Zedler:Actio, oder Postulatio suspecti
Actio, oder Postulatio suspecti, mag von Unmündigen, Anverwandten, auch Weibern, oder sonst jemanden, wider die verdächtige und untüchtige Vormünder angestellet, und gebeten werden, daß dieselbe zur Rechnungs-Ablegung angehalten, und, nach Befindung der Sache, von ihrem Amte gesetzet werden mögen.