Zedler:PLAGIARIUS LITTERARIUS


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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PLAGIARIUS, Plagiator

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PLAGIASMUS

Band: 28 (1741), Spalte: 612–613. (Scan)

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PLAGIARIUS LITTERARIUS, der gelehrte Dieb, wird unter den Gelehrten derjenige geheissen, der eines andern Sachen abschreibet, und vor seine eigene Arbeit ausgiebet, anbey aber den rechten Autorem, woraus er seine Nachrichten und Künste gezogen, nicht nennet. Und diese Gewohnheit heißt Plagium Litterarium, der gelehrte Diebstahl.

Vom Plagio und Plagiariis hat Jacob Thomasius am ausführlichsten geschrieben. Doch ist kein Zweiffel, daß sein Catalogus Plagiariorum sehr vermehret werden könnte, nachdem der gelehrten Diebe immer mehr und mehr werden.

Johann Conr. Schwartz. Liber unus de Plagio litterario. [613] (1706 cum Praefatione Buddei in 8) ist moralisch und bestehet aus 16 Capiteln. In dem ersten wird der Ursprung und unterschiedene Gebrauch der Worte Plagium und Plagiarius untersucht; in dem andern von den unterschiedenen Gattungen dieses Lasters; in dem dritten von dem Ursprunge desselben, sofern es von einem verderbten Willen herrühret; im vierdten, sofern es dem Verstande; und im fünfften, insofern es dem verderbten Willen und Verstande zugleich zuzuschreiben ist, gehandelt; im sechsten zeiget der Verfasser die unterschiedenen Grade der Schändlichkeit des Plagii; im siebenden wird das Plagium gegen andere Laster gehalten und abgemessen, auch gewiesen, wie dessen Schändlichkeit vergrössert werde; im achten wird erwogen, welcherley Art gelehrte Leute von Natur Plagiarii sind; das neunte lehret die Streiche und Finten erkennen, deren sich die Plagiarii bedienen, damit andere ihren Diebstahl nicht mercken sollen; das zehende giebet Mittel und Wege an die Hand, wie man darhinter kommen und solche Diebstähle entdecken könne; das eilfte handelt von der Pflicht dessen, der einem andern des Plagii beschuldiget; das zwölffte von den Vertheidigern des Plagii und der Plagiariorum; das dreyzehende von den Arbitris Plagii; das vierzehende von den Strafen der Plagiariorium; das funfzehende von dem Nutzen, den die Erkenntniß der Plagiariorum mit sich führet; und das sechszehende thut Vorschläge, wie man diesem Laster steuren und es ausrotten könnte.

Stolle in der Historie der Gelahrheit p. 57 wirffet die Frage auf, ob man nicht auch diejenigen eines Plagii beschuldigen könne, welche eines andern Dictata oder Schrifften ohne seine Einwilligung drucken lassen? Er hält zwar dafür, daß man sie von solcher Beschuldigung loß zählen könne, insofern sie gleichwohl solche Arbeit ihnen nicht schlechterdings zuschreiben; von aller Sünde aber weiß er sie doch nicht alle schlechterdings frey zu sprechen.

Wie nun aber überhaupt das Plagium ein schändliches Laster ist, also kan es auch allerdings, wenn zumahl von dem hierunter beleidigten Theile Klage erhoben wird, von der Obrigkeit nach Beschaffenheit der Umstände bestraffet werden.

Ein mehreres hiervon siehe in Jacob Thomasens Diss. de Plag Liter. Speckhans Cent. 1. qu. 8. Mengerings Scrutin. Consc. c. 12. n. 23. und 99. Bartold. Vertheidigung der Kunstliebenden. Ahasv. Fritschens Diss. de Vitiis Erud. u. a.