Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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A und O

Band: 1 (1732), Spalte: 1–5. (Scan)

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A. Dieser Buchstabe ist in allen Sprachen der erste im A B C, aus was Ursachen, führet Loredano Bizzarrerie Academiche P. IV an, in der AEthiopischen aber ist er der dreyzehende. Bey denen Europaeern ist er ein vocal oder selbstlautender, bey denen Morgenländern aber ein stummer, und hat eine unterschiedene Benennung. Sein Laut ist der leichteste und natürlichste, der sich im ersten Aufthun des Mundes selbst ergiebt, wovon Helmontius in alphab. naturali. Er dienet fast in allen Bewegungen des Gemüths, sowohl Leyd als Freude, Loben und Schelten zu erkennen zu geben. Wird als ein Zeichen gebraucht, nicht nur gewisse Dinge nach ihrer Zahl und Ordnung zu unterscheiden, wie bey denen Kauffleuten, Buchdruckern etc. sondern auch in andern Künsten. Denen Römern diente dieser Buchstabe zu einem Zahlzeichen, und bedeutete 500; befande sich aber ein Strich darüber gezogen, 5000. du Fresne Glossario mediae & infimae latinitatis. In der Scholastischen Logic ist dieser Buchstabe ein Zeichen der bejahenden Universalität, wenn nehmlich in denen Syllogismis Propositiones universales adfirmantes vorkommen, welche, ob sie richtig, man nach denen bekandten Modis prüfete. Zu iedweden Modo war ein besonderes dreysylbiges Wort erfunden worden, welches zwar an und vor sich nichts bedeutete, sondern der Vocalis ieder Sylbe deutete die Beschaffenheit der Proposition an, nach den bekanten Versen:

Adserit A, negat E, sed vniuersaliter ambae;
Adserit I, negat O, sed particulariter ambae.

In Padua fand man auf des Antenoris Grab und dem dabey gefundenen Schwerd 7 Verse, deren Inhalt war, daß so offte Padua einen Regenten haben würde, [2] dessen Nahmen sich von dem Buchstaben A anfienge: so offte würden sie Gefahr ausstehen, und Veränderung leiden müssen. Leonhard Wurffbain Rel. Hist. p. 166. Besold. Thes. Pract. Heute zu Tage wird solcher Buchstabe nebst dem ω ebenfalls noch, vornemlich von denen Medicis, gebrauchet, welche bey Verbindung derer Artzeney-Gläßgen ein Creutz mitten durch selbige zu machen gewohnet. Viele von denen andern Künstlern bedienen sich derselben mannichfaltig. Die Grafen und Freyherren von Althan, wie auch die Dietrichstein führen diesen Buchstaben A in ihren Geschlechts-Wappen; Die letztern von diesen haben es im XIV Jahrhundert erhalten. Besiehe hiervon Phil. Fac. Spener. Oper Herald. Part. I, Sect. IV, membro 5, §. 2; von jenen aber eben denselben Part. II, L. II, c. 21.

A, hatte nächstdem in derer Römer öffentlichen Handlungen zwey besondere Bedeutungen. Wenn diejenige Obrigkeitliche Person bey den Römern, welcher zustunde Gesetze zu geben, sich mit etlichen Rechtsverständigen zu Hause beredet, und vor gut befunden, ein neu Gesetz aufzubringen, so wurde solches gleich niedergeschrieben, und dem Rahte communiciret. Befand selber es vor dienlich, muste selbiges in einer Zeit von 27 Tagen dem Volcke an öffentlichen Oertern vorgeleget werden, damit es wohl überlegete, ob es ihren Umständen zuträglich, ehe und bevor es ihre Stimmen gäbe. War nun beniemte Zeit verflossen, so wurde, wo nicht etwan Götter oder Menschen hierüber einen Widerwillen bezeiget, (anderer Solennitäten vor ietzo zu geschweigen,) in Beyseyn des gantzen Römischen Volcks zum votiren geschritten. Hiermit verfuhren sie also: Es war nemlich auf dem Campo Martio ein verschlossener Ort, allwo viel 1000 Tafeln in Kasten aufgehoben wurden, aus diesen holete man die Tabellas, deren zwey, eine mit U. R, i. e. uti rogas, [3] die andere mit A, i. e. antiquo, gezeichnet war. So balde nun die Centurien ihren Rang unter einander durchs Looß ausgemachet, wurde von gewissen darzu bestellten Leuten, welche die lateinische Geschichtschreiber Diribitores zu nennen pflegen, einen ieglichen derer Anwesenden zwey solcher Täfelgen überliefert. Hiermit machten sich die Centurien an die ihnen angewiesenen Brückgen, an deren jeden Ende ein Gefäß vorhanden. In dieses wurffen sie nach eigenem Belieben eines derer Täfelgen, entweder mit V. R. bezeichnet, wodurch sie ihren Beyfall zu Gebung des vorhabenden Gesetzes gaben; oder mit A, welches ihr Mißfallen über solches Gesetze an den Tag legen solte, und gaben also hierdurch zu verstehen, daß sie es bey dem Alten wolten bewenden lassen. Und dieses gab den Ausschlag, ob der geschehene Vortrag die Krafft eines Gesetzes erhalten solte oder nicht, nachdem letztere oder erstere Art von gemeldeten Täfelgen die andere, bey völliger Gegeneinanderhaltung, an der Zahl übertraff. Burc. Gotthelff. Struv. Historia Juris Lib. I, cap. 1, §. 42. Jo. Gottl. Heineccius Antiquit. Rom. ad Instit. Lib. 1, tit. 2, §. 2, seqq. Der andere merckwürdige Gebrauch dieses ersten Buchstabens in denen öffentlichen Geschäfften der alten Römer ist dieser: War es in ihren Processen so weit gekommen, daß alle mögliche Untersuchung wegen des Geklagten vorgenommen worden, schritte man zu einem End-Urtheil. Dieserwegen händigte der Praetor jedwedem von den versammleten Judicibus drey wächserne Täfelgen ein. Auf dem einen von diesen war befindlich das A, auf dem andern ein C, auf dem dritten N. L. Das erstere bedeutete Absolvo, daß der Beklagte frey zu sprechen; das andere Condemno, daß derselbe zu verdammen; und das letztere, Non liquet, daß die Sache noch nicht klar genung, sondern man weiterer Untersuchung halber den Ausspruch zu verschieben. Worauf denn der Praetor nach den meisten Täfelgen sprach. Pier. Hieroglyph. Lib. VII, c. 23. Barn. Brissonius de Formulis Lib. V, p. 480. Struv. Histor. Jur. Rom. Lib. 1, c. 1, § 47. Heineccius Ant. Rom. ad Inst. Lib. IV, tit. 18, §. 31. Diese Nachricht ist voraus zu setzen, wo man anders das, was Cicero pro Milone c. VI, von dem in Gerichten vorkommenden heilsamen und betrübten Buchstaben saget, verstehen will. Es ist daselbst der salutaris litera nicht anders als das A, weil es absolviret; der tristis aber das C, weil es condemniret.

A, ist auch in den alten lateinischen Scribenten ein nicht ungewöhnlich abgekürtzter Vornahme. Spricht man ihn aus, so heisset es Aulus, als A. Plautius, A. Hircius, A. Vitellius, A. Gellius. Die Unwissenheit dieser Abbreviatur ist Ursache, daß einige den letztern Nahmen zusammen gezogen, und Agellius schändlich ausgesprochen und geschrieben. Schurtzfleisch Orthogr. Rom. p. 13. A. P. oder A. P. P. heist Appius. Wenn die Critici die geschriebenen Bücher recensirten, so hatten sie notas culpandi & laudandi textum. Unter denen notis culpandi war auch A, welches so viel anzeigte als άχρηζον, inutile, der Text taugt nicht, entweder der Orthographie, oder anderer Ursachen wegen. Denn damahls waren die Critici so viel als Correctores.

A, wird von Kauffleuten in Rechnungen, wenn sie die gantze Quantität derer er- oder verkaufften Waaren nach Maaß, Ellen und Gewichte, Stücken etc. ausrechnen, gebraucht, und bedeutet so viel als zu oder von: z. E. 10 Pfund Zucker, a 5 Gr. oder das Pfund zu 5 Gr. gerechnet.

[4] A, bedeutet in deutschen Artzney-Büchern zuweilen Ader.

A, ist der erste und letzte Buchstabe im Worte Alchymia, und hat denen Spöttern derer unglückseligen Alchymisten Anlaß gegeben zu sagen, daß das erste A Armuth, das andere Artzeney anzeige, weil sich bey denenselbigen solches statt des lapidis Philosophorum gemeiniglich einstellet, da es doch den Nahmen nach eher Aurum & Argentum bedeuten möchte.

A, bedeutet in der Music einen Clavem. Wenn es auf denen Umschlägen oder Uberschrifften Musicalischer Stücke stehet, zeiget es an, daß ein Alt in deren Composition a part zu finden sey. Ist aber das A unter dem General Bass gezeichnet, so bedeutet es, daß der Alt entweder einige Tacte, oder eine gantze Aria oder Recitativ solo gehet.

A, bedeutet einen Menschen, der vor andern den Vorzug hat, es mag nun in einer bösen oder guten Sache seyn. Mart. II, 57. 4. Non ipse Codrus Alpha penulatorum. Alpha penulatorum bedeutet hier einen Ertz-Bettler, obgleich sonst penulatus nur iemanden anzeiget, der einen Mantel um sich hat. Wann in einer Kriegs-Liste A bey einem Nahmen stund, so bedeutete es weniger als Tyro, nemlich puerum, der noch nicht zum tyrocinio tüchtig war. Valtrin. de re militari Roman. II, 7. Auf Müntzen und Inscriptionen heisset A. oder Aug. so viel als Augur oder Augustus, Augustalis, z. E. Habetur hic nummus Fiberii cum Inser. C. Vibio Marso Pr. Cos. III. C. Cassius Felix A. II. Vir. D. D. P. P. Cajo Vibio Marso Proconsule tertium Cajus Casius Felix Augustalis Duumvir Decuriones Posuere. Vaillant Numism. I, p. 89. Ab. U. C. Ab Urbe Condita, A. A. U. C. Anno ab Urbe Condita, A. P. R. C. Anno Post Romam Conditam, A. O. R. Anno Orbis Redempti, Im Jahr nach Christi Geburt. So wird auch der Buchstabe A in Corpore Juris Civ. und vornehmlich in Codice fast über allen Legibus in denen Inscriptionibus oder Rubricis gefunden, welches so viel als Augustus heisset, als z. E. in Leg. 4. Cod. de Summa Trin. Imp. Marcianus A. Palladio Praefect. praet. i. e. Imperator Marcianus Augustus Palladio Praefecto Praetorio. In Leg. 3. C. d. t. Impp. Theodosius & Valentinianus A A. Hormisdae P. P. i. e. Imperatores Theodosius & Valentinianus Augusti, Hormisdae Praefecto Praetorio; it. in. L. I, C. d. t. Imperatorum Gratiani, Valentiniani & Theod. A A A. Edictum etc. i. e. Imperatorum Gratiani, Valentiniani & Theodosii Augustorum Edictum. Das doppelte A A. heisset per abbreviaturam Augusti. A. T. M. D. O. i. e. Ajo Te Mihi Dare Oportere, war eine Formul, so bey Personal-Klagen üblich war.

A deutet auch gewisse Bedienungen an, z. E. a Bibliothecis, ein Bibliothecarius; a calida, scil. aqua, der dem Herrn das warme Wasser zutrug, und ihn bedienen muste, welches in Rom mit eben so gutem Appetit getruncken wurde, als bey uns der Thée und Coffée. A Cognitionibus, ein Controleur, Gegenschreiber; a cubiculo, ein Cämmerer; a commentariis, ein Stockmeister; a libellis, ein Secretarius; a manu, der an die Hand gehet; a rationibus, ein Renthmeister; a reo, i. e. ein Defensor, ein Procurator; a secretis, ein Secretarius. Fänget solch Wort von einem Vocali an, so brauchet man Ab: Ab actis, ein Actuarius; Ab aegris, ein Krancken-Wärter; Ab epistolis, ein Secretarius; Ab hortulo, ein Gärtner; puer ab janua, ein Aufwärter. Ab executione, von [5] der gerichtlichen Hülffe den Proceß anfangen, e. g. wenn einer arretiret, ehe er citiret, oder etwas weggenommen wird, ehe er condemniret worden. A hat auch öffters die Würckung einer so gleich darauf folgenden Zeit, z. E. a caede etc. so gleich nach geschehenem Mord; a morte testatoris, gleich von dem Tage an, da der Testator gestorben, L. 87. ff. de Legat. II; A regibus, i. e. unmittelbar von denen Königen; A divortio, so gleich nach der Ehescheidung. A bedeutet auch des Ortes Nähe, z. E. a theatro venire, heisset, von dem Platz herkommen, der nicht weit vom Theatro lieget; dahingegen e theatro venire, heisset von dem Theatro herkommen. A tergo, aussen, so von denen Notariis in Verfertigung derer Proteste gebraucht wird, wann die indossamenta auf der äussern Seiten des Wechsels stehen. A capite arcessere, vom Anfange herleiten, weil eine Sache allezeit von dem Hauptwerck angefangen wird. A capite, s. a. fonte ducere, vom Ursprunge herleiten. A carceribus, bedeutet, den Anfang eines Wercks, z. E. A carceribus ad metam, von der Ruhe sich zur Arbeit begeben. Weil man das Wettrennen bey denen carceribus oder Schrancken anfieng, so wird das Wort carceres pro principio genommen. A Deo fictus, ein gantzer Mensch, der sich zu dieser Sache eigentlich schicket, der darzu gebohren. A fronte & a tergo, mit der grösten Behutsamkeit. A me solvere, von meinem Gelde bezahlen; a Titio solvere, von des Titii Gelde bezahlen. A remo ad tribunal, wenn man aus einem niedrigen Stande zu einer honneten function genommen wird. A certo herede legare, i. e. dem Erben anbefehlen, daß er das legatum ausantworte. A Duumviro, i. e. auf Antrieb des Duumviri. A liberis, i. e. so lange ich Kinder habe. A liberis impuberibus, so lange die Kinder noch umündig seyn. Ab aliquo possidere, die Posseß von einem überkommen. A legatis solutis, wenn die Vermächtnisse bezahlet werden. A sententia, nach richterlichem Ausspruche. A vertice ad imos talos. Hor. L. 2, Ep. 2, v. 4. ab unguiculo ad capillum, ab imis unguibus ad verticem, vollkommen schöne, von der Fußsohlen bis zum Scheitel. Ab ovo usque ad mala, i. e. ab initio usque ad finem, vom Anfang bis zum Ende, weil die Römer bey ihren Mahlzeiten zum ersten Eyer mit aufsetzten, und mit denen Aepfeln beschlossen. Ab Actis Senatus, dem die Aufsicht über alle Schreiber ex Senatu anvertrauet. etc.

A, ein Fluß in Franckreich, siehe Baignon.