey unterbleibender Erscheinung die Condemnatoria, nach Anleitung der Denunciation, erfolgen.

§. 23. Der Injuriant soll dem Richter und Beleidigten die Unkosten ersetzen, der Denunciant mit deren Verlegung nicht beschweret, der Richter und die Zeugen solche erst bey Erörterung der Haupt-Sache erwarten, auf des Beleidigten Verlangen über dem Actu der wiederfahrnen Satisfaction ein gerichtlicher Receß ausgestellet werden.

§. 24. Bey Thätlichkeiten und geschehener Verwund- und Verletzung am Leibe soll Heiler-Lohn, Schmertze-Geld und Ersatz wegen Gebruches, Nachtheils und Abgangs an des Beleidigten Gesundheit, Beruffs-Arbeit und Nahrung abgestattet und vergnüget werden.

§. 25. Niemand soll sich selbst rächen, oder den andern zum Duell ausfordern, sondern wer dieses selbst oder durch Cartel oder Beschicks-Leute thut, alle Chargen verlieren, keinen Abtrag vor das ihm angethane Unrecht gewarten, und zwey Jahr gefangen sitzen, das erste halbe Jahr hindurch mit Wasser und Brod unterhalten, auch die gantze Zeit über niemand der Seinigen oder Bekannten, ohne Gegenwart einer oder mehr Gerichts-Personen, zu ihm gelassen werden.

§. 26. Wer seinen vorgesetzten Herrn oder auch Wohlthäter zu einem Zwey-Kampf ausfordert, soll zu keiner Charge wieder gelassen werden, keinen Abtrag zu gewarten haben, und vier Jahr mit Gefängniß beleget werden.

§. 27. Der flüchtige Provocant soll edictaliter, oder, da er eine Militar-Person, nach Kriegs-Gebrauch citiret, und im Fall der Erscheinung nach diesem Mandat wider ihn verfahren, bliebe er aber ungehorsamlich aussen, sein Name so lange, bis er sich freywillig eingestellet, an den Galgen angeschlagen, hernach aber cum Restitutione Honoris wieder abgenommen, und dennoch die verwürckte Strafe an ihm vollstrecket werden.

§. 28. Wider einen Fremden soll dem Beleidigten durch Interceßionalien und Requisitorialien an des Beleidigers Hohe oder andere Obrigkeit Hülffe verschaffet, oder wenn keine Justitz ertheilet würde, wider den Beleidiger erkannt, und das Urthel durch den Büttel und in effigie vollstrecket werden.

§ 29. Wider einen fremden Provocanten [342] sollen gleichfalls Requisitorialien ertheilet, und wenn darauf keine gewierige Antwort einläufft, derselbe in noch anderer drey Herren Landen edictaliter citiret, bey unterbleibender Erscheinung aber vor infam erkläret, und sein Name an den Galgen geschlagen werden.

§. 30. So soll auch dem Fremden, dessen Vaterland und Herkommen man nicht weiß, widerfahren, auch sein Bildniß von dem Hencker, nach Proportion des Verbrechens, öffentlich schimpflich tractiret werden.

§. 31. Der Provocant soll nicht zum Duell erscheinen, sondern es denunciren, und der Contravenient zur Hafft gebracht werden, doch mag ein unbekannter Denunciant, bis die Denunciation erweislich gemacht, auch in sichere Verwahrung gebracht und behalten werden.

§. 32. Weil, auf das Ausfordern zu erscheinen, keinem zugelassen, so so es ihm auch bey Strafe nicht vorgeworffen werden.

§. 33. Der Provocat, so die Denunciation unterlässet, soll mit viermonathlicher Gefängniß angesehen, auch nach Unterscheid der Person mit Wasser und Brod beköstiget werden.

§. 34. Der Provocat, so das Cartel oder Ausforderung annimmt, sich zum Zweykampf obligiret, und es verschweiget, soll, als ob das Duell würcklich vorgegangen, Provocanten gleich gestrafet werden.

§. 35. Wer sich, das über die in hiesigen Landen entsponnene Händel vorhabende Duell auszuführen, auswärts begiebet, soll nichts destoweniger nach Inhalt dieses Mandats bestrafet werden.

§. 36. Die auswärts Händel anfangenden sollen gegen Revers ausgeliefert, oder die in jenen Landen eingeführte Strafe an ihnen exequiret, sie auch, ob nicht das Duell in hiesigen Landen abgeredet und concertiret worden, zum Eyde angehalten werden.

§. 37. Die würcklichen Duellanten sollen, wenn keine Entleibung vorgegangen, und zwar die §. 1. benannte zu achtjähriger Gefängniß, das erste halbe Jahr mit Wasser und Brod, andere Honoratiores zu zehnjähriger Gefängniß, ein Jahr mit Wasser und Brod, die geringern zu achtjährigem Vestungs-Bau, allerseits mit Entsetzung ihrer Chargen, Functionen und Dienste, condemniret werden.

§. 38. Ein flüchtiger Duellant soll, nach vorhergehender Edictal-Citation, auf dessen Aussenbleiben vor ewig infam erkläret, und sein Name und Bildniß vom Hencker an den Galgen geschlagen werden.

§. 39. Aufm Platze bleibender oder an den empfangenen Wunden sterbender Duellanten Cörper sollen bey den im §. 1. bemerckten Personen ausserhalb des Kirch-Hofs, oder an den Ort, wo die Missethäter hingeleget werden, durch den Todtengräber in der Stille begraben, die andern aber durch den Nachrichter weggeschafft und an den Galgen gehencket werden.

§. 40. Der Mörder soll, im Fall er unter den §. 1. beniemten Personen begriffen, nach vorhergegangener Zerbrechung des Degens, mit dem Schwerdte gerichtet, und sein Cörper auf Masse, [343] wie im vorigen Artickel disponiret, beerdiget; die übrigen aber durch den Strang am Galgen vom Leben zum Tode gebracht, auch daselbst bis zum Abfall gelassen werden.

§. 41. Der flüchtige Mörder soll mit Steck-Briefen verfolget, und da er nicht zu erlangen, edictaliter citiret, auch sein Bildniß, mit Beysetzung des Namens und der Ursache, an den Galgen öffentlich gehencket werden.

§. 42. Der flüchtigen Duellanten Güter sollen, wenn es nur in Allodio bestehet, und keine Descendenten und Ascendenten, sondern nur Collateral-Verwandte vorhanden, annotiret und eingezogen, das Lehn aber den Leibes-Erben und Mitbelehnten gelassen, die, dem ausgetretenen keinen Vorschub und Unterhalt reichen zu lassen, oder zu übermachen, gerichtlich und eydlich angeloben sollen.

§. 43. Wegen Bestrafung der Duelle und Mordthaten soll keine Präscription oder Verjährung statt finden, sondern auch nach dreysig oder mehr Jahren wider den Verbrecher verfahren werden.

§. 44. Derjenige, so einen Duellanten, welcher keinen Mord verübet, wissentlich heget und verbirget, oder zur Flucht behülflich ist, soll dem Provocaten gleich mit halbjähriger Gefängniß bey Wasser und Brod gestraft werden.

§. 45. Der aber einen Mörder wissentlich aufhält, verhehlet oder ihm zur Flucht den geringsten Vorschub thut, soll dem Provocanten gleich, wie es im 25 §. ausgedruckt, angesehen werden.

§. 46. Diejenigen, so Leute vorsetzlich zusammen hetzen, und dadurch zur Ungelegenheit, oder auch wohl gar zu Duellen Anlaß geben, haben halbjährige Gefängniß-Strafe auszustehen.

§. 47. Alle Seconden, wissentliche Cartel-Träger, die sich zu Beschicks-Leuten gebrauchen lassen, Fecht- und Exercitien-Meister, wie auch alle diejenigen, so durch Darreichung des Gewehrs und sonst mit Rath und That die Duelle befördern helffen, oder geflissenen Vorschub thun, haben den Provocanten gleiche Strafe zu gewarten.

§. 48. Die Domestiquen, so sich darbey finden lassen, oder das Gewehr auf den Platz tragen, oder sonst einigen Dienst darbey verrichten, sollen, wenn ihnen das Absehen wissend, nach befundenen Umständen, mit halb- und einjähriger Vestungs-Bau-Arbeit beleget werden.

§. 49. Die Zuschauer der Duelle, so solches der nächsten Obrigkeit nicht unverzüglich angezeiget, sind mit dreymonathlicher Gefängniß-Strafe anzusehen, und nach Unterscheid der Personen mit Wasser und Brod zu speisen.

§. 50. Jederman, besonders Haus- und Tisch-Wirthe, Traiteurs, Coffee- und Thee-Schencken, sollen bey Strafe Provocationes und Duelle angeben, und dem Denuncianten eines formalen Duells 100 Rthlr. einer Rencontre 50 Rthlr. der Real-Injurien 30 Rthlr. der groben Verbal-Injurien 10 Rthlr. aus des Verbrechers Vermögen, mit Verschweigung seines Namens, gereichet, ein falscher Denunciant aber mit der Strafe, welche der Verbrecher auszustehen gehabt, [344] beleget, unbekannte zur Caution angehalten, oder in leidliche Verwahrung gebracht werden.

§. 51. Bey vorgefallen Rencontren, wenn vermittelst Eydes erhärtet wird, daß es kein abgeredetes Werck gewesen, findet zwar nicht die Strafe der Duellanten, jedoch einjähriges Gefängniß, statt, und wenn einer mit Ergreiffung des Gewehrs sich zu defendiren veranlasset und genöthiget wird, ist der Aggressor nur allein strafbar, und der Angegriffene zu verschonen; es bleibt auch bey erfolgender Entleibung bey dem in gemeinen Rechten vorgeschriebenen Modo procedendi und gesetzten Strafe.

§. 52. Der Uberfall mit Degen, Sebel, schiessendem oder anderm tödtlichen Gewehr, wird nach §. 37. der geschehene Todtschlag aber nach §. 39 gestraft, und erstern Falls der Attaquirte der Gegenwehr halber, wenn dabey kein Exceß vorgegangen, frey gesprochen.

§. 53. Die natürliche Gegenwehr, oder unvermeidliche Rettung seines Lebens und Glieder, wird niemand abgeschnitten, doch daß jederzeit das Moderamen inculpatae tutelae oder erzwungener Nothwehre dabey beobachtet und nicht überschritten werde, wegen Excesses aber, oder vorgegangener Entleibung, ist das vergossene Menschen-Blut zu rächen.

§. 54. Obrigkeiten sollen wider die Verbrecher mit Arrestirung, Aufgebot der Mannschafft, Versperrung der Thore, und Glockenschlag, verfahren.

§. 55. Säumige werden, mit Einziehung der Gerichte, auf ein oder zwey Jahr, es seyn Ober- oder Erb-Gerichte, und Gerichtshalter mit einjähriger oder längerer Gefängniß bestraft, und sollen sie sich durch Appellationen, deren Zuläßlichkeit disfals quoad Effectum suspensivum gäntzlich aufgehoben wird, Protestationen, und dergleichen Ausflüchte, an Execution dieses Puncts nicht irren lassen.

§. 56. Diejenigen, so einen Verbrecher wider das Duell-Mandat entkommen lassen, werden mit Verlust der Gerichte auf Lebenszeit, oder wenn es Pachter, usufructuarii, immittirte Creditores, und dergleichen, Gerichtshalter, und andere, mit der Helffte der Strafe, darein der Verbrecher zu condemniren gewesen, oder wo das Delictum Todes-Strafe, Corporis afflictivam, ewige oder zeitliche Landes-Verweisung nach sich zöge, 4 oder 2 jähriger, statt der ewigen Landes-Verweisung, einjähriger, und bey zeitlicher Relegation, halbjähriger Gefängniß, Wächter aber, Gerichts-Knechte, und andere, denen bloß die Verwahrung und Schliessung der Delinquenten überlassen, nach Gelegenheit mit Staupenschlag, Vestungs-Bau und Landes-Verweisung bestraft.

§. 57. Das Gefängniß ist vor die §. 1 benannte Personen ein Ort über der Erden, jedoch dergestalt verwahret und verschlossen, daß sie daraus nicht entgehen können, vor die übrigen aber das ordentliche Behält- und Gefänagniß; es ist niemand ohne Erlaubniß zu ihnen zu lassen, gleichwohl aber dahin zu sehen, daß sie an ihrer Gesundheit keinen empfindlichen Schaden oder Gebruch leiden, und geschiehet die Verpflegung von ihren eigenen Mitteln. [345]

§.58. Der Richter ist

1. Bey Ministres, Hof-Cavaliers und Räthen, der Ober-Hof-Marschall, ein geheimer Rath und ein Hof-Cavalier.
2. Bey Militar-Personen das General- oder Regiments-Gerichte.
3. Bey andern im §. 1. beschriebenen die Königliche Churfürstliche, und Fürstliche Regierungen.
4. Bey denen, so theils von der Militz, theils vom Civil-Stande, wird ein Juclicium mixtum formiret, darinnen des Beleidigers Obrigkeit präsidiret und das Directorium Actorum führet.
5. Bey den Fürstlichen Landes-Portionen, Stifftern und dem Marggrafthum Nieder-Lausitz bleibt es bey der Verfassung, dem Herkommen und respective Verträgen.
6. Auf Universitäten sind die vom 12. §. beschriebene Thätlichkeiten vor Criminal zu achten, bey Studenten aber soll, in Ansehung ihrer Jugend, die gesetzte Gefängniß-Straffe, ausser dem würcklichen Duelliren, nur zur Helffte exeqviret werden, in geringen Injurien und Beleidigungen aber die Cogaition ad Rectorem & Concilium Academicum gezogen, und die Disciplina Acedemica gebraucht werden. Bey dem zu §. 1. angemerckten Personen nicht gehörigen bleibet die Bestraffung des Ubertreters Obrigkeit.

§. 59. Das Verfahren geschiehet allenthalben de simplici & plano, sola rei veritate inspecta, und sonder alle Weitläufftigkeit des Processes. Doch soll der Richter, was dem Beschuldigten zu gute kommen möchte, ex officio beobachten, entweder dem Beleidigten das Juramentum suppletorium oder dem Beleidiger das purgatorium auserlegen, mag auch rechtlich Erkänntniß einholen in wichtigen Fällen, nach publicirten Ausspruche, den Inculpaten mit einer Deduction zulassen und anderweit judiciren lassen

§. 60 Die nicht ausgedruckten Fälle sollen nach Billigkeit erörtert, keinem Gnade oder Dispensation erwiesen, kein Vorspruch oder Interceßion angenommen, oder die Straffe in Geld verwandelt werden.

§. 61. Es soll dieses Mandats halber, nebst dessen Publication, jährlich von den Cantzeln Ermahnung geschehen, solches bey den Trouppen abgelesen, den Soldaten nebst den Artickeln, auf Universitäten aber den Studiosis bey der Inscription vorgeleget und erkläret werden.

§. 62. Diejenige, welche darüber critisiren, oder von denen, die ihren schuldigen Gehorsam erwiesen, spöttlich reden, sollen mit ernstlicher Straffe angesehen und beleget werden.