Zedler:Ober-Hofgerichte zu Leipzig

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Ober-Hoff

Nächster>>>

Ober-Hof-Gerichts-Advocaten

Band: 25 (1740), Spalte: 100–102. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|25|Ober-Hofgerichte zu Leipzig|100|102}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Ober-Hofgerichte zu Leipzig|Ober-Hofgerichte zu Leipzig|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1740)}}


Ober-Hofgerichte zu Leipzig, Lat. Suprema Curia Provincialis, ist in der Chur-Sachsen eines derer höchsten Gerichte, und hat so wohl, als die Stiffts-Regierung zu Wurtzen und das Hof-Gerichte zu Wittenberg, mit der Königlichen und Chur-Fürstlichen Landes-Regierung in Dreßden eine gleichfügige Gewalt oder Gerichtsbarkeit, und so wohl in Ansehung der ersten Instantz wegen derer Schrifftsassen, als wegen der andern und weitern Instantz, bey geschehenen Appellationen in untern Gerichten, die Prävention statt. Jedoch ist solches, wie die andern erstgedachten Gerichte der Landes-Regierung dergestalt nachgesetzet, daß von jener ihren Decreten und Verordnungen an die Landes-Regierung appelliret werden kan. Es ist aber dieses Leipziger Ober-Hof-Gerichte eigentlich aus dem Thüringischen und Meißnischen [101] Land-Gerichte, so vor Alters zu Dresden und Eckartsberg in Thüringen gehalten worden, erwachsen, als welche beyde Hertzog Albrecht zu Sachsen im Jahre 1488 mit einander vereiniget und nach Leipzig verleget, wie auch mit einer besondern Ordnung versehen, welche nachmahls von Churfürst Moritzen und Augusten verbessert, und durch öffentlichen Druck bekannt gemacht worden. Und sind diesem offt gedachten Ober-Hof-Gerichte ins besondere der Thüringische, Meißnische, Leipziger, Ertzgebürgische und Voigtländische Kreiß zugetheilet, allda Recht zu nehmen. Die Seßionen desselben betreffend, so werden solche des Jahrs viermahl, und zwar nach den vier Quatembern, gehalten, jedoch daß die Seßion allezeit an demjenigen Montag anfängt, in welcher Woche der 15 Mertz, der 15 Junius, der 15 September, und der 15 December einfällt. Da denn die Termine zum Verfahren jedesmahl so angesetzet werden, daß gegen den ordentlichen Gerichts-Termin die Partheyen mit Vorstellung ihrer rechtlichen Nothdurfft fertig werden, und alsdenn nach Gelegenheit der Umstände das Benöthigte verabschiedet werden könne. Die Bescheide selbst aber werden im Namen des Ober-Hof-Richters und derer Beysitzer abgefasset. Und ist deren Anzahl, den Ober-Hof-Richter mit eingeschlossen, hauptsächlich nur auf 9 Personen, theils Adeliche, theils Gelehrte, oder Doctores eingerichtet. Wiewohl deren Anzahl nachgehends dergestalt angewachsen, daß gegenwärtig, nebst dem Ober-Hof-Richter, nur allein 14 Adeliche, und noch eben so viel Gelehrte, oder Doctores, in demselden als Beysitzer verordnet sind. Es sollen aber sonderlich die Gelehrten entweder an dem Orte selbst zugegen, oder doch in der Nähe seyn, damit die zwischen denen ordentlichen Gerichts-Terminen vorfallende Sachen von ihnen verabschiedet werden können. Wie dern daher auch gemeiniglich die ordentlichen Professores derer Rechte darzu genommen werden: wenigstens präsidiret auf der Gelehrten Banck jederzeit der Ordinarius E. Löbl. Juristen-Facultät zu Leipzig. Ob nun zwar wohl dieses Gerichte ein Ober-Hof-Gerichte heisset; so hat es sich doch deswegen keiner Gewalt über das Wittenbergische Hof-Gerichte anzumassen. Ja es weiset Horn in Jur. Publ. c. 64. daß bisweilen beyden ohne Unterschied der Name eines Ober-Hof-Gerichts oder Hof-Gerichts beygeleget worden. Unterdessen aber lässet sich die Benennung des Ober-Hof-Gerichts aus einer dreyfachen Ursache herleiten: 1) Weil der Churfürst zu Sachsen in Ansehung derer Cammer-Güter sich vor demselbigen stellet; 2) weil sich dessen Gerichtsbarkeit obangeführter massen über mehrere Kreise erstrecket; 3) weil es denen Herren Vettern Albertinischer Linie mit dem hohen Chur-Hause gemein ist. Denn dererselben Schrifftsassen können nicht nur unmittelbar allda verklagt, sondern es kan auch von denen Aemtern an das Ober-Hof-Gerichte, oder die Fürstlichen Regierungen, als welche eine gleichmäßige Gewalt haben, und von dem Ober-Hof-Gerichte ferner an Churfürstl. Durchl. appelliret werden. Wie denn auch deswegen die Churfürstl. Herren Vettern das Recht, vier Beysitzer zu erwählen, haben, welche hernach in Dreßden die Confirmation erhalten. [102] Den Ober-Hof-Richter hingegen setzet der Churfürstliche Hof zu Dreßden, nach geschehener Communication mit denen Herren Vettern, wovon der Vergleich zwischen Johann George II und dessen Herren Brüdern von 1660, im Cod. August. P. I. p. 1321. weitläufftiger nachzulesen. Besiehe mit mehrerm Moritzens Ober-Hof-Ger. Ordn. von 1548. in d. Cod. Aug. P. I. p. 1279. u. ff. Schaumburgs Einleit. zum Sächs. Rechte P. IV. p. 31. u. ff. Sonst ist hierbey noch zu mercken, daß vor demselben keiner derer sonst immatriculirten Advocaten practiciren darff, wenn er nicht hierzu ausdrückliche und besondere Erlaubniß bekommen. Es werden aber auch diese entweder in ordentliche oder ausserordentliche, und beyde wiederum zu Recht oder zur Güte, abgetheilet. Ausser dem befinden sich bey demselben noch ein Protonotarius, ein Advocatus Fisci, zwey Actuarien, verschiedene Anwälde, Notarien, Copisten und Bothen.