Zedler:Actio de posito aut suspenso


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Band: 1 (1732), Spalte: 414–415. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|1|Actio de posito aut suspenso|414|415}}
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Actio de posito aut suspenso, ist eine Klage, so einem jeweden aus dem Volck gegeben wird, wider den, so etwas über dem Ort, da man immer zu gehen und zu stehen pfleget, gesetzet oder gehänget, welches, so es herunter fallen solte, jemand Schaden thun kan, daß er die gesetzte Strafe derer 10 Gold-Gülden erlege. Heutiges Tages aber wird in solchen Fällen der Schaden nur einfach gefordert, und ist die Strafe, nachdem die Schuld oder Verbrechen groß, willkürlich.