Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Reichs-Bauern (Freye)

Band: 31 (1742), Spalte: 70. (Scan)

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Reichs-Baronen, Reichs-Freyherren, oder auch nur Herren, Liberi Barones Imperii, werden diejenigen Baronen oder Freyherren genennet, welche nicht allein von dem Kayser mit einem unmittelbaren Reichs-Lehen, oder freyen Standes-Herrschafft, belehnet, sondern auch in Ansehung dieser, so viel die davon abhangenden hohen Regalien und andere Vorzüge anbelanget, in allen Stücken denen unmittelbaren Reichs-Grafen gleich gehalten werden.

Sie haben auch so gut als diese, Sitz und Stimme auf denen öffentlichen Reichs-Tägen, und sitzen mit denen Reichs-Grafen auf den 4 Grafen-Bäncken, und werden nebst denenselben vor Reichs-Stände angesehen. Einige unter denenselben werden Semper-Freye genennet, als die zu Limpurg, andere Edle Herren, und einige auch bloß Edle.

Sie empfangen die Lehn nicht unmittelbar von dem Kayser, sondern bey dem Reichs-Hofrathe.

Siehe auch Baron, im III Bande, p.508. u.f.