Zedler:Interdictum quod legatorum


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Interdictum quod vi aut clam

Band: 14 (1739), Spalte: 775. (Scan)

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Literatur
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Weblinks
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Interdictum quod legatorum, ist ein Gebot, durch welches der Erbe nach angetretener Erbschafft wider den Legatorium, oder dem etwas vermacht ist, handelt, daß er die Besitzung des vermachten Dinges, welches er nicht mit seinem Willen, sondern eigenthätiger Weise an sich gebracht, wieder erstatte.