Zedler:Lehns-Auflassung


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Lehnsbaarschafft

Band: 16 (1737), Spalte: 1458. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehns-Auflassung|1458|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Lehns-Auflassung|Lehns-Auflassung|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}

Lehns-Auflassung ist, wenn das Eigenthum einer verkaufften unbeweglichen Sache auf den Käuffer transferiret, und dasselbe von dem Verkäuffer gerichtlich resigniret wird.