Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Ordnung (deutsche)

Band: 25 (1740), Spalte: 1803–1804. (Scan)

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Literatur
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Ordnung (Damm-) Ordinatio reparationem aggerum concernens, ist eine gewisse Vorschrifft und Verordnung, wie es an grossen Strömen und Flüssen wegen der daselbst aufgeworffenen [1804] Dämme wider die Gewalt des Wassers gehalten werden soll. Dergleichen auch sonderlich in Chur-Sachsen, die sonst gar gewöhnliche Ubergüssung der Elbe zwischen Wittenberg und Kemderg zu verhindern, und die Landstrassen zu erhalten, im Jahre 1558 errichtet, und deren Bestätigung 1712 erneuert worden. Es kommt aber deren Inhalt hauptsächlich darauf an, daß 1) alle diejenigen, so in der Revier um und um Güter haben, sie seyn geistlich oder weltlich, edel oder unedel, Bürger oder Bauern, zu dem Baue frohnen und arbeiten sollen. 2) Sind gewisse Teichmeister oder Teichgrafen gesetzt, die vor ihre Mühe keine andere Belohnung haben, als daß sie der Frohnen und Dienste befreyet sind. 3) Sind die Teiche oder Dämme zu Kabeln oder Ruthen-Theil geschlagen, damit jedes Dorff seinen gebührenden Theil baue. 4) Muß ein jeder von jeder Hufe, so viel er deren hat, nach Auflegung der Teichgräber ein Schock oder halb Schock Gebund Reiß auf die Tenne bringen, und das Holtz legen helffen. 7) Wer Rasen oder Erde zu führen bestellet wird, muß mit Pferden und Wagen, die Gärtner aber durch Handreichung fröhnen. 6) Diejenigen, so nicht eigen Holtz auf ihren Gütern haben, bekommen solches in dem Churfürstlichen Gehöltze angewiesen. Damm-Ordn. den 12 Junius 1558, und Mandat den 12 April 1712.