Zedler:Ritter-Güter, Ritter-Höfe, oder Ritter-Sitze

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Ritter-Güter (Amtsäßige)

Band: 31 (1742), Spalte: 1780–1781. (Scan)

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Literatur
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Ritter-Güter, Ritter-Höfe, oder Ritter-Sitze, Praedia nobilia, hiessen ehemahls diejenigen, worauf Equites milites, oder Ritter, gehalten wurden, und sich davon ernähren musten, Beyreuter und Einspännige sind ihre Reutknechte gewesen; jedoch muß man dieses Wort nicht in dem jetzigen Verstande nehmen, indem Reutknechte Freygelassene waren, die zugleich von dem Ritterguthe mit unterhalten werden musten. Wenn es daher bey verschiedenen Rittergüthern heisset, daß selbige 2, 3, 4 bis 5 Knechte oder Beyreuter halten müssen; so ist dieses von solchen Rittergütern zu verstehen, deren Besitzer Officiales unter denen Rittern, oder Equitibus militibus abgegeben, wie hievon einiger massen Matthäus de Nobilitate Lib. IV, cap. 13. und Wilhelm Britto Philippidor. L. VIII, v. 586, und daselbst Caspar Barth in notis nachzusehen. Die Einspänniger aber, und reisigen Knechte gehören vielmehr in die neuen Zeiten, nachdem nemlich die res militaris eine andere Gestalt zu gewinnen begonnte. Es sind aber die Rittergüther die Praedia militum equestrium oder der Leib-Garde zu Roß gewesen, wie solches vornemlich der Name beweiset, indem man sie Rittergüther, das ist, der ehemahligen Fürstlichen Reuter ihre zu genüssen gehabte Güther nennet, sintemahl das Wort Ritter kein anders ist, als Reuter, welches aber in den ehemahligen Zeiten sonst niemand bedeutet hat, als eine Fürstliche Leibwacht zu Roß; dergleichen Worte man denn nach ihrer wahren uralten Bedeutung ansehen muß. Wie nun ein solcher Miles equestris auf verschiedene Art zu betrachten, als a) miles equestris an sich selber, und als b) armiger, auch die Praedia nicht einerley an Grösse und Ertrag waren, anbey jeder, nach Beschaffenheit seines Dienstes einen oder mehr Servientes, das ist, reißige Knechte hatte; also blieben diese Dinge auch nachher. Weil also ein Praedium militare nicht einerley Beschaffenheit hatte, so rühret auch von daher, daß noch itzo ein Rittergut ein Ritterpferd, bisweilen deren zwey, selten aber drey auf sich hat, hingegen giebt es auch deren, die ein halbes, ein Viertel, eine Klaue, ja so gar einen Huf-Nagel von einem Ritterpferd haben, welches alles aus der Beschaffenheit der ehemahligen Zeiten herrühret, nachdem nemlich das Guth gewesen, davon die Servitia equestria haben geleistet werden müssen. Warum indessen nach geändertem Statu militari diese Praedia equestria geblieben, dessen ist wohl keine andere Ursach gewesen, als weil Equitatus die beste und vornehmste Militz bedeutet, daher man sie auch zu Beschützung des Landes vornemlich beybehalten, um durch solche den Feind, nach der damahligen Art zu kriegen, desto leichter von [1781] seinen Einfällen in das Land abzuhalten, oder, wenn er ja in das Land eingebrochen, ihm so dann um so eher Widerstand thun zu können. Ubrigens kan man von den Rittergüter nachsehen Müllers Dissert. von Adelichen Rittersitzen, Graß de Jure & modo taxandi jurisdictionem, und de reditu dominii legali, von dem Rückfalls-Recht eigenthümlicher Güter, Florisleben von Erb- und Gerichts-Büchern, Schweders Tract. von Gerichtlichen Anschlägen der Güter, Hillebrand von Herren-Diensten, Ritter- und Lehnpferden etc. Siehe übrigens auch den Artickel: Feudum nobile, im IX Bande, p. 709.