Zedler:Musterungs-Folge, Musterung und Aufforderung, Folge, Reisen, Reise und Folge, Dienst, Heers-Folge

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Musterungs-Steuer

Band: 22 (1739), Spalte: 1562–1563. (Scan)

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Musterungs-Folge, Musterung und Aufforderung, Folge, Reisen, Reise und Folge, Dienst, Heers-Folge, Lustratio, Sequelae, Servitium, Iter, ist ein besonders hohes Regale, krafft dessen ein jedweder Landes-Herr, oder auch nach der gegenwärtigen Verfassung des Heil. Röm. Reichs ein jeglicher Reichs-Stand bedürffenden Falls befugt ist, seine Lehn-Leute und Unterthanen aufzubieten, zu bewehren, und wider eine feindliche Gewalt aufzustellen. L. ult. §. 1. ff. de muner. & honor. Besiehe auch l. 4. §. qui post. ff. de re milit. l. nemo est. §. 6. ff. de duob. reis. Bald. [1563] in Consil. 483. n. 4. part. 1. Knichen in Encyclop. c. 11. p. 85. Sonst begreifft zwar das Wort Folge, wenn es ohne Zusatz gebraucht wird, mehrere Arten derselben, als die Landes- und Heers- Gerichts- Jagd- und andere Folge, unter sich. Mit welcher aber die gegenwärtige Musterungs-Folge, oder, wie sie auch sonst genennet wird, die Musterung u. Aufforderung eine grosse Verwandniß hat, und einem jeden Landes-Fürsten Krafft habender Landes-Herrlichen Hoheit zustehet. Knichen de Sublim. Territ. Jur. c. 3. n. 351. 359. u. ff. ingleichen in Tract. de Jur. Saxon. fol. 151. u. ff. Sixtinus de Regalib. c. 1. n. 28. Es ist aber dieselbe gleichwohl in eine allgemeine (in Sequelam universalem) und in eine besondere (particularem) zu unterscheiden. Die erste ist, wenn die Unterthanen ihrer hohen Landes-Obrigkeit ohne Ausnahme auf alle Fälle und aller Orten, wohin sie beordert werden, folgen müssen. Die andere aber, wenn sie derselben bloß an einem gewissen Ort und auf eine gewisse Zeit zu folgen verbunden sind, daß sie des Nachts wieder daheim seyn mögen. Becker in Jur. Publ. p. 116. Es gründet sich aber die denen Unterthanen desfalls obliegende Schuldigkeit zu dieser ihnen von ihrer hohen Landes-Obrigkeit anbefohlenen Musterungs- oder Reise-Folge haupsächlich auf den von dieser ihnen sonst schon angediehenen Schutz und Schirm, wie auch auf die von der Obrigkeit bisher so wohl beobachtete Verwaltung des Rechts und der Gerechtigkeit. Daher denn auch die gemeine Meynung derer Rechts-Gelehrten ist, daß alle diejenigen, welche solcher Gestalt einem Fürsten oder Reichs-Stande zu Dienste stehen, eben dadurch zu erkennen geben, wie sie ihres Ortes allerdings dessen Ober-Herrschafft über sich erkennen. Wehner in Observ. Pract. Lit. F. p. 118. u. f. Knichen de Jur. Territor. c. 3. n. 239. Massen ordentlicher Weise nur die eigentlichen Unterthanen eines Landes-Herrn demselben auf dessen vorhergegangenes Erfordern entweder in selbst eigener Person folgen, oder in dessen Unterbleibung wenigstens doch ein gewisses Stücke Geld (Hostenditias) entrichten müssen, welches denn daher auch mit einem besondern Namen die Musterungs-Steuer, die Heer-Steuer, das Reise-Geld, die Königs-Steuer genennet wird. Und nach Sachsen-Recht heisset solches die Fahrt lösen. Speidel in Spec. Notabil. p. 345. Es ist aber hierbey ein genauer Unterschied zwischen denen Unterthanen, so diese Folgezu thun haben, zu machen, ob es nehmlich Adeliche oder Unadeliche sind, von welchen diese ordentlicher Weise in Person erscheinen müssen, jene aber mehrentheils nur eine gewisse Anzahl Ritter-Pferde zu stellen, oder auch an deren Statt die so genannte Heer-Steuer zu erlegen haben, wovon unter Ritter-Pferde ein mehrers. Siehe auch Sequelae.