Zedler:Bann-Wein
Bann-Wein, vor diesem hatten die Landes-Herren oder Edelleute das Recht auf Kirchmessen, Wein, Bier oder ander Geträncke auszuschencken, so noch an einigen Orten eingeführet, welches Recht durch einen Vergleich in denen Städten und Dörfern mit der Bedingung unterlassen wird, daß jährlich davor ein gewisses Bann-Wein-Geld, it. Bann- und Schenckwein-Geld entrichtet wird, kraft dessen hernach die Gemeinde selbst das Bier oder Wein ausschencken darf.