Textdaten
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Autor: unbekannt
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Titel: Wein-, Bier- und Trinkgelage
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aus: Die Gartenlaube, Heft 46, S. 735–736
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1867
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Blätter und Blüthen
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[735] Wein-, Bier- und Trinkgelage. Wasser ist das eigentliche Getränk aller Thiergattungen, die nur trinken, um den Durst zu löschen; ein Geschöpf allein, der Mensch, trinkt auch aus andern Gründen und nicht nur aus und ohne Durst, sondern sogar über denselben. Wir preisen es aber als ein Glück, daß es eine Kunst giebt, den Weinstock und den Saft seiner Beeren zu cultiviren und andere Getränke zu bereiten. Der Trank ist immer ein Stärkungs-, Reiz- und Anfeuerungsmittel gewesen, und bei den Germanen hingen ihre Grundeigenschaften Muth, Offenheit, Gastfreundschaft, ihre unüberwindliche Tapferkeit im Kriege eng mit ihrer Trankliebe zusammen.

Auch der Psalmist singt: „Der Herr erwachte, wie ein vom Wein gestärkter Held.“

Die alten Griechen und Römer in ihrer Sinnlichkeit suchten bei den Gelagen nicht nur den Gaumen, sondern alle Sinne gleichzeitig zu ergötzen. Sie streuten schuhhoch Rosen auf den Fußboden und reichten Myrthen- und Epheukränze mit Rosen und Veilchen durchflochten, auch wohlriechende Salben und Oele umher. Sie tranken zu Trinksprüchen mit Vorliebe für die Zahl der Musen neun Becher; wer aber mäßig sein wollte, beschränkte sich auf die Grazien und trank nur drei. Den Römern verdankt Deutschland die ersten Weinbergsanlagen am Rhein und an der Mosel im dritten Jahrhundert. Das flüssige Gold blieb bis über das Mittelalter hinaus eine kostbare Gabe, womit Städte und Corporationen ihre Fürsten beschenken und ehren konnten. Der Segen des Weinstocks verbreitete sich durch viele Gauen und es kamen Jahre, die den Rebensaft im Ueberfluß brachten. Die Schwaben riefen den Weinheiligen nicht vergebens an: „O heil’ger Urban, schaff’ uns Trost, gieb heuer uns viel edlen Most“, denn im Jahre 1426 kostete ein Eimer alter Wein in Würtemberg dreizehn Kreuzer, und 1484 konnte man ein Maß für ein Ei kaufen. „Tausend fünfhundert und dreißig und neun galten die Faß mehr als der Wein“ und man mußte zweimal [736] im Wirthshause zechen, ehe man die Zeche zahlen konnte, die einen Heller betrug. An manchen Orten sollen die Bauleute den Mörtel mit Wein angerührt haben. Ein Edelmann überließ, um Fässer zu erhalten, den alten Wein seinen Bauern in der Frohne zum Austrinken. Darauf gab es so viele Händel und blutige Köpfe, daß die Strafen dafür dem Edelmann als Gerichtsherrn mehr eintrugen, als wenn er den Wein verkauft hätte. Der Zorn war freilich, wie bei den Alten der Furor, jener wüthende Geselle, der mit der Trinklust häufig verbunden erschien; es läßt sich aber nicht leugnen, daß ihr zur Seite auch ein vortrefflicher heiterer Cumpan, der Humor, einhergeht. Er gedeiht vorzüglich in der feuchten Atmosphäre der Zechstuben und wir verdanken ihm so manches gute Lied, manchen trefflichen Spruch und die Grundlage zu dem gemüthlichen Kneipenleben, das sich in Deutschland ausgebildet hat, zu dem nur der Deutsche das wahre Zeug und Talent besitzt. Ihm ist das Glas nicht nur die dem Bacchus geweihte Schale, „die Seele schaut mit in den Becher“, wenn er trinkt und dazu nicht einsam sitzt, sondern ein empfängliches Gemüth zur Seite haben muß. Der Spruch Sirach 31, 33: „Was ist das Leben, da kein Wein ist?“ enthält das größte Lob des Weins in den wenigsten Worten.

Wie bei den alten Germanen Meth und Bier die eigentlichen Getränke waren, so blieb letzteres, besonders in denjenigen Ländern, die den Weinbau nicht betrieben, das Hauptgetränk. Im Rathskeller wurden, dem ältesten Rechtsbrauche gemäß, Käufe und Verkäufe, Verpflichtungen und Contracte unter bestimmten Trinkceremonien abgeschlossen. Im Lande Hadeln wurden die Freigerichte meist im Kruge gehalten. Im Braunschweig-Lüneburgischen war der Kellerverwalter nicht selten der oberste Richter. Das Mittelalter betrachtete den Rathskeller gewissermaßen als eine ehrwürdige heilige Stätte, er gehörte nach dem Stadtrecht in Lübeck gleich den Kirchen, Friedhöfen, Marktplätzen etc. zu den besonders befriedeten Orten, an denen eigenmächtige Gewaltthaten begangen schwerer bestraft wurden, als wenn sie anderswo verübt worden. Das war ein Burgfrieden zu einer Zeit, als im lieben deutschen Reiche ein gewaltiger Durst herrschte und eine Schlemmerei, welche bis zum Sichselbstvergessen führte, wie es auch ein späterer naiver Schlemmerspruch charakterisirt:

„Ich wollt’ ich wär ein Louisd’or,
So kaufte ich mir Bier davor.“

Wer sich von der Geschichte des Weins und Biers, von den besonders in Deutschland geregelten und Gesetzen unterworfenen Trinkwesen und Trinkgelagen, vom Willkommen, vom Minne-, Vor-, Zu-, Gesundheit- und Wetttrinken ein interessantes und anschauliches Bild verschaffen will, dem seien zwei Schriften empfohlen: „Geschichte des Weins und der Trinkgelage von R. Schultze, Berlin“, und „Deutscher Trunk, Leipzig“.