Zedler:Interdictum quod vi aut clam
Interdictum quod vi aut clam, ist ein Gebot, dadurch der Richter befiehlet, daß dasjenige, was mit Gewalt, oder heimlich geschehen, wieder erstattet werde. L. 1. ff. quod vi aut clam.
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Interdictum quod vi aut clam, ist ein Gebot, dadurch der Richter befiehlet, daß dasjenige, was mit Gewalt, oder heimlich geschehen, wieder erstattet werde. L. 1. ff. quod vi aut clam.