Zedler:Ehebrecher, oder dergleichen anrüchtige Personen
Ehebrecher, oder dergleichen anrüchtige Personen, ob auch gleich die Sache beygeleget und vertragen, sollen nicht in Arbeit gefördert, noch in Dienst behalten, sondern von Berg-Wercke gäntzlich abgewiesen werden; zum wenigsten wird derselbe bey der Berg-Knapschafft, wenn sie beysammen ist, nicht gedultet. Hertwichs Bergb.[1] p. 108. Berg. Inform. P. I. p. 19. §. 10.