Westfälischer Friede – Vertrag von Osnabrück
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[5]Demnach niemand gebühret / ohne der Röm. Käys. Mayst. wie auch Ihr Churfürstl. Gn. zu Mäyntz / als deß Heyligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlers durch Germanien / erlangte Gnad / Wissen vnd Willen / die jenigen Actae, so bey offentlicher Reichs-Versamblung zu Oßnabrück vorgangen seyn / in Truck zu geben / im Werck aber sich ein vnd der ander vnterstehen wil / daß ohnlängst zwischen allerhöchst bemelter Ihr Kayserl. May. wie auch Königl. May. in Schweden / verglichene Instrumentum Pacis in Truck / vnd zwar nicht dem rechten Original gemäß / außgehen zu lassen / Allerhöchst besagt Ihr Kays. Mayestet aber / wie auch Ihr Churfürstl. Gnaden zu Maintz / als Ertz Cantzler durch Germanien / Philips Jacob Fischern / deß Raths zu Franckfurt / die besondere Kayserliche vnd Churfürstliche Gnad gethan / vnd von dero Reichs Directorio bey den GeneralFriedens-Tractaten authenticam Copiam, nach dem rechten wahren bey demselben hinderlegtem Original / gnädigst dahin ertheilt haben / daß Jhme allein solches trucken zu lassen / erlaubt / allen andern aber / vnd zwar / bey Straff fünff Marck lötiges Golds / verbotten seyn solle / wie hernachfolgende beyde Kayserliche vnd Churfürstliche Privilegia mit mehrerm außweisen / Als ist solches zu mäniglichs Nachricht anzudeuten / für eine Notturfft ermessen worden.
[6]Wir Ferdinand der Dritte / von Gottes Gnaden / Erwöhlter Römischer Käyser / zu allen Zeiten / Mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Hungaren / Böheimb / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien König / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundt / Steyr / Kärndten / Krain vnd Wirtemberg / Graff zu Tyrol / etc.
Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermänniglich / daß Vns vnser vnd deß Reichs lieber getrewer / Philips Jacob Fischer / allervnderthänigst zu erkennen gegeben / was massen / auff erlangte Verwilligung / Er so wol von weiland dem Hochwürdigen Anselm Casimirn[1] Ertzbischoffen zu Maintz / deß Heyl. Röm. Reichs / durch Germanien ErtzCantzlern / sel. Andenckens / als nach seiner Ld.[2] tödtlichen Hintritt erhaltene Confirmation, von dem auch Hochwürdigen Johann Philippen[3] / Ertzbischoffen zu Maintz / deß Heyl. Röm. Reichs durch Germanien ErtzCantzlern / Bischoffen zu Wirtzburg / vnd Hertzogen in Francken / Vnserm lieben Neven vnd Churfürsten / den verhoffentlich in kurtzem erfolgenden Friedenschluß / vnd alle davon dependirende Acta seiner Zeit in offenen Truck zuverlegen / fürgenommen / benebens aber in Sorgen stehe / daß solch sein vorhabendes Opus von andern eigennützig / zu seinem grossen Schaden vnd [7] Nachtheil / nicht etwan nachgedruckt / vnd er also seines / dem gemeinen Wesen zum besten / darauff wendenden Kostens / verlustigt werden möchte / mit allervnterthänigstem Bitten / Wir jhme hierüber vnser Kayserlichs Privilegium Impressorium zuertheilen, gnädigst geruhen wolten.
Wann Wir nun gnädiglich angesehen solche obbemelten Philips Jacob Fischern vnderthänigst zimbliche Bitt / vnd darumb mit wolbedachtem Muth / gutem Rath / vnd rechtem Wissen / jhme diese besondere Gnad gethan / vnd Freyheit gegeben / massen Wir auch solches hiemit wissentlich in krafft dieses Brieffs thun / also / vnd dergestalt / daß er alle bißhero bey deren General Friedens Tractaten vorgeloffene Acta, sambt dem darauff künfftig erfolgenden Schluß / in offenen Truck außgehen lassen / hin vnd wider außgeben / feyl haben / verkauffen / vnd jhme oder seinen Ehelichen LeibsErben / solches jnnerhalb Sechs Jahren / den nechsten nach dato dieses anzurechnen / durch jemanden / wer der auch seye / an keinem Orth / weder in grösserer / oder kleinerer Form / nicht nachgedruckt / noch auch also nachgedruckter distrahirt[4], feyl gehabt / oder verkaufft werden solle / er habe sich dann zuvor mit ermeltem Philips Jacob Fischern / oder seinen Erben / nach Billigkeit verglichen / vnd von jhme oder jhnen Bewilligung vnd Erlaubnuß bekommen.
Als gebieten Wir darauff allen vnsern vnd deß Reichs / auch vnserer Erb Königreich vnd Landen Vnderthanen vnd Getrewen / insonderheit allen Buchdruckern / Buchführern / Buchverkauffern / bey vermeidung Fünff Marck Lötiges Golds / halb in vnser Kayserliche Cammer / vnd den andern halben Theyl vielbemeltem Philips Jacob Fischern / vnnachlässig zu bezahlen hiemit ernstlich / vnd wollen / daß jhr / noch einiger auß euch / durch sich selbst / oder jemands von ewrent wegen / obangeregte Fridens Acta in Zeit bestimbter Sechs Jahren / nicht [8] nachdrucket / also auch nachgedruckter distrahiret, feyl habet / vmbtraget / oder verkauffet / noch solches andern zu thun gestattet / als lieb einem jeden sey / Vnsere vnd deß Reichs schwere Vngnad vnd Straff / auch obbestimbte Pöen / vnd Verlierung desselben ewers Trucks / den vielgedachter Supplicant / wo Er oder seine Erben dergleichen bey ewer jeden finden würden / also gleich auß eigener Gewalt / ohne verhinderung männiglichs / zu sich nehmen / vnd damit nach jhrem Gefallen handeln vnd thun mögen / daran sie auch nicht gefrevelt haben sollen / doch solle offtbesagter Philips Jacob Fischer auff seinen eigenen Vnkosten / von besagtem Opere vier Exemplaria zu vnserer Kayserl. ReichsHofCantzley vnfehlbarlich zu vbersenden / vnd ehender kein Exemplar zu verkauffen / noch zu vergeben / biß solang solches beschehen / schuldig vnd verbunden seyn.
Mit Urkundts Brieffs besiegelt mit vnserm Kayserlichen auffgedrucktem Secret Insiegel. Geben auff vnserm Königl. Schloß zu Prag / den dritten Martij / Anno Sechzehundert / Achtvndviertzig / vnserer Reiche / deß Römischen im Zwölfften / deß Hungarischen im dreyvndzwantzigsten / vnd deß Böhaimischen im einvndzwantzigsten.
Ferdinand.
(LS.)
Ferdinand Graff Kurtz.
Ad Mandatum Sacae. Caesae.
Majestatis proprium.
Johann Söldner D.
[9]Dem Hochwürdigsten Fürsten vnnd Herrn / Herrn Johan Philippen / deß Heyligen Stuhls zu Mäyntz Ertzbischoffen / deß Heyl. Römischen Reichs durch Germanien Ertz Cantzlern vnd Chur-Fürsten / Bischoffen zu Würtzburg vnd Hertzog zu Francken / etc. vnserm gnädigsten Herrn / Ist vnterthänigster Gebühr referirt vnd vorgebracht worden; Was weyland der auch Hochwürdigste Fürst vnd Herr / Herr Anßhelm Casimir / Ertzbischoff zu Mäyntz vnd Chur-Fürst / Christmildester Gedächtnuß / vff vnterthänigstes bey Seiner Churf. Gn. Seel. Lebszeiten beschehenes Anhalten / Philips Jacob Fischer deß Raths zu Franckfurt / demselben vber dem Verlag die so lang höchst erwünschte Friedens-Tractaten / vnd verhoffentlich bald erfolgenden Schluß vnd Abschied / in offentlichen Truck zu bringen / für eine gnädigste Concession gethan.
Vnd welcher gestalt gedachter Fischer / vff seithero vorgangenes zeitliche Ableben höchstseligst gedachter Ihrer Churf. Gn. vmb deren Confirmation vnnd Bestättigung in Vnderthänigkeit angesucht vnd gebetten. Wie nun höchstermelte jetztregierende Ihre Churfürstliche Gnaden von dem Jenigen / so vor dero Lobseligsten nächsten Vorfahren am Ertz-Stifft Mäyntz / wegen obberührter Friedens-Tractaten [10] vnd Schluß / dem gemeinen Wesen zu Nutzen vnd Besten löblich concediret vnd verordnet worden / keines wegs abzusetzen gedencken.
Also thun dieselbige hiemit / vnd in Krafft dieses / obbemelte Concession, auch in dero Nahmen gnädigst widerholen vnd kräfftiglich bestättigen / also / vnd dergestalt / daß der Truck mehrberührter Friedens-Tractaten vnd Abschieds in dero Churfürstlichen Haupt- vnd Residentz-Statt Mäyntz / durch Nicolaum Heylen / der Verlag aber durch obbenandten Philipps Jacob Fischern / seinem selbst Erbieten nach / zu männigliches contento beschehen vnd geführt / Sonsten aber von keinem andern / wer der auch seye / oder vnter was Praetext solches geschehen möchte / solchem Truck vnd Verlag ichtwas zu Schmählerung oder Abbruch vorgenommen werden solle.
Signatum Würtzburg den 25. Januarij Anno 1648.
Johann Philipp.
(Locus Sigilli.)
Zu wissen sey allen vnd Jedermänniglich / welchen darann gelegen ist / oder in einige Weiß seyn mag: DemnachDeß heyl. Röm. Reichs Zustand. die im Heyligen Römischen Reiche von vielen Jahren hero entstandene Vnruhe / vnnd jnnerliche Kriege so weit einigerissen / daß sie nicht allein gantz Teutschland / sondern auch etliche angräntzende Königreiche / jnsonderheit aber Schweden vnd Franckreich dermassen eingeflochten / daß dannenhero ein langwieriger vnd hefftiger Krieg erwachsen.
VndDer Röm. Käys. Mayt. zwar fürs Erste zwischen dem Allerdurchläuchtigsten vnd Großmächtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinando dem Zweyten dieses Namens erwöhlten Römischen Kaysern / zu allen Zeiten Mehrern deß Reichs / in Germanien / Hungarn / Böhmen / Dalmatien / Croatien / Sclavonien / etc. Könige / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgund / Braband / Steyer / Kärndten / Crayn / Marggraffen in Mähren / Hertzogen zu Lützelburg / Ober- vnd Nider-Schlesien / Würtenberg vno Teck / Fürsten in Schwaben / Graffen zu Habspurg / zu Tyrol / Pfirdt / Kyburg / Görtz / Landgraffen in Elsaß / Marggraffen deß Heyl: Röm: Reichs / in Ober- vnd Nider-Laußnitz / Herrn der Windischen Marck / etc. Christmildester Gedächtnuß / vnd dero Bundsverwandten vnd Angehörigen an einem: Vnd dem auch Durchläuchtigsten vnd Großmächtigsten FürstenKön. Mayst. in Schweden vnd Herrn / Herrn Gustaph Adolphen / der Schweden / Gothen vnd Wenden / König / Großfürsten [12] in Finlandt / Hertzogen in Ehesten[5] / Carelen[6] / Herrn zu Ingermanlandt / Christmiltesten Andenckens / vnd dem Königreiche Schweden / auch dessen Bundtsgenossen vnd Zugethanen / am andern Theil: Wie auch / nach dero Absterben / zwischen dem Allerdurchläuchtigsten vnd Großmmächtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden dises Namens dem Dritten / Erwöhlten Römischen Keysern / zu allen Zeiten Mehrern deß Reichs / in Germanien / Hungarn / Böhmen / Dalmatien / Croatien / Sclavonien / etc. Könige / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgundt / Brabandt / Steyer / Kärndten / Cräyn / Marggraffen in Mähren / Hertzogen zu Lützelburg / Ober- vnd Nider Schlesien / Würtenberg vnd Teck / Fürsten in Schwaben / Graffen zu Habspurg / Tyrol / Pfirdt / Kyburg vnd Görtz / Landgraffen in Elsaß / Marggraffen deß Heyl. Röm. Reichs zu Burgaw / in Ober- vnd Nider-Laußnitz / Herrn der Windischen Marck / etc. sampt dero Bundsgenossen / vnd Angehörigen / Eines: Vnd der Durchläuchtigsten vnd Großmächtigsten Fürstin vnnd Frawen / Frawen Christinen, der Schweden / Gothen vnd Wenden Königin / Großfürstin in Finnland / Hertzogin in Ehesten vnd Carelen / Herrin in Ingermanland / dem Königreiche Schweden / vnd Ihrer Bunds: vnd Anverwandten / andern Theils: Dahero ein grosse Vergiessung Christenbluts mit vieler Provincien vnd Länder Erödung erfolgt ist / daß endlich vermittels Göttl. GnadenFriedens-Gedancken es dahin gelangt / daß von einem allgemeinen Frieden Gedancken geschöpfft / vnd zu dem Ende / (mit Beliebung beyder Partheyen / zu Hamburg / am 25. Newes / oder 15. Altes Decembris, [Im Jahr 1641 der 11. Newes / oder der 1. Altes Iulij][7] Im Jahr 1643. wegen der Gevollmächtigten Zusammenkunfft zu Oßnabrück / vnd Münster / in Westphalen / ein Tag angesetzt vnd ernennt worden.
AlsKäys. vnd Kön. Gevollmächtigte. nun zu bestimpter Zeit vnd Orth die beyderseiths ernandte Herrn bevollmächtigte Abgesandte / als an Seyten [13] der Röm. Käys. Mayst. die Hoch- vnd Wolgeborne Herrn / Herr Maximilian, Graffe von Trautmanßdorff[8] / vnd Weinßpurg / Freyherr zu Gleichenberg / Newstatt am Cocher / Negaw / Burgaw vnd Totzenbach / Herr zu Teinitz / Ritter deß Gülden Flüß / Röm. Käys. Mayst. Geheimbter Rath / Cämmerer vnd Groß Hoffmeister / wie auch Herr Iohann Maximilian, Graff von Lamberg / etc. Freyherr in Ortteneck vnd Ottenstein / Herr in Stockeron vnd Ammerang / Bruggraff in Steyer / Röm. Keys. Mayst. Cammerer / wie auch Herr Iohann à Crane[9], beyder Rechten Licentiat, vnd Comes Palatinus, Keyserliche Reichs Hoff-Räthe: Vff Seythen Ihro Königl. Mayst. in Schweden / die Hoch- vnd Wolgeborne Herrn / Herr Johann Oxenstirna Axelsohn[10] / Graff Moriae Australis, Freyherr zu Kymitho vnd Nynääs / Herr in Fryholm / Alhult / Hörningsholm / Suodorbö vnd Lidöö / deß Königreichs Schweden Senator vnd Cantzley Rath / vnd Iohann Adler Salvius[11], Herr in Adlersberg / Harßefeld / Willdenbrück vnd Tüllingen / Königl. Mayst. in Schweden geheimbter Rath / Reichs Senator vnd Hoff-Cantzler erschienen seyn / haben sie / nach anruffung Göttliches Beystands / die Vollmachts-Brieff / (welche zu endt dieses Instruments / von Wort zu Wort eingeführt werden) beederseyths Außgewechselt / vnd in Anwesenheit / Consens, vnd ordentlicher Einwilligung / deß Heyl. Röm. Reichs Chur-Fürsten vnd Ständen / zu Göttlichen Namens Ehre vnnd Vffnahmb der werthen Christenheit / sich vntereinander vff nachfolgende Friedens vnd Vereinigungs-Puncten vereinbart / vnd verglichen.
[14]DaßEin Christlich allgemeine Freundschaft. eine Christliche / allgemeine / jmmerwährende / wahre vnd vfrichtige Freundschafft zwischen der Römischen Kayserlichen Mayestet / dem Hause Oesterreich / vnnd allen deroselben Bunds: vnd Angewandten / auch jeden deren Erben vnd Nachfolger / jnsonderheit der Königl. Mayst. zu Hispanien / Chur-Fürsten vnd Ständen deß Heyl. Römischen Reichs / eines Theils: Vnd der Königl. Mayst. vnd Reiche Schweden / auch aller dero Bunds-Angehörigen / vnd jeden deren Erben vnd Nachfolger / jnsonderheit der Kön. Mayst. in Franckreich / vnd respectivè Chur-Fürsten vnd Ständen deß Heyligen Römischen Reichs / anders Theils vffgerichtet / auch einmühtig vnd mit Eyfer erhalten werden solle / daß jeder Theil deß andern Nutzen / Ehre vnd Frommen befürdern / vnd allerseiths das gantze Röm. Reich mit dem Reiche Schweden / vnd in gleichem das Reiche Schweden mit dem Heyl. Römischen Reich vertrewliche Nachbarschafft pflegen / vnd geruhliche sichere Frieds- vnd Freundschaffts-Bezeigungen herfür blühen mögen.
EsVffhebung aller Feindseligkeit: solle alles dessen beyderseiths / was von Anfang dieser Kriegs-Empöhrungen / es seye an Orthen vnd vff was Weise wie es wolle / eines vnd andern Theils / feindlich fürgangen / gäntzlich / vnd zu ewigen Zeiten nimmer gedacht werden. Also / daß weder deren / oder einiger andern Vrsach oder Vorwandt halben / einem oder andern Theils ichtwas feindlichs / widerwärtigs oder verhinderlichs / so wol betreffende die Personen / als Statt / Güter vnd Versicherung / entweder durch sich selbsten oder durch andere / heimblich oder offentlich / vff was Weiß oder Weg / vnterm Schein Rechtens oder Gewalts / im Heyl. Römischen Reiche / oder ausserhalb jrgentwo / (ohnerachtet andere vorher vffgerichteten entgegen lauffenden Verträgen) zufügen / oder daß es von jemands [15] anders geschehe / gestatten / sondern alle vnd jede / allerseits so wol ausser / als jnner Kriegs / mit Worten / Schrifften vnd Wercken / vorgangene Injurien, Gewaltthaten / Feindseligkeiten / Schaden / Vnkosten / ausser einiger Personen / vnd der Sachen Respect, todt vnd ab seyn / dergestalt daß alles / was ein Theil gegen den andern suchen möchte / hierunter mit ewiger Vergessenheit begraben seyn solle.
NebenstAllgemeiner restitutio. dieser allgemeinen vnd durchgehenden Amnestia, als dem Fundament / sollen alle vnd jede deß Heyligen Römischen Reichs Chur-Fürsten / Stände / (die ohnmittelbahre deß Heyl. Römis. Reichs Ritterschafft mit inbegriffen) vnd deren Lehenleuthe / Vnderthanen / Bürger vnd Innwohner / welchen bey Veranlassung der Böhmischen oder Teutschen Vnruhe / oder daher entstandenen Bündnussen / von einem oder andern Theil / einig Nachtheil oder Schaden / es seye vff was Weiß vnd Schein es wolle / zugezogen worden / so wol Land- vnd Lehengüter / wie auch Affter-Lehen vnd Eygenthümbliche / als Ehre / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit betreffend / gantz vnd zumahl in geistlichen vnd weltlichen Sachen / in dem jenigen Stande beyderseiths restituirt vnd wider eingesetzt seyn / darinn sie sich vorhin befunden / oder von Rechts wegen befinden mögen: Vnbehindert deren entzwischen entstandenen / vnd entgegen lauffenden Veränderungen.
GleichErleuterung. wie aber alle vnd jede Widereinsetzung / mit Vorbehalt allen jhren Rechten / zu verstehen sind / sowol das Eygenthumb als die Nutz: oder Niessung betreffend / so wider abzutretten seyn / es seyen geistlich oder weltliche Güter / sie gehören dem Besitzer oder dem Entsetzten / oder jemand anderst zu / auch ohne Nachtheil der am Kayserlichen Hofe / Reichs ohnmittelbaren oder mittelbaren Gerichten / oder Cammer: oder andern schwebenden litis pendentien, Also soll diese gemeine Exception, oder andere absonderliche nachfolgende heylsame allgemeine oder folgende special-Clausul die Restitution keines wegs behindern: sondern sollen alle solche zustehende Recht / Gerechtigkeiten / Handlungen / Exceptionen vnd Processen, nach erlangter Restitution vor gehörigen Richter alßdann geführet vnnd erörtert werden. Viel wenigers soll dieser Vorbehalt der allgemeinen vnbeschrenckten Amnesti Oder Außsöhnung ichtwas Nachtheil gebähren: Oder biß auff die Aachtserklärungen / Confiscirungen / vnd dergleichen Veränderungen gezogen [16] werden: oder denen in diesem Vergleich getroffenen Puncten ichtwas benehmen. Dann was / oder wie viel Rechts in denen biß dahero strittigen geistlichen Gütern / entweders die wider eingesetzte / oder die wider eingesetzt werden sollen / zukomme / solches soll darunden vnter dem Puncten von Vergleichung der geistlichen Gravaminum erkläret werden.
Ob nun zwar auß dieser vorgehenden gemeinen Regul leichtlich zu vrtheilen / welche vnd was gestalt sie theils zu restituiren seyen. So ist jedoch vff etlicher anhalten / von wichtigen Sachen / als folgt / für gut angesehen worden / deren in specie meldung zu thun. Jedoch dergestalt / daß die jenige / so etwan dißfalls nicht benambset / vnd außgelassen würden / darumb nicht übergangen / noch für außgeschlossen zu halten seyen.
VorPfältzische Sach. allen aber ist die Pfältzische Sach bey diesem Tag zu Münster vnd Oßnabrück / auch der hierüber so lang gewährter Streit folgender gestalt erörtert worden.
VndChur-Bäyeren. zwar fürs erste / betreffende das Hauß Bäyern / soll die Churfürstliche Dignität, welche hiebevor Chur-Pfaltz geführet / mit allen Regalien / Hochheiten / Würden / Vorsitz / Recht vnd Gerechtigkeiten / so viel dieser Dignität angehörig / nichts außgenommen/ wie auch die gantze Ober-Pfaltz / sampt der Graffschafft Camm / mit allen derselben Zugehörungen / Regalien vnd Gerechtigkeiten / wie biß dahero also auch ins künfftig verbleiben bey H. Maximiliano, Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyern / vnd dessen Erben Wilhelmischen Lini / so lang auß deroselben Mannstamm jemand vorhanden seyn wird.
Dahingegen wird der Herr Churfürste in Bäyern für sich / seine Erben vnnd Nachkommen sich gäntzlich verzeyhen der 13. Millionen / vnd allem Anspruch an Ober-Oesterreich / auch so bald nach publicirtem Frieden / alle dessentwegen erhaltene Instrumenta der Römischen Käyserlichen Majestät / vmb solche zu cassiren vnd vffzuheben / außhändigen.
SoChur-Pfaltz. viel das Hauß Pfaltz betrifft / so thut die Käyserl. Mayestät / sampt dem Römischen Reich / gemeiner Beruhigung halben zulassen / daß in Krafft dieses Vergleichs / die Achte Churstelle statt finde / welcher Herr Carolus Ludovicus Pfaltzgraffe bey Rhein / dessen Erben vnd [17] Angewandte / der gantzen Rudolphischen Lini / nach der Successions-Ordnung / so in der güldenen Bull begriffen / hinführo geniesse / Jedoch soll nichts / ausser der Mit-Belehnung / Jhme Herrn Carolo Ludovico, oder dessen Nachfolgern zukommen an deme allem / was mit der Chur-Dignitet, dem Herrn Churfürsten in Bäyern vnd der gantzen Wilhelmischen Lini zugeeygnet worden.
Fürs ander / Soll die gantze Vnter-Pfaltz / sampt allen geistlichen vnd weltlichen Gütern / Rechten vnd Zugehörungen / welche vor der Böhmischen Vnruhe die Herrn Churfürsten vnnd Pfaltzgraffen bey Rhein in Besitz gehabt / sampt allen Documenten / Brieffen / Registern / vnd sonsten darzu gehörigen Acten, demselben vollkömblich eingeräumet / hingegen alles / so diesem entgegen / auß Käys. autoritet cassirt vnd abgethan werden. Damit also weder der König in Hispanien / noch jemands anderst / so etwas davon hat / dieser Einräumunge sich einigerley Weise widersetze.
In dem aber etliche Aempter in der Bergstrassen / von Alters her an Herrn Chur-Fürsten zu Mäyntz gehörig / im Jahr 1463. für ein gewisse Summa Gelds Chur-Pfaltz / mit dem Vorbehalt der jmmerbevorstehenden Widereinlösung / verpfändet worden. So ist verglichen / daß diese Aempter bey dem jetzigen Herrn Chur-Fürsten zu Mäyntz / vnd dessen im Ertzbischthumb Mäyntz / Nachfolgern verbleiben sollen. Wann der freywillig angebottene Pfandtschilling / von Jhme jnnerhalb deß in bestättigten Frieden [zu der execution][12] bestimpten Termins / mit paar Geld abgelegt / vnd dem übrigen / so in bemeltem Pfandt-Brieffe versehen / gnug gethan werde.
Dem Herrn Chur-Fürsten zu Trier / als Bischoffen zu Speyer / wie auch dem Herrn Bischoffen zu Wormbs solle frey stehen / diejenige Rechten vnd Ansprüche / so sie an etliche in der Vnder-Pfaltz gelegene geistliche Güter führen / vor ordentlichem Richter außzuführen: Es were dann Sach / daß sich hierüber beyderseyths Fürsten gütlich verglichen.
FallsWann sich die Achte Chur-Stelle wider enden soll. sich aber zutrüge / daß die Wilhelmische Mannliche Lini außsturbe / vnd die Pfältzische vberbliebe / alßdann soll nicht allein die Ober-Pfaltz / sondern auch die Chur-Dignitet, welche die Hertzogen in Bäyern gehabt / an die noch lebende Pfaltzgraffen / so entzwischen mit belehnet seyn / heimbfallen / vnd die Achte Chur-Stelle gäntzlich erlöschen. Also aber soll die Ober-Pfaltz / vff diesen begebenden Fall an die [18] noch lebende Pfaltzgraffen gelangen / daß dennoch denen eygenthumblichen Erben deß Herrn Churfürsten in Bäyern jhrige Ansprüche / vnd Beneficia, so jhnen von Rechtswegen gebühren / vorbehalten seyen.
EsSpecialia das Chur-Hauß Pfaltz betreffend. sollen auch die Erb- vnnd Stamms-Verträge zwischen dem Hause Pfaltz-Heydelberg / vnd Pfaltz-Newburg / so von vorigen Käysern / betreffende die Succession in der Chur / bekräfftiget / wie auch der gantzen Rudolphischen Lini befügnussen vnd Rechte / so weit sie dieser Satzunge nicht entgegen / in jhren Kräfften verbleiben.
Zu dem / so einige Gülchische Lehen offen stünden / vnnd solches durch ordentlichen Weg Rechtens beweißlich / sollen solche denen Pfältzischen heimbfallen.
Vber dieses / damit Herr Carl Ludwig / etlicher massen / wegen Vnderhalt seiner Herrn Brüder befreyet würde / will die Röm. Käys. Mayt. ordnen / daß denselben jetztgedachten Herrn Brüdern 400000. Reichsthaler / jnnerhalb vier Jahren/ vom anfang deß künfftigen 1649. Jahrs anzurechnen / gereicht / vnd jedes Jahrs 100000. Reichsth. sampt den Interessen fünff vom Hundert / erlegt würden.
DarnachAmnestia. soll das gantze Hauß Pfaltz / sampt allen vnnd jeden / so jhnen in einige Weg zugethan gewesen / oder noch seynd / insonderheit die Diener / welche bey gegenwärtigem Convent, oder sonsten / bedienet gewesen / wie auch alle auß der Pfaltz exulirende / in der allgemeinen / oben beschriebenen Amnestia, vnd tractation, gleich andern / bevorab vnd sonderlich / in puncto Gravaminum, vollkomblich begriffen seyn.
DaObligatio. hingegen soll Herr Carl Ludwig / sampt seinen Herrn Brüdern / der Römis. Käyserl. Mayst. gleich andern Chur- vnd Fürsten deß Römis. Reichs / gehorsamb vnd getrew seyn / vnd inmittelst für sich vnd seine Erben / so wol selbst / als seine Herrn Brüder / so lang von der Wilhelmischen Lini rechtmessige Mannß-Erben übrig seyn werden / vff die Ober-Pfaltz verzeyhen.
Als aber von dessen Frawen Mutter / Wittiben / auch Fräwlein Schwestern / Vnderhalt / vnd Heyrathgifft Verordnunge / meldung geschehen / ist von der Röm. Käys. M. auß sonderbaren gegen dem Hauß Pfaltz tragender affection versprochen / daß gedachter Frawen Wittiben / für Vnderhalt eines vor alles 20000. Reichsthaler / denen Fräwlein Schwestern aber Herrn Carln Ludwig / einer jeden / da sie zur Ehe schreiten / im Nahmen vnd von wegen Röm. Käys. M. 10000. Reichsthaler vergnügt werden sollen. Im vbrigen soll Herr Carl Ludwig jhnen Satisfaction erstatten. [19] Die Herrn Graffen zu Leyningen vnd Daxburg / soll mehrermelter Herr Carl Ludwig / vnd dessen Nachfolger in der Vnder-Pfaltz / keinerley Weise beunruhigen / sondern bey dero von etlichen hundert Jahren hergebrachten / vnd von Römischen Käysern bestättigten Recht / geruhig vnd friedlich verbleiben lassen.
DieFreye Reichs Ritterschaft. freye Reichs-Ritterschafft in Francken / Schwaben / vnd am Rheinstrom / mit jhren Zugehörungen / vnd vnmittelbahrem Stande / soll er nicht belaydigen.
Es sollen auch die Lehenschafften / so die Römis. Käys. Mayst. dem Baron Gerhard von Waldenburg / genandt Schenckherrn / Niclauß Georg Reigersperger / Mäyntzischem Cantzler / vnd Heinrich Brömbser / Baron von Rüdeßheimb / wie auch so der Herr Churfürste in Bäyern dem Baron Johann Adolp Wolffen / genant Metternich / vbergeben / denen selben verbleiben.
Hingegen sollen jetztgedachte Lehenleuthe Herrn Carl Ludwigen / als eygentlichem Lehenherrn / vnd dessen Nachfolgern / das Iuramentum fidelitatis erstatten / vnd bey Jhme die Ernewerunge der Lehen suchen.
Der AugspurgischenAugsp. Confessions-Verwandte in der Chur-Pfaltz. Confessions-Verwandte / welche Kirchen eingehabt / vnd vnder selbigen Bürger vnd Jnnwohner zu Oppenheim / sollen in den Standt gesetzet werden / als sie im Jahr 1624. gewesen. Den vbrigen Augspurgischen Confessions-Verwandten / so dieses suchen würden / soll hiemit zugelassen seyn / sowol offentlich in Kirchen / zu gewisser Stund / als privatim innwendig eygenen / oder andern darzu bestimpten Häusern / entweders durch jhrige / oder Benachbarte / Prediger / jhriges Exercitium zu üben.
Herr Ludwig Philipps / Pfaltzgraffe bey Rhein / soll alle seine Landschafften / Dignitet vnd Gerechtigkeiten / so wol in geist- als weltlichen Sachen / so jhm von seinen Vorfahren / entweders auß der Succession, oder Theilung / für dieser Kriegsempöhrunge / zugestanden / wider bekommen.
Herr Friederich / Pfaltzgraff bey Rhein / soll den vierdten Theil deß Wilßbacher Zollß / vnd das Kloster Hornbach / sampt Zugehör / auch alles was sein Herr Vatter hiebevor daselbsten possidirt, wieder erlangen / vnd respectivè behalten.
Herr Leopold Ludwig Pfaltzgraffe bey Rhein / soll in der Graffschafft / Veldentz / an der Mosel / so wohl geistlichen als weltlichen / entgegen vnd [20] wider alles das jenige / so bißhero verübet / in den jenigen Stand / darinn sein Herr Vatter Anno 1624. gewesen / restituirt werden.
Die Strittigkeit zwischen Bamberg / Würtzburg vnd BrandenburgStrittigkeit / so sich enthält zwischen dem Herren Bischoffen respectivè Bamberg vnd Würtzburg / vnnd dem Herrn Marggraffen von Brandenburg zu Culmbach vnd Onoltzbach / betreffende die Burgk / Statt / Ampt vnd Kloster / Kitzingen in Francken am Mäyn / soll entweders vermittelst gütlichen Vertrags / oder Rechtlichen summarischen Proces., jnnerhalb zweyer Jahres Fristen außgeführet werden. Bey Straffe der praetension Verlusts: so dem auffziegenden Theil auffzulegen. Inmittelst aber soll dem Herrn Marggraffen die Vestung Wiltzburg in den Standt / darinn sie zur Zeit der Vbergabe gewesen / nach Veranlassung dessen Vergleichs / vnd Zusage / gesetzet werden.
DaßWürtenbergische restitution. Hauß Würtenberg soll verbleiben gerühiglich bey erlangter possession der Herrschafften Weinßperg / Newstatt / vnnd Meckmühle. Soll auch ferners in alle vnd jede weltliche vnnd geistliche Güter vnd Gerechtigkeiten / welche dasselbe ein: vnd andern Orts vor diesem Kriegeswesen in Besitz gehabt / vnd in specie beyder Herrschafften Blawbeuern / Achalm vnd Stauffen / sampt Zugehörungen / vnd vnderm praetext darzu gehörigen eingenommene Güter / jnsonderheit bey der Statt vnd Gebieth Göppingen / vnd Flecken Pflumern / der Vniversitet Tübingen / Christlöblich vermachten Einkünfften [restituirt werden]. Es soll auch widerumb einnehmen die Herrschafften Heydenheimb vnd Oberkirch / die Stätte / Balingen / Tutlingen / Elbingen vnd Rosenfeld / wie auch Schloß vnd Dorff Neidlingen / mit seiner Zugehörung / ingleichem Hohentwyhl / Hohenasperg / Hohenaurach / Hohen-Tübingen / Albeck / Hornberg / Schiltach / mit der Statt Schorndorff. Man soll es auch restituiren in die Collegiat-Stiffter Stutgard / Tübingen / Hernberg / Göppingen / Bachnang / wie auch in die Apteyen / Probsteyen vnd Clöster / Bebenhausen / Maulbrunn / Anhausen / Lorch / Adelberg / Denckendorff / Hirschaw / Blawbeuren / Herprechtingen / Murhard / Alberßbach / Königßbrunn / Herrenalb / S. Georg Reichenbach / Pfullingen vnnd Liechtenstern / oder Marien-Cron / vnd dergleichen / sampt allen entwanten Documenten / Jedoch mit Vorbehalt allen vnnd jeden deß Hauses Oesterreich / vnd Würtenberg / an obgedachten Herrschafften Blawbeuren / Achalm vnd Stauffen / geführten Rechten / Handlungen / Exceptionen vnd Beneficien.
[21] [Art. IV, 25] Die Herren Wirtenbergische Fürsten der Mompelgarder Lini sollen wider eingesetzt werden / in alle jhrige im Elsaß / oder sonsten gelegene Landschafften / vnd benamentlich in die zwey Burgundische Lehengüter Lervant[13] vnd Parsavant / vnd sollen beyderseits in den Standt gelangen / Gerechtigkeiten / Vorzug / vnd insonderheit vnmittelbare Bewandtnuß / betreffende das Römis. Reich / in welchem sie fürm eingang der gegenwärtigen Kriegen sich befunden / auch deren sie / gleich andern deß Heyl. Röm. Reichs Fürsten vnd Ständen / genossen.
[Art. IV, 26] WegenWie es in der Vnder: vnd Ober-Marggraffschafft Baden gehalten werden solle. der Badischen Sache ist es folgender gestalt verglichen:
Nemblich Herr Friederich / Marggraff zu Baden / vnd Hochberg / dessen Söhne vnd Erben / sampt allen denen / so jhnen einigerley Weise bedienet gewesen / oder annoch bedienet sind / sie seyen was Namens oder Standts sie wollen / sollen sich erfrewen vnd geniessen / der am 2. vnnd 3. Articul obbeschriebenen Amnestia, mit allen denen Clausuln vnd Gutthaten.
Sollen auch / krafft deroselben / vollkömblich restituirt werden / so wol in geistlichen vnd weltlichen Sachen / in den Stande / darinn für der entstandenen Böhmischen Vnruhe / Herr Georg Friederich / Marggraff zu Baden vnd Hochberg / betreffend die Vnter-Marggraffschafft Baden / so sonsten vnterm Namen Baden Durlach verstanden wird / wie auch belangend die Marggraffschafft Hochberg / ingleichem die Landschafften Rötteln / Badenweyler vnd Sausenberg / sich befunden: ohnerachtet deren biß dahero entgegenlauffenden / jedoch cassirt: vnd vffgehobenen Veränderungen / sampt vnnd sonders.
Hierneben sollen Herrn Marggraff Friederichen / ausser Schuldenlast / so immittelst zu den zeiten Herrn Marggraff Wilhelms gemacht / die Aempter Stain vnd Renchingen / sampt allen darzu / Herrn Wilhelmen / Marggraffen zu Baden vbergebenen gehörigen Gerechtigkeiten / schrifftlichen Vrkunden / vnd andern zugehörungen / eingeraumbt: Wegen aber der Einkunfften / Pensionen vnnd Vnkosten / vermög deß zu Etlingen im Jahr 1629. getroffenen Vergleichs / verfahren werden[, dergestalt / daß die wegen Schäden/ Vnkosten vnd Interesse, wie auch der / von zeit an der ersten occupation anzuraitten/ erhobener Nutzung/ geschwebte Forderung gantz vnd zumal auffgehebt vnd erloschen sein sollen][14].
Es soll auch die jährliche Pension / so auß der Vnder-Marggraffsch. der Ober-Marggraffschafft pflegt abgestattet zu werden / krafft dieses / gäntzlich abgethan / cassirt vnd nichtig seyn. Dergestalt / daß dessentwegen niemands / so wol wegen deß verflossenen / als künftigen / begehrt oder gefordert werden möge.
Es soll auch künfftig zwischen beyden Badischen Linien / mit der praecedentz vnd Vorsitz bey deß Schwäbischen Cräyses / auch andern so wol allgemeinen / als particular deß Heylig. Römischen Reichs [22] Conventen vnd Tagsatzungen / abgewechßelt werden. Jedoch daß dieser Vorsitz Herrn Marggraff Friederichen zeit Lebens verbleibe.
[Art. IV, 27] WegenGeroltseck. der Herrschafft Hohen Geroltseck ists verglichen / daß / im Fall die Fraw Marggräffin zu Baden jhre Recht / belangendt besagte Herrschafft / mit beglaubten Vrkunden genugsamb beweisen würde / die Einräumunge / nach hierüber ergangenem Vrtheil / ergehen soll / sampt aller Zugehör vnnd Gerechtigkeit/ nach außweisung der Vrkunden. Diese Sache aber soll nach publicirtem Frieden / innerhalb zweyen Jahren außgeführt werden. Welcher gestalt dann nicht sollen statt finden / oder gelten/ einige Handlungen / Vergleiche / allgemeine oder absonderliche Clausulen / so in gegenwärtigem Friedens-Instrument begriffen: vnd von einer oder andern Parthey jemahls wider diesen absonderlichen Vergleich angezogen werden möchten. Massen solche außtrücklich / jetzt vnd künfftig / krafft dieses / vngültig erkandt sind.
[Art. IV, 28] DerHertzog von Croy. Herr Hertzog von Croy soll der allgemeinen Amnestia wircklich geniessen.
Jhme auch weder an Ehr / Privilegien / Würdigkeit / Güter / oder sonsten nachtheilig fallen/ weiln er sich vnter Protection der Cron Franckreich gegeben. Er soll auch geruhiglich besitzen den Theil der Herrschafft Vinstingen / welche seine Vorfahren inngehabt haben: gleich wie jetzo seine Fraw Mutter solche / wegen jhrer Morgengabe / besitzet: benebenst deß heyl. Römis. Reichs Gesetzen / betreffend besagte Herrschafft Vinstingen / in vorigem Stand / als sie vor dieser Kriegsvnruhe gewesen / verbleibend.
[Art. IV, 29] Am Rande: AnlangendNassaw-Siegen / contra Nassaw-Siegen. die Strittigkeiten zwischen Nassaw-Siegen / contra Nassaw-Siegen / weiln diese Sache / vermög Käyserlicher Commission, im Jahr 1643 zur gütlichen Vergleichung verwiesen worden / soll solche Commission vffs nechste fürgenommen / vnd entweders durch gütlichen Vergleich oder Rechtsprüche / fürm ordentlichen Richter entscheyden werden: Benebenst aber Herr Graff Johan Moritz von Nassaw / sampt seinen Gebrüdern / ohn einige Betrübunge / in dero / nach Außweisung eines jedern Antheil / eingenommenen Possession, verbleiben.
[Art. IV, 30] DenNassaw-Sarbrücken. Herrn Graffen zu Nassaw-Sarbrücken sollen eingeräumet werden alle jhre Graff: vnd Herrschafften / Gebiethe / geistliche vnd weltliche Lehen: vnd eygenthümbliche Güter / benamentlich die gantze Graffschafften Sarbrück vnd Sarwerth / sampt allem Anspruche: ingleichem die Vestung Homburg / mit Geschütz vnd Mobilien / so daselbst [23] befindtlich. Jmmittelst sollen beyderseyths respectivè in jhrer Würdigkeit verbleiben / so wol was im Jahr 1629. am 7. Julij / durch Vrtheil in Revisions-Gerichteen zuerkandt / als sonsten wegen zugefügten Schaden / zustehenden Recht vnd Gerechtigkeiten / Handlungen / exceptionen vnd Rechtlichen Gutthaten vorhanden. Welche nach deß Heyl. Römischen Reichs gesetzen zu schlichten sind. Es were dann sache / daß die Partheyen sich lieber wolten gütlich vergleichen. Hierbey soll auch den Herrn Graffen von Leyningen-Daxburg jhr Recht vnnd gerechtigkeit / so sie an besagter Graffschafft Sarwerthen gehaben mögen / offen stehen / vnd verbleiben.
[Art. IV, 31] DieHanaw. Herren Graffen zu Hanaw werden eingesetzt in die Aempter Bobenhausen / Bischoffsheimb am Steg vnd Willstatt.
[Art. IV, 32] HerrnSolms. Johann Albrechten Graffen zu Solms werde eingeräumet der vierdte Theil der Statt Butsbach / sampt vier angräntzenden Dorffschafften.
[Art. IV, 33] IngleichemYsenburg.[15] werde das Hauß Solms / Hohensolms eingesetzt in alle Güter vnd Gerechtigkeiten / so jhme im Jahr 1637. entzogen worden: ohnerachtet deß Vertrags / so dessentwegen mit Herrn Georgen / Landtgraffen zu Hessen/ nachgehends getroffen.
[Art. IV, 34] DieRheingrafen.[16] Herrn Graffen zu Ysenburg sollen fähig seyn der allgemeinen Amnestia, vermög beschriebenes 2. vnd 3. Articuls: Jmmittelst Herrn Georgen Landgraffen zu Hessen / oder einem andern / an seinem Recht gegen selbige / oder auch die Graffen zu Hohensolms nichts benommen.
[Art. IV, 35] Die Herrn Rheingraffen werden restituirt in jhre Aempter Throneck vnd Wildenburg / als auch die Herrschafft Morchingen / sampt Zugehörungen / vnd sonsten alle andere / von Nachbarn im brauch gehabte gerechtigkeiten.
[Art. IV, 36] DieSayn. Fraw Wittib / Herrn Ernsten / Graffen zu Sayn / soll wider eingesetzt werden in die jenige Possession deß Schlosses Stättlins / vnd Ampts Hachenburg / sampt Zugehör/ als auch deß Fleckens Bendorff / darinn sie für diesem / ehe sie einsetzt[17] worden / gestanden: jedoch jedermänniglich seyn Recht vorbehalten.
[Art. IV, 37] DasFalckenstein. Schloß vnd Graffschafft Falckenstein / werde demjenigen wider eingerämbt / dem es von Rechtswegen gebührt.
SoRäßburg. viel auch Rechts den Herrn Graffen von Raßburg / genand Löwenhaupt / an das Ampt Bretzenheimb / Chur-Cöllnisches Lehen / [24] als auch die Herrschafft Reipoltzkirchen vff dem Hundsrück / gebühret / soll jhme mit aller Gerechtigkeit vnd Zugehör verbleiben.
[Art. IV, 38] DaßWaldeck. Hauß Waldeck soll auch wider kommen zum Besitze aller rechtlichen Ansprüchen in der Herrschafft Didinghausen / vnnd den Dorffschafften Nidernaw / Lichtenscheid / Defeld vnd Niderschlaidern: wie sie solcher im Jahr 1624. genossen.
[Art. IV, 39] HerrOettingen. Joachim Ernst / Graff zu Oettingen / werde restituirt in alle Geistliche vnd Weltliche / von seinem Vatter Herrn Ludwig Eberharden / vor diesen Kriegsempöhrungen im Besitz gehabte Güter.
[Art. IV, 40] IngleichemHohenlohe. das Hauß Hohenlohe werde restituirt in alles / so jhm entzogen/ bevorab die Herrschafften Weickersheimb / als auch das Closter Sche[ffe]rsheimb/ ohne einige Außrede / bevorab Exceptione retentionis.
[Art. IV, 41]
Herr Löwenstein.
Wertheimb. Friederich Ludwig / Graffe zu Löwenstein vnd Wertheimb / solle wider eingesetzt werden in alle seine Graff: vnd Herrschafften / welche seyther währenden Kriegs sequestrirt, confiscirt, oder andern cedirt vnd vbergeben worden / so wol in geistlichen als weltlichen Sachen.
[Art. IV, 42] Herr Ferdinand Carl Graff zu Löwenstein vnd Wertheimb / solle alles dasjenige wider erlangen / was !seinem Vattern! / Graf Georg Ludwigen vnd Graff Johann Casimir sequestrirt, confiscirt, oder andern zugeeygnet worden / es seye Welt: oder Geistlich / jedoch mit vorbehalt deren Güter vnd Gerechtigkeiten / welche !Mariæ! Christinæ, besagtes Herrn Georg Ludwigen von Löwenstein Tochter / wegen Vätter: vnd Mütterlichen Erbs / zuständig / in welche Sie vollkömblich soll wider eingesetzt werden. Ebenmässig soll auch die Fraw Wittib Herrn Johann Casimirs von Löwenstein / in jhre so wol Heyraths: als verhypocetirte Güter restituirt werden: mit vorbehalt dessen Rechtens / so Herrn Graffen Friederich Ludwigen gebühret / welches zu gütlichem Vertrag oder ordentlichem Rechts-Process verwiesen wird.
[Art. IV, 43] DasErbach. Hauß Erbach / insonderheit Herrn Graffen Georg Albrechten Erben / werden restituirt in das Schloß Breuberg / vnd alle dessen mit Herrn Graffen von Löwenstein gemein habende Rechte / so wol was die Besatzung / als dessen Vffsicht / auch sonsten andere !Käyserliche! Rechte / betrifft.
[Art. IV, 44] DieBrandenstein Fraw Wittib vnd Erben deß Herrn Graffen von Brandenstein / sollen wider eingesetzt werden in alle jhre auß veranlassung deß Kriegs entzogene Güter vnd Rechte. [25] [Art. IV, 45] DerKevenhüller. Baron Herr Paul Kevenhüller sampt seines Bruders Kindern / Cantzler Löfflers Erben / Marx Conraden von Rhelingen Kinder vnd Erben / ingleichen Hieronymus von Rhelingen sambt seiner Haußfrawen / wie auch Marx Anthoni von Rhelingen / sollen ins gesambt in alle durch Confiscation entzogene Güter / völlig restituiret seyn.
[Art. IV, 46] AlleErpreste obligationes vnbindig. die Contract, permutationes, transactiones, obligationes, vnd Schuldtbeweißthumben / welche mit Gewalt / auß Forcht / entweders den Ständen oder Vnderthanen außgepreßt worden / massen insonderheit klagen die Stätte / Speyer / Weissenburg am Rhein / Landaw / Reutlingen / Heylbrunn vnd andere / als auch erkauffte vnd cedirte Handlungen / sollen gäntzlich todt vnd nichtig seyn / dergestalt / daß dessentwegen keine Handlung oder Process gestattet werde. Da aber die Debitores, die Vhrkunden jhrer Schuldt den Creditorn abgezwungen hätten / solche allesambt sollen restituirt werden/ mit Vorbehalt der dessentwegen vorhandenen Rechts-Processen.
[Art. IV, 47-48] SchuldenDie Proceß in zwey Jahr zu enden. / so entweders von Kauff / Verkauff / jährlicher Renthen / oder sonsten jhren Namen haben / falls sie von einem oder andern kriegenden Theil / auß Haß gegen die Creditores gewaltthätig erprest / vnd gegen die Debitores, das Gewalt geübet / oder würckliche Bezahlung fürgangen / anzeigen / vnd sich zum Beweißthumb anerbieten / sollen dennoch keiner Erkantnuß der Executions-Processen fähig seyn. Es weren dann diese Exceptiones, nach vorhergehender Erörterung der Sachen entschieden.
[Art. IV, 48] Die Processen, so derentwegen angefangen / sollen nach publication deß Friedens / vnter zwey Jahren geendigt werden: bey Straff deß ewigen Stillschweigens / welche den widerspennigen Debitoribus auffzulegen.
Diejenigen Processen aber / so seithero dergestalt gegen sie erlaubt / sampt den Verträgen vnnd Verheissungen / so wegen der Creditorn künfftiger Restitution fürgangen / sollen vffgehoben / vnd krafftloß seyn: mit Vorbehalt jedoch deren Geltsummen / welche zeit lauffenden Kriegs für andere / vmb abzuwenden grössere Gefahr vnnd Schaden / gutwillig vnd wolmeynend sind verschossen.
[Art. IV, 49] DieVrtheil. Vrtheil / welche zeit währendes Krieges in pur weltlichen Sachen gesprochen / falls kein Error oder klärlicher Mangel am Tage / oder so bald zu erweisen / sollen nicht gäntzlich auffgehoben / sonsten aber [26] wegen würcklicher Execution in der gevrtheilten Sache suspendirt seyn / biß die Gerichtliche Handlungen (da ein oder ander Theil / jnnerhalb einer halben Jahresfrist/ nach getroffenen Frieden die Revision suchen wird) für ordentlichem Richter vff gewöhnliche Weise / oder extra ordinem, vff Weise so im Heyl. Römischen Reiche üblich / revidirt, vnd gleichwol erwogen würden. Vnd dergestalt sollen obbemelte Vrtheil entweders bestättigt oder verbessert / oder da Nulliteten mit vnter lieffen / gäntzlich vffgehoben werden.
[Art. IV, 50] DaLehen. auch einige hohe oder privat-Lehen vom Jahr 1618. nicht ernewert worden / noch auch derentwegen Dienstlaystungen geschehen / soll dasselbe niemand nachtheilig fallen / sondern soll die Zeit der erforderten Investitur, vom Tage an deß beschlossenen Friedens seinen Anfang gewinnen.
[Art. IV, 51]
Endlich Restitutio
generalis. sollen alle vnd jede Kriegs-Officirer / Soldaten / vnd sonsten Räthe / Diener / Geist: vnd Weltliche / wessen Namens oder Standes sie auch seyn möchten / welche einem oder andern Theil / oder derselben Bundsgenossen / oder sonst Angehörigen / in Kriegs: oder Ciuil-Sachen
gedienet / vom Höchsten biß zum Nidrigsten / vom Nidrigsten biß zum Höchsten / ohne einigen Vnterschied vnnd Außnamb / sampt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern / betreffende so wohl deren Person / als Güter / in den jenigen Stande / an Leben / Ehr /
Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / in welchem sie sich vor diesen Kriegsläufften
befunden / oder von Rechtswegen befinden mögen / beyderseits restituirt seyn. Soll auch weder deren Person oder Gütern / einiges Nachtheil zugezogen / noch einige Action oder Klage angestellt / viel wenigers einige Straffe oder Schade / vnter was Schein solches auch seyn möchte. Vnd dieses alles/ so weit es der Römis. Kays. M. vnnd deß Hauses Oesterreichs Vnderthanen vnd Vasallen nicht betrifft/ solle seine völlige Krafft vnd Würckung haben.
[Art. IV, 52] DieExtensio. aber der Römis. Kays. M. vnd Hauses Oesterreich Vnderthanen vnd Erb-Vasallen sind / sollen der Amnestia, so wol an Person / als Leben / Dignitet vnd Ehre geniessen / mögen auch in jhr voriges Vatterlandt wider einkommen: Jedoch daß sie sich derselben Königreichen vnd Provincien Gesetzen gemäß bezeigen.
[Art. IV, 53] SoLimitatio. viel aber derselben Güter betrifft / so dieselben ehe vnd bevor sie vff Seythen der Cron Schweden oder Franckreich getretten / durch Confiscation oder andere Wege verlohren / haben zwar die Herren [27] Schwedische Gesandte lang vnd viel sich dahin bemühet / daß jhnen solche möchten wider eingeraumbt werden / Jedoch / in dem die Römische Kayserl. Mayst. in dieser Sachen von andern sich nicht haben wollen Ziel vnd Maß fürschreiben lassen / vnd ein mehrers nicht erhalte werden können / deß Heyl. Reichs Stände auch nicht rathsamb ermessen / daß vff der Käyserlichen beharrlichen Widersetzung vmb deß willen der Krig länger zu continuiren seye / so sollen solche (Güter) als verlohren geschätzet / vnd den jetzigen Besitzern verbleiben.
[Art. IV, 54] Diejenige Güter hingegen/ welche jhnen nachgehends / eben dessent willen / daß sie für Schweden vnd Franckreich / gegen Käys. Mayst. vnd das Hauß Oesterreich / die Waffen geführt / entzogen worden / sollen derselben / wie sie jetzo zu befinden / jedoch ausser erstattung Kosten / vnd genossenen Einkünfften / oder zugefügten Schadens / außgeantwortet werden.
[Art. IV, 55] Sonsten im Königreiche Böhmen / vnd allen andern Käyserl. Erbländern / soll der Augspurgischen Confession- Verwandten Vnderthanen oder deren Creditorn, vnd deren Erben / für jhre privat-Forderungen so sie der einige hätten / vnd derentwegen Rechtliche Klage anstellen / oder verfolgen theten / Recht vnd Gerechtigkeit / so wol / als denen Catholischen / ohne respect administrirt werden.
[Art. IV, 56]
VonWas nicht wider
zu ersetzen. der gedachten allgemeinen Restitution vnnd Widergifft aber / werden außgenommen diejenige / so sich nicht wider erstatten lassen / als Mobilien, vnd sonsten bewegliche Dinge / genossene Renthen vnd Abnutzungen / so durch kriegende Theil / Macht vnd Gewalt entkommen wie auch die niedergerissene / vnd vmb gemeiner Sicherheit willen in andere Gebräuche versetzte / offentliche vnd privat, geistliche vnd weltliche Gebäwe / wie nicht
wenigers gemeine / vnd privata feindlich confiscirte, ordentlich verkauffte / vnd von selbsten verschenckte / Deposita.
[Art. IV, 57]
Sintemaln Gülchische
Succession-
Sach. aber auch die Gülchische Successions-Sache q-vnter denen Interessirten-q / da man
nicht vorbawen solte / im Heyl. Römis. Reiche schwere Mißhelligkeiten vervrsachen dörffte: Hierumb ist verglichen / daß selbige / nach getroffenem Frieden / durch ordentlichen Rechts-Process / für der Röm. Käys. Mayst. oder gütliche Vergleichung / oder sonsten ordentliche Wege / vngesäumet geschlichtet werde.
Der Krieg mehrentheils auß widerwärtiger Religion entstanden. Nach dem aber zu gegenwärtigem Kriege / mehrentheils die Gravamina, welche sich zwischen beyderley Religion Chur- Fürsten / vnd [28] Ständen deß Heyligen Römischen Reichs enthalten / Vrsach vnd Anlaß gegeben: So ist derentwillen / als folgt / verglichen / vnd transigirt worden.
[Art. V, 1] 1. DerBestättigung deß Passawischen Vertrags vnd Religion-Friedens. Vertrag / so im Jahr 1552. zu Passaw gemacht / vnd darauff im Jahr 1555. gefolgte Religions-Frieden / gestalt solche im Jahr 1566 zu Augspurg vnnd nachgehends vff vnterschiedtlichen allgemeinen Reichstägen bestättigt worden / sollen in allen jhren / mit der Röm. Käyserl. Mayst Chur- Fürsten vnd Ständen / beyderseiths Religion einhellig verwilligt gemacht / vnd geschlossenen Articuln / beständig verbleiben / auch vffrichtig vnnd vnverändert gehalten werden.
Was aber vber etlichen / darinn enthaltenen strittiger Puncten / bey diesem Vergleiche mit allgemeiner der Partheyen beliebung geschlichtet / solches soll hinführo als eine jmmergeltende deß besagten Friedens Erleuterunge / so wol Gerichtlich / als sonsten / gelten / vnd observirt werden / biß daß man / durch Gottes Gnade / sich in der Religion vergleiche: ohnerachtet eines oder andern / inner- oder ausserhalb Reichs / Geistlichen oder Weltlichen / zu was Zeit es geschehen möge / eingestreweter Contradiction, oder protestation, welche alle / krafft dieses / vngültig vnnd nichtig erkandt werden. In allem andern aber / zwischen beyder Religion Chur- Fürsten vnd Ständen / alllen vnd jeden / solle eine richtige / durchgehende / reciprocirende Gleichheit / so viel die Form der Republic, die Gesetze deß Heyl. Römischen Reichs / vnd gegenwärtigen Convent betrifft / Also / vnd dergestalt gehalten werden / daß / was einem Theil recht vnd billig ist / dem andern ebenmässig seye: vnd hinführo alle Gewaltthaten / wie sonsten / also auch dißfals zwischen beyden Theilen / zu allen Zeiten verbotten bleiben.
[Art. V, 2] 2. DieVon welcher Zeit an die Restitution geschehen soll. Zeit / von welcher anzurechnen / die Restitution, oder Widereinnehmung in Geistlichen / geschehen soll / vnnd welche ab deren Veranlassung in weltlichen Sachen verändert worden / solle seyn der 1. Januarij deß Jahrs 1624. Soll derhalben Restitution geschehen allen Chur- Fürsten vnd Ständen beyder Religion / die freye Reichs-Ritterschafft / als auch Gemeinden vnd Immediat-Dorffschafften / pur vnd völlig / mit eingeschlossen: nebenst vffheb- vnd cassirunge aller in solchen Sachen ergangnen / publicirten, vnd gefellten Vrtheiln / Decreten, Verträgen / Bedingungen / vnd Executionen: dergestalt / daß die Reduction, oder das Absehen / nach besagten Tag obbemeldtes Jahres gerichtet werde. [29] Die Statt Augspurg/ Dünckelspiel/ Biberach/ vnd Ravenßpurg/ sollen behalten jhre Güter/ Gerechtigkeiten/ vnd übunge der Religion/ so am besagtem Jahr vnd Tage im Schwang gangen. Aber wegen der Rathsstellen/ vnd öffentlichen Aemptern/ seye vnter beyderley Religions-Verwandten Gleichheit/ vnd ebenmässige Zahl.
[Art. V, 4] JnsonderheitAugspurg in specie betreffend. aber/ belangend die Statt Augspurg/ seyen deß geheimbten Raths sieben Personen/ welche zu erwöhlen auß denen Patriciis. Auß dessen werden genommen zween gemeiner Statt-Praesidenten/ genandt Statt-Pfleger/ deren einer der Catholischen Religion/ der ander der Augspurgischen Confession/ zugethan. Von denen Fünff übrigen sollen drey Catholischen/ zween Augspurgischer Confession seyn/ die übrige Raths-Personen deß kleinern Raths/ als auch Syndici, vnd Beysitzer deß Stattgerichts/ auch alle andere Officianten/ sollen von beyden Religionen an der Zahl gleich seyn. Der Renth- oder Seckelmeister seyen drey. Vnter welchen zwey einer/ der dritte aber einer andern Religion zugethan seye/ dergestalt/ daß im ersten Jahr zwey seyen Catholischer/ einer aber der Augspurgischen Confession/ im andern zwey der Augspurgischer Confession/ vnd der dritte Catholischer Religion: Vnd solle also hinführo alle Jahr abgewechßlet werden.
[Art. V, 5] DerDessen Zeughauß. Zeughauß Vffseher seyen ebenmässig drey/ vnd Jährlichs gleich Abwechselungen. Vnd dieser Gebrauch soll auch bey den Stewer/ Proviant/ Bauw- vnd andern Aemptern/ so von dreyen verwaltet werden/ üblich seyn: dergestalt/ falls in einem Jahr zwey Aempter (als das Rentmeister: Proviant: oder Bauw-Ampt) bey zwey Catholische/ vnd einem Augspurgischer Confession-Verwandten seyn/ eben selbigen Jahrs zwey andere Aempter (als Vffseher deß Zeughauses/ vnd der Stewer) zweyen auß der Augspurgischen Confession, vnd einem Catholischen/ vffgetragen werden sollen: Künfftigen Jahrs aber/ bey diesen Aemptern an statt zweyer Catholischen/ zween der Augspurgischer Confession-Zugethane/ vnd eines Catholischen ein Augspurgischer Confessions-Verwandter erwöhlet werden.
[Art. V, 6] DieAempter. Aempter so einem allein pflegen vertrawt zu werden/ sollen nach Erforderung der Sache/ entweders ein: oder mehr Jahr vnter den Catholischen vnd Augspurgischer Confessions-Bürgern vmbgewechßlet werden: Ebener massen/ wie von den Aemptern/ so 3. Personen vertrawt werden/ jetzo Meldung geschehen.
[Art. V, 7] Jeder Kirchen vnd Schulen aber/ sollen sein eygene Vffsicht gelassen werden. Diejenige Catholischen [30] aber / welche jetzo bey gegenwärtiger Friedens-Handelung im Rath vnd Aemptern / über die obverglichene Zahl seyn / sollen zwar bey aller vorigen Dignitet vnd Vortheil / so lang sie leben/ oder jhre Stelle nicht auffkünden / verbleiben / allein nicht zu Rath gehen / oder da sie zu Zeiten bey Rath erscheinen wolten / deren Stimm nichts gelten.
[Art. V, 8] Kein Theil aber soll sich seiner Religions-angehörigen Gewalt / vmb den andern Theil zu vnterdrucken / mißbrauchen / oder eine grössere Zahl gerads oder vngerads Wegs / zu der Statt-Pfleger / Rathsmannen vnd anderer öffentlichen Aempter / Dignitet, zu erheben suchen: Da es auch / wann vnd wie offt es versucht würde / soll solches nichtig seyn. Derohalben nicht allein diese Verordnung alle Jahr / wann von newen Rathsmannen vnnd anderer Bedienten / in der Abgelebten Platz-Ersetzung gehandelt wird / öffentlich soll verlesen werden. Sondern auch der Statt-Pfleger deß innern vnnd übrigen Raths-Amptleuthen / Syndicorum, Richter vnd anderer Catholischen Bedienten / Wahl / beydes jetzt / beyd künfftigs / stehe bey den Catholischen der Augspurgischen Confessions-Verwandten aber bey jhnen selbsten. Also / daß nach Absterben eines Catholische / ein anderer Catholischer / gleichfalls nach Abgang eines Augspurgischen Confession-Zugethanen / ein gleichmässiger Folge.
[Art. V, 9] Die grössere Zahl der Stimmen / in Sachen die Religion directè oder indirectè betreffend / soll keines wegs gültig seyn: noch der Augspurgischen Confession Zugethanen Bürgern dessen Orths / mehr / als den Augspurgischen Confessions-Verwandten / Chur:Fürsten vnd Ständen / deß Heyligen Römischen Reichs nachtheilig seyn.
Daferrn nun die Catholischen mit der mehrern Zahl der Stimmen in diesen oder andern Dingen zum Nachtheil der Augspurgischen Confessions-Verwandten sich mißbrauchten / so soll jhnen hiermit vorbehalten seyn / Krafft dieses Vertrags / vmb vff die Abwechßlung eines fünfften geheimbten Rathmanns / oder andere billige Mittel zu appelliren.
[Art. V, 10] ImDeß Magistrats Wahl. übrigen verbleibt der Religions-Frieden / vnnd die Verordnung Käysers Caroli deß Vierdten / wegen Wahl deß Magistrats / [31] wie auch die Verträge von Jahren 1584. vnd 1591. (woferrn sie dieser Ordnung directè oder indirectè, nicht zuwider lauffen) in jhren Kräfften allerdings vnverletzt.
[Art. V, 11] VndDünckelspiel / Biberach / Ravenspurg. demnach zu Dünckelspiel Biberach vnnd Ravenspurg / zwey Bürgermeister / einer der Catholischen / der ander Augspurgischen Confession [und vier Innere Ratsherren in gleicher Zahl von beiden Bekenntnissen bestellt][18] seyn. So solle ebenmässige Gleichheit mit den Rathsmannen / Bürgerlichen Richtern / Schatzmeistern / wie auch allen andern öffentlichen Aemptern / Digniteten vnnd Verwaltungen / gehalten werden: Belangend den Gerichts-Schultheißen / Syndicat / vnd deß Raths vnd Gerichts-Secretarien / wie auch andere dergleichen Aempter / welche einer Person allein vffgetragen [werden/ solle immerdar die Veränderung wechsels weiß gehalten][19] werden.
Also / daß vff Abgang eines Catholischen alleweil ein Augspurgischer Confessions-Verwandter / vnd hingegen auff Abgang eines Augspurger Confession-Zugethanen ein Catholischer im Ampt folge: Was die Manier der Wahl / vnd mehrere Stimmen / als auch die Vffsichte [der] Kirchen vnd Schulen / wie nicht wenigers die Jährliche Ablesung dieser Verordnung betrifft / soll es ebener massen / als mit Augspurg gehalten werden.
[Art. V, 12] DieThonawerth. Statt Thonawerth betreffend / daferrn in nechstkünfftigem allgemeinen Reichs-Tage / selbige in vorige Freyheiten wider zu setzen / von deß Heyl. Röm. Reichs Ständen solte gut befunden werden / so soll sie gleiches Rechts in Geistlichen vnd Weltlichen / sich bedienen / welches ander deß Heyl. Römischen Reichs Stände / Krafft gegenwärtiges Vertrags / geniessen / jedoch ohne Nachtheil deren Rechten / welche bey dieser Statt interessirt seyn.
[Art. V, 13] Der Termin deß Jahres Anno 1624. soll denen kein Nachtheil gebähren / welche in Krafft der Amnestiae oder sonsten restituirt werden sollen.
[Art. V, 14] 3. Anlangend Ohnmittelbare Geistl. Güter. die ohnmittelbare geistliche Güter / sie seyen gleich Ertz-Bischthumb / Bischthumb/ Praelaturen / Apteyen / Baleyen / Probsteyen / Commenthureyen / oder befreyte Weltliche Stifftungen / vnnd sonsten / sollen sampt den Einkünfften / Pensionen vnnd andern was Namen sie auch haben mögen / in Stätten oder vff dem Land / welche die Catholische / oder Augspurgischer Confessions-Verwandte Ständ den [32] 1. Januarij Anno 1624. in Possess gehabt / alle vnd jede / nichts außgenommen / der jenigen Religion-Verwandten / welche zu besagter Zeit in derselben würcklichen Possession gewesen / biß daß über dem Religionsstreit / durch Göttlichen Beystand ein Vergleichung getroffen werde / ruhiglich vnd vnmolestirt verbleiben. Vnd soll keinem Theil zugelassen seyn / dem andern / entweder in- oder ausserhalb Gerichts, Vngelegenheit zu verursachen / viel wenigers einige Vnruhe vnd Verhinderung zu causiren. Solte aber (da Gott für behüte) wegen deß Religionstreits / einige gütliche Composition nicht zu gewarten seyn / soll nichts desto minder gegenwärtige Vergleichung jmmerwährend / vnd dieser Friede allezeit beständig bleiben.
[Art. V, 15] DaWie es zu halten/ wann ein Ertz-Bis. etc. die Religion ändert. nun ein Catholischer Ertz-Bischoff / Bischoff / Praelat / oder Augspurgischer Confessions-Verwandter zum Ertz-Bischoff / Bischoffen / Praelaten/ erwöhlet oder postulirt, allein / oder sampt den Capitularen / entweders absonderlich / oder sämptlich: oder auch ander Geistlichen hinführo die Religion änderten: dieselben sollen alßbald jhres Rechts / jedoch jhrer Ehr vnd Leumuth vnverletzt/ entsetzt seyn: benebenst Einkünffte vnd Renthen / ohngesäumet / vnd ausser Einrede erstatten. Vnd soll dem Capitul / oder dem / so solches von Rechts-wegen zustehet / bevorstehen / ein andere Person / der Religion / welcher das Beneficium, in Krafft dieser Transaction, gebührt / anlangend / zu erwöhlen vnd zu postuliren: Jedoch mit Vberlassung dem abziehenden Ertz-Bischoff / Bischoff / Praelaten/ etc. der bißhero genossenen vnd verzehrten Einkünfften vnd Renthen.
Da nun einige Catholische / oder Augspurgischer Confession-Zugethane Stände von dero Ertz-Bischthumb / Bischthumben/ Beneficien vnd Praebenden, so vnmittelbar / vom 1. Januarij an deß Jahrs 1624. in- oder ausser Gerichts / entsetzt / oder auff einigerley Weise vertrieben worden / so sollen sie / Krafft dieses / alßbalden / so wohl in geistlichen als weltlichen / mit Abschaffung aller Newerung wider eingesetzt werden / jedoch solcher gestalt / daß alle ohnmittelbare geistliche Güter / so am 1. Januarij im Jahr 1624. von einem Catholischen Praelaten regiert worden / widerumb ein Catholisches Haupt überkommen / vnd hingegen so an besagtem Jahr vnd Tage / Augspurgischer Confessions-Verwandte ein Haupt gehabt / auch solches forthin behalten: Jedoch mit Erlassung derjenigen immittelst genossenen Früchten / Schaden vnd Vnkosten / so ein Theil gegen den andern praetendiren möchte. [33] [Art. V, 16] 4. InDie Wahlgerechtigkeit. allen Ertzbischthumben / Bischthumben vnd andern vnmittelbaren Stifftungen / soll die Wahl-gerechtigkeit vnd Postulation, nach eines jeden Orths-Gewonheit vnd altem Herkommen / vnverruckt bleiben: So weit selbige deß Heyl. Römischen Reichs-Satzungen / dem Passawischen Vertrage / Religions-Frieden / vnd insonderheit dieser Erklerung vnd Transaction ähnlich sind. Vnd in Ansehen der Ertz-Bischthumben / vnd Bischthumben der Augspurgischen Confession-Zugethan verbleibt / vnd derselben nichts widriges begreifft / nit weniger in Bischthumb vnd Kirchen / in welchen Catholische vnd Augspurgische Confessions-Ständen gleiches Recht üblich / soll den alten Gesetzen nichts newes eingemischt werden / welches der Catholischen oder Augspurgischen Confessions-Verwandten Conscientz vnd Sache in einige Weg schwechen / oder derselben Recht mindern köndte.
[Art. V, 17] Die postulirte vnd erwöhlte aber / bey dero Capitulation sollen angeloben / daß sie die angenommene geistliche Fürstenthumben / Digniteten vnd Beneficien, keines wegs erblich wollen besitzen / oder dahin trachten / daß sie erblich seyen. Sondern es verbleibt dem Capitul / vnd denen / so es nebenst dem Capitul nach Gewonheit gebühret / so wohl die Wahl vnnd Postulation, als bey vacirender Stelle / die Verwaltung vnd Bischöfflicher Rechten übunge.
Werde auch Fleiß angewend / damit nicht die Edelleute / Patricii, Graduirte vnd andere düchtige Personen / da es der Stifftung nicht entgegenlaufft / außgeschlossen / sondern vielmehr in derselben erhalten würden.
[Art. V, 18] 5. InIus primariarum precum. welchem Ort die Römis. Käyserl. Mayst. das Ius primari[ar]um precum in Herkommen gehabt / soll es auch ins künfftig bleiben: Woferrn allein bey Abgang eines Augspurgischen Confessions-Verwandten / in derselben Religion Bischthumben Augspurgischer Confession / auch deren Lehr: vnd Observantz ein Tauglicher / die preces genösse. Jn Bischthumben aber beyderley Religion/ oder andern ohnmittelbaren Orthen / soll der Praesentatus die preces primarias nicht geniessen / es thäte dann das vacirende Beneficium, ein Religions-Verwandter besitzen.
[Art. V, 19] WasDe annatis pallii iuribus. von den Annaten, Pallii iuribus Confirmationen, Mensium Papalium, vnd dergleichen Gerechtigkeiten vnd Vorbehalt / in denen der Augspurgischen Confessions-Verwandten Ständen ohnmittelbaren geistlichen Gütern / von irrgends einem / wann / vnd vff was weiß es wölle / praetendirt werden möchte / solches soll keines Wegs bey weltlicher Obrigkeit gesucht werden. [34] [Art. V, 20] InMenses papales. welcher ohnmittelbaren geistlichen Güter Capituln beyderseits Religions-Capitularn vnd Canonischen / Krafft deß besagten Termins / in gewisser Anzahl angenommen werden / vnd der Zeit die Menses papales üblich sind / so sollen sie auch ferrners / da etliche Capitularn vnd Canonischen / auß der bestimpten Zahl der Catholischen / abgangen / also üblich bleiben / vnd zur Execution vff begebenden Fall gezogen werden: Im Fall die Päbstliche Provision, den Capituln ohnmittelbar vom Röm. Hoffe vnd zu rechter Zeit insinuire wird.
[Art. V, 21] 6. WelcheDer erwehlten Bischoffen confirmation. von der Augspurgischen Confessions-Verwandten zu Ertz-Bischoffen / Bischoffen oder Praelaten erwöhlet oder postulirt werden / sollen von der Römischen Kayserl. Mayst. nach dem sie jnnerhalb Jahrs dero Wahl oder postulation beglaubten Schein einbringen / auch die bey solchen Regal-Lehen gewöhnliche Pflichte leysten / vnd ausser einiger Einrede investirt werden / vnd über die Summ deß gewöhnlichen Taxs / ferrners noch dessen Helfft für die Belehnung reichen. Eben dieselben / oder / bey vacirender Stelle / die Capitul / vnd die jenige / welchen die Verwaltung mit denselben zugleich gebührt / sollen sowohl vff allgemeine / als absonderliche Deputations, Visitations, Revisions vnd andere Reichs-Convent, dem Gebrauch nach / schrifftlich beruffen werden / vnd jhre Stimme führen/ allermassen ein jeglicher stand vor dem Religions-Streit derselben Gerechtigkeit fähig gewesen. Waserley aber/ vnd wie viel Persohnen zu dergleichen Convent müsten gesandt werden / solches wird bey den Praelaten / Capitul vnd Conventualen stehen.
[Art. V, 22] WegenTitul der geistlichen Fürsten. Titulirung der geistlichen Fürsten Augspurgischer Confession / ists dahin verglichen / daß sie / jedoch ohne Nachtheil Stands vnd Dignität / den Titul der Erwöhlten / vnd Postulirten / zum Ertz-Bischof / Bischoff / Apt vnd Probst / führen mögen. Sollen aber die Session vff der mitlern vnd entgegen stehenden Banck zwischen den geistlichen vnd weltlichen einnehmen / Welchen an der Seythen / da deß Heyligen Röm. Reich alle drey Collegia zusammen kommen / sitzen sollen der Director der Mäyntzischen Cantzley / in Namen deß Herrn Ertz-Bischoffs / als welcher der Reichs-Tags-Acten General Direction führt/ vnd nach demselben die Directores deß Fürstlichen Collegii. Vnd eben dieses soll im Rath der Fürsten / so sie Collegialiter versamblet / von desselben Collegii, vnd dero Acten, Directoribus, allein observirt werden. [35] [Art. V, 23] 7. WieDer Capitularn gleichheit viel Capitulares oder Canonici, am 1 Januarij Anno 1624. jrgendswo entweders Augspurgischer Confession oder Catholischer Religion gewest / so viel sollen daselbst allzeit von beyden Religionen verbleiben: Auch den Absterbenden kein andere / als derselben Religion Zugethane / nachgesetzt vnd surrogirt werden. Da aber an einem Orth dieser Zeit mehr Catholischer Religion / oder Augspurgischer Confessions-Capitularn / oder Canonici, Beneficia in possess hätten / dann Anno 1624. so sollen zwar diese als Supernumerarii, die Beneficia vnd Praebenden / Zeit Lebens behalten / Nach dero Abgang aber so lang den Catholischen die Augspurgischer Confessions-Verwandte / vnd diesen die Catholischen / succediren / biß so lang die Anzahl beyder Religion-Capitularn / vnd Canonischen / wider ersetzt seye / als sie am 1. Januarij Anno 1624. gewesen.
Die Vbung der Religion aber in den vermischten Bischthumben soll dergestalt restituirt werden / vnd verbleiben / wie vnd welcher gestalt solches im Jahr 1624. offentlich im Brauch vnd zulässig gewesen vnd solle obigem allem weder mit der Wahl der Vorstellung / oder sonsten nichts hinderlichs vorgehen.
[Art. V, 24] 8. WelcheDer Stiftungen änderung. Ertz-Bischthumb / Bischthumb oder andere Stifftungen vnd geistl. Güter / mittel oder ohnmittelbar / zur satisfaction der Königl. Mayst. vnd Reiche Schweden / oder zu gleicher Recompens vnd Schadloßhaltung dero Bundtsgenossen / Freunden / Interessirten, kommen / sollen bey deren sonderbaren / drunden bemeldten Vergleichungen allerdings verbleiben. Jn allen denen aber / so daselbst nicht begriffen / vnd vnter diesen / belangende §. Ius dioecesanum 16. infrà positum, sollen sie deß Heyl. Römis. Reichs-Satzungen / vnd gegenwärtigem Vertrag vnterworffen seyn.
[Art. V, 25] 9. AlleDer Augsp. Confessions-Verwandten fundament dieser transaction, restitution, vnd künfftiger observntz ist die possessio den 1. Jan. Anno 1624. Clöster / Collegia, Balleyen / Commenthureyen / Kirchen / Stifftungen / Schulen / Hospitalien vnd andere mittelbahre geistliche Güter / wie auch deren gefält vnd Recht / wie sie Namen haben mögen / welche die Augspurgische Confessions-Verwandte Chur:Fürsten vnd Ständ den 1. Jan. Anno 1624. im Besitz gehabt haben / dieselbe allesampt sollen sie hinführo / solche seyen gleich bißhero in dero Handen verblieben / oder wider restituirt worden / oder in Kraft dieser transaction noch zu restituiren, im Besitz behalten / biß die Religions-Strittigkeit durch beeder Theil geistliche vnd gemeine Vergleichung beygelegt seyn werde / ohngeacht deß Vorwandts / sie seyen: vor oder nach dem Passawischen Vertrag vnd Religion-Frieden reformirt vnd eingenommen [36] worden / wie auch daß sie nicht Jn: oder von der Augspurgischen Confessions-Verwandten Ständ Lands-Obrigkeit seyen / oder andern Ständen iure suffraganeatus, diaconatus, oder in andere Weg verbunden angegeben werden / dann daß einige fundament dieser Transaction, restitution, vnd künfftger observantz, ist die den 1. Jan. Anno deß 1624. Jahrs gehabte possessio, allerdings ohngeacht auch deß Vorwandts etlicher Orten eingeführten interims-exercitii, auch vor: vnd nachgehend / gemein / oder sonderbahren Verträgen / entstandener Strittigkeit / oder entschiedener Sachen / oder erlangter Decreten, Mandaten, Rescripten paritoriis, reversalibus, litis pendentiis, oder andern Scheins / wie solcher vorgebracht werden möchte / dann da von obgedachten Gütern allen / auch deren Zugehörungen vnd Nutzungen den Augspurgischen Confessions-Verwandten / ichtwas/ avff einige Weiß oder Weg Jn: oder ausserhalb Gericht / von besagter Zeit an / entwendet oder entzogen worden / daß soll ohne Verzug vnd Vnderschied /(vnd neben solchem in specie alle die Clöster / Stifftungen / vnnd geistliche Güter / so der Hertzog zu Würtenberg in Anno 1624. in possess gehabt) mit jhren Zugehörungen / Renthen vnd Verbesserung / wo sie auch gelegen / neben abhanden gebrachten Documenten wider in den vorigen Stand gesetzt werden. Es sollen auch die Augspurgische Confessions-Verwandte in erhaltener vnd wider erlangter possession ins künfftig auff keine Weiß weiter nicht betrübt werden / sondern vor aller Thätligkeit / oder Rechtlicher Verfolgung zu ewigen Tagen / biß daß die Religions-Strittigkeit auffgehoben werden möchte / sicher seyn.
HingegenIn gleichem auch der Catholischen. sollen auch die Catholische alle Clöster / Stifftungen / vnd mittelbare Collegia, welche sie am 1. Januarij Anno 1624. würcklich in Besitz gehabt / ingleichem possidiren, ob sie schon in der Augspurgischen Confessions-Zugethanen-Ständen Gebiethe vnd Landtschafften gelegen. Allein in andere Religions-Orden / ausser denen deren Reguln sie anfänglichs zugeordnet / nicht verändert werden. Es were dann ein solcher Orden gäntzlich erloschen. Dann vff solchen Fall soll dem Catholischen Magistrat frey stehen / auß einem andern in Teutschland für dem Religions-Streit gewesenen / üblichen Orden / newe Religiosen zu bestellen / in wasserley Stifften aber / Collegiat-Kirchen / Clöstern / Hospitalien / so mittelbar / Catholische vnnd Augspurgischer Confession zusammen gelebt / daselbst sollen sie auch forthin ins gesampt [37] in gleicher Zahl / welche am 1. Januarij Anno 1624. daselbst gewesen / leben. Das öffentliche Religions-Exercitium soll auch beständig verbleiben / welches an einem jeden Orth an obbemeldtem Tage vnd Jahr im brauch gewesen / ohne ein: oder anderen Parthey hinderung.
In was für mittelbahren Stifften auch Anno 1624. am 1. Januarij / die Röm. Käyserl. Mayst. primarias preces exercirt, daselbsten soll sie auch solche forthin exerciren, auff Maaß vnd Weise / als droben bey den ohnmittelbaren Gütern anerwehnet. Eben dieses soll allhie auch von den Mensibus Papalibus beobachtet[20] werden / massen droben von diesen bey dem 5. Articul verordnet worden. Es sollen auch die Ertzbischoffen / vnd welchen sonsten ein solches Ius gebühret / die Beneficia Mensium extraordinariorum erstatten.
Da auch die Augspurgische Confessions-Verwandte in dergleichen mittelbaren geistlichen Gütern / so am besagten Tage vnd Jahr von Catholischen würcklich / völlig / oder eines theils possidirt worden / die Iura praesentandi Visitandi, Inspectionis, Confirmandi, Corrigendi, protectionis, Aperturae, Hospitationis, Servitiorum, operarumque, gehabt: oder Pfarrhern vnnd Vorsteher daselbsten gehalten: diese Gerechtigkeiten sollen jhnen vnverruckt beständig verbleiben.
Vnd da die Wahl vff gewisse Zeit vnd Weise nicht geschiehet / soll der erle[di]gten Praebenden Gifft vnd Außtheilung in derselben Religion Personen / welcher der Abgestorbene Zugethan gewesen / auß zugewachsenem Rechten / conferirt werden. Nur allein / daß in dergleichen mittelbahren geistlichen Gütern der Catholischen Religion kein Nachtheil begegne: vnd dem Catholischen geistlichen Magistrat jhre Rechte / krafft der Jnsatzung deß Ordens / so sie an die Religion haben / in kräften verbleiben mögen. Eben denselben / falls die Wahl vnd Collatur, der entledigten Praebenden / zu gebührender Zeit nicht ersetzt würden / soll es an jhrem Rechten nichts benehmen.
So Pfandschafften.viel die Pfandschaften in im Heyl. Röm. Reiche betrifft / nach dem in der Käyserl. Capitulation versehen / daß ein Erwöhlter Römischer Käyser denen ohnmittelbaren Chur-Fürsten vnnd Ständen deß Heyl. Römis. Reichs / dergleichen Pfandtschafften confirmiren, vnd sie bey solcher sichern vnd geruhlichen Possession manuteniren solle. So ist verglichen / daß diese Verordnung / biß daß mit Einwilligung Chur-Fürsten vnnd Ständen / ein ander Schluß erfolge / so lang genehm gehalten werde. Vnd dannenher der Statt Lindaw / vnd Weissenburg / im Nürnbergischen / bey wider Erstattung vorigen Stands / jhrige Reichs-Pfandschafften [38] wider einzuräumen seyen.
[Art. V, 27] Was aber für Güter die Stände deß Heyl. Römischen Reichs einander / vermög Pfandts-Recht / vor Menschen gedencken / versetzt haben / in denselben soll die Widerlösung anderer gestalt nicht statt finden / es seyen dann der Possessorn Exceptiones, vnd Merita causarum, genugsamb erwogen.
Da nun solche Güter bey jetzigem währendem Kriege / etwan ohne vorgehende erkündigung der Sachen / oder ohne zahlung oder erledigung / von jemand eingenommen worden weren / so sollen sie / sampt denen Vrkunden / alßbald den vorigen Besitzern völlig eingeräumbt werden / vnd so das Vrtheil die Widerablösung verstattet / vnd darinn zu Recht gesprochen / auch bey erlegung deß Gelts die restitution erfolgt / so soll dem ordentlichen Herrn bevor stehen / in diese verpfändete / an jhn wider kommende Landschafften seiner Religion-Exercitium öffentlich einzuführen / die Jnwohner jedoch vnd Vnderthanen sollen nicht gehalten seyn abzuziehen / oder jhre Religion / so sie vnterm vorigen Besitzer derselben verpfendeten Landen gehabt / zu verlassen. Vom öffentlichen aber dero Religions-Exercitio, soll zwischen jhnen / vnd dem ordentlichen ablegendem Herrn transigirt werden.
[Art. V, 28] 10. DieFreye Reichs-Ritterschafft. freye vnd ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft / auch alle vnd jede derselben Glieder / sampt Vnderthanen / vnd jhren Lehen: vnd eygenthümblichen Gütern / daferrn nicht etwan etlicher Orthen / vermög der Güter oder respect der Bottmässigkeit / oder Wohnung / andern Ständen sie subiect erfunden würden / krafft deß Religion Friedens vnnd gegenwärtigen Vergleichs in den Rechten die Religion betreffend / vnd dannenhero kommenden Beneficien, sollen gleiches Recht haben / welches obgedachten Chur-Fürsten vnd Ständen gebührt / vnd[21] in derselbigen vnter einigem Schein verhindert oder betrübet werden. Die aber betrübt worden / sollen allesampt allerdings in vorige Possession restituirt werden.
[Art. V, 29] 11. DieFreye Reichs-Stätt. freye Reichs-Stätt betreffendt / gleich wie sie sampt vnd sonders / vnter dem Nahmen der Ständ deß Reichs nicht allein in dem Religion-Frieden / vnd gegenwärtiger dessen Erklärung / sondern auch sonsten allenthalben ohnzweiffentlich begriffen / Also sollen auch auß selbigen diejenige / bey welchen in Anno 1624. allein eine Religion in übung gewesen / in jhrem Gebieth / gegen dero Vnderthanen nicht weniger / als in jhren Mawren vnd Vorstätt / so wol in befügnuß zu reformiren, als andern Religions-Fällen / mit den höhern Reichs-Ständen [39] gleiches Recht haben / der gestalt / was von solchen verordnet vnd verglichen ist / auch von diesen gesagt vnd verstanden werden solle / ohneracht / daß in solchen Stätten / in welchem von der Obrigkeit vnnd Bürgern / jedes Orths Gewonheit vnd Gesetzen nach / allein das Augspurgischer Confessions-Exercitium im Jahr 1624. gewest ist / etliche Catholischer Religion-Verwandte Bürger daselbst sich vffhielten / oder auch in etlichen Capituln / Collegiat-Kirchen / vnd daselbst gelegnen Münstern vnd Klöstern / so dem Heil. Römischen Reiche mittel- oder ohnmittelbar vnterworffen / vnd in dem Stand / darinn sie am 1. Januarij Anno 1624. gewesen / auch forthin mit den Geistlichen / so jnnerhalb besagter Zeit nicht eingeführt worden / auch der Catholischen dessen Orths sich der Zeit befindenden Bürger / so wohl activè als passivè zu gedulden / der Catholischen Religion-Exercitium üblich were.
Für allen Dingen aber sollen die Reichs-Stätte / welche einer / oder beyderley Religion zugethan - (vnter welchen letztern fürnemblich Augspurg / Jtem / Dünckelspiel / Biberach / Ravenspurg / vnd Kauffbeur) vom Jahr 1624. wegen der Religion oder geistlichen Güter / vor oder nach dem Passawischen Vertrag / vnd folgendem Religions-Frieden occupirt, vnd reformirt, oder sonsten in Ansehung der Religion / in politischen Sachen / in- oder ausserhalb Rechtens / einigerley Weise beschwert worden seyn / in den Standt / in welchem sie am 1. Januarij vorbesagtes 1624. Jahrs / so wol in geistlichen als weltlichen Dingen / gestanden / nicht wenigers als die übrigen höhere Reichs-Stände völligster Dingen restituirt werden. Vnd bey diesem / ohne ferrnere Vnruhigung / so wol als jene / welche sie der Zeit noch in Besitz gehabt / oder immittelst die possession wider erhalten / biß zu gütlichem Religions-Vergleiche / verbleiben. Vnd soll keinem Theil zugelassen seyn / den andern von seiner Religions-Vbung / Kirchengebräuche vnd Ceremonien zu vertreiben: Sondern sollen die Bürger bey einander friedlich vnd schiedlich wohnen / vnd dero freyen Religions: vnd jhrer [guter] Gebräuche beyderseiths üben / mit auffhebung dessen / so darüber geurtheilt vnd verglichen Rechthändigen Sachen / deren im 2. vnd 9. Articul erwehnten Exceptionen. Jedoch soll gelten / vnd in salvo bleiben das jenige/ was in Sachen von Augspurg / Dünckelspiel / Biberach vnd Ravenspurg vorher am 2. Articul disponirt worden.
[Art. V, 30] 12. SoGraffen / Freyherrn / Ritter. viel die Graffen / Freyherrn / Ritter / Lehenleuthe/ Stätt / Stifftungen / Clöster / Commenthureyen / Gemeinden vnd Vnderthanen / [40] so den ohnmittelbahren Geist: oder Weltlichen Reichs-Ständen vntergeben seyn / belangt. Demnach solchen ohnmittelbaren Ständen neben den Lands: vnd hohen Obrigkeit / dem gemeinen Herkommen nach / durch das gantze Römische Reich / auch das Recht / die Religion zu reformiren / zustehet / vnd deren Vnderthanen / wann sie nicht jhrer Herrn Religion seyn wollen / der Abzug vor längsten vergönnet. Vnd über diß / zu mehrer erhaltung vnter den Ständen Einträchtigkeit / versehen worden / daß keiner deß andern Vnderthanen zu seiner Religion ziehen / vnd der Vrsach halben in seinen Schutz oder protection nehmen / vnd jhnen einigerley Weiß beystehen solle / etc. So ist verglichen / daß eben dieses ferrners auch von beyderley Religion Ständen beobachtet / vnd einem ohnmittelbaren Stande sein Recht / welches jhme wegen Lands- vnd Oberbottmässigkeit in Religions-Sachen gebührt / nicht verhindert werden soll.
[Art. V, 31] Ohnerachtet aber dessen / sollen der Catholischen Stände Landtsassen / Lehenleuthe vnd Vnderthanen / wessen Stands sie seynd / welche entweders das öffentliche oder privat-Exercitium der Augspurgischen Confession Anno 1624. zu welcher Jahrszeit es auch gewesen / entweders vermög gewissen Vertrags oder Privilegii, oder langem Herkommen / oder auß blosser observantz dessen Jahrs gehabt / solches auch hinführo / sampt seinem Anhang / im Gebrauch behalten / wie es gedachten Jahrs geübt / oder / daß sie es exercirt hetten / beweisen können: Allermassen diesem anhängig die Verordnung der Consistorien / deß Kirchen vnd Schulen Ministerii, Ius Patronatus, vnd andere dergleichen Rechte / vnd sollen nicht wenigers in Besitz bleiben aller zu besagter Zeit ingehabten bestellten Kirchen / Stifftungen / Clöstern / Hospitalien/ sampt allen Zugehörungen / Einkünfften vnd Zusätzen.
Vnd diese Dinge ins gesampt sollen allzeit vnd allenthalben beobachtet werden / so lang / biß wegen der Christlichen Religion entweder durchgehends / oder vnter den ohnmittelbaren Ständen / vnd deren Vnderthanen / mit einhelligem Consens, ein anders verglichen / daß keiner von dem andern einigerley Weiß oder Wege turbirt werde / [Art. V,32] die aber / so einiger Weiß turbirt, oder entsetzt worden / sollen ohn einige Außflucht in denjenigen Standt / darinn sie Anno 1624. gewesen / völlig restituirt werden.
Vnnd eben diß soll auch gehalten werden wegen [der] Catholischen Vnderthanen / so vnter den Augspurgischen Confessions-Verwandten-Ständen gesessen / wo sie in besagtem 1624 [41] Jahr der Catholischen Religion das öffentliche oder privat-Exercitium üblich gehabt.
[Art. V, 33] DieWie die Verträg anzusehen. vorgangene Verträg: Vergleich: vnd Bewilligungen / so vnter solchen vnmittelbaren Reichs-Ständen / auch jhren Landt-Ständen vnd Vnderthanen / über deß öffentlichen oder privat-Religions-Exercitii Einführung / permission vnd conservation, hiebevorn beschehen / vnd getroffen worden seyn / sollen so weit genehm vnd beständig gehalten werden / als sie der Observantz deß 1624. Jahrs nicht entgegen lauffen / noch von solchem anders / als mit beyderseits Einwilligung abgetretten werden / ohnerachtet / sondern mit vffhebung aller deren deß 1624. Jahrs Observantz, als welche gleich einer Regul c-zu halten/-c entgegen lauffenden Gefällen vrtheilen / Reversalien, Pacten, oder einigerley Verträg. Vnd vnter diesen die / so der Bischoff zu[22] Hildesheimb / vnd die Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / über die Religion / vnd dessen Exercitio, der Ständen vnd Vnderthanen deß Bisthumbs Hildesheimb / vnderschiedtlich mal Anno 1643. sich verglichen haben.
Es sollen aber von bemeldtem Termin außgenommen / vnd den Catholischen fürbehalten werden / die 9. Klöster im Stifft Hildeßheimb / welcher sich die Hertzogen zu Braunschweig im selbigen Jahr auff gewisse Maß begeben haben.
[Art. V, 34] EsFreyes Gewissen der Vnderthanen beyder Religion. ist auch beliebet worden / daß die jenige der Catholischen Vnderthanen / so der Augspurgischen Confession Zugethan / wie auch die Catholische der Augspurgischen Confessions-Verwandte Vnderthanen / so Anno 1624. das offentlich oder privat-Exercitium jhrer Religion zu keiner Zeit deß Jahrs gehabt / Jngleichem auch / welche nach publication deß Friedens / fürders künfftiger Zeit ein andere Religion / als deß Landsherrn / führen vnd üben / sollen geduldet werden / vnd mit freyem Gewissen in jhren Häusern / ausser Inquisition oder turbirung/ privatim jhrer devotion abwarten.
In der Nachbarschafft aber / so offt vnd weß Orths es jhnen beliebig / dem öffentlichen Religions-Exercitio beywohnen / oder jhre Kinder jhrer Religions-Zugethanen frembden Schulen / oder zu Hauß privatis Praeceptoribus in die Vnderweisung ohne verhinderung dargeben mögen.
Sondern vielmehr dergleichen Landsassen / Vasallen vnd Vnderthanen sollen im übrigen jhr Ampt / mit gebührender subiection vnd Gehorsamb verrichten / vnd zu keinen Verwirrungen vrsach geben.
[Art. V,35] Es seyen aber gleich Catholischer oder Augspurgischer Confession die Vnderthanen / sollen sie nirgends wegen [42] der Religion veracht: auch nicht auß der Kauffleuten / Handtwerckern oder Zünfften Gemeinschafft / Erbschafften / Legaten / Hospitalien / Sondersiechen / Allmosen / auch andern Gerechtigkeiten oder Handlungen / viel wenigers öffentlichen Kirchhöffen vnnd ehrlichen Begräbnussen / außgeschlossen / oder dergestalt ichtwas für Begräbnußkosten an die noch lebende / ausser was derselben Pfarrkirchen Gerechtigkeit in dergleichen Fällen mit sich bringt / gefordert werden: Sondern in diesen vnd dergleichen / sollen sie mit denen Nebenbürgern einigerley Recht / Schutz vnd Gleichheit geniessen.
[Art. V, 36] Da aber ein Vnderthan / so weder öffentlich noch privat seiner Religion-Exercitium Anno 1624. gehabt / oder auch / so nach publicirtem Frieden die Religion ändern wird / von selbsten abziehen wolte / oder von dem Landsherrn solches zu thun befehlcht were / dem soll frey stehen / entweder bey gehaltenen oder vereusserten Gütern abzuziehen / das Behaltene durch die Diener zu verwalten / vnd so offt es die Sache erfordert / sein Gut zu besichtigen / Rechtfertigungen zu vollführen / oder schulden einzutreiben / frey vnd ohne Gelaytsbrieffe / sich dahin zu verfügen.
[Art. V, 37] Es ist aber verglichen / daß von den Landsherren den jenigen Vnderthanen / so weder offentlichs / weder privat, jhrer Religions Exercitium besagtes Jahrs gehabt / vnd demnach zur Zeit gegenwärtiges Friedens-publication in eines oder deß andern ohnmittelbahren Religions-Ständen Landen wohnhafft / welchen auch die zuzurechnen sind / so wegen vermeydung Kriegsbedrangnüß / anders wohin / nicht aber der Meynung gäntzlich abzuziehen / sich begeben haben / vnnd nach gemachtem Frieden widerumb anheimb zu kehren vorhabens / nicht geringer als vnter fünff Jahren / denen aber / so nach publicirtem Frieden die Religion änderten / nicht vnter drey Jahren es sey dann / daß sie ein geraumere vnd längere Zeit erlangen möchten / der Termin angesetzt werden soll / vnd dergestalt entweders von selbsten / oder auß zwang Abziehenden / soll keines wegs jhrer Geburth / Herkommens / Entledigung / Handtwercks vnd ehrlichen Wandels Zeugnuß verwaygert/ oder dieselben mit vngewöhnlichen Reversen hochgespanten Abzug deß zehenden Pfennings / über die Gebühr belegt / viel wenigers denen / so von selbsten abziehen / einige Dienstbarkeit / oder vnter andern Schein Verhinderungen zugezogen werden.
[Art. V, 38] 13. DieSchlesische Fürsten vnd Stätt Augs. Confession. Schlesische Fürsten Augspurgischen Confession / als die Hertzogen zu Brieg / Liegnitz / Münsterberg vnd Oelß / ingleichem die [43] Statt Breßlaw / sollen bey freyen jhrer vor dem Krieg gehabten Recht vnd Gerechtigkeiten / als auch deß Exercitii Augspurgischer Confession / auß Käys. vnd Kön. Begnadigung gehandhabt werden.
[Art. V, 39] Was aber die Grafen / Herrn / Edelleuthe / vnnd jhre Vnderthanen / in den übrigen Schlesischen Fürstenthumben / welche ohnmittelbar zu der Königl. Cammer gehörig / dann auch die jetziger Zeit in Vnter-Oesterreich befindliche Graffen / Herren vnd Ritterstands / betrifft / ob zwar der Röm. Käys. Mayt. das Recht / das Religions-Exercitium zu reformiren nicht weniger / als andern Königen vnnd Fürsten / zustehet / jedoch / nicht zwar nach der Vergleichung deß vorgehenden Articuls / noch vorgangenem Vertrag / etc. sondern vff interposition der Königl. Mayt. in Schweden / vnnd den Augspurg. Confessions-Verwandten Ständen zu Lieb / lassen sie zu / daß selbige Graffen / Herren vnd Edlen / auch deroselben benandten Schlesischen Fürstenthumben Vnderthanen / wegen Profession der Augspurg. Confession / von Orthen vnd Gütern nicht dürffen außweichen / noch auch vmb jhrigs Exercitium im nächst angräntzenden Orthen / ausser Gebieths / zu besuchen / behindert werden sollen. Woferrn sie nur im übrigen sich still vnd friedlich / vnd dergestalt / als sichs gegen jhre höchste Obrigkeit gebührt / verhalten. Da sie aber von selbsten abziehen thäten / vnd jhre ligende Güter entweders nicht verkauffen wolten / oder nit verleyhen möchten / so sol jhnen ein freyer Zugang vmb jhre Güter zu besichtigen vnd zu verwalten / zugelassen seyn.
[Art. V, 40] Vber dieses aber / was vorhin von besagten Schlesischen Fürstenthumben / so ohnmittelbar zu der Kön. Cammer gehörig / verordnet / versprechen die Röm. Käyserl. Mayst. ferrners / daß sie denen / so in solchen Fürstenthumben der Augspurgischen Confession-Zugethan sind / zu Behuff dieser Confessions-Vbunge / drey Kirchen vff jhren eygenen Kosten / ausser den Stätten Schweinitz / Jaur / vnd Gloggaw / bey der Stattmawer an darzu bequemen von Jhrer Käys. M. Befehl designirten-Orthen / nach getroffenem Frieden vffzubawen / so bald sie solches begehren werden / erlauben wollen.
[Art. V, 41] VndErlaubnuß Kirchen zu bawen.[23] als von mehrer Religions-Freyheit vnnd Vbung / in obgedachten vnd übrigen der Römis. Käyserl. Mayst. vnnd Hauses Oesterreichs Königreichen vnd Landen zugelassen / bey gegenwärtigen Tractaten viel gehandelt worden. Vnd wegen der Herrn Kayserlichen Gevollmächtigten Widersprechungen man nicht eins werden mögen: So behalten die Königliche Majestät in Schweden / vnd Augspurgischer [44] Confessions-Verwandte Stände sich bevor / vmb dessentwegen auff nächtskünfftigen Reichs-Tage / oder sonsten bey der Röm. Käys. Mayt. jedoch mit vorbehalt / daß nichts desto minders fortgehenden Friedens / vnd Außschliessung aller Gewalt vnd Feindthätligkeit / ferrners respectivè gütlich vnd demütig zu intercediren.
[Art. V, 42] 14. VonLehens- vnd Affterlehens qualität. der blossen Lehens: oder Affter-Lehens qualitet, sie kommen vom Königreich Böhmen / oder Chur:Fürsten vnd Ständen deß Heyl. Röm. Reichs / oder anderst woher / entstehet die Gerechtigkeit zu Reformiren nicht / sondern da diese Lehen vnd Affterlehen / als auch Vasallen / Vnderthanen vnd geistliche Güter / in Religions-Sachen / vnd was der Lehensherr praetendirt, eingeführt / oder sich angemast / solle nach dem Zustand deß 1624. Jahrs / vnd 1. Januarij / beständig ermessen / in: oder ausserhalb Gerichts darwider gehandelt worden / vffgehoben / vnd in vorigen Stand gesetzt werden.
[Art. V, 43] SoSo die Lands-Obrigkeit strittig. die Lands-Obrigkeit vor: oder nach dem Termin deß 1624: Jahrs strittig ist / solle der Besitzer besagtes Jahrs gleiches Recht / so viel das offentliche Exercitium belangt / haben / biß daß über das possessorium vnd petitorium erkant vnd decidirt seyn wird. Die Vnderthanen aber sollen wegen immittelst veränderter Religion / so lang die Strittigkeit währet / abzuziehen nicht gezwungen werden.
InWann die Herrschafft beeder Religion. denen Orthen / wo die Catholische vnd Augspurgischer Confessions-verwandte Stände gleichmässige hohe Land-Obrigkeit führen / soll es so wol wegen deß öffentlichen Exercitij, als anderer die Religion betreffenden Sachen / in dem Stande bleiben / in welchem es an besagtem Jahr vnd Tage gewesen.
[Art. V, 44] Das blosse Hoch: Halß: vnd Leutgericht / wie auch das ius gladii, retentionis, & filialitatis, geben weder ins gesambt noch absonderlich das Reformation-Rechte. Was nun derhalben vnter solchem Schein bißhero für Reformationes eingerissen / oder durch Verträge eingedrungen / sollen vffgehoben / die Beschwerten restituirt, vnd hinführo von dergleichen gäntzlich vnterlassen werden.
[Art. V, 45] 15. WegenRenth / Zehend / Zinß der Renthen allerley Arth / so zu den geistlichen Gütern vnd jhren Besitzern gehörig / soll für allen Dingen das jenige beobachtet werden / was im Religionsfrieden §. Dagegen sollen die Stände der Augspurgischen Confession / etc.. Alsdann auch denen Ständen der alten Religion / etc. verordnet befunden wird. [45] [Art. V, 46] Die Renthen / Gefälle / Zehenden vnd Pensionen aber / welche vermög jetztbesagtes Religions-Friedens / Augspurgischer Confessions-Ständen / wegen vnmittel: oder mittelbarer Geistlichen / auch nach dem Religion-Frieden erlangten Stifftungen auß der Catholischen Gebieth gebühren / vnd in welcher possession vel quasi Genuß / sie Anno 1624. am 1. Januarij gestanden / sollen ausser einiger Einrede entrichtet werden.
Da auch jrgendwo Augspurgischer Confession-Stände das ius protectionis, advocatiae, aperturae, hospitationis, operarum, oder andere gerechtsame [in der][24] Catholischen geistlichen Gebiethen auch ausser: oder jnner Lands gelegenen Gütern / durch rechtmässigen Gebrauch vnd Zulassung gehabt. Gleicher gestalt auch die Catholische Stände / so jhnen dergleichen etwas in den geistlichen Gütern der Augspurgischen Confessions-Stände gebühret / sollen sie nicht weniger jhr voriges Recht behalten. Also doch / damit nicht durch übunge solcher Rechten / der Geistlichen Güter Einkünfften zu viel beschweret vnnd erschöpfft werden.
[Art. V, 47] Die Renthen vnd Zehenden / Zinse vnd Pensionen / so den Augspurgischer Confessions-Ständen / nach vffgehobenen vnd destruirten Stifftungen auß andern Gebiethen gebühren / sollen denen entricht werden / welche im Jahr 1624. am 1. Januarij in Besitzung der Einkünfften vel quasi gewesen. Welche aber seither deß 1624. Jahrs destruirt sind / oder forthin abgehen / derselben Pensionen sollen auch in andern Gebiethen dem Landherrn deß abgangenen Closters oder Orts / an welchem solches gelegen / bezahlt werden. Welche Stifftungen auch am 1. Jan. Anno 1624. in possessione vel quasi deß Zehend Rechtens vff einem andern Gebieth gestanden / sollen auch ins künfftig verbleiben / vnd kein newes Recht gesucht werden.
Vnter andern deß Heyligen Römischen Reichs Ständen vnd Vnderthanen / soll das jenige Recht bleiben / welches das gemeine Landrecht / oder jeglichs Orths Gewonheit vnd Observantz vom Zehenden mit sich bringt / oder durch gutwillige Verträge verglichen ist.
[Art. V, 48] 16. EsGeistliche Iurisdiction solle suspendirt seyn / vnd in jedes Landes-Obrigkeit bleiben. solle auch das Ius Dioecesanum vnnd alle Geistliche Iurisdiction mit aller jhrer Art / wider die Augspurgischen Confessions-Verwandte Chur:Fürsten vnd Stände / auch mit eingeschlossene freye Reichs-Ritterschafft vnd derselben Vnderthanen / so wohl zwischen Catholischen vnd Augspurgischen Confessions-Zugethanen / als vnter diesen Ständen allein / biß zu deß Religion-Streits Christl. Vergleich [46] suspendirt seyn / vnd in den Schrancken eines jeden Lands-Obrigkeit das Ius Dioecesanum vnd Geistliche Iurisdiction verbleiben / zu Erlangung aber der Renthen / Zinßen / Zehenden vnd Pensionen / in denen der Augspurgischen Confessions-Ständen Gebiethen / wo die Catholische Anno 1624. wissentlich in possession vel quasi deß Exercitii der geistlichen Iurisdiction gewesen / sollen derselben auch nachgehends geniessen / aber nicht / als nur in Eintreibung dieser Pensionen: Vnd solle nicht mit Excommunication verfahren werden / biß nach beschehener dritter Verkündigung / welche Augspurgischer Confessions-Verwandte Landt-Ständ vnd Vnderthanen / Anno 1624. die geistliche Iurisdiction der Catholischen erkandt / sollen in solchen Fällen besagter Iurisdiction vnterworffen seyn / so viel die Augspurgische Confession nicht betrifft / wann allein auß Anlaß deß Processes den Augspurgischen Confessions-Verwandten / oder deren Gewissen nichts Wideriges zugezogen wird.
Gleiches Recht sollen auch haben der Augspurgischen Confessions-Obrigkeiten über diese Catholische Vnderthanen / welche Anno 1624. das offentliche Exercitium Catholischer Religion gehabt haben: Das Ius Dioecesanum, so weit es die Bischöffe in besagtem Jahr gegen dieselben geruhiglich exercirt, solle also verbleiben.
[Art. V, 49] Jn welchen Stätten aber deß Römischen Reichs beyderseiths Religion in Vbung ist / sollen die Catholische Bischöff gegen die Augspurgis. Confessions-Verwandte Bürger keine Iurisdiction haben. Die Catholische aber sollen nach der Observantz deß besagten 1624. Jahrs sich jhres[25] Rechts bedienen.
[Art. V, 50] 17. DieDie Obrigkeit soll ernstlich verbiethen/ hierwider nicht zu disputiren noch zu lehren. Obrigkeit beyder Religion soll ernstlich vnnd mit der Schärpffe verbieten / daß niemands / offentlich oder heimblich in Predigen / Lehren / Disputiren / Schrifften oder Rathschlägen / den Passawischen Vertrag / Religions-Frieden / vnd jnsonderheit gegenwärtige Declaration oder Transaction, jrgendswo bestreite / in Zweiffel ziehe / oder widrige Sätze vnnd Behauptungen darauß zu erzwingen sich vnterstehe / Was auch bißhero widrigs außgangen oder an Tag kommen / solle von Vnwürden seyn.
Da aber etwas Zweiffelhaffts einfiele / oder auß den Religions-Frieden oder dieser Transaction entstünde: soll solches auff Reichs-Tägen oder andern Reichs-Conventen, zwischen beyderseyths Religions-Ständen anderst nicht / dann gütlich verglichen werden.
[Art. V, 51] 18. VffAuff Reichs-Conventen sollen die deputati beeder Religion gleich seyn. den ordentlichen Reichs-Deputations-Conventen [47] soll die Zahl auß beyder Religion-Häuptern gleich seyn. Von den Personen aber / oder Reichs-Ständen welche zu adiungiren, solle avff nächstem Reichs-Tage geschlossen werden. Jn solchen Conventen oder allgemeinen Reichs-Tägen / da auß einem / zweyen oder dreyen Reichs-Collegiis auß waserley Vrsachen es sey / oder zu was Sachen sie auch zu deputiren stunden / soll die Zahl der Deputirten von beyderley Religions vornembsten [Ständen] gleich seyn.
WannLimita. in extraordinari-Commissionen Sachen im Heyl. Römischen[26] Reiche zu verrichten fürfallen / so dann die Sache vnter den Augspurger Confessions-Ständen versirt, sollen allein derselben Religions-Verwandten deputirt werden / so vnter Catholischen / allein Catholische so vnter Catholischen vnd Augspurgischer Confessions-Ständen / beyder Religion in gleicher Zahl Commissarii ernennt vnd ordinirt werden. Es ist auch beliebet / daß zwar die Commissarii die Sachen/ so sie geführet / referiren, vnd jhre Meynung darbey anzeigen / aber nichts schliessen noch entscheyden sollen.
[Art. V, 52] 19. InIn Religions-Sachen die Güter zu beobachten. Religions-Sachen / auch allen andern Händeln / da die Stände als ein Corpus nit mögen considerirt werden / sondern Catholische vnd Augsp. Conf.verwandte in zwey Theil sich scheyden / solle allein die gütliche vergleichung statt finden / vnd vff die mehrere Stimmen nit gesehen werden.
So viel die mehrere Stimmen in materia collectandi betrift / nach dem dieselbe bey gegenwärtiger Versamblung nit geschlichtet werden mögen / sollen sie biß auff nächsten Reichstag verschoben seyn.
[Art. V, 53] 20. VberCammergericht. dieses / als wegen entstandener in gegenwärtigem Kriege Veränderungen vnd andern Vrsachen / von dem Reichs-Cammergerichte an einem sämptlichen Reichsständen bequemen Ort zu versetzen / vnd Richter / Praesidenten / Assessores, vnd sämptliche der Iustici-Bediente / in gleicher Anzahl beyderley Religion zu praesentiren / wie auch sonsten von andern zu dem Cammergericht gehörigen Sachen / etwas fürbracht worden / allein bey dieser Versamblunge / wegen der sachen wichtigkeit / nit so völlig abgehandelt werden mögen: So ist verglichen worden daz vff dem nächst instehenden Reichstage von diesem allem zu handeln / vnd sich beyneben zu vergleichen stehe / wie die zu Franckfurt bey jüngst gehaltenem Deputation-Convent vorgangne Deliberationes werckstellig gemacht / vnd was in solchem noch abgehen möchte / ersetzt werden solle.
Damit aber diese Sache nit gäntzlich vngewiß bleibe / ist beliebt worden / über den Richter / vnd 4. Praesidenten / vnd zwar darunter zween der Augsp. Conf. [48] so allein von der Römis. Käyserl. Mayst. zu bestellen / daß die Zahl der Cammer-Assessorn, in allem vff fünfftzig erstreckt werden solle. Also / daß die Catholischen mit eingerechnet / zweyer von Käyserlicher Mayst. zu praesentiren vorbehaltenen Assessorn, 26. der Augspurgischen Confession-Verwandten Ständen / 24. Assessores praesentiren können vnd sollen. Vnd auß jedem Crayß beyder Religion nicht allein zween Catholische / sondern auch zwey der Augspurgischen Confession-Zugethane / zu erwöhlen vnd zu nehmen billig sey: mit verweisung der andern zum Cammergerichte gehörigen Sachen / wie gesagt / vff den nächst kommenden Reichs-Tage /
[Art. V,54] derowegen sollen die Cräyse an statt der verstorbenen Assessorn bey dem Cammergerichte andere / nach beygefügter Anleytung zu praesentiren erinnert seyn. Die Catholischen sollen auch zu rechter Zeit sich vergleichen wegen der Praesentations-Ordnung. So wird die Röm. Käys. Mayst. befehlen / daß nicht allein bey solchem Cammergerichte / so wohl Geistliche als auch die Weltliche Sachen zwischen den Catholischen vnd Augspurgischer Confessions-Verwandten Ständen / oder allein vnter den Streitenden / oder auch wann Catholische wider Catholische streiten / der tertius interveniens ein Augspurgischer Confession-Verwandter ist / vnd hinwiederumb wann zwischen streitenden der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen der tertius interveniens ein Catholischer seyn würde / solle die Sach mit Zuziehung beyderseits Assessorn in gleicher Anzahl erörtert vnd entscheyden werden. Sondern eben dieses solle auch am Käyserl. Reichs-Hoffrath beobacht werden. Vnd zu diesem Ende etliche der Augspurgischen Confessions-Verwandte gelehrte vnnd der Reichssachen erfahrne Männer auß denen Reichs-Crayßen / darinn entweders die Augspurgische Confessions-Verwandte allein / oder zugleich die Catholische Religion im schwang gehet / ernennt vnnd angenommen werden / damit also an gleicher Anzahl vff begebenden Fall die Gleichheit der Richter von beyder Religion-Assessorn in acht genommen werden möge. Eben diese Gleichheit der Assessorn ist auch zu observiren, so offt ein Augspurgischer Confessions-ohnmittelbarer Stand von einem Catholischen mittelbaren / oder ein ohnmittelbarer Catholischer von einem mittelbaren Augspurgischer Confessions-Stande für Gerichte besprochen wird.
[Art. V, 55] DenGerichtliche Proceß. Gerichtlichen Process belangend / soll die Cammergerichts-Ordnung auch am Hoffgericht allerdings gehalten werden / theils damit [49] nicht den Partheyen daselbsten das Remedium suspensivum benommen werde / an statt der bey der Cammer üblichen Revision, solle dem gravirten Theil von dem im Hoffgerichte gefällten Vrtheil erlaubt seyn / an die Käyserliche Majestät zu suppliciren/ oder die Gerichtliche Acta, nachmahls mit Zuziehung anderer der beschwerten Sachen gleichen / vnd keiner Parthey zugethanen in gleicher Anzahl beyderley Religions-Parthey: vnd welche bey Fällung deß ersten Vrtheils nicht gewesen / oder doch deß Referenten oder Correferenten-Stell nicht vertretten / zu revidiren. [Es solle auch Ihro Majestät bevorstehen in wichtigen sachen / und von welchen im Heyl. Römischen Reich ein Uffstandt zu befahren / etlicher beyder Religion Chur: und Fürsten Gutachten und Meynungen zu vernehmen.][27]
[Art. V,56] DieVisitirung deß Hoffgerichts. Visitirung deß Hoffgerichts solle von Chur-Mäyntz so offt es nötig / fürgenommen werden / mit Beobachtung dessen / was bey nächsten Reichs-Tage mit der Ständen gemeinem Belieben für gut befunden seyn wird.
Was aber über den Verstand der Reichs-Contributionen vnd Abschied für Zweiffel vorfallen oder in Erkäntnuß über Geist: vnd Weltliche Sachen so zwischen obbesagten Theilen schweben / auß Gleichheit beyder Religions-Assessorn, nach dem selbige in vollem Rath / jedoch von beyderseyths gleicher Anzahl Richter erwogen worden sind / vngleiche Meynungen fielen / also daß die Catholische vff eine Seythen / die Augspurgische Confessions-Verwandte vff die ander schlügen / so solle solches auff einen allgemeinen Reichs-Tage verwiesen werden. Falls aber zwey oder mehr Catholische mit einem oder andern Augspurgischer Confessions-Verwandten Assessorn, eine / vnd hingegen die übrige in gleicher Anzahl / ob schon nicht einer Religion / ein ander Meynung schöpffen würden: vnd dannenhero Zweyspalt entstünde / vff diesen Fall solle die Sache der Cammergerichts-Ordnung nach entledigt werden / vnd ferrnere Verweisung vff einen Reichs-Tag verbleiben. Vnd dieses alles solle in Sachen der Ständen / die ohnmittelbare freye Ritterschafft mit eingeschlossen / sie seyen Actores oder Rei, oder Invenienten / beobachtet werden. Da aber vnter den mittelbaren Ständen entweders der Kläger oder der Beklagte / oder ein dritter Intervenient der Augspurgischen Confessions-Zugethan ist / vnd gleiche Zahl der Richter auß beyderseyths Religions-Assessorn erfordern wird / sollen solche gleiche auch gesetzt werden. Da aber die Meynung deren gleich fallen solte / so solle die Verweisung vff einen Reichs-Tage gefallen seyn / vnnd der Streit der Cammer-Gerichts-Ordnung nach entschieden werden.
[50] ImPrivilegium primae instantiae, etc. übrigen solle so wohl am Käys. Hoff: als Cammergericht / das privilegium primae instantiae, Austregarum die Iura vnd Privilegia de non appellando, den Reichs-Ständen vnbenommen / oder vnversehret verbleiben / auch nicht durch Mandata, oder Commissiones, oder Avocationes, oder vff einige andere Weise beunrühiget werden.
Endlich / nach dem auch von Abschaffung deß Käys. Hoffgerichts zu Rothweyl / Landgerichten in Schwaben / vnd andern / so bißhero im Römis. Reich in Vbung / Anregung geschehen: vnd dieses eine Sache von grösserer Wichtigkeit ist. So solle deren ferrnere Erwegung vff nächstkommenden Reichs-Tag verschoben seyn.
[Art. V, 57] Die Assessores der Augspurgischen Confession, sollen praesentirt werden / Von
Sachsen | ||||
Chur- | Brandenburg | -- 6. | ||
Pfaltz | ||||
Vom | Ober-Sächsischen Crayß | -- 4. | Wechselsweiß unter disen
beyden Craysen | |
Vnder-Sächsischen | -- 4. |
Deß Fränckischen Cräyses Ständen.
Augspurgischer Confession | - 2. | Wechselsweiß unter diesen
vier Craysen. |
Schwäbischen | - 2. | |
Ober-Rheinischen | - 2. | |
Westphälischen | - 2. |
[Art. V, 58] Vnd ob zwar vnter dieser Verordnung keiner Ständ deß Reichs Augspurgischer Confession Meldung geschicht / welche so vnter dem Bäyerischen Cräyß begriffen / so solle jedoch dieses denselben kein Nachtheil bringen. Sondern deren Rechte / Privilegia vnd Freyheiten in jhren Würden verbleiben.
[Art. VI] NachBasel vnd die Aydtgenoßschafft wird von dem Reich für exempt gehalten. dem auch die Röm. Käyserl. Mayst. vff eingebrachte Klage in Namen der Statt Basel vnd gantzen Eydgenoßschafft / für denen zu gegenwärtiger Zusammenkunfft deputirten Gevollmächtigten / wegen etlicher processen / vnd Executions-Mandaten, so von der Käyserlichen Cammer gegen ermeldte Statt vnnd andere der Aydgenoßschafft verbundene Stände / wie auch derselben Bürger vnd Vnderthanen abgefast / nach eingezogenem Rath vnd Meynung der Reichs-Stände [51] vermittels eines / am 14. May nächstverwichenen Jahrs ergangenen <tt<special-Decrets, die Erklärung gethan / daß besagte Statt Basel / vnd übrige Eydgenossene Cantonen / in possessione vel quasi vollkommener Freyheit vnd Exemption vom Reiche / vnd keines weges dessen Gerichten / oder Richtern vnterworffen seyen: So ist beliebet worden / daß solches diesem offentlichen Friedens-Vergleiche einzuverleiben / steiff vnd fest zu halten / vnd dergleichen process, neben denen daher rührenden vnd decretirten arresten / gäntzlich cassirt vnd vffgehoben seyn sollen.
[Art. VII, 1] EsWas Rechtens die Catholische vnd Augsp. Confessions-Verwandte haben / daß solle auch den reformirten zustehen. ist auch von der Römischen Käyserl. Mayst. vnd sämptlichen Reichs-Ständen einmütiglich placidirt worden / daß alles / was Rechtens oder Wolthaten / so wohl alle Reichs-Constitutiones, als Religions-Friede / dieser gemeine Vertrag / vnd in solchem die Hinlegung der Gravaminum, allen Catholischen / vnd Augspurgischer Confessions-Verwandten Ständen vnd Vnderthanen / zueygnen / solches auch denjenigen / welche die Reformirte genennet werden / zustehen solle: Jedoch allezeit mit Vorbehalt der Ständen / so man Protestirende nennet / so wohln vnter sich / als mit jhren Vnderthanen getroffenen Vergleichs / habenden Privilegien / Reversen / vnd andere / in welchem von der Religion vnd deren Exercitio, auch dannenhero entstehenden Zufällen / eines vnd andern Orths Land-Ständen vnd Vnderthanen / bißhero Vorsehung geschehen ist / wie auch eines jeden Gewissens Freyheit.
Sintemahlen aber die Religions-Strittigkeiten / welche vnter besagten Protestirenden im Schwang gehen / biß dahero nicht verglichen / sondern auff ferrnere Vergleichung vorbehalten worden. Dannenhero sie in zwey Theil tretten. Derhalben ist de jure reformandi, zwischen beyden dieser Vergleich geschehen / daß wann ein Fürst oder Landsherr / oder eines Stiffts-Patron / ins künfftig zu deß andern Theils Religion tretten / oder ein Fürstenthumb oder Landschafft / da deß andern Theils Religions-Exercitium gegenwärtig getrieben wird / entweders jure Successionis, oder Krafft gegenwärtiger Friedens-Handlung / oder einem andern Titul / überkommen oder wieder erlangen würde / daß sie zwar selbsten ihrer Confession Hoff-Prediger / ausser der Vnderthanen Beschwerung vnd Nachtheil / bey sich / oder in jhrer Residentz gehaben mögen.
[52] Aber hingegen nicht zugelassen seye / das offentliche Religions-Exercitium, Gesetze vnd der Orthen übliche Christliche Verordnungen zu ändern / oder die Kirchen / vnd Hospitalia, oder dahin gehörige Reditus, Pensionen / oder Stipendia, den vorigen zu entziehen / vnd den jhrigen Religions-Verwandten zuzuwenden. Oder vnter dem Fürwandt Iuris territorialis, Episcopalis, patronatus, oder einem andern praetext, denen Vnderthanen einer andern Religions-Diener auffzudringen / oder einige andere Verhinderung / oder Nachtheil / directè oder indirectè eines andern Religion zuzufügen. Vnd damit dieser Vergleich desto fester gehalten werde / so soll zugelassen seyn / in gegenwärtigem änderungs-Fall / denen gemeinden praesentiren / oder die das Ius praesentandi nicht haben / namhafft zu machen / qualificirte Schul- vnd Kirchendiener von deß Orths öffentlichem Consistorio vnd Ministerio, so sie mit den praesentirenden Gemeinden einerley Religion sind / oder in Ermanglunge dieses / an dem Orth / an welchem die Gemeinden erwöhlen werden / zu examiniren / zu ordiniren / vnd hernach von dem Fürsten oder Landsherrn / ohne Verweigerung zu bestättigen.
[Art. VII, 2] Da aber eine Gemeinde / vff dem begebenden Enderungs-Fall / seines Herrn Religion annehmen / vnd begehren würde / auff seinen Kosten das Exercitium, welchem der Fürst / oder Herr zugethan / zu halten / so solle jhr solches frey vnd bevor stehen / jedoch ohne der übrigen Nachtheil / vnd solches Nachsehen solle Jhr von den Successorn nicht wider benommen werden. Aber die Consistoriales, Kirchen-Visitatores, Professores, in Schulen / vnd Vniversiteten / in der Theology, vnd Philosophy, sollen einerley Religion zugethan seyn / welche dieser Zeit an jedem Orth offentlich im Schwang gehet.
Gleich wie aber obanerwähntes alles von künfftigen Enderungen zu verstehen ist / als soll es der Fürsten von Anhalt / vnd dergleichen Gerechtigkeiten / welche jhnen zuständig / nicht nachtheilig fallen.
EsVber bemelte drey Religion solle keine im Reich geduldet werden. soll aber / ausser obbenandten Religionen / kein ferrnere im Heyl. Römischen Reiche angenommen / oder geduldet werden.
[Art. VIII, 1] DamitVorsehung daß fernere Spaltung verbleiben möge. aber Vorsehung geschehe / daß hinführo im Politischem Stand keine Spaltungen entstehen / so sollen alle vnd jede Chur:Fürsten vnd Stände deß Reichs / bey jhren vralten Gerechtigkeiten / Vorzügen / [53] Freyheit / Privilegien / hoher Lands-Obrigkeit / so wol in Geistlichen: als Weltlichem Exercitio, Herrschafften / Regalien / vnd dieser aller Possession, krafft gegenwärtiger Transaction, dergestalt bestättigt vnd bekräfftigt seyn / daß sie von niemands / vnter was Schein es auch jmmer seyn möge / de facto davon turbirt werden können noch sollen.
[Art. VIII, 2] SieAlle hohe Reichs-Sachen sollen mit bewilligung der Reichs-Stände geschehen. sollen / ohne Einrede / sich deß Iuris suffragij in allen deß Römischen Reichs-Sachen / fürfallenden Berathschlagungen / fürnemblich da Gesetze zu machen oder außzulegen / Kriege zu decretiren / Tribut ankünden / Soldaten zu werben vnd zu verpflegen / newe Vestungen in der Stände Herrschafften / im Namen deß Reichs / vffzurichten / auch die Alten mit Besatzungen zu versehen / wie auch / wo Friede oder Bündnussen zu machen / vnd was dergleichen Sachen mehr zu verrichten seyn / vnd solle dieses / oder dergleichen hinführo weiter nit geschehen / oder jemaln zugelassen werden / es seye dann von sämptlichen Ständen vff einem freyen Reichs-Tage bewilligt.
Jnsonderheit aber das Ius vnter sich selbsten / oder mit Außländischen Bündnusse zu machen / zu eines jedern Conservation vnd Sicherheit aber / soll allen Ständen solches jederzeit frey seyn. Jedoch dergestalt / daß solche Bündnussen nicht wider die Röm. Käyserl. Mayst. das Reich / vnd dessen Landfrieden / oder auch insonderheit gegenwärtige Transaction, einlauffe: Sondern denjenigen Pflichten / damit ein jeder der Röm. Käys. May. vnd dem Reiche obligirt ist / gemäß sey.
[Art. VIII, 3] EsInnerhalb 6. Monat / nach ratificirtem Frieden ein Reichs-Tag. solle auch jnnerhalb sechs Monaten / nach ratificirten Frieden ein Reichs-Tag / vnd hernach so offt es die gemeine Nothdurfft vnd Wolfahrt erfordern wird / gehalten werden. Jn nächstkünfftigem Reichs-Tage sollen der vorigen Conventen-Mängel verbessert / Auch alßdann von Wahl der Römischen Könige / einer gewissen vnd beständigen Verfassung Käyserlichen Capitulation, von Maaß vnd Ordnung / wie ein oder anderer Standt in deß Reichs-Acht zu declariren, über vorigen / welcher bereits in den Reichs-Constitutionen beschrieben ist / zu halten / zu Ergäntzung der Cräyßen / Ernewerung der Matricul, Herbringung der exempten- Ständen / moderation vnnd Erlassung der Reichs-Collecten, reformation deß Policey; vnnd Iustici-Wesens / von Tax vnd sportuln deß Cammergerichts / der ordentlichen deputirten, wie sie zum besten dem gemeinen Zustandt eygentlich zu formiren, rechtem Ampt der Directorn bey den Reichs-Collegijs, vnd dergleichen Geschäfften / welche dieses Orths nicht mögen expedirt [54] werden / vermög der Ständen gemeinen Bewilligunge / gehandelt vnd geschlossen werden.
[Art. VIII, 4] Es Freye Reichs-Stätt sollen jhr votum decisivum haben.sollen auch so woln vff allgemeinen / als particular-Conventen / die freye Reichs-Stätt / nicht wenigers dann andere Reichs-Ständ jhr votum decisivum haben / denselben jhre Regalia / Zölle / jährliche Einkünften / Freyheiten / Confiscations- vnd Collecten Privilegia, vnd was dem anhängig / auch andere von der Käyserl. Majestät vnd dem Reiche ordentlich erlangte / oder durch langwirigen Gebrauch für diesem Kriegswesen gehabte possidirte oder geübte Gerechtigkeiten / mit aller jurisdiction, jnner der Statt vnd vffm Lande verbleiben / mit cassirung abstellung / vnd ins künfftig Verbietung deßjenigen / was durch Repressalien, Arresten, Weegversperrung vnd andere nachtheilige Actus, es seye bey währendem Kriege vnter waserley Schein solches in contrarium fürgangen / oder eygenthätigen Gewalts verübt / oder ins künfftig auß keiner rechtmässigen Weise geschehen vnd verübet werden mögen. Jm übrigen sollen alle löbliche Gebräuche / vnd deß Heyl. Röm. Reichs Ordnunge vnd fundamental-Satzung hinführo feyerlich beobachtet / vnnd hingegen alle bey diesen Kriegszeiten eingeschlichene Confusion abgeschafft werden.
[Art. VIII, 5] Vff Wie die Schuldleut jhren Gläubigern begegnen sollen.was für billichmässige Mittel vnd Wege den Gläubigern wider jhre Schuldtleuthe / so bey diesen Kriegszeiten von jhrer Nahrung kommen / oder durch grosse vffschwellung der Zinß allzusehr gravirt worden seyn / bescheydentlich begegnet / vnd dannenhero besorgenden grösserm / auch der gemeinen Ruhe schädlichem Vngemach vorzukommen seyn möchte / wollen die Röm. Käys. May. so wol dero Hoff-Raths / als Cammergerichts-Meynung vnd Bedencken / welche vff künfftigem Reichs-Tag proponirt, vnd vff eine gewisse Satzung gerichtet werden möge / erfordern vnd einnehmen lassen / vnterdessen aber sollen in dergleichen Sachen / was bey Gericht vorkommen / darann deß Reichs Wolfahrt / wie auch der Ständen particular-Anligen stehet / die von den Partheyen eingeführte Vmbstände fleissig erwogen / vnd niemands mit vnzeitiger Execution beschweret werden: jedoch vorbehaltlich der Holsteinischen Verordnung / welche in jhrem vigor verbleibet.
[Art. IX, 1] Vnd Wie der Kauffhandel wider auffzurichten.demnach dem gemeinen Wesen darann gelegen ist / daß nach gemachtem Frieden der Kauffhandel widerumb blühen möge / So ist verglichen / daß was demselben zu Nachtheil / vnd wider gemeinen Nutzen [55] hin vnd wider im Römischen Reiche / durch verursachen deß Kriegs newlich auß eigenem Gewalt / wider die Rechte / vnd Privilegia ohne der Röm. Käys. Mayst. vnd Reichs-Verwilligung für Zöll vnd Mauten eingeführt worden / wie auch der Mißbrauch der Brabantischen Bull / vnd dahero entstandenen Repressalien vnd Arresten / sampt eingeführten frembden Ankündigungen / exactiones vorenthaltenen / wie auch der vnmäßlichen Posten / auch sonsten andere vngewöhnliche Beschwerden vnd Verhinderungen / von welchen die Handlungen vnd Schiffarthen geschwächt worden / gäntzlich vffgehoben / vnd jeden Provincien Hafen vnd Ströhmen jhre alte Sicherheit / Bottmässigkeit vnnd Gebräuche / wie sie vor diesen Kriegen von vielen Jahren hero gewesen / wider gegeben / vnd vnverbrechlich erhalten werden.
[Art. IX, 2] Die Landtschafften / welche jhre Ströhm vnd Gerechtigkeit / Privilegia / auch Maut von der Käys. Mayst. mit der Herrn Churfürsten Bewilligung / so wol andern / als auch den Herrn Graffen zu Oldenburg / vff der Weser haben / oder vor langen Jahren eingeführet / sollen in jhrem völligen Lauff bleiben / vnd zur Execution gebracht werden / damit also allenthalben der Kauffhandel völlige Freyheit / vnd der Paß zu Wasser vnd Land sicher / vnd dergestalt allen vnnd jeden beyder Theilen Bundtsgenossen / Lehenleuthen / Vnderthanen / Schutzverwandten vnd Jnwohnern / zu reisen / zu handlen / hin vnd her zu ziehen / gegeben vnd Krafft dieses / vergönnet seye: Massen dann für diesen Teutschen Kriegs-Empöhrungen ins gemein gewesen ist / vnd sollen jedes Orths Obrigkeit solche wider vnbilligen Gewalt vnd Zwang / als eygene Vnderthanen / zu beschützen vnd zu beschirmen gehalten seyn / vnd diese Vergleichung auch jedes Orths Recht vnnd Gesetz bey seiner Würde verbleiben:
[Art. X, 1] Ferrners / Cron Schweden satisfaction.dieweil die Durchläuchtigste Königin in Schweden begehrt hat / daß Jhr / gegen der in diesem Kriege eroberte Plätz-Abtrettung ein Genügen geschehe / vnd zu Widerbringung deß gemeinen Friedens / gebührlich begegnet werde. So haben die Röm. Käys. Mayst. mit Einwilligung der Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / insonderheit deren / so dabey vornemblich interessirt sind / Krafft dieser Transaction / besagter Königl. M. in Schweden / vnd künfftigen jhren Erben vnd Nachfolgern / Königen / vnd dem Reiche Schweden nachfolgende Landschafften / mit allen jhren Rechten / zu einem jmmerwährenden vnd ohnmittelbarem Reichs-Lehen übergeben.
[56] [Art. X, 2] Fürs Vor-Pommern vnd die Insul Rügen.Erste / das gantze Vor-Pommern / sampt der Jnsul Rügen / mit dero Bezirck / wie solches die letzte Hertzogen in Pommern gehabt. Nächst diesem / [von] Hinder-Pommern / Stettin / Gartz / Damm / Golnaw / vnd die Jnsul Wollin / sampt darein lauffenden Oderstrom vnd Meer / ins gemein der frische Haaff genandt / benebenst seinen dreyen Außflüssen / Pein / Schwin vnd Dieffenaw / sampt auch beyderseyths angräntzendem Land / von anfang deß Königl. Gebieths / biß an das Balthische Meer / vnter der breite deß Orientalischen Gestats oder Vfers / von welcher zwischen den Königl. vnd Churfürstl. Commissarien / betreffend die Vnterscheidung der Gräntzen / vnd anderer geringerer Sachen / in der güte Vergleichung vorgehen solle.
[Art. X, 3] Dieses Hertzogthumb Pommern / vnd Fürstenthumb Rügen / benebenst deren Landschafften / vnd angehörigen Orthen / auch allen vnd jeden darzu gehörigen Gebiethen / Aemptern / Stätten / Castellen / Stättlin / Flecken / Dörffern / Vnderthanen / Lehen / Wassern / Jnsuln / Seen / Vfferen / Haaffen / Schiffländen / alten Zöllen vnd Renthen / vnd allen andern Geistl. vnd Weltlichen Gütern / wie auch titulatur, Dignitäten, Vorzügen / Freyheiten vnd Vorzüge / sampt allen vnd jeden Geist: vnd Weltlichen Rechten vnd Privilegien / welche die alte Pommerische Hertzogen gehabt / bewohnet / vnd regiert / soll die Königl. Mayst. vnnd Reiche Schweden von diesem Tage an zu ewigen Zeiten für ein Erb-Lehen haben / besitzen / vnd dessen frey gebrauchen / vnd vnverletzlich geniessen.
[Art. X, 4] Was auch die Hertzogen in Vor-Pommern für gerechtsame bey Conferirung der Praelaturen / vnd Praebenden deß Capittuls zu Cammin hiebevor gehabt / die solle ins künfftig die Königl. Mayst. vnnd Reiche Schweden zu ewigen Tagen haben / mit der Macht / dieselben abzuschaffen / vnd die Einkünffte / nach der jetzigen Capitularn abgang / der Fürstlichen Taffel zuzueygnen. Was aber dem Hertzogen in Hinder-Pommern zugestanden / solches solle dem Herrn Churf. zu Brandenburg / benebenst dem gantzen Bisthumb zu Cammin / auch dessen Landschafften / Gerechtigkeiten vnd Würden / wie hierunter mit mehrerem zu sehen / zustehen.
Deß Tituls / vnd Pommerischen Wappens sollen sich so wol das Königl. Schwedische / als Churfürstliche Brandenburgische Hauß / ohne vnterschied gebrauchen / wie solches vnter den vorigen Hertzogen in Pommern üblich gewesen. Vnd das Königliche zwar zu ewigen Tagen / [57] das Chur-Brandenburgische aber / so lang von derselben Mannslinien jemand übrig seyn wird: Jedoch außgeschlossen das Fürstenthumb Rügen / wie auch aller praetension einiges Rechtens in die der Cron Schweden übergebene Oerther. Nach Abgang aber der Mannslinien deß Hauses Brandenburg / sollen alle / außgenommen Schweden / andere sich der Pommerischen Titulatur vnd Wappen enthalten. Vnd alßdann soll auch gantz Hinder-Pommern / mit Vor-Pommern / dem gantzen Bisthumb vnd sämptlichen Capitul zu Cammin / vnnd dergestalt mit allen der Antecessorn Gerechtigkeiten / vnd Anwartschafften vereinigt / allein den Königen vnnd Reiche Schweden zu ewigen Tagen zustehen / vnterdessen aber der Anwartschafft Hoffnung vnd Mitbelehnung sich erfrewen: Also / daß auch den Ständen vnd Vnderthanen besagter Oerther der Pflichtlaystunge halber dem alten Herkommen nach Sicherheit gelayst werden solle.
[Art. X, 5] Der Herr Churfürst zu Brandenburg / vnd alle andere darbey Interessenten sprechen ledig vnd loß die Stände / Diener vnd Vnderthanen / aller vorigen Pflicht / mit welchen sie biß Dato jhnen vnnd jhren Häusern verhafft gewesen. Vnd thun solche mit Pflicht vnd Gehorsamb der Königl. Mayst. vnd Reiche Schweden / als üblich / anweisen: Hiemit Schweden in völlige vnd rechtmässige Possession derselben einsetzen / mit Vffgebung aller dahin sich erstreckenden praetensionen, nun vnd zu ewigen Tagen. Vnd wollen auch dieses für sich vnd jhre Nachkommen / Krafft eines sonderbaren Jnstruments / bekräfftigen.
[Art. X, 6] Fürs Ander / thut die Röm. Käyserl. Majestet / mit deß Reichs Bewilligung / auch der Durchleuchtigsten Königin in Schweden / vnd dero Königlichen Erben vnd Reiche Schweden / zu einem immerwehrendem ohnmittelbaren Reichs-Lehen übergeben die Statt vnd die Statt vnd Haafen Wißmar zu Reichs-Lehen Haafen zu Wismar / sampt der Vestung Wallfisch / vnd Aemptern Poel (außgenommen die Dörffer Schedorff / Weitendorff / Brandenhusen vnnd Wangeren / so zum Hospital deß heyligen Geistes in der Statt Lübeck gehörig/) vnd New Closter / auch allen Rechten / An- vnd Zugehörenden / welches die Hertzogen zu Meckelburg bißhero gehabt. Also daß benandte Oerther / vnd der gantze Haafen / sampt beyderseiths von der Statt biß ins Balthische Meer reichenden Landtschafft Jhre Mayst. freyen disposition vnterworffen. Vnd möge auch dieselben mit Vestungen vnnd Besatzungen jhres Gefallens / nach erforderung der Vmbständen / jedoch auff jhren eigenen Kosten / versehen / vnnd allda zu [58] allen Zeiten für dero Schiffe vnd See-Armada / ein sicheren Vffenthalt vnd Standt haben / auch ins künfftig dergestalt wie andere Kayserlichen vnd Reichs Lehen niessen vnd gebrauchen / gleichwol mit Vorbehalt / daß der Statt Wißmar jhre Privilegia in salvo verbleiben / vnd derselben Handlungen vnter Königlichen Schutz vnd Gnad vffs beste befürdert werden möchten.
[Art. X, 7] Für Ertzbisthumb Bremen vnd Stifft Vehrden.das Dritte / vbergibt die Röm. Kays. Mayestet / mit Bewilligung deß gantzen Römischen Reichs / in krafft gegenwärtiger Transaction, der Durchläuchtigsten Königin / dero Erben vnd Nachfahren Königen / vnd Reiche Schweden / das Ertzbisthumb Bremen / vnd Bisthumb Verden / mit dem Stättlin vnd Ampt Wilßhausen / auch aller Gerechtigkeit / so den letztern Ertzbischoffen zu Bremen zugestanden / an das Capitul / vnd dessen Dioecesin zu Hamburg (mit Vorbehaltung dem Hauß Hollstein / wie auch der Statt vnd Capitul zu Hamburg / mit jhren respectivè Rechten / Privilegien / Freyheit / Verträgen / Besitzungen / vnd gegenwärtigem Zustandt in allem / dergestalt / daß die 14. Dorffschafften in den Hollsteinischen Emptern zu Trittow / vnd Rheinbeck / Herrn Friderichen Hertzog zu Hollstein in Gottorff / vnd dessen Nachkommen / hinfüro allezeit / für Entrichtung deß jetzigen Jährlichen Canonis verbleiben sampt allen vnd jeden darzu gehörigen / sie ligen wo sie wöllen / Geist- vnd Weltlichen Gütern vnd Rechten / wie die zu Landt vnd Wasser Namen haben mögen / zu einem jmmerwehrenden / vnd ohnmittelbaren ReichsLehen / zwar mit gewöhnlichen Wappen / aber Führung deß Fürstlichen Tituls / vnd solle der Capitularn vnd Geistlichen Collegien Wahl vnd postulation, oder einiges Rechts an der Verwaltung vnd Regierung der zu diesen Hertzogthumben gehörigen Landtschafften / keine Hinderung thun.
[Art. X, 8] Der Statt Bremen / auch deren Gebieth vnd Vnderthanen / soll gegenwärtiger jhr Standt / Freyheiten / Gerechtigkeit vnd Privilegia in Geist: vnd Weltlichen Sachen ohne Behinderung verbleiben. Da aber zwischen derselben vnd dem Bisthumb / oder Hertzogthumb / oder den Capituln / Strittigkeit weren / oder hernach entstünden / dieselben sollen entweders gütlich verglichen / oder zu recht außgeführt werden / vnter dessen aber jede Parthey in dem Besitz / darinn sie jetzo stehet / verbleiben.
[Art. X, 9] Zum die Königin vnd Cron Schweden ein ohnmittelbarer Standt deß Reichs in berührten Land: vnd Lehen.Vierdten / so nehmen die Röm. Kayserl. Mayestet vnd das Heil. Reich die Durchleuchtigste Könige / vnd dero Reichs Schweden [59] Nachfolgere / zu allen obgedachten Landen vnd Lehen / einem vnmittelbaren Standt deß Reichs auff vnd an / der gestalt / daß zu den Reichstagen / vnter andern Reichsständen / auch höchstbemeldte Königin vnd König in Schweden / vnterm Titul eines Hertzogen zu Bremen / Verden vnd Pommern / wie auch Fürstin zu Rügen / vnd Herrn zu Wißmar / solle beruffen / in Reichsversamblungen / vnd Fürsten-Rath Weltlichen Pomps / die fünffte Stell / die Bremische Stimm aber in seinem Orth vnd Ordnung / nicht weniger wegen Verden vnd Pommern in der Ordnung / wie es dero Possessores von Alters hergebracht / ablegen möge.
[Art. X, 10] Jn dem OberSächsischen Crayß aber nechsten vor den Hertzogen in NiderPommern / in dem Westphalischen vnd NiderSächsischen Craysen an gewöhnlicher Stell / Also daß zwischen dem Ertzbischoffen zu Magdeburg vnd Bremen / deß NiderSächsischen Crayses Directorium wechselsweise bestehe: jedoch mit vorbehalt deß Contradiction Rechtens der Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg.
[Art. X, 11] Zu deß Reichs Deputations Conventen aber solle so wol die Königl. May. als der Herr Churfürst / die jhrigen dem Herkommen nach absenden. Nach dem aber Vor: vnd HinderPommern vff denselben nur eine Stimm gebührt / soll selbiges von der Königl. May. doch mit vorgehendem Raht deß Herrn Churfürsten / allzeit abgelegt werden.
[Art. X, 12] Vnd vbergeben neben diesem in allen vnd jeden solchen besagten Lehen das Privilegium de non appellando, jedoch mit dem Beding / daß Sie ein gewisses hohes Tribunal oder Appellationis instantiam an einem in Teutschlandt bequemen Orth bestelle / vnd dasselbe mit qualificirten Personen versehe / welche einem jeden Recht vnd Gerechtigkeit / den Reichs Constitutionen, vnd jedes Orths Satzungen nach / ausser weiterer Appellation oder Abforderung der Sachen / administriren sollen.
Jm Gegentheil aber so sichs begebe / daß dieselbe / als Hertzogen zu Bremen / Verden vnd Pommern / wie auch als Fürsten zu Rügen / oder Herrn zu Wißmar / in Sachen so selbige Landtschafften betreffen / von jemand mit Recht besprochen würde / so thut die Röm. Kayserl. May. Jhro frey stellen / daß sie nach jhrer Commoditet entweder das Forum am Kayserlichen Hofe oder bey der ReichsCammer erwöhlen möge / allwo sie die intentirte Action abhandeln woll / jedoch schuldig seyn solle jnner drey Monatsfrist / von dem Tage an denunciatae litis, sich zu erklären / für welchem Richter sie erscheinen wolte.
[60] Vber dieses wird höchstermelter Königl. Majestet in Schweden / übergeben die Gerechtigkeit vmb eine Academi oder Vniversitet auffzurichten / wann vnd wo es deroselben anstehen möchte.
Vnd zu deme die jetzige Zölle (so man ins gemein Licenten nennt:) an den Vffern vnd Haaffen in Pommern vnd Meckelnburg / zu einem jmmerwährenden Rechte: Jedoch im Tax also zu moderiren, damit deren Orthen der Kauffhandel nicht in Abgang gerathe.
[Art. X, 14] Endlich so erlesset die Röm. Käys. Mayst. die Stände / Obrigkeiten / Diener vnd Vnderthanen respectivè besagter Landtschafften vnd Lehen / aller Pflichten vnd Vhrgichten / mit welchen sie den vorigen Herrn vnnd Besitzern oder Praetendenten biß dahero obligirt gewesen. Vnd thun selbige hiemit von diesem Tage an der Kön. Mayt. vnd Reiche Schweden / jhrem Erbherrn vndergeben / vnd zu Gehorsamb vnnd Trew anweisen vnd verbinden / vnnd dergestalt die Cron Schweden in völlige vnd rechtmessige Possession einsetzen: Krafft Käys. Zusage versprechend / daß sie nicht allein der jetzigen Königin / sondern auch allen künfftigen Königen vnd Reiche Schweden wegen gedachter Länder / Güter vnd übergebener Gerechtigkeiten / Versicherung laysten: vnd sie gleich andern Reichsständen in deroselben ruhigen Possession gegen jedermenniglichs vnverletzlich erhalten vnd schützen / vnnd solches vermittelst absonderlichen Belehnungs-Brieffen / vffs beste bestettigen wollen.
[Art. X, 15] Da Kön. Mayst. vnd die Cron Schweden sollen obgedachtes für Käyserl. vnd Reichs-Lehen erkennen.hingegen solle die Durchleuchtigste Königin / vnd künfftige Könige / vnd Cron Schweden / gedachte Lehen alle vnd jede für der Käyserlichen May. vnd dem Heyl. Röm. Reich erkennen / vnd solcher wegen / so offt sich der Fall begibt / der Belehnung halben Ernewerung gebührlich suchen / das Iuramentum fidelitatis, vnd was deme Anhangig / gleich dero Vorfahren vnd andere Reichs Lehenleut abstatten.
[Art. X, 16] Die wollen auch den Ständen vnd Vnderthanen / ermelter Länder vnd Oerther / insonderheit den Stralsundern / jhre Freyheit / Güter / Rechte vnd Privilegien / ins gemein vnd absonderlich / so sie ordentlich erlangt vnd in langem Gebrauch erhalten haben / sampt dem freyen ReligionsExercitio, vermög der vnveränderten Augsp. Confess. jederzeit zu üben vnd zu geniessen / nechst Ernewerung vnd Laystung der Pflichten bestettigen: vnd vnter diesen denen Ansee-Stätten diejenige Schiff: vnd Handlungs-Gerechtigkeit / so wol in außländischen Königreichen / Republicquen vnd Provincien / als im Römis. Reiche ebenmessig handhaben / wie sie selbige biß vff gegenwärtigen Kriege gehabt haben.
[61]
[Art. XI, 1]Was dem Chur- vnd Furstl. Hauß dero abgetrettenen Rechten halb zu einer recompens gegeben. Zu einer ersetzlichen vnd gleichmessigen Compensation aber / solle Jhre Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Herrn Friederich Wilhelmen / dieweil derselbe zu Beförderung deß allgemeinen Friedens / von seinen Gerechtigkeiten an Vor-Pommern vnd Rügen / sampt obgedachten Landschafften vnd angehörigen Orten abgestanden / vnd dessen Erben / Nachkommen / Successorn vnd Anverwandten Mannsstamm / insonderheit Herrn Marggraffen Christian Wilhelm / für diesem deß Ertzstifft Magdeburg Administratorn, Jtem Herrn Christian zu Culmbach / vnd Herrn Albrechten zu Anspach / auch derselben Männlichen Successorn vnd Erben / so bald der Fried mit beyden Cronen vnd deß Heyl. Römischen Reichs Ständen gestifftet vnd bestättigt worden / von der Römis. Keyserl. Mayst. mit Einwilligung der Reichs sonderlich interessirten Ständen / übergeben werden das Bischthumb Halberstatt mit allen Gerechtigkeiten / Privilegien / Regalien / hohen Obrigkeiten / Weltlichen vnd Geistlichen Gütern / wie sie Namen haben mögen / nichts außgenommen / zu einem ewigwährenden vnd ohnmittelbaren Lehen. Es soll auch der Herr Churfürst alßbalden in desselben sichere / rühige vnd würckliche possession gesetzt werden. Vnd solcher gestalt die Session vnd Stimme auff den Reichs-Tägen vnnd bey dem Nieder-Sächsischen Crayß haben. Die Religion aber vnd geistliche Güter sollen in dem Stand verbleiben / wie es mit Herrn Ertzhertzog Leopold Wilhelmen vnnd dem Capittul verglichen worden. Jedoch also / das nichts desto wenigers das Bischthumm dem H. Churfürsten vnd seinem gantzen Hause vnd Mannlichen Erben / in der Ordnung / wie sie einander folgen / erblich verbleibe / vnd das Capitul kein Wahl / oder Postulation-Recht / noch ein Stifftsregierung in dem jenigen / so darzu gehörig / übrig bleibe. Sondern jetztbesagter Herr Churfürst / vnnd nach der Successions-Ordnung / die andern Obbemeldte / der Macht in diesem Bischthumb sich gebrauchen / welche andere deß Röm. Reichs Fürsten in jhren Gebiethen geniessen. Vnnd solle befügt seyn den vierdten Theil der Canonicaten (außgenommen die Probstey / welche vnter solche Zahl nicht gehörig) nach Abgang mit der Zeit jetzigen Possessorn, so der Augspurgischen Confession-Zugethan / vffzuheben / vnnd derselben Einkünffte der Bischöfflichen Taffel einzuverleiben. Daferrn so viel der Augspurgischen Confessions-Canonici nicht weren / welche [62] außgenommen / machen thäten / solle die Zahl auß der abgehenden Catholischen Beneficiis ersetzt werden.
[Art. XI, 2] Graffschafft Hohenstein Sintemahln auch die Graffschafft Hohenstein / so weit sie ein Lehen deß Bischthumbs Halberstatt ist / bestehend in zweyen Herrschafften oder Aemptern / Lor vnd Klettenberg / vnd etlichen Stätten sampt darzu gehörigen Gütern vnd Gerechtigkeiten / nach Absterben deß letzten Graffen solches Geschlechts / demselben Bischthumb einverleibt / vnd vom Herrn Ertzhertzog Leopold Wilhelmen / als Bischoffen zu Halberstatt / bißhero possidirt worden. So ist beliebt / daß eben diese Graffschafft auch hinführo vnwiderrufflich bey demselben Stifft verbleiben solle / Also / daß dem Herrn Churfürsten / als Erblichem jetztbesagtes Halberstadischen Stiffts Jnnhabern mit ermeldter Graffschafft frey zu disponiren erlaubt seyn solle / ohnerachtet einiger Contradiction so von jemand eingewendet werden möchte.
[Art. XI, 3]Tattenbach.Es soll auch der Herr Churfürst den Graffen von Tattenbach in Besitzung der Graffschafft Rheinstein erhalten / vnnd selbigem die Belehnung so jhm vom Herrn Ertzhertzogen mit Bewilligung deß Capituls geschehen / ernewern.
[Art. XI, 4]Stifft Minden Eben diesem Herrn Churfürsten solle auch für sich vnd seine obbenandte Erben das Bischthumb Minden mit allen seinen Gerechtigkeiten vnd Zugehörungen / wie vom Stifft Halberstatt gemeldet worden / zu einem ewigwährendem Lehen von der Römis. Keyserl. Mayst. mit der Reichs-Ständen Bewilligung / so balden nach geschlossenem vnd bestettigtem diesem Frieden / der Herr Churfürste für sich vnd seine Successorn, in dessen würckliche vnd ruhige Besitzung also eingesetzt werden / daß er derentwegen vff allgemeinen vnd sonderbahren Reichstagen / wie auch im Westphälischen Crayse seine Session, vnd Stimme habe / Jedoch ohnbekrenckt der Statt Minden Regalien vnnd Rechte / so wohl in geistlichen als weltlichen Sachen / auch hoher vnd nider Obrigkeit in peinlichen / insonderheit deß Gebieths gerechtsame vnd dessen befugte Vbung / vnd Bürgerlichen Sachen / auch andern Gebräuchen / Freyheiten vnd Privilegien / so Jhr vermög alter Rechten gebühren. Gleichwol dergestalt / daß die Dorffschafften / Höfe vnd Häuser / so dem Fürsten / Capitul / vnd sämptl. Geistl. vnd Ritter-Orden gehörig / vnd respectivè im Gebieth oder jnnwendig der Statt gelegen / gäntzlich außgenommen / vnd im übrigen dz Ius Principis et Capituli, vnversehrt erhalten werde.
[Art. XI, 5] Gedachtem H. Churf. vnd dessen Successorn, soll [63] auch das Bischthumb Cammin zu einem ewigwährendem Lehen von der Röm. Käys. Mayst. vnd Heyl. Reiche vberlassen seyn / eben mit solchem Recht vnd Maaß / als hieoben von denen Stifftern Halberstatt vnd Minden verordnet worden / jedoch mit diesem Vnterschied / daß im Stifft Cammin dem Herrn Churfürsten frey stehe die Canonicat / nach Abgang der jetzigen Geistl. erlöschen zu lassen / vnd also fortan mit der Zeit das gantze Stift dem Land zu Hinder Pommern zuzueygnen vnd einzuverleiben.
[Art. XI, 6] Anwartschafft deß Ertzstifft Magdeburg. Gleicherweise wird dem Herrn Churfürsten bewilligt die Anwartschafft deß Ertzstiffts Magdeburg / vnd zwar dergestalt / daß / zu welcher Zeit derselbe / entweders durch den Todt / oder Succession in der Chur / oder durch einige andere Weiß dieses Administrators Herrn Augusti, Hertzogens zu Sachsen vaciren würde / alßdann das gantze Ertzstifft / sampt allen darzu gehörigen Landen / Regalien vnd Gerechtigkeiten / wie oben von dem Bischthumb Halberstatt ist verordnet worden / dem Herrn Churfürsten vnd dessen Nachkommen / Successorn, Erben vnd Mannsstammens Anverwandten / ohnbehindert einiger Wahl oder postulation, so immittelst heimblich oder öffentlich fürgehen möchte / vberlieffert / vnnd zu einem ewigwährenden Lehen eingeräumbt werden: Er solle auch Macht haben die vacirende possession eygner Authorität einzunehmen.
[Art. XI, 7] Vnterdessen aber soll das Capitul sampt besagtes Ertzstiffts-Ständen vnd Vnderthanen / gleich nach geschlossenem Frieden / vorbesagtem Herrn Churfürsten vnd dem gantzen Churfürstlichen Hause für sich / vnd alle in demselben Successorn, Erben vnd Männlichs Stamms-Angewandten / in eventum Pflicht vnd Huldigung leysten.
[Art. XI, 8]Magdeburg soll jhr alte Freyheit behalten.Der Statt Magdeburg aber soll jhr alte Freyheit vnd das privilegium deß Keysers Ottonis, vom 7. Junij Anno 940. ob gleich solches durch die böse Zeit verlohren were / vff derselben aller vnderthänigstes Ansuchen / von der Röm. Keys. Mayst. ernewert / wie auch / worinn sie der Bevestigung halb von Keyserlicher Mayst. Ferdinando II. privilegirt, vnd sich mit aller Iurisdiction vnd Proprietät vff ein viertheil Teutscher Meil erstreckt / benebenst allen jhren Privilegien vnnd Rechte in geistlichen als weltlichen Sachen / in Sicherheit vnd vnverletzt bleiben / mit der außtrücklichen Clausul / daß zum Nachtheil der Statt die Vorstätte nicht wider mögen auffgebawet werden.
[Art. XI, 9]Querffurth / Güterbock / damm / BorckFerrners so viel die vier Herrschafften oder Aempter / Querfurth / Güterbock[28] / Damm / vnd Borck[29] betrifft / nachdem selbige für längst dem [64] Herrn Churfürsten zu Sachsen vbergeben sind / so sollen sie auch in dessen jmmerwährender Possession verbleiben / jedoch mit diesem Vorbehalt / daß diejenige Quota, so bißhero wegen derselben zu dem Reichs: vnd Crayß-Collecten, contribuirt worden / von besagtem Herrn Churfürsten künfftigs gereicht / vnd dem Ertzstifft abgezogen / Auch davon in der Reichs: vnnd Crayß-Matricul außtrückliche provision gemacht werde.
Damit aber daher der Cammer-Renthen vnd der Bischofflichen Tafel Güter Vereinigunge in etwas ersetzt würde / so solle vorbemeltem Herrn Churfürsten zu Brandenburg vnd dessen Nachfolgern / nicht allein so bald nach beschlossenem Frieden das Ampt Eglen.Eglen / welchs sonsten zum Capitul gehörig / völlig zu possidirn vnd zu geniessen eingeraumbt werden / mit Vffhebung dessen von den Graffen von Barby von etlichen Jahren darüber geführten Proceß. Sondern es solle auch erlaubt seyn / nach deß Ertzstiffts erlangter possession, den vierdten Theil der Canonicatuum Cathedralium, nach Abgang derselben / abzuthun / vnnd deren Renthen der Ertz-Bischöfflichen Cammer einzuverleiben.
[Art. XI, 10] Was aber für Schulden von gegenwärtigem Herrn Administratorn Augusto, Hertzogen zu Sachsen bißhero gemacht worden / sollen dieselbe auß deß Ertzstiffts-Renthen / vff den begebenden Fall der Vacantz / vnd besagtes Ertzstiffts devolution, an den H. Churf. zu Brandenb. vnd dessen Successorn keines wegs entricht werden. Es soll auch gedachtem H. Administr. nicht erlaubt seyn / besagtes Ertzstifft mit newen Schulden / Verpfändungen vnd Vereusserungen zu Nachtheil deß H. Churf. vnd dessen Successorn, Erben vnd Männliches-Stammß-Angewandten / einiger Weise ferrner zu beschweren.
[Art. XI, 11] In diesen deß Herrn Churfürsten Ertz: vnd Stifftern aber sollen im übrigen den Ständen vnd Vnderthanen jhre zustehende Gerechtigkeiten vnd Privilegien / bevorab das exercitium der vngeänderten Augspurgischen Confession / massen sie jetzo daselbsten in Vbung verbleiben. Nicht wenigers soll auch das jenige statt finden / was in Beschwerungs-Puncten zwischen beyderley Religions-Verwandten-Ständen deß Reichs verglichen worden / so weit solches nicht zu wider laufft der jenigen Verordnung so droben am 5. Articul von den Gravaminibus §. 8 enthalten / welcher also anfängt: Welche Ertzbischthumben / Bischthumben vnd andere Fundationes vnnd Geistliche Güter / etc. vnnd sich endigt: sollen subject bleiben. Als welcher allhie ebenmässig gelten solle / als ob er von Worten zu Worten eingeführt worden / vnnd obbesagtes [65] Ertz-Bischthumb vnd Bischthumber / erblich vnd vnveränderlich dem Herrn Churfürsten vnd Hauß Brandenburg / auch allen jhren Successorn, Erben vnd Anverwandten / zu ewigen Tagen gäntzlich mit solchem Recht / als in jhren erblichen Ländern / verbleiben soll.
Chur- vnd Fürstl. Hauses Brand. titul vermehrt.Wegen deß Tituls ist verglichen worden / daß jetztgedachter Herr Churfürst sampt dem gantzen Hauß Brandenburg / vnnd in demselben alle vnd jede Marggraffen zu Brandenburg / Hertzogen zu Magdeburg / vnd Fürsten zu Halberstatt vnd Minden genennet / vnd schrifftlich titulirt würden.
[Art. XI, 12] Was Kön. Mayst. in Schweden wider abtretten solle. Es solle auch die Königliche Majestät in Schweden dem Herrn Churfürsten für sich / deren Successorn, Erben vnd Mannsstamms-Anverwandten vollkömblich wider geben: Fürs erste das übrige Hinder-Pommern mit allen Zugehörungen / Gütern / Geist: vnd Weltlichen Rechten / so wohl das Eygenthumb als die Nutzniessung betreffend / So dann Collberg / mit dem gantzen Bischthumb Cammin vnnd aller Gerechtigkeit / welche die Hertzogen in Hinder-Pommern bißhero bey der Colatur, [der][30] Praelaturn vnd Praebenden deß Camminischen Capituls gehabt haben / jedoch solcher gestalt / daß der Königlichen Majestät in Schweden vorhin übergebene Gerechtigkeiten in Kräfften verbleiben: Auch den Ständen vnd Vnderthanen in den restituirten Hinder-Pommerischen Landen jhre Freyheit / Güter / Rechte vnd Privilegien / vermög deß schrifftlichen Revers (welches auch die Stände vnd Vnderthanen besagtes Bischthumbs sich also zu erfrewen haben / gleich ob were solcher jhnen eygentlich ertheilet worden) sampt dem freyen Augspurgischen Confessions-Exercitio, nach der vngeenderten Augspurgischen Confession, ohne einigen Eintrag / zu aller Zeit / ohne ferrnerer Pflichtlaystung oder Ernewerung zu üben auffs beste confirmirt, vnd conservirt seyn.
[Art. XI, 13] Drittens / alle Oerther / welche in der Marck-Brandenburg mit Schwedischer Besatzung versehen.
[Art. XI, 14] Vierdtens / alle Commenthureyen vnd Güter so zu St. Johanns Ritter-Orden gehörig / welche ausser der Königlichen Mayst. vnd Cron Schweden übergebenen Ländern gelegen / zusampt den Acten vnd Documenten, wie auch andern schrifftlichen Originalien diese Ort[31] vnd Gerechtigkeiten / [betreffend][32]/ so zu restituiren seyn / die gemeine vnd beyde Vor- vnd Hinder-Pommern aber betreffende Vrkunden / in Authentischer vnd beglaubter Form / welche im Stettiner Archiv vnd Registratur, oder sonsten in: oder ausserhalb Pommern / befindlich.
[66][Art. XII,1] Der Hertzogen zu Meckelnburg ander wertliche compensation, das Bischthumb Schwerin vnd Ratzenburg. Für das jenige aber / so dem Hertzog von Meckelnburg zu Schwerin / Herr Adolph Friederichen / in Veränderung der Statt vnd Hafens Wißmar abgehet / soll jhme vnd seinen Männlichen Leibs-Erben zukommen das Bischthumb Schwerin vnd Ratzenburg / als ein jmmerwährendes ohnmittelbares Lehen / (jedoch vorbehältlich deß Hauses Saxen-Lawenburg vnd anderer Benachbarten / wie auch besagter Dioeces der zuständigen Rechten) sampt allen Gerechtigkeiten / schrifftlichen Vrkunden / Archiv, Registern vnd andern Zugehörungen / mit der Freyheit an beyden Orten / nach Abgang der jetziger Zeit residirenden Canonischen / die Canonicaten abzutilgen / vnd alle Renthen der Fürstlichen Tafel zu appliciren. Vnd solle auch bey den Reichs: vnd deß Nider-Sächsischen Crayses Conventen seine Session, auch zweyfachen Fürstlichen Titul vnd Stimme haben / vnd ob zwar dessen Bruders Sohn / Herr Gustav Adolph / Hertzog zu Meckelnburg in Güstraw / hiebevor Administrator zu Ratzenburg designirt worden. Dieweil jedoch jhme nicht weniger als seines Vatters Bruder [der Rechtsvorteil einer Wiedereinsetzung in seine Herzogtümer zugestanden wurde, so hat man es für recht und billig erachtet, daß zugunsten seines Oheims, der][33] von Wißmar abstehet / er hingegen dieses Bischthumbs sich begeben thue. Es solle aber besagtem Herrn Gustaph Adolphen zu einer Widerlage zwey Canonicat nach gegenwärtiger Vergleichung der Augspurgischen Confessions-Verwandten Gravaminum, eines im Magdeburgischen / das ander im Halberstättischen Stifft / so mit nächstem vaciren möchten / conferirt vnd gegeben werden.
[Art. XII, 2] Canonicat zu Straßburg. So viel die zwey angesprochene Canonicaten deß Thumbs zu Straßburg belangt / da ichtwas den Augspurgischen Confessions-Verwandten Ständen / vermög gegenwärtiger Transaction gebühret / solle das Hauß Meckelnburg vff die Renthen zweyer Canonicaten Antheil angewiesen werden / jedoch ohn der Catholischen Nachtheil / da aber die Schwerinische Manns-Lini solte abgehen / vnnd die Güstrowische bleiben / alßdann soll diese jener succediren.
[Art. XII, 3] Ritter-Orden St. Johann. Zu mehrer Begnügung aber deß Hauses Meckelnburg / solle selbigem die Commenthureyen deß Hierosolymitanischen Ritter-Ordens zu St. Johann / Mirow vnd Nemerow / so in selbigem Hertzogthumb gelegen / vermög der Verordnung / so am 5. Articul / §. 9 fürher exprimirt, zu ewigen Tagen vbergeben werden / biß daß wegen deß Religionstreits im H. Römis. Reiche eine Vergleichung vffgerichtet seyn wird / vnd zwar der Schweriner Lini Mirow / der Güstrowischen Lini aber Nemerow: [67] mit diesem Beding / daß sie besagten Ordens-Bewilligung selbst zu wegen bringen / vnd derselben / wie auch dem Herrn Churf. zu Brandenburg / als deren Patron / so offt sich der Fall begeben wird / vnd bißhero gelayst worden / auch forthin laysten sollen.
[Art. XII,4] Es wird auch die Röm. Keys. Mayt. selbigem die hiebevorn erhaltene Zölle an der Elbe zu ewigen Tagen bestättigen / mit Erlassung der künfftigen Reichs-Contribution ausser deß Schwedischen Kriegsvolcks Begnügung / biß die Summ 200000. Reichsthaler verglichen seyn wird.
Es soll über das die gesuchte Wingerschianische[34] Forderunge / als welche auß Veranlassung deß Kriegs entstanden / auch die darüber geführte Processen vnd ergangener Decreten allerdings vffgehoben seyn: Also / daß weder die Hertzogen zu Meckelnburg / weder die Statt Hamburg / derentwegen hinführo weiter nicht besprochen werden können noch sollen.
[Art. XIII, 1] Braunschw. vnd Lüneburg tretten ab. Nach dem das Fürstliche Hauß Braunschweig / Lünenburg / vmb den gemeinen Frieden desto besser vnd leichter zu bestättigen / von denen Condiutoriis im Ertzstifft Magdeburg vnd Bremen / wie auch im Stifft Halberstatt / vnd Ratzenburg / mit dem Beding abgetretten ist / daß vnter andern demselben die Abwechselung vnnd Succession mit den Catholischen im Stifft Oßnabrück zugeeygnet werde: Hierumb so haben die Röm. Käyserl. Mayst. deß Heyl. Röm. Reichs gegenwärtigen Zustand gar nicht dienlich ermessen / daß derentwegen der allgemeine Frieden länger vffzuhalten seye / vnd daher bewilligt vnd zugelassen / daß dergleichen Abwechselunge in besagtem Bischthumb Oßnabrück hinführo zwischen Catholischer vnd Augspurgischer Confessions-Bischoffen / jedoch auß dem Fürstlichen Hause der Hertzogen zu Braunschweig Lüneburg / so lang dasselbe seyn wird / zu erwöhlen statt haben solle / vff Maaß vnd Weise wie folget:
[Art. XIII, 2] Gustavus Gustavi renuncirt dem Stifft Oßnabrück / gegen 80000 Reichsthaler. Fürs Erste / Demnach Herr Gustavus Gustavi, Graffe in Wasseburg / deß Königreichs Schweden Senator, allen seinem an das Stifft Oßnabrück / auß gegenwärtigen Kriegs gehabtem Anspruch renunciret. Auch die Stände vnd Vnderthanen jhrer Jhme gelaystete Pflicht erlässet / So ist Herr Bischoffe Frantz Wilhelm / vnd dessen Nachfolger / wie auch das Capitul / Stände vnd Vnderthanen besagtes Bischthumbs / Krafft dieses / verbunden / besagtem Herrn Graffen / vnd dessen Befelchshabern zu Hamburg / jnnerhalb vier Jahren / vom Tage deß publicirten Friedens zu bezahlen 80000. Reichsthaler: also daß Jährlichs 20000. zu Hamburg besagtem Graffen / oder dessen [68] Befehlshabern erlegt vnd entricht / oder vff den säumungs-Fälle / Kraft dieser allgemeinen Pacification, die Execution vorgenommen werden solle.
[Art. XIII, 3] Herr Frantz Wilhelm Bischoff zu Oßnabrück / wird restituirt. Für das andere / solle besagtes Bischthumb Oßnabrück / gantz vnd zumahl / mit allen seinen Angehörungen / in Welt- vnd Geistlichem / dem jetzigen Herrn Bischoffen Francisco Wilhelmo, mit allen Rechten wider zu besitzen restituirt werden. Massen die einmühtige vnd jmmerwährende getroffene Vergleichung Herrn Bischoffen Francisci Wilhelmi, vnd deß Hauses Braunschweig / Lüneburg / auch Stiffts Oßnabrück / Capitularen / mit sich bringt.
[Art. XIII, 4] Solle in den Stand gesetzt werden / wie selbiges Anno 1624. gewesen ist. Drittens / den Zustand der Religion vnd Geistlichen / wie auch der gantzen Clerisey beyder Religionen / so wohl in der Statt Oßnabrück selbst / als übrigen zu diesem Stifft gehörigem Gebieth / Stätten / Höffen / Dörffern / vnd allen andern Orten / soll seyn vnd gesetzt werden / vff den Fuß / wie er am 1. Januarij / Anno 1624. gewesen. Jedoch also / daß zuvor ein gewisse Bestimmung vnnd Verordnung in dem jenigen geschehe / was nach dem Jahr 1624. an den Dienern am Wort Gottes / auch Göttlichen Dienst geändert befunden wird / welches obbesagter Capitulation einzuverleiben stehet. Vnd soll der Herr Bischoff / vermittelst eines schrifftlichen Reverss, seine Stände / vnnd Vnderthanen in Erforderung der Pflichten / versichern / benebenst daß er ihre Gerechtsame / vnd Privilegia, [wie es von Alters herkommen / vngekrenckt lassen wolle /][35] wie auch was ferrners der künfftigen Administration deß Stiffts / dessen Ständen vnd Vnderthanen[36] zu beyderseits Sicherheit wird nothwendig erachtet werden.
[Art. XIII, 5] Dessen Successor soll seyn / Herr Ernst Augustus / Hertzog zu Braunsch. vnd Lüneb. Zum Vierdten / Nach tödtlichem Hintritt deß Herrn Bischoffs / soll im Bischthumb Oßnabrück succediren Herr Ernst Augustus / Hertzog zu Braunschweig vnd Lünenburg: Welcher in Krafft dieser öffentlichen Friedenshandlung / desselben benandter successor, vnd das Thumb Capitul zu Oßnabrück / wie auch andere Stände vnd Vnderthanen / verbunden seyn solle / alsobalden nach Abgang oder Vffkündung deß jetzigen Bischoffs / gedachten Herrn Ernst Augustum zu einem Bischoff anzunehmen / vnd bemeldte Ständ zu dem Ende / jnnerhalb dreyer Monat / von Zeit deß geschlossenen Friedens anzurechnen / Jhme die gewöhnliche Pflichte abzustatten vff die Bedinge / wie die stetswährende getroffene Vergleichung mit den Ständen solchem Maß gibt.
[Art. XIII, 6] Da aber Hertzog Ernestus Augustus, nach Abgang deß jetzigen [69] Bischoffs / nicht mehr im Leben seyn würde / so solle das Capitul einen andern auß Herrn Georgen Hertzogs zu Braunschweig / Lünenburg Nachkommen zu jhrem Bischoffe erfordern / gleicher Weiß mit dem Beding / wie die einmütig angenommene vnd jmmerwehrende Vergleichung erfordert. Wann aber selbiger entweders mit Todt abgangen sey / oder von selbsten solchs vffsagen würde / so solle besagtes Capitul entweders durch Wahl oder Postulation, ein Catholischen Bischoff jhnen fürsetzen. Da aber dieses Theils der Canonicorum entweders Vnfleiß / oder Zwyspalt darzwischen käme / so soll es bey der Satzung deß geistlichen Rechtens vnd Teutschlandts-Gewonheit verbleiben / jedoch vorbehaltlich der jmmerwährenden Capitulation, wie auch dieser Transaction, vnd dergestalt der jmmerdar alternativa successione vnter den Catholischen Bischoffen / so auß deß Capituls Mittel erwöhlet / oder anderstwoher erfordert worden / vnd der Augspurgischen Confession-Zugethane / aber keine andere / als die auß dem Hauß jetztbesagtes Hertzog Georgens entsprossen. Vnd zwar so der Fürsten mehr als einer fürhanden / solle auß den Jüngern ein Bischoff erwöhlt vnd postulirt werden. So aber kein Jüngerer fürhanden / solle einer auß den regierenden Fürsten erkohren werden. Da aber diese auch ermanglen / solle alßdann endlich Hertzogs Augusti posteritet succediren, mit der zwischen jhr vnd den Catholischen jmmerwährenden alternation, oder Abwechßlunge.
[Art. XIII, 7] Die Hertzogen von Braunschweig / Lüneburg / sollen die Religion verthädigen. Zum Fünfften / solle nicht allein ermeldter Hertzog Ernestus Augustus / sondern auch alle auß dem Hauß der Hertzogen zu Braunschweig / Lünenburg / der Augspurgischen Confession-Zugethane / so in diesem Bisthumb wechßelsweise succediren den Zustand der Religion der Geistlichen vnd sämptlichen Cleresey / so wohl in der Statt Oßnabrück / als in den übrigen / zu diesem Bisthumb gehörigen Gebieth / Stätten / Höfen / Dorffschafften / vnd allen andern Orthen erhalten vnd verthädigen / Allermassen droben beym dritten Articul / vnd der jmmerwährenden Capitulation versehen ist.
[Art. XIII, 8] Den Catholischen solle auch kein eintrag geschehen. Sechstens / damit auch bey währender Administration vnd Regierung eines Augspurgis. Confessions-Zugethanen Bischoffs / in der Catholischen geistl. Censur, wie auch im Gebrauch vnd Vbung der Sacramenten / nach der Römischen Kirchen Gewonheit / wie auch andere dem Orden angehörigen Sachen / nicht einige Vngelegenheit vnd Confusion einfiele / So solle aber solches die dispositio, so offt die [70] Vmbwechßlung vff einen Augspurgischen Confessionsverwandten fallen wird / dem Herrn Ertzbischoffen zu Cölln / als Metropolitano, vorbehalten / gegen der Augspurgischen Confessions Zugethane aber gäntzlich vffgehoben seyn. Die vbrige hohe Obrigkeit vnd Regierung in Civil vnd peinlichen Sachen / sollen dem Herrn Bischoff Augspurgischer Confession / vermög der Capitulations Ordnung / vnversehrt verbleiben. So offt auch ein Catholischer Bischoff in dem Stifft Oßnabrück regiert / solle er sich gegen der Augspurgischen Confessions Kirchengebräuche vnd Religion im geringsten nichts anmassen / oder annehmen.
[Art. XIII, 9] Zum Praelatur WalckenriedSiebenden / das Closter oder Praelatur Walckenriedt / welches dieser Zeit Herr Christian Ludwig / Hertzog zu Braunschweig / Lünenburg / Administrator ist / sampt dem Gut Schawen / soll von der Röm. Kays. May. vnd dem Reich / den Hertzogen zu Braunschweig / Lüneburg / als ein jmmerwehrendes Lehen / benebenst allen Angehörungen vnd Gerechtigkeiten / gegeben werden / eben mit der Ordnung / wie oben von der Hertzogen zu Braunschweig / Lüneburg / vnd dero familien Succession, Anregung geschehen: nebenst gäntzlicher Vffhebung deß Iuris Advocatiae, vnd andern deß Stiffts Halberstatt vnd Graffschafft Hohnstein / Ansprüch.
[Art. XIII, 10] Closter Grüningen.[37] Fürs Achte / soll auch dem Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg wider gegeben werden das Closter Grüningen / welches hiebevor an das Stifft Halberstatt kommen / mit Vorbehalt auch deren Rechten / so obbemelten Hertzogen an das Schloß Westerburg zustehen / wie nicht wenigers die Belehnung / so von den Hertzogen dem Graffen von Tettenbach geschehen / dannenher die getroffene Vergleich / als ein Schuldt- vnd PfandtRecht deß Hertzog Christian Ludwigs Vicario Friderich Schencken von Winterstatt / an Westerburg hafftend / richtig verbleiben sollen.
[Art. XIII, 11] Tillische Schultforderung wird erlassen. Zum Neundten / die Schuldt / damit Herr Friderich Vlrichen / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / der Kön. May. in Dennemarck verhafft / vnd von diesem bey der Friedenshandlung zu Lübeck / der Röm. Kays. Mayestet vbergeben / vnd hernacher dem Kays. Kriegs-Generaln Graffen von Thilly verehrt worden / betreffend / nach dem die jetzige Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / auß vielen bewegenden Vrsachen / sich zu solcher Schuldt nicht gehalten zu seyn erachtet / auch hierüber durch der Cron Schweden gevollmächtigte Gesandte [71] inständige Abwendung vorgangen/ so solle auß Lieb zum Frieden/ diese gantze Schuldt/ auch deren Schein hiemit vffgehebt/ vnd besagten Hertzogen/ deren Erben vnd Provincien erlassen seyn.
[Art. XIII, 12] Die Güldt bey dem Capitul zu Ratzenburg erlöscht. Fürs Zehende/ demnach die Hertzogen von Braunschweig vnd Lüneburg/ Zellischer Lini/ dem Capitul zu Ratzenburg biß von hero 20000. Gulden Jährliche Zinß entrichtet. So solle bey Vffhörung der Abwechselung/ auch solche Jährliche Zinß ein Ende haben/ vnd die Schuldt/ wie auch aller Schein hierüber erloschen seyn.
[Art. XIII, 13]Praebenden des Stiffts Straßburg. Fürs Eylffte/ deß Herrn Hertzogs Augusti beyden jüngern Söhnen Anthonio Vlrico/ vnd Ferdinando Alberto/ sollen zwey Præbenden im Bisthumb Straßburg/ so bald selbige ledig/ gegeben werden/ jedoch mit diesem Beding/ daß besagter Herr Augustus [sich] seines Anspruchs/ welchen er an ein oder andern Canonicat hiebevor gehabt oder noch haben möge/ begeben solle.
[Art. XIII, 14] Anderwertlicher Verzicht. Fürs Zwölffte/ hingegen so sollen hochermelte Hertzogen denen Postulationibus vnd Coadjutoriis, an das Ertzstifft Magdeburg vnd Bremen/ als auch Stiffter Halberstatt/ vnd Ratzenburg/ vollkömblich sich verzeyhen/ also daß/ was solcher Ertzstiffte vnd Stiffter halber hieoben in gegenwärtigem Friedens Instrument verordnet worden/ ausser jhrer Widerspruch kräfftig seyn/ vnnd die Capitul ein vnd andern Orths in dem Standt/ wie droben verglichen/ bleiben sollen.
[Art. XIV, 1] Herrn Marggraff Christian Wilhelm geschicht satisfaction. Wegen der Summ der 12000. Reichsthaler/ so Herrn Christian Wilhelmen/ Marggraffen zu Brandenburg/ auß dem Ertzstifft Magdeburg Jährlichs zuerlegen/ ist abgeredt worden/ daß das Closter vnd Ampt Zina/ vnd Loburg/ besagtem Herrn Marggrafen so bald eingeraumbt werden sollen/ sampt allen Zugehörungen/ vnd aller Gerechtigkeit/ ausser deß Ius territorii. Vnd dieser Empter mag derselbe Herr Marggrafe zeit Lebens gebrauchen vnnd geniessen/ vnd ist hierüber einige Rechnung zu thun vnverbunden/ jedoch mit diesem Beding/ daß so wol in Welt: als Geistlichen Sachen den Vnderthanen kein Nachtheil zugezogen werde.
[Art. XIV, 2] Vnd demnach/ wie das gantze Ertzstifft/ also auch vorbesagtes Closter vnd Empter durch die böse Läuffen sehr verwüstet sind. Hierumb soll dem Herrn Marggrafen [vom itzigen][38] Administratorn, ohnverzüglich von deß Ertzstiffts Anlag/ so deßwegen geschehen solle/ 3000. Reichsthaler erlegt werden: so weder der Herr Marggrafe noch seinige Erben / wider zu bezahlen schuldig seyn sollen. [72] [Art. XIV, 3] Vber das ist beliebet/ daß nach Abgang deß Herrn Marggraffen/ von wegen vnd im Namen der nicht erfolgten Vnderhaltsk/ seinen Erben vnd Nachkommen erlaubt seyn solle/ besagtes Closter vnd Aempter vff fünff Jahr zu behalten/ vnd mit allen jhren Zugehörungen vnd Gerechtigkeiten/ ohne davon Antwort oder Rechenschafft zu geben/ zu nutzen vnd zu niessen. Nach verfliessung aber der fünff Jahren/ sollen ermelte Aempter/ vnd derselben Gerechtsame/ Gefälle vnd Renten/ dem Ertzstifft ohne Verwaigerung wider abgetretten/ vnnd von obgedachter Summ ferrners nichts geandet oder gesucht werden.
Vnd darbey solle es auch verbleiben/ ob gleich das Ertzstifft Magdenburg zu einer gleichmessigen Ersetzung an den Herrn Churfürsten zu Brandenburg/ dessen Erben vnd Nachfolger/ gelangen wird.
[Art. XV, 1] Hessen Casselische sach ist verglichen. Betreffent die Hessen Casselische Sache/ ist verglichen worden/ wie folgt:
Für allen Dingen solle daß Fürstliche Hauß Hessen Cassel/ vnnd alle dessen Fürsten/ fürnemblich Fraw Emylia Elisabetha/ Landtgräffin zu Hessen/ vnd dero Sohn/ Herr Wilhelm/ wie auch jhre Erben/ Diener/ Bediente/ Lehenleuthe/ Vnderthanen/ Soldaten/ vnd alle andere Angehörige/ keiner außgeschlossen/ ohnerachtet denen entgegenstehenden Verträgen/ Processen/ Aacht: vnd anderen Erklärungen/ Vrtheilen/ Executionen vnd Transactionen, welches alles/ wie auch die Ansprüch vnd Anmassungen wegen Schadens vnd Schmach/ so wol in neutral, als Feindtsstandt/ hiemit gäntzlich vffgehoben/ der allgemeinen obbeschlossenen/ vnd vff den Anfang deß Böhmischen Kriegs/ nebenl völliger Restitution der widerbrachter Amnestia, (außgenommen der Röm. Kayserl. Mayestet/ vnd Hauses Oesterreich Vasallen vnnd Erblichen Vnderthanen/ massen von solchen im §. Tandem omnes, etc. disponirt) auch aller auß diesem/ vnd dem ReligionFrieden herkommenden Wolthaten/ gleichmessiges mit andern Ständen Rechts/ (massen in dem Articul/ so also anfangt: Vnanimi, etc. verordnet) vollkommentlich geniessen/ vnd theilhafftig seyn.
[Art. XV, 2] Abtey Hirschfeldt. Fürs Ander / solle das Hauß Hessen Cassel/ vnd dessen Nachfolger/ die Abtey zu Hirschfeldt mit allen jhre Zugehörungen/ Welt- vnd Geistlichen/ in: oder ausserhalb Landts (als die Probstey Gellingen) gelegenen/ (jedoch vorbehaltlich der Rechten/ so das Hauß Sachsen von vndencklichen Jahren possidirt) behalten. Vnd deßwegen bey [73] Röm. Käys. Mayst. so offt sich der Fall begibt/ die Belehnung suchen/ vnd die Pflicht laysten.
[Art. XV, 3] Schaumburg/ Bückeburg/ Saxenhagen/ Statthagen. Drittens/ soll das Eygenthumb vnd Nutzbarkeit vff die Empter Schaumburg/ Bückenburg/ Saxenhagen/ vnd Statthagen/ so hiebevorn dem Bisthumb Minden zugesprochen vnd zugestanden ist/ nunmehr Herrn Wilhelmen/ jetzigen Landtgraffen zu Hessen/ vnd dessen Nachfolgern/ zu ewigen Tagen völlig/ ohn fernere besagtes Bisthumbs/ oder sonsten jemands Einrede oder Hinderung zustehen: jedoch vorbehaltlich der zwischen Herrn Christian Ludwigen/ Hertzog zu Braunschweig vnd Lünenburg/ vnd Landtgräffin zu Hessen/ auch Philipsen/ Graffen zu Lipp/ getroffenen Vergleichs/ vnd solle benebenst beständig verbleiben/ was zwischen gedachter Landtgräffin/ vnd vorermeltem Graffen fürgangen: so weit solches der Röm. Kayserl. May. vnd Heil. Römischen Reiche ohne Nachtheil.
[Art. XV, 4] Ferrner ist verglichen worden/ daß für die Widerabtrettung in diesem Kriege eingenommener Orthen/ vnd Schadloßhaltung/ der Fraw Landtgräffin zu Hessen/ als Vormünderin dero Sohn/ vnd dessen Successorn, Fürsten in Hessen/ auß denen Ertzstifftern Mäyntz vnd Cölln/ wie auch Stifftern Paderborn/ Münster/ vnd Abtey Fulda/ 600000. Reichsthaler/ in guter jetziger600000. Reichsthaler. gültiger Wehrung/ jnnerhalb neun Monaten/ von dem Tage deß bestättigten Friedens anzurechnen/ zu Cassel/ vff der Zahlenden Kosten vnd Gefahr/ erlegt werden sollen/ Vnnd solle gegen so thane verheissene Zahlung keine Außflucht oder prætext statt finden/ viel wenigers die verglichene summ mit Arrest beschlagen werden.
[Art. XV, 5] Assecuratio. Damit auch die Fraw Landtgräffin wegen dieser Zahlung desto sicherer sey/ solle sie mit folgenden Beding einbehalten Neuß/ Coßfeldt/ vnd Newhauß/ vnd in solchen Plätzen jhr allein zuständige Besatzungen behalten: Daß/ vber die Officirer/ vnd andere in Besatzungen nothwendige Persohnen besagter dreyer Plätzen die Anzahl nicht vber 1200. zu Fuß/ vnd 100. zu Roß/ sich belauffen solle/ der Fraw Landtgräffin belieben aber heimgestellet/ was selbige einem vnnd andern Orth für Fußknechte vnd Reuter einlegen/ oder an Officirern fürsetzen wölle.
[Art. XV, 6] Die Besatzungen aber sollen nach der gewöhnlichen Hessischen Verpflegungs-Ordinantz/ an Officirern vnnd Knechten vnterhalten werden. Vnd was zu Vnterhaltung der Vestungen erfordert wird/ solches soll auß denen Ertz- vnd Stifftern/ darinn solches Schloß vnd Stätte gelegen/ ausser der obgedachten summ verringerung [74] erstattet werden. Es solle aber zugelassen seyn/ den Besatzungen gegen die Saumhafftige vnd Widerspennige/ jedoch nicht vber die gebühr zu exequiren. Die hohe Obrigkeit vnd Landes Gerechtigkeit in Geist: vnd Weltlichen/ auch Renten vnd Gefälle besagtes Schlosses vnd Stätten/ verbleibt dem Herrn ErtzBischoffen zu Cölln bevor/ vnd richtig.
[Art. XV, 7-9] So bald aber/ nach bestettigtem Frieden/ der Frawen Landtgräffin 300000 Reichsthaler werden erlegt seyn/ solle sie Neuß wider abtretten/ vnd allein Coßfeld vnd Newhauß behalten: Jedoch solcher gestalt/ daß die Neußische Besatzung vff Coßfeldt vnnd Newhauß nicht ab= vnd eingeführt: oder derentwegen ichtwas ferrners erfordert/ noch die Besatzung zu Coßfeld vber die Zahl von 600 zu Fuß/ vnnd 50 zu Roß/ zu Newhauß aber 100 zu Fuß erstreckt werden solle. Falls aber jnnerhalb deß 9 Monatlichen Termins der Fraw Landtgräffin die gantze Summ nicht erlegt würde/ so solle nicht allein Coßfeldt vnnd Newhauß/ biß so lang die völlige Zahlung geschehen/ sondern auch für den Abgang der Summa/ vnd jedes 100 Jährlichs fünff Reichsthaler/ biß auch der Nachstandt bezahletn für Pension entricht seyn wird/ inbehalten werden. Es sollen auch so viel Aempter/ so zu obbenanten Ertzstifften vnd Abtey gehörig/ vnd dem Fürstenthumb Hessen nahe gelegen/ so viel zu erlegung der Pensionen genugsamb seyn/ Rentmeister vnd Einnehmer der Frawen Landgräffin mit Eydspflichten sich obligiren, daß sie von dem Einkommen !vnnd! restirender Summ die Jährliche Zinß entrichten/ vnd sich jhrer Oberherrn verbieten nicht hindern lassen wollen.
[Art. XV, 8] Da nun solche Rentmeister vnd Vffheber mit der Zahlung saumhafft seyn/ oder die Renten anderstwohin verwenden würden/ so solle die Fraw Landtgräffin freye Macht haben zu exequiren, vnd sich vff Maß vnd Weise/ als sichs thun lest/ zur Zahlung anzustrengen: Sonsten aber der LandtsObrigkeit vnd dem EygenthumbsHerrn stetso ohne nachtheil.
So bald aber die Fraw Landgräffin die gantze Summ/ sampt den Zinsen/ von Zeit deß Verzugs erlangt haben wird/ solle sie vnverlängt die besagte Oerther wider abtretten/ welche sie biß dahin zu jhrer Sicherheit inngehabt/ die Zinß ein Ende haben/ die Rentmeister vnnd Vffheber/ welcher droben gedacht/ der Pflichten wider erlassen werden/
[Art. XV, 9] welcher Aempter Gefälle aber zu Bezahlung vff den Säumungsfall der Pensionen anzuweisen seyn/ solches soll für der Friedensbestettigung in dem fall verglichen werden/ welches nicht weniger/ als deß Friedens Jnstrument krafft haben solle.
[Art. XV, 10-11] Ausser der Orthen aber/ so/ wie gedacht/ [75] der Frawen Landtgräffin zu jhrer Sicherheit zu vberlassen/ vnd nach beschehener Zahlung wider abzutretten sind/ solle sie nichts desto wenigers nach erfolgter Friedensbekräfftigung wider einraumen alle Provincien vnd Stiffter/ wie auch derselben Stätte/ Aempter/ Stättlein/ Vestungen/ Bollwercke/ oder Schantzen/ vnd alle ligende Güter/ auch die in Zeiten dieses Kriegs erlangte Recht/ jedoch also/ daß so wol in den dreyen absonderlichen zur Sicherheit gelassenen Plätzen/ als allem andern/ so wol wider abzutretten/ nicht allein die Proviant/ sondern auch alles zum Kriegszeug gehöriges/ so sie eingebracht/ oder einbringen lassen/ besagter Fraw Landtgräffin vnd dero Successorn, durch jhre Vnderthanen abzuführen bevorstehe/
[Art. XV, 11] was aber von jhr nicht eingebracht/ sondern zur zeit der Eroberung in den erlangten Oerthern sich befunden/ vnd annoch bey handen/ solle daselbsten verbleiben. Es mag auch die Bevestigung vnd Wälle/ so bey wehrender Einnahm gebawet worden/ wider nider gerissen werden/ gleichwol also/ daß die Stätte/ Schlösser vnd Castell dadurch nicht jedermans Einfall vnnd Beraubung offen stehen.
[Art. XV, 12] Vnd ob zwar die Fraw Landgräffin von niemandsen/ ausserhalb denen Ertz: vnd Stifftern Maintz/ Cölln/ Paderborn/ Münster/ vnd Abtey Fulda/ der Widerabtrettung vnnd Schadloßhaltung halb !von niemand! ichtwas gefordert/ auch derentwegen von niemands ichtwas wider gut gemacht haben wollen. Nichts desto weniger so hat die gantze Versamblung der Sachen Vmbständen nach für billig ermessen/ daß ohne Abbruch der Verordnung in vorgehendem §. also anfangend/ ferrner ist verglichen worden/ etc. auch die vbrige Stände/ welche diß- vnd jenseits Rheins/ am 1. Martij dieses Jahrs den Hessischen Contribution erlegt/ nach solcher die gantze Zeit vber gehaltenen proportion, zu ergäntzung der obgesetzten Summ/ vnd der Besatzung Vnterhalt/ jhren Antheil obbesagten Ertz: vnd Bisthumben/ auch der Abtey/ zu schiessen/ vnd den Schaden/ welchen die Zahlende wegen eines vnnd andern Verzugs erlitten/ die Saumselige wider gut machen/ die Röm. Kayserl. oder Königl. Schwedische Mayestet/ noch auch der Hessischen Frawen Landtgräffin Officirer vnd Soldaten die execution nicht verhindern sollen. Es solle auch den Hessischen nicht erlaubt seyn/ dieser Declaration zum Nachtheil/ jemand zu eximiren, welche aber jhre quotam ordentlich entrichtet/ sollen so ferrn aller Beschwerung frey seyn.
[Art. XV, 13] Die Strittigkeit zwischen Cassel vnd Darmstatt. Was die Strittigkeiten zwischen den Fürstlichen Häusern/ Cassel vnd Darmstatt/ vber der Marpurgischen Succession betrifft: Demnach [76] dieselben vff vermittlung Herrn Ernsten / Hertzogen zu Sachsen / Gülich / Cleve vnd Berg / zu Cassel am 14. nechst entwichenen Monats Aprilis / mit beyder Theylen einwilligung verglichen seyn. So ist beliebet worden / daß solche Transaction, so ferrn sie der Röm. Kays. May. vnd dem Römischen Reiche nichts paejudicirt, sampt allem jhrem Anhang vnd Recessen, wie selbige zu Cassel getroffen / vnd von den Partheyen vnterschrieben / auch bey gemeiner Friedenshandlungen eingebracht worden / krafft dieses Jnstruments / eben von solchen Würden vnd Würckung seye / als ob sie von Wort zu Wort in diesen Brieffe mit eingeruckt worden were / die auch weder von den verglichnen Partheyen / noch jemands anders / vnter einigem Schein eines Vertrags / oder Eyds / oder vff einige andere keiner Zeit vmbgestossen: Sondern vielmehr von allen / ob schon einer auß den Interessirten etwan selbige zu bestettigen sich waigerte / vffs genawest gehalten werden solle.
[Art. XV,14 - § 59 IPM]Hessen vnd Waldeck Ebener massen solle auch die zwischen Herrn Wilhelmen Landtgraffen zu Hessen / vnd Herrn Christian / vnd Volraden Graffen zu Waldeck / am 11. Aprilis Anno 1635 beschehene / vnd von Herrn Georgen Landtgraffen zu Hessen am 14. Aprilis Anno 1648 confirmirte Transaction, nichts wenigers in krafft dieser Pacification, zu ewigen Tagen bey vollkomnen Würden verbleiben / vnd alle / so wol Landtgraffen zu Hessen / als Graffen zu Waldeck / verbunden halten.
[Art. XV, 15] Es solle auch das Ius primogeniturae, so in einem jeden Hessen-Casselischen / vnd Darmstattischen Hause introducirt, auch von Röm. Kayserl. May. bestettigt worden / vest vnd vnverbrüchlich seyn / vnd erhalten werden.
[Art. XVI, 1] Wann alle Feindseligkeit vffhören solle. So bald aber das Instrumentum Pacis von den Herrn Gevollmächtigten vnd Abgesandten vnterschrieben vnd sigillirt seyn wird / soll alle Feindtseligkeit vffhören. Vnd diejenige Dinge / so oben verglichen worden / alßbaldq zur Execution eingebracht werden.
[Art. XVI, 2] Käys. May. Edict. Jnsonderheit solle die Röm. Kayserl. Mayestet selbst / durch das gantze Römische Reich Edicta lassen außgehen / vnd allen ernstlich befehlen / welche nach diesem Vertrag vnd Pacification etwas zu restituiren vnd zu vollziehen / daß sie ohne Einrede vnd Schaden / in der Zeit deß beschlossenen vnd bestettigten Friedens / die verglichene Dinge / vollzögen vnd exequirten, Mit Befehl / so woln an die außschreibende Fürsten / als Crayß-Obristen / daß sie vff Erforderung der jenigen / die wider [77] einzusetzen seyn/ vermög der Executions-Ordnung/ vnd dieses Vertrags/ eines jedern Restitution beförderen vnnd vollziehen sollen.
Es soll auch den Edictis diese Clausul einverleibt werden/ Daß/ daferrn die außschreibende Fürsten oder Crayß=Obersten/ hierinn/ oder seiner eygenen Restitution, die Execution nicht wohl vnd füglich wurden vollziehen können/ in welchem Fall/ wie auch/ so die außschreibende Fürsten oder Cräyß-Obersten die Commission verweigern solten/ alsdann deß Benachbarten Crayses außschreibenden Fürsten oder Crayß=Obersten/ eben solche Verrichtung auch in andern Craysen/ !vmb die gebührende Restitution zu verfügen!/ vffgetragen seyn solte.
[Art. XVI, 3] Kays. Commissarij. Da auch einer/ so wider eingesetzt werden solle/ Kayserliche Commissarien zu seiner Restitution oder Vollziehung würde vonnöten haben/ welches demselben frey stehet/ so sollen solche vnverzüglich verordnet werden:
[Art. XVI, 4] Jn welchem Fall/ damit der verglichenen Sachen Würckung desto weniger verhindert werde/ so soll denen/ so wider geben sollen/ vnd die wider eingesetzt werden müssen/ erlaubt seyn/ gleich nach beschlossenem vnd vnterschriebenen Frieden/ zwey oder drey/ beyderseits Commissarien zu ernennen/ auß welchen die Römis. Kayserl. Mayst. einen von deme der wider eingesetzt werden/ denr andern von deme der wider abtretten solle/ benahmet/ jedoch in gleicher Anzahl/ auß beyderlei Religion zu erwöhlen/ vnd solchen anzubefehlen hat/ daß sie alles/ was in Krafft dieser Transaction seyn muß/ ohnverhinderlich exequiren sollen/ da aber die, [so] wider abzutretten haben/ Commissarien zu ernennen vnterlassen würden/ wird die Röm. Kays. Mayst. auß den jenigen/ welche der Entsetzte benahmbset einen erwöhlen/ vnd einen andern nach Belieben (jedoch in beyderseyts ReligionsVerwandten gleicher Anzahl) zu ordnen/ vnd solchen die Executions-Commission anbefehlen: ohngeachtet der vom Gegentheil eingewandten Einred. Die jenige so wider einzusetzen seyn/ sollen bald nach dem Friedenschluß/ den Jnnhalt dessen/ denen zu wissen thun/ welche selbiges betrift/ vnd die wider etwas abzutretten haben.
[Art. XVI, 5] Der Sachen beförderung. Endlich sollen alle vnd jede/ so wohl Stände als Gemeinden/ oder sonderbare/ Geistliche oder Weltliche/ welche vermög dieses Vergleichs/ vnd derselben gemeinen Reguln/ sonderbahrer oder außgetruckter Verordnung wider ichtwas abzutretten sich zu begeben/ zu geben/ zu thun/ oder etwas zu leysten/ verbunden sind/ so bald nach eröffneten Kayserlichen Edicten/ vnd beschehener widerAbtrettungs=Wissenschafft/ ohne einige Verweigerunge/ oder Entgegensetzung clausulae salvatoriae, [78] ins gemein/ oder sonderbar/ wie oben in der Amnestia befindtlich/ oder anderer Außflucht/ wie auch ohne einigen Schaden/ alles diß/ worzu sie verbunden seyn/ wider abtretten/ weichen/ geben/ thun vnnd laysten.
[Art. XVI, 6] Niemand soll sich der restitution widersetzen. Es soll auch keiner der außschreibenden Fürsten/ oder Cräyß-Obersten/ oder der Commissarien Vollziehung / er sey gleich ein Stand/ oder Soldat / fürnemblich in Besatzungen/ oder jemands anderst sich widersetzen/ sondern vielmehr den Executoribus gegen diejenigen/ welche die Execution vff einige Weiß zu verhindern vermeinen/ Beystand laysten/ auch jenen erlaubt vnnd frey seyn / entweders sich jhrer eygenen/ oder der einsetzenden Macht zu gebrauchen.
[Art. XVI, 7] Gefangne sollen loß gelassen werden. Nächst diesem sollen alle vnd jede welche wider einzusetzen seyn/ beyderseits Gefangene/ ohne Vnterscheid/ sie haben ein feind: oder friedliches Gemüth geführet / vff die Weise / wie zwischen der Armeen Generals-Personen / mit der Römischen Käyserl. Mayst. Bewilligung Vergleichung geschehen/ oder noch geschehen wird/ vff freyen Fuß gestellet werden.
[Art. XVI, 8] Zu contentirung der Schwedischen Soldatesca sollen die sieben Crayß tribuiren. Endlich/ wegen Abdanckung der Schwedischen Soldatesca/ sollen alle vnd iede Chur: Fürsten vnd übrige Stände/ die freye vnd ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen/ (jedoch vorbehältlich derjenigen bißhero in dergleichen Fällen üblichen Erforderungen/ Libertät vnd künfftigen exemption) der 7 nachfolgenden deß Römischen Reichs Craysen/ als deß Churfürstlichen Rheinischen/ Ober-Sächsischen/ Fränckischen/ Schwäbischen/ Ober-Rheinischen/ Westphälischen/ vnnd Nider-Sächsischen/ her: vnd beytragen fünffsFünf Millionen Reichsthaler / uff drey ziel. Million Reichsthaler/ gäng vnnd giebiger Reichszahlung/ vnnd solches auff drey Zielen bey dem ersten Termin (da dann die Stände deß Chur-Rheinischen vnnd Ober-Rheinischen Crayses / zu Franckfurt am Mäyn / deß Ober-Sächsischen zu Leiptzig / oder Braunschweig / deß Fränckischen zu Nürnberg/ deß Schwäbischen zu Vlm / deß Westphälischen zu Bremen/ oder Münster/ deß Nieder-Sächsischen zu Hamburg / ein jeder sein quotam zu conferiren)In dem ersten 180000. Reichsthaler sollen erlegt werden 1800000. Reichsthaler an paarem Gelt) zu welcher Summen fürderlichster Erlegunge zu gelangen. [79]
So mögen die jenige/ welche vermög der Amnestia, zu restituiren sind/ vnd nicht der jetzige derselben Besitzer/ sondern der rechte Herr seine Vnderthanen/ welchem sie/ vermög der Amnestia, zu restituiren sind/ so bald nach beschlossenem Frieden/ auch ehe die Restitution fürgangen/ vermög deren Quotæ, vnd proportion, colligiren/ vnd sollen/ bey Eintreibung solcher Collecten, die jetzige Jnnhabere kein Verhinderung vervrsachen) vnd 1200000 durch Anweisunge an gewisse Stände/ vber welcher Zahlung auff leidtliche Weise zu verfügen/ von einem jeglichen Stand zwischen dem geschlossenen vnd ratificirten Frieden/ mit Anweisung eines Kriegs=Officiers/ vff gütliche vnd billige Wege sich zu vergleichen.
[Art. XVI, 9] Nach welcher geschehenen Vergleichung/ wie auch der Ratificationen Außwechselunge/ soll zugleich der 1800000 Reichsthaler/ Außzahlung der Soldaten Abdanckung/ vnd der Orten Erledigung/ alsbald werckstellig gemacht: vnd keiner andern Vrsachen halben vffgeschoben werden.
Contribution vnd Trangsahlen sollen auffhörenDa dann so balden/ nach geschlossenem Frieden/ die Contributionen vnnd allerhand Trangsahl allerdings vffhören sollen: Jedoch vorbehältlich der in Besatzungen ligenden Soldaten vnd anderer Völcker Vnderhaltung: So vff ein leidlichs zu vergleichen/ auch mit vorbehalt der Ständen/ welche jhr Antheil erlegt/ oder mit den angewisenen Officirern derenthalben sich gütlich verglichen haben/ vnd von deroselben Mitständen/ wegen Schadens/ so von verzogener Zahlung zu gewachsen/ wider fordern mögen.
Wann die andere 2 Million zu entrichtenDie übrige zwo Million/ vnd zwar die erste sollen vnd wollenv besagte sieben Crayß=Ständ zu Außgang deß nächsten Jahrs/ nach beschehener Abdanckung anzurechnen/ die andere aber zu End deß nächstfolgenden Jahrs/ beydes an Reichsthalern/ oder anderer im Römischen Reiche gewöhnlicher Müntz vnd Werth/ an obbenandte Oerther der Kön. Mayst. in Schweden Gevollmächtigten deputirten Ministris, bey Trew vnd Glauben entrichten.
Nach der Reichs-MatriculGleich wie aber bemeldte sieben Crayse allein der Schwedischen Kriegsvölckern/ ausser eines andern Anmassung/ angewiesen seyn/ Also sollen jede derselben Chur: Fürsten vnd Stände/ den jenigen Antheil/ welcher vermög der Reichs-Matricul[39]/ vnd jedes Orths Herkommen/ auch außgeliefferte Verzeichnuß einem jeglichen gebühret/ zu entrichten verbunden seyn. [80] [Art. XVI, 10] Kein Stand solle wegen deß andern beschwert werden. Es soll auch kein Stand von dessen Entrichtung frey seyn/ noch mit mehrer Römer Monat beschwert/ noch für einen andern seinen Mittstand/ oder eines andern kriegenden Theil Völcker ein mehrers erlegen/ viel wenigers mit Repressalien oder Arresten bedrangt werden. Jngleichem solle auch kein Stand die seinige mit Beystewer zu solchem Ende zu belegen/ von Soldaten/ oder einem Mittstandt/ noch jemand anders vff einige Weise/ vnter was Schein es auch seyn möchte/ de facto verhindert werden.
[Art. XVI, 11] Der Oesterreichische vnnd Bayerische Crayß wird zu dero Kriegsheer außgesetzt. Betreffend den Oesterreichischen vnd Bäyerischen Crayß/ nach dem jener (über die in gegenwärtigem Pacifications-Convent von deß Römischen Reichs=Ständen gethane Verheissung/ daß sie vff nechsten Reichs=Tage der Röm. Kayserl. Mayst. für die bißhero geführte Kriegeskosten auß deß Reichs=Anlagen eine Beystewer thun wolten) zu Abzahlung deß ohnmittelbaren Kayserlichen Kriegsheers/ dieser aber für die Bayerische Völcker außgesetzt werden/ so solle x-der vergleich wegen der Zahlung/ vnd-x die Eintreibung im Oesterreichischen Crayß bey der Römis. Kayserl. Mayst. stehen: Jm Bayerischen Crayß aber die jenige Weiß zur Anlag vnnd Außzahlung wie in den übrigen Craysen üblich/ beobachtet: Die Execution jedoch/ wie in andern sieben Craysen/ den Reichs-Constitutionen nach fürgenommen werden.
[Art. XVI, 12] Assecuratio. Damit aber die Königl. Mayst. in Schweden/ in dem bestimpten Termin vnfehlbarer Zahlung desto sicherer seye/ so thun besagter sieben Crayß=Chur: Fürsten vnd Stände/ Krafft dieses Vergleichs/ vnd jeder zu seinem gebührendem Antheil/ vff bestimpte Zeit vnd Orth/ bey Trew vnnd Glauben freywilliglich/ auch bey Verpfändung aller jhrer Güter/ sich hierzu verbinden/ Also gar/ daß so von einem Säumnuß fürfiele/ alle Stände deß Reichs/ bevorab aber eines jeden Crayses außschreibende Fürsten vnnd Obristen/ Krafft deß Articuls von Friedens=Versicherung/ gehalten seyen/ das Versprochene/ als ein abgeurtheilte Sache/ ohne einigen ferrnern Rechts=Proceß oder Außflucht zu vollziehen.
[Art. XVI, 13] Wann alle Kriegsbesatzungen abgeführet werden sollen. Wann in Krafft der Amnestia vnd Gravaminum die Restitutio beschehen/ die Gefangene entledigt/ die Bekräfftigung außgewechßlet/ vnd das jenige geleyst seyn wird/ was vber dem ersten Zahlungs=Termin droben verglichen ist/ sollen alle beyderseits Kriegsbesatzungen/ sie seyen [im Namen][40] der Römis. Kayserl. Mayst. deren Bunds: vnd Hülffsgenossen/ oder Königl. Mayst. vnd Cron Schweden/ wie auch der Fraw Landgräffin [81] zu Hessen/ benebenst der Bundsverwandten vnnd Zugethanen/ oder jemandt anderst/ eingelegt wordenz/ auß deß Römischen Reichs Stätten/ vnd allen andern Orthen so zu restituiren sind/ ohne Außred/ Verzug/ Schaden vnd Nachtheil/ zugleich abgeführet werden.
[Art. XVI, 14(1)] dass vom Kriegenden Theil eingenommene solle allerseits restituirt werden. Die Oerter selbsten/ Stätte/ Flecken/ Schlösser/ Vestungen/ so wohl durchs Königreich Böhmen/ als andere der Röm. Käyserlichen Mayest. vnnd Hauses Oesterreich/ Erbländer/ wie auch vbrige Reichs-Crayse/ so von obgemeldten kriegenden Theilen eingenommen vnnd enthalten/ oder durch eines oder andern Theils Stillstandt der Waffen/ oder auffa einige andere Weiß zugelassen worden/ sollen jhren vorigen vnnd rechten Besitzern vnd Herrn/ sie seyen gleich deß Reichs mittelbare oder ohnmittelbare Stände/ so wohl Geistlich als Weltlich/ die freye Reichs=Ritterschafft mit eingeschlossen/ ohn Verzug wider geben/ vnnd deroselben freyen Verordnung/ so sie entweders von Recht oder Gewonheit/ oder Krafft gegenwärtigen Vertrags/ führen/ vberlassen werden: ohnerachtet einiger Schenckung/ Belehnungen/ Vbergaben (sie seyen dann von selbsten vnd auß freyem eines Standts-Belieben beschehen/ vnnd fürgangen.) Verschreibung wegen Erledigung der Gefangenen/ oder zu Abwendung der Verwüstungen/ entstehenden Brands/ oder wie solches sonsten Namen haben mag/ so zum Nachtheil der vorigen wahren Herrn vnd Besitzer erlangt.
Es sollen auch keine Verträg/ Kein Außflucht statt finden. Bündnussen oder einige andere Außflucht so vorbesagter Restitution entgegen lauffenb/ statt finden/ sondern insgesampt für nichtig gehalten werden/ jedoch ohne Abgang dessen/ was/ vnd so weit vorgehenden Articuln wegen Ihr. Königl. Mayest. vnd Cron Schweden/ auch etlicher Chur- vnd Fürsten deß Reichs satisfaction oder gleichmässige compensation, oder sonsten sonderbar ist außgenommen vnd verordnet worden/
[Art. XVI, 14(2)] vnd diese Widerabtrettung der eingenommenen Oerther solle/ so wol auff Seythen der Röm. Käys. M. als Kön. M. in Schweden/ vnd beyderseits Bundsverwandten vnd Angehörigen getrewlich vnd zugleich beschehen.
[Art. XVI, 15] Archiv vnd Geschütz. Es sollen auch die Archiv Brieffliche Vrkunden/ andere Mobilien vnd Geschütze/ welche an besagten Orthen zur Zeit der occupation, befunden/ vnd biß dato erhalten worden/ wider geben werden/ was aber nach der Eroberung anders woher darein gebracht/ es seye in der Schlacht erobert/ oder zum Gebrauch/ oder zur Verwahrung durch die Jnnhabere dahin gebracht worden/ solches mag man sampt der Zubehörung vnd Kriegsbereitschafften hinwiderumb außführen/ vnd zu sich ziehen. [82] [Art. XVI, 16] die Vnderthanen sollen zum Abzug helffen. Eines jeglichen Orths Vnderthanen sollen zu dem Abzug der Besatzungen vnd Soldaten gehalten seyn/ Wagen/ Pferd vnd Schiffe/ sampt nötigem Proviant vnd Vorschub [für alle notwendigen Dinge][41] ohne Entgelt zu verschaffen/ damit selbige an die im Reich bestimpte Oerther kommen mögen. Welche Wagen/ Pferd vnnd Schiffe/ die auß der Besatzung abziehende Commendanten/ ohne Gefährd vnnd List/ wider sicherlich zurück folgen lassen/ vnd verschaffen sollen.
die Vnderthanen sollen einander ablösenDer Ständen Vnderthanen sollen auch einander bey diesem Last vnnd Abfuhr/ von einem Gebieth in das ander/ biß sie an das im Reiche bestimpte Orth gelangen/ ablösen. Da dann keinem Commendanten oder Officirer der Besatzungen oder Soldaten erlaubt ist/ die Vnderthanen deren Wagen/ Pferd/ Schiffe/ vnnd dergleichen jhnen zum besten Hergeliehenes eines vnd anders ausser jhrer Herrn Gebieth/ vielweniger deß Röm. Reichs Gräntzen/ mit sich zu schleppen. Derentwegen sie dann mit Hinderlassung Gaysel/ Sicherheit laysten sollen.
[Art. XVI, 17] Die wider Abgetrettene/ so wohl der See: Gräntz: als Mittelländische genandte Oerther sollen von allen ferrneren/ bey jetzigen Krieges-Empörungen eingeführten Besatzungen hinführo zu allen Zeiten befreyet: vnnd jhrer Herrn (mit Vorbehalt jedes Rechten) freyer Verordnung vberlassen seyn.
[Art. XVI, 18] Es soll auch keiner Statt jetzt oder ins künfftig zu einigem Nachtheil vnnd Schaden gereichen/ daß sie von einem oder andern kriegenden Theil ist erobert vnnd besetzt worden. Sondern es sollen alle vnd jede sampt jhren Bürgern vnd Einwohnern so wohl der allgemeinen Amnestia, als andern dieses Friedens Wolthaten sich zu erfrewen haben. Vnd im vbrigen alle jhre Gerechtigkeiten vnd Freyheiten in Geist- vnd Weltlichen Dingen/ so sie für diesem Kriegswesen gehabt haben/ beständig verbleiben: jedoch vorbehältlich der hohen Obrigkeit sampt allem deme so jedem Herrn zuständig.
[Art. XVI, 19]Abdanckung der Völcker. Endlich sollen aller im Reiche kriegender Theilen Völcker abgedanckt vnnd erlassen werden: jedoch mag jeder Standt/ so viel zu seiner Sicherheit nöthig/ Völcker behalten.
[Art. XVI, 20] Es solle aber so wohln der Soldatesca Abdanckung/ als der Oerter Widereinräumung/ zu bestimpter Zeit/ mit solcher Ordnung vnd Weise geschehen/ wie sich die Kriegs-Generaln vergleichen werden: jedoch mit Beobachtung dessen/ was Hauptsachlich bey dem Articul von Befriedigung der Kriegs-Völcker ist verglichen worden.
[83][Art. XVII, 1] Versprechung der Bestättigung/ Jnnerhalb acht Wochen. Wann nun der Fried dergestalt beschlossen seyn wird/ So geloben die Käyserliche- vnnd Königliche/ auch deß Heyl. Römischen Reichs Stände/ Herrn Abgesandte vnd Gevollmächtigte/ daß solcher respectivè von der Käyserl. May. vnd Königl. May. in Schweden/ wie auch deß Römischen Reichs Chur= Fürsten/ vnd Ständen/ auff solche beliebende Weiß solle bestättigt werden/ vnd Sie vngezweiffelt daran seyn wollen/ daß die Hauptbekräfftigte Friedens-Vrkunden innerhalb 8 Wochen von dem Tage der Vnterschreibung anzurechnen/ allhie zu Oßnabrück wechselsweise ordentlich auß= vnd eingeantwortet werden sollen.
[Art. XVII, 2] Diese Vergleichung solle ein ewiges Gesetz seyn. Zu mehrer dieser aller vnd jeden Vereinigungen Gewiß= vnd Sicherheit/ sollen gegenwärtige Vergleichung ein ewiges Gesetze/ vnd Pragmatica Imperii sanctio seyn/ welche künfftig so wol als andere Gesetze/ vnd Constitutiones fundamentales deß Reichs verbindtlich seyn/ auch dem nächsten Reichs-Abschied/ vnnd der Käys. Capitulation selbst einverleibt werden/ nicht weniger den Abwesenden/ als gegenwärtigen/ so wol Geistlichen als Weltlichen/ sie seyen Stände deß Reichs oder nicht: vnd dannenhero so wohln von den Käyserlichen/ vnd der Ständen Räthen vnd Officirern/ als allen Gerichten/ Richtern vnd Beysitzern/ für eine immerwehrende Richtschnur gegeben seyn solle.
Wider diese Vergleichung oder einigen derselben Theil oder Schluß sollen keine Geistliche noch Weltliche Recht/ weder gemeine noch sonderbare Conciliorum decreta, privilegia, indultae, edicta, commissiones, inhibitiones, mandata, decreta, rescripta, litispendentiæ, noch einige zu was Zeiten hiebevor ergangene Bescheid/ abgevrtheilte Sach/ Käyserliche vnd andere Capitulationen, der Ordensleuth Regul/ oder Befreyung/ weder voriger noch künfftiger Zeit Protestationen, contradictionen, appellationen, investituren, transactionen, juramenten, renunciationen, pacta dedititia, oder anders/ viel wenigers das Edict deß Jahrs 1629 oder der Pragische Vertrag/ mit seinem Anhang/ weder die Päbstliche Concordata, noch das Interim im Jahr 1548 oder einiges andere Welt- oder Geistlichs Statutum, Decreta, dispensationes, absolutiones, oder einige ander Außflucht vnter was Namen oder Schein selbige seyn möchte/ jemals angezogen/ gehöret oder zugelassen/ noch irgendswo in petitorio, oder possessorio, statt finden/ Auch weder Verbott-Processen, oder Commissionen, erkandt werden.
[Art. XVII, 4] Welcher solcher zu wider mit Rath oder That. handlet/ solle ipso iure & facto in die Straff deß Friedbruchs gefallen seyn. Derjenige aber/ welcher dieser Vergleichung oder gemeinem Frieden mit Rath oder That entgegen handeln/ oder deren Verordnung/ vnd [84] Widerabtrettung sich widersetzen/ oder auch den andern/ so das seinige auff obangeregte Rechtliche Weiß/ vnnd ohne excess wider erlangt hat/ ausser Rechtlicher Erkäntnusse der Sachen/ vnnd ordentliche Vollziehung auffs newe zu beschweren sich vnterstehen würde/ er sey Geist= oder Weltlich/ der soll in die Straffe deß Friedbruchs ipso iure & facto gefallen seyn. Auch wider denselben/ den Reichssatzungen nach/ die Widerabtrettung vnd Vollziehung/ mit völligen Kräfften beschlossen vnd anbefohlen werden.
[Art. XVII, 5] Es solle der beschlossene Fried bey Kräfften bleiben. Der beschlossene Fried aber solle nichts desto wenigers in seinen Kräfften verbleiben/ vnd alle dieser Vergleichung zugethane/ alle vnnd jede dieses Friedens=Gesetze/ wider männiglich/ ohn Vnterscheid der Religion/ schützen vnd verthädigen/ Auch da ichtwas von einem überschritten würde/ so solle der Belaydigte den Belaydiger zu vorderst von der That abmahnen/ vnd die Sache entweders gütlichem Vergleiche/ oder Rechtlicher Entschaydung vntergeben.
[Art. XVII, 6] Wie es in Strittigkeit hierüber gehalten werden solle. Da aber die Strittigkeit auff keine dieser Weise/ inner 3 Jahrs=Zeit/ zu End käme/ so sollen alle vnd jede dieser Vergleichung Zugethane/ mit der belaydigten Parthey Rath vnd Macht/ auff deren Anruffen die Waffen ergreiffen/ den Vnfug zu hindertreiben/ weiln weder güt= noch rechtliche Wege statt finden wollen/ Jedoch ohne Nachtheil eines jeden Jurisdiction vnnd Administrationf der Gerechtigkeit/ nach jedes Fürsten vnnd Standts Gesetz vnnd Ordnungen.
Es solle auch kein Standt deß Reichs im wenigsten Macht haben sein Recht mit Gewalt vnd vermittelst Waffen zu suchen. Sondern da die Strittigkeit entweder bereits entstanden/ oder hinführo entstehen möchte/ solle ein jeder sich deß Rechtens bedienen/ im widrigen deß Friedbruchs schuldig seyn. Was aber vermittelst Richterlicher Erkändtnuß seine Endschafft erreicht/ das solle ohne Vnterscheid der Ständen also vollzogen werden/ wie es die Reichs-Gesätz [von Execution der Vrtheil][42] verordnen.
[Art. XVII, 8] Die Cräyß wider zu ergäntzen. Damit auch der gemeine Frieden desto besser erhalten werde/ so sollen die Cräyse wieder ergäntzt/ vnnd so bald eine Vnruhe sich vermercken liesse/ dasjenige beobachtet werden/ was hierüber in den Reichs-Constitutionen von deß gemeinen Friedens execution vnnd conservation verordnet ist.
[Art. XVII, 9] Durchzug der Völcker. So offt aber einer Kriegs-Völcker / auß was Vrsachen / oder Zeit es seyn möchte/ durch frembde Herrschafft oder Gebieth führen wolte/ so soll solcher Durchzug auff deß Durchführenden Vnkosten geschehen / [85] vnd ohne Schaden oder Verletzung deren / durch welcher Gebiethe sie geführet werden. Vnd letztlich / solle in alle Wege beobachtet werden / was deß gemeinen Friedens Erhaltung halber die Reichs Constitutiones beschliessen vnd ordnen.
[Art. XVII, 10] Wer in diesem Frieden begriffen. Vnd sollen in gegenwärtigem Friedenschlusse begriffen seyn / von Seitten deß Allerdurchleuchtigsten Käysers / alle dero Mayestät Bundsverwandte vnd Zugethane/ insonderheit der Catholische König / das Hauß Oesterreich / deß Heil. Römischen Reichs Churfürsten / Fürsten / vnd vnter denen auch der Hertzog in Saphoyen/ vnnd die andern Stände / die freye ohnmittelbare ReichsRitterschafft / vnd AnseeStätte/ mit eingeschlossen: der König in Engellandt / wie auch der König vnd Cron Dennemarck / Norwegen / sampt angehörigen Provincien: wie auch das Hertzogthumb Schleßwig / der König in Polen/ der Hertzog in Lothringen / vnd alle Fürsten vnd Republicen durch Italien / die vereinigte Niderlanden / auch Eydgenossische Schweitzer vnd Bündtner / der Fürst in Siebenbürgen.
[Art. XVII, 11] An Seitten der Durchläuchtigsten Königin vnnd Cron Schweden alle dero Bundsverwandte vnnd Angehörige / insonderheit der AllerChristlichste König in Franckreich/ wie auch Chur-Fürsten / vnd Stände / die Freye ReichsRitterschafften / vnnd AnseeStätte mit eingeschlossen: Wie auch der König in Engellandt/ König vnnd Cronen Dennemarck vnnd Norwegen/ sampt angehörigen Provincien/ das Hertzogthumb Schleßwig: der König in Polen/ König vnd Cron Portugall / der Großfürst in der Moscaw / die Herrschafft Venedig / das vereinigte Niderlandt / die Schweitzer / Bündtner / der Fürst in Siebenbürgen.
[Kaiserliche Protokollnotiz betreffend Portugal] Es erklären sich aber die Käyserliche gevolmächtigte Abgesandte / daß sie bey jhrer offtmals beschehener Mündt: vnd Schrifftlicher Protestation vnd Declaration verbleiben / ob zwar in dem am 6. Aug. Styl. N. abgelesenem vnd genehm gehaltenem / auch allgemeiner Einwilligung bey dem Chur-Mäyntzischen deponirten vnd besiegeltem / nun auch von beeden Theilen vnterschriebenem Friedenschluß / von seythen der Durchleuchtigsten Königin in Schweden / der König in Portugal ist eingeschlossen worden / daß jedoch dieselbe keinen andern König in Portugal / als den König in Hispanien / Phillipum diesen Namens den Vierdten / erkennen / auch mit solcher Protestation vnd Declaration diesen Friedens-Instrumentum vnterschreiben wollen. [86] [Art. XVII, 12] Zu dessen allen vnd jedes mehrer Bekrefftigung vnd Bestärckung / haben so wol die Kays. als Königliche Abgesandte / im Namen aller Chur- Fürsten / vnd Stände deß Reichs / zu diesem Actu, (vermöge deß den 13./23. Octobr. hernach benennten Jahrs am Tage der Vnderschreibung der Schwedischen Gesandtschafft vnter dem ChurMaintzischen Secret außgeliefferten Schlusses) Deputirte, nemblich
Wegen Chur Maintz Herr Nicolaus Georg von Reigersperg / Ritter / Cantzler. Wegen Chur Bayern / Herr Johann Adolph Krebs / Geheimer Rath. Wegen Chur Brandenburg / Herr Johann Graf zu Sain vnd Witgenstein / Herr zu Homburg vnd Volandaw / Geheimer Rath. Wegen deß Hauß Oesterreichs/ Herr Georg Vlrich/ Graf von Wolckenstein / Kays. Reichs Hoffrath / Herr Cornelius Göbelin / Bambergischer Rath/ Herr Sebastian Wilhelm Meel / Würtzburgischer Geheimer Rath / Herr Johann Ernst / Bayrischer Hoffrath/ Herr Wolffgang Conradt von Tumbshirn / Sächsischer Altenburgischer vnd Coburgischer Hoffrath / Herr Augustus Carpzovius / Sachsen Altenburgischer vnd Coburgischer Rath / Herr Johann Fromholdt / Brandenburgischer / Colmbachischer vnd Onoltzbachischer Geheimer Rath/ Herr Heinrich Langenbeck / JC. Brandenburgischer / Lüneburgischer / Cellischer Geheimer Rath / Herr Jacob Lampadius / JC. Calenbergischer Geheimer Rath / vnd proCancellarius. Wegen der Wetterawischen Grafen Herr Mattheus Wesenbecius / JC. vnd Rath. Wegen beeder StättBanck / Herr Marcus Otto von Straßburg / Herr Johann Jacob Wolff von Regenspurg / Herr David Gloxinius von Lübeck / vnd Herr Jodocus Christophorus Kreß von Kressenstein / von Nürnberg / respectivè Syndici deß Raths / Rathgebern vnd Advocaten. Haben gegenwertiges Friedens Instrument mit eignen Händen vnd Pitschafft bekräfftigt vnd bestetigt / vnd jhrer Herrn Principaln Ratificationes, vff abgeredt vnd verglichene Weiß / vnd obgesetzten Termin / außzuhändigen versprochen.
Den vbrigen Ständt Plenipotentiarien ist es frey anheimb gestellt worden/ ob Sie sich vnderschreiben / auch jhrer Herrn Paincipaln Ratihabitiones einbringen wollen / oder nicht / jedoch mit diesem außtrücklichen Beding / daß mit vnterschreibung jetztgedachter Deputirten die vbrige Ständt alle / vnd jeder absonderlich / so dieses nicht vnterschrieben vnd ratihabirt hat / eben so kräfftig / zu observirung vnd manutenentz [87] deß jenigen/ was in diesem Friedens Instrument begriffen ist / verbunden seyn/ als wann es gleichermassen von jhnen subscribirt vnd ratihabirt worden were. Es soll auch von dem Reichs Directorio, gegen vnd wider solche / von gedachten Deputirten beschehene Vnterschrifft / eintzige protestatio oder contradictio nicht angenommen werden / noch gültig seyn.
Dieses ist also verabhandelt worden zu Oßnabrück in Westphalen / den 24./14. Tag deß Monats Octobris/ im Jahr Christi Eintausend Sechshundert Achtvndviertzigsten.
Wir Ferdinandt der Dritte / von Gottes Gnaden / Erwöhlter Römischer Käyser / zu allen Zeiten / Mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Hungarn / Böhaimb / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien König / Ertzherzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgund / Braband / Steyr / Kärndten / Crain / Marggraff in Mähren / Hertzog zu Lützelburg / Ober- vnd Nider- Schlesien / Wirtenberg vnd Teckh / Fürsten in Schwaben Graff zu Habspurg / zu Tyrol / Pfirdt / Kyburg vnd Görtz / Landgraff in Elsaß / Marggraff deß Heyl. Römis. Reichs / in Ober: vnd Nider - Laußnitz / Herr der Windischen Marck / etc.
Thun kund vnd zu wissen allen vnd jedermänniglichen / welche darann gelegen ist / oder in einige Weiß seyn mag. Demnach von nun zimblichen Zeit hero / vnd zwar vors Erste zwischen Vnserm Christlobseligsten Herren Vattern / dem Allerdurchläuchtigsten vnd Großmächtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn FERDINANDO dem Zweyten dieses Namens / [88] Erwöhlten Römischen Kaysern / zu allen Zeiten Mehrern deß Reichs / in Germanien / zu Hungarn / Böheimb / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien Könige / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgundt / Brabandt / Steyr / Kärndten / Cräin / Marggraffen in Mähren / Hertzogen zu Lützelburg / Ober vnd Nider Schlesien / Wirtenberg und Teck / Fürsten in Schwaben / Grafen zu Habspurg / zu Tyrol / Pfirdt / Kyburg vnd Görtz / Landtgraffen im Elsaß / Marggraffen deß Heyl. Röm. Reichs in Ober: vnd Nider-Laußnitz / Herrn der Windischen Marck / Christmildest vnnd Lobwürdigster Gedächtnuß / hernach auch zwischen vns sampt vnsern Bundtsgenossen / eines / vnd dem auch Durchläuchtigsten damaligen Fürsten vnd Herrn / Herrn Gustaph Adolphen / der Schweden / Gothen vnd Wenden Königen / Großfürsten in Finlandt / Hertzogen in Ehestern / Carelen / Herrn zu Ingermanlandt / vnd nach dessen Absterben der jetzigen Durchleuchtigsten Fürstin vnd Frawen / Frawen Christinen[44] / der Schweden / Gothen vnd Wenden Königin / auch Fürstlichen Erbin / Großfürstin in Finlandt / Hertzogin in Ehestern vnd Carelen / Frawen in Ingermanlandt / vnd jhren Bundtsgenossen vnd Anverwandten / andern theyls / nicht mit geringer Vergiessung Christenbluts / vnd vieler Teutschen Provintzen eröd: vnd verwüstung mit Waffen zimlich hart vnd scharpff gegen vnd wider einander gestritten vnd gekriegt / newlich verwichenen Zeit aber zu tractier: vnd[45] handlung / wegen beylegung solches Kriegs / vnd vffrichtung eines Friedens / zu Oßnabrück / mit beliebung beeder kriegenden Theylen / den 11. Tag Julij / im Jahr 1643. zur Zusammenkunfft angesetzt vnd bestimbt worden ist /
Dahero Wir vnsers theils ichtwas / so zur beförderung vnd vollendung solches heilsamen Wercks gehören vnd gereichen köndte / nicht haben ermanglen lassen wollen / sondern neben vnsern Reichs Hoffräthen / vnsern vnd deß Reichs lieben [89] Getrewen / dem Wolgebornen Johann Maximilian / Grafen von Lamberg / vnserm Cammerern / vnd Johann à Crane, beeder Rechten Licentiaten / bereit vorhin von vns Gevollmächtigten vnd abgeordneten Plenipotentiarien, dem auch Hoch- vnd Wolgebornen / Vnserm vnd deß Reichs lieben Getrewen / Maximiliano / Grafen von Trautmansdorff vnd Weinsperg / Freyherrn zu Gleichenberg / Newstatt am Cocher / Negaw / Burgaw vnd Totzenbach / Herrn zu Teinitz / Rittern deß gülden Fluß / vnserm Geheimen Rath vnd Großhofmeistern / vnserm vornembsten gevollmächtigten Plenipotentiario, gnugsame vnd vollkombliche Vollmacht gegeben vnd zugestellt / an bemeltem Orth zuerscheinen / vnd in Vnserm Namen entweder selbsten / oder durch jhre Subdelegirte mit den jenigen Commissarijs vnd Gevollmächtigten / (welche höchstgedachte Durchleuchtigste Königin vnd das Reich Schweden zu disem Werck / mit gnugsamen Gewalt vnd Vollmacht versehen / abgeordnet haben wird / oder auch ins künfftig verordnen möchten /) zu unterreden / zu tractiren / zu handlen / vnd zu ordnen / von allen Mittel vnd Weeg / wormit dem zu beyden Theylen vorgesetzten Zweck / die Ernewerung der Freundtschafft vnd deß Friedens / vberkommen vnd auffgericht werden könne.
Nicht weniger auch / so dieses alles also abgehandlet seyn wurde / den Frieden / in Vnserm Namen / mit selbigen zu schliessen vnd zu bekräfftigen.
Was nun ermelter Graf von Trautmansdorff / Graf von Lamberg vnd von Crane / Vnsere Commisarij, zugleich / oder abwesent vnd verhindert eines / zween auß solchen / mit gegentheiligen Commissarien, oder derselben Subdelegirten, zu diesem Endt durch sich / oder durch jhre Subdelegirte gehandlet vnd geschlossen haben werden / dasselbe alles wollen Wir vff die beste Form vnd Weiß / in krafft dieses / bey deß Reichs vnverbrüchlichen Trew vnd Glauben zu halten / hiemit versprochen vnd zugesagt [90] haben. Zu mehrer Besterckung haben Wir es eigenhändig vnterschrieben / auch mit vnserm Kayserlichen Secret vnd Insiegel zubestercken anbefohlen. Geben vnd geschehen vff Vnserm Schloß Lintz / den vierdten Tag deß Monats Octobris / Anno Domini 1645. Vnserer Reiche / deß Römischen im Neundten / deß Hungarischen im Zwantzigsten / vnd deß Böhmischen im Achtzehenden Jahr.
Ferdinandus.
Ferdinandt Graff Kurtz.
Ad Mandatum Sacae. Caesae.
Majestatis proprium.
Johann Waldenrode.
[91]
Wir Christina / von Gottes Gnaden / der Schweden / Gothen vnnd Wenden erwöhlte Königin vnd Fürstliche Erbin / Großfürstin in Finlandt / Hertzogin in Ehesten vnd Carelen / Herrin in Ingermanlandt / etc. Thun kundt vnd zu wissen allen vnd jeden / so daran gelegen / oder vff einigerley weiß gelegen seyn kan.
Nach dem von langer Zeit hero anfangs zwischen vnsern hochlöblichsten Herrn Vattern / dem Durchleuchtigsten vnd Großmächtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Gustaph Adolphen / der Schweden / Gothen vnd Wenden Königen / Großfürsten in Finlandt / Hertzogen in Ehesten / Carelen / Herrn zu Ingermanlandt / Christmildesten vnd lobwürdigen Angedenckens / Hernach auch zwischen Vns / vnd deß Reichs Schweden / auch vnsern Bundsverwandten / eines: vnd dem Durchleuchtigsten / Großmächtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinando dem Andern dieses Namens / Erwöhlten Römischen Kaysern / zu allen Zeiten Mehrern deß Reichs / in Germanien / Hungarn / Böhmen / Dalmatien / Croatien / Sclavonien / König / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgundt / Brabandt / Steyr / Kärndten / Crain / Marggrafen in Mähren / Hertzogen zu Lützelburg / Ober: vnd Nider-Schlesien / Wirtenberg vnd Teckh / Fürsten in Schwaben / Graffen zu Habspurg / zu Tyrol / Pfirdt / Kyburg vnd Görtz / Landtgraffen im Elsaß / Marggraffen deß Heyligen Römischen Reichs / in Ober: vnnd Nieder-Laußnitz / Herrn der Windischen Marck: Vnd nach dessen Absterben / dem Durchläuchtigsten / Großmächtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinando [92] dem Dritten dieses Namens / Erwöhlten Römischen Kaysern / zu allen Zeiten Mehrern deß Reichs / in Germanien / zu Hungarn / Böheimb / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien Königen / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgundt / Brabandt / Steyr / Kärndten / Cräin / Marggraffen in Mähren / Hertzogen zu Lützelburg / Ober: vnnd Nider-Schlesien / Wirtenberg vnd Teckh / Fürsten in Schwaben / Graffen zu Habspurg / zu Tyrol / Pfirdt / Kyburg vnd Görtz / Landtgraffen im Elsaß / Marggraffen deß heyl. Röm. Reichs zu Burgaw / in Ober: vnnd Nider-Laußnitz / Herrn der Windischen Marck / vnd dessen Bundtsgenossen vnd Angehörigen / andern theils / nicht mit geringer vergiessung Christen-Bluts / vnd vieler Teutschen Provintzen verhörung / zimblich scharpff gegen vnd wider einander gestritten worden ist / Die selbst natürliche Billigkeit aber erfordern thut / daß zu beyden Theilen solche Gedancken geschöpfft werden / wie Fried vnd Ruhe gestifft / hingegen der Krieg gestillt / vnd vffgehoben werden könne. Gleich wie Wir nun bey führung vnsers Kriegs vnd Waffen / jederzeit vff solchen Zweck vnser Absehen gehabt haben / derohalben / damit es an vnserm Orth nichts ermanglen möchte / so zu vberkom: vnd beförderung solches heilsamen Wercks / vff einige Weeg vnd Weiß dien: vnd ersprießlich seyn köndte / als haben Wir zu solchem Endt Befehl vffgetragen / vnd anbefohlen / welches Wir auch / vermög dieses / hiemit vfftragen vnd anbefehlen / den Hoch vnd Wolgebornen / Vnsern lieben Getrewen / Herrn Johann Oxenstirna[46] Axel Sohn / Vnserm vnd deß Reichs Schweden Senatori, vnd Cantzley Rath / Grafen Moriae Australis, Freyherrn zu Kymitho / vnd Herrn in Fiholm / Horningsholm vnd Tullegarn: Vnd Herrn Johann Salvio[47] / Vnserm Geheimen Rath / Hof-Cantzlern / vnd bißhero in Teutschlandt Legato, Herrn in Adlersberg vnd Tullingen / welchen Wir vollkomblichen / [93] vnd zu solchen vornehmen Sachen gnugsamen Gewalt vffgetragen haben / daß sie mit den jenigen Commissarien, welche Käys. Mayt. zu dieser Abhandlung / mit satt- vnd gnugsamen Gewalt vnd Vollmacht instruirt, verordnet haben / oder verordnen mögen / entweder selbsten / oder durch jhre Subdelegirte, sich vnterreden / tractiren, handlen vnd ordnen solten / vff was Weiß / Weg vnd Mittel / daß beeden Theilen vorgenommener Zweck / als die Auffrichtung vnd Forsetzung / der Freundschafft vnd deß Friedens überkommen / vnnd stabilirt werden / vnd was derhalben besagte vnser abgeordnete / mit jenes Theils Commissarien, oder deren Subdelegirten / zu diesem End / entweder vor sich / oder durch jhre ebenmässige Subdelegirte tractiren / abhandlen vnnd verrichten werden / ohngeacht einer vnter solchen etwan / abwesend / Kranck / oder anderer hochwichtigen Geschäfften halben davon verhindert werden möchte / dasselbe wollen wir / vff die beste Art vnd Weiß / beständiglich zu halten / bey Königl. vnverbrüchlichen Trew vnd Glauben hiemit versprochen / vnd zugesagt haben / zu dessen mehrern gewißheit / haben wir dieses Eygenhändig vnderschrieben / vnd mit vnserm grössern Königlichen Insiegel / bekräfftigen vnd bestättigen wollen. Geben vff vnserm Königl. Schloß Stockholm / den 10. Decembris Anno 1645.
- Christina.
- L. S.
L.S. | L.S. |
Johannes Maximilianus, | Johannes Oxenstirna / |
Graff von Lamberg. | Graff Moriae Austrialis, |
L.S. | L.S. |
Johan Crane. | Johan Adler Salvius. |
L.S. Wegen Chur-Mäyntz / Nicolaus Georg Reigersperger.
L.S. Wegen Chur-Bäyern / Johan Adolph Krebs.
L.S. Wegen Chur-Brandenburg / Johann Graff zu Sain vnd Wittgenstein.
L.S. Wegen deß Hauses Oesterreich / Georg Vlrich / Graff in Wolckenstein vnd Rodneck.
L.S. Wegen Bamberg / Cornelius Gobelius.
L.S. Wegen deß Bisthumbs Würtzburg vnd Hertzogen in Francken / Sebastian Wilhelm Meel.
L.S. Wegen Hertzogs in Bäyern / Johann Ernst / JC.
L.S. Wegen Sachsen / Altenburgischer Lini / Wolffgang Cunrad à Thumbshirn / Altenburgis. vnd Coburg. Rath.
L.S. Wegen Sachsen/Altenb.Lini/ Augustus Carpzovius, D.Altenburgis.vnd Coburgis.Rath
L.S. Wegen Brandenburg / Culmbach / Matthaeus Wesenbecius, Chur-Brandenburgischer geheimer Rath. [95] L.S. Wegen Brandenburg Onoltzbach / Johann Leonhard / Churf. Brandenburg. geheimer Rath.
L.S. Wegen Braunschweig / Lüneburg / Zellischer Lini / Henricus Langenbeck, geheimer Rath.
L.S. Wegen Braunschweig / Lüneburg / Grupenhagischer Lini / Jacobus Lampadius, J.C.
L.S. Wegen Braunschweig / Lüneburg / Guilphebitanischer Lini / Christophorus Cöler D. vnd Rath.
L.S. Wegen Braunschweig / Lüneburg / Calenbergischer [Lini /][48] Jacobus Lampadius, J.C. geheimer Rath vnd pro-Cancellarius.
L.S. Wegen Mecklenburg / Schwerin / für sich / vnd in Vormunds Namen Mecklenburg / Güstraw / Abraham Kayser D. vnd geheimer Rath.
L.S. Wegen Chur-Brandenburg / als Fürsten in Pommern vnd Stettin / Matthaeus Wesenbecius, geheimer Rath.
L.S. Wegen Chur-Brandenburg / als Fürsten in Pommern vnd Wolgast / Johann Fromhold, geheimer Rath.
L.S. Wegen Würtenberg / Johan Conrad Varnbüller, geheimer Regiments-Rath.
L.S. Wegen Hessen Cassel / Rheinhard Schäffer.
L.S. Wegen Hessen Darmstatt / Johann Jacob Wolff von Todtenwart / Rath.
L.S. Wegen Baden Durlach / Johann Berg de Merckelbach / Rath.
L.S. Wegen Baden / Johann Jacob Datt in Dieffenaw.
L.S. Wegen Sachsen Lawenburg / David Gloxin / D.
L.S. Wegen Würtenberg / als Grafen zu Mümpelgard / Johann Conrad Varnbüller.
L.S. Wegen der Grafen vnd Freyherrn auff der Wetteravischen Banck / Matthaeus Wesenbecius, obgedachter. [96] L.S. Wegen der Graffen vnnd Freyherrn deß Fränckischen Cräyses / Johann Conrad Varnbüller.
L.S. Wegen Straßburg / derselben Statt Rath vnd Syndicus Marcus Otto, I.V.D. Imgleichen wegen der Statt Speyer / Weissenburg am Rhein vnd Landaw.
L.S. Wegen Regenspurg / Johann Jacob Wolff von Todenwart / Rath vnd Syndicus.
L.S. Wegen Lübeck / derselben Statt Syndicus, David Gloxinius, V.I.D.
L.S. Wegen Nürnberg / Jodocus Christophorus Kreß / von Kressenstein / deß Raths / wie auch wegen der Stätt Winßheimb vnd Schweinfurth.
L.S. Wegen freyer Reichs-Stätt / Hagenaw / Collmar / Schlettstatt / Ober-Ehenheimb / Käysersberg / Münster im Thal St. Gregorij, Roßheimb vnd Türingheimb / Johan Balthasar Schneider / Syndicus zu Collmar / vnd der Statt zum heyl. Creutz Verwalter.
L.S. Wegen Vlm / Marcus Otto, D. imgleichen wegen der Statt Giengen / Hall vnd Böpffingen.
L.S. Wegen der Freyen ReichsStatt Dortmünd / Geore-Kumpsthoff / Syndicus.
L.S. Wegen der freyen Reichs-Stätten / Eßlingen / Reutlingen / Nördtlingen / Schwäbischen-Hall / Heylbronn / Lindaw am Bodensee / Kämpten / Campoduni, Weissenburg im Nortgaw / vnnd Wimpffen / Valentin Heider / D.
Anmerkungen (Wikisource)
Bearbeiten- ↑ Anselm Casimir Wambolt von Umstadt
- ↑ Liebden
- ↑ Johann Philipp von Schönborn
- ↑ auseinander ziehen, trennen
- ↑ Estland
- ↑ Karelien
- ↑ ergänzt nach [1], S. 2
- ↑ Maximilian von und zu Trauttmansdorff
- ↑ Johann Krane
- ↑ Johan Axelsson Oxenstierna
- ↑ Johan Adler Salvius
- ↑ ergänzt nach [2], S. 5
- ↑ gemeint ist Clerval
- ↑ ergänzt nach [3], S. 8
- ↑ Randnotiz offensichtlich ein Absatz zu weit oben
- ↑ Randnotiz offensichtlich ein Absatz zu weit oben
- ↑ verschrieben, recte: entsetzt?
- ↑ ergänzt nach [4], S. 15
- ↑ ergänzt nach [5], S. 15
- ↑ Vorlage: bobachtet
- ↑ andere Fassung: nocha.
- ↑ Vorlage: zst
- ↑ Randnotiz offensichtlich ein Absatz zu tief
- ↑ ergänzt nach [6], S. 25
- ↑ Vorlage: ihees
- ↑ Vorlage: Rö- (Zeilenumbruch) schen
- ↑ ergänzt nach [7], S. 28
- ↑ Jüterbog
- ↑ Burg bei Magdeburg
- ↑ ergänzt nach [8], S. 39
- ↑ Vorlage Art
- ↑ ergänzt nach [9], S. 39
- ↑ ergänzt nach [10], S. 40
- ↑ Forderung eines Obristen Albert Wengersky (Weinersky, Wingersky) aus dessen Zeit als Statthalter Wallensteins in Mecklenburg, vgl. Meiern, Acta Pacis Westphalicae Publica, P. VI, S. 529 ff.
- ↑ ergänzt nach [11], S. 42
- ↑ Vorlage: Vnderthanrn
- ↑ Vorlage: Randnotiz fehlt.
- ↑ ergänzt nach [12], S. 44
- ↑ siehe hierfür auch die Reichsmatrikel von 1663, die auf den Beschlüssen des Nürnberger Recesses beruhte, in dem die Anteile der Reichsstände angepasst wurden: Verzeichnuß / Deß Heyl: Römischen Reichs / Teutscher Nation / Hochlöblichster: Hoch: und Wol-löblicher Stände / nach den Zehen Reichs-Craissen /
- ↑ ergänzt nach [13], S. 50
- ↑ ergänzt nach [14], S. 51
- ↑ ergänzt nach [15], S. 53
- ↑ Gewaltbrief: Urkunde, worin jemanden zu einem Geschäft Gewalt, d.h. die Vollmacht, erteilt wird. Hier das Beglaubigungsschreiben der Gesandten
- ↑ Christina von Schweden
- ↑ Vorlage vud
- ↑ Johan Axelsson Oxenstierna
- ↑ Johan Adler Salvius
- ↑ ergänzt entsprechend vorhergehenden Punkten