Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes.
Abkürzung:
Art: Reichsverordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1935 Teil I, Nr. 120, Seiten 1275–1279
Fassung vom: 31. Oktober 1935
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. November 1935
Inkrafttreten: 5. November 1935
Anmerkungen: Änderungen:
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Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes.
Vom 31. Oktober 1935.

Auf Grund des § 26 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) wird für das Reichsgebiet folgendes verordnet:

Zum II. Abschnitt Naturschutzbehörden und Naturschutzstellen Bearbeiten

§ 1 Naturschutzbehörden Bearbeiten

Zum § 7 des Gesetzes

(1) Höhere Naturschutzbehörden sind:
in Preußen
die Regierungspräsidenten, der Polizeipräsident in Berlin und der Präsident des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk,
in Bayern
die Regierungen,
in den übrigen Ländern
die obersten Landesbehörden,
im Saarland
der Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes.
(2) Untere Naturschutzbehörden sind:
in Preußen
die Kreispolizeibehörden und der Polizeipräsident in Berlin,
in Sachsen
die Kreishauptmannschaften,
in den übrigen Ländern und im Saarland
die den preußischen Kreispolizeibehörden entsprechenden Behörden mit der Maßgabe, daß in Bremen der Landherr auch für den Stadtkreis Bremen zuständig ist.

§ 2 Naturschutzstellen Bearbeiten

Zum § 8 des Gesetzes

(1) Neben den Naturschutzstellen bei den Naturschutzbehörden können besondere Naturschutzstellen errichtet werden: in Preußen bei den Oberpräsidenten (Verwaltung des Provinzialverbandes) und in Bayern bei der obersten Landesbehörde. Diese Stellen haben für einheitliches Wirken der Naturschutzstellen ihres Geschäftsbereichs zu sorgen.
(2) Bildet das Gebiet mehrerer unterer Naturschutzbehörden eine landschaftliche Einheit, so kann für dieses eine gemeinsame Naturschutzstelle (Landschaftsstelle) errichtet werden.

§ 3 Einrichtung der Naturschutzstellen Bearbeiten

Zum § 9 des Gesetzes

(1) Jede Naturschutzstelle besteht aus einem Vorsitzenden, einem Geschäftsführer (Kreisbeauftragter, Bezirksbeauftragter u. dgl. für Naturschutz) und 5 bis 10 Mitgliedern.
(2) Vorsitzende der Naturschutzstellen sind die Leiter der Behörden, bei denen sie errichtet sind. Zum Vorsitzenden einer Landschaftsstelle (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung) bestellt die höhere Naturschutzbehörde den Leiter einer der beteiligten unteren Naturschutzbehörden.
(3) Vorsitzender der beim Polizeipräsidenten in Berlin eingerichteten Naturschutzstelle ist der Oberbürgermeister; der Polizeipräsident ist berechtigt, an den Arbeiten und Verhandlungen der Naturschutzstelle teilzunehmen.
(4) Die Beauftragten der im § 2 Abs. 1 dieser Verordnung genannten besonderen und der höheren Naturschutzstellen werden von der obersten, die Beauftragten der unteren Naturschutzstellen einschließlich der Landschaftsstellen von der höheren Naturschutzbehörde auf Widerruf bestellt. Sie sind ermächtigt, die Naturschutzbehörde namens ihrer Stelle zu beraten; im übrigen regelt die Reichsstelle für Naturschutz mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde [1276] ihre Obliegenheiten. Die Beauftragten können gleichzeitig mit der Geschäftsführung einer anderen am gleichen Orte oder in dessen Nachbarschaft befindlichen Naturschutzstelle betraut werden.
(5) Als Mitglieder der Naturschutzstellen werden von den Stellenvorsitzenden sachverständige Personen widerruflich bestellt; bei den im § 2 Abs. 1 dieser Verordnung genannten besonderen und den höheren Naturschutzstellen sollen sich Vertreter der Landesplanungsstellen befinden.
(6) Bereits eingerichtete Naturschutzstellen bleiben in ihrer jetzigen Zusammensetzung bestehen, soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(7) Die Naturschutzstellen sind als beratende Stellen nicht Teile der Naturschutzbehörden. Zu den bei ihnen entstehenden Verwaltungsausgaben und Sachkosten können Zuschüsse gewährt werden.

§ 4 Naturschutzbeirat Bearbeiten

Zum § 10 des Gesetzes

Als Mitglieder des Beirats der Reichsstelle für Naturschutz werden 15 bis 20 auf den Gebieten des Naturschutzes besonders sachverständige Personen, unter denen sich Vertreter oberster Reichsbehörden, der Reichsleitung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, der Länder und des Reichsnährstandes befinden sollen, widerruflich bestellt. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahre zusammenberufen werden.

Zum III. Abschnitt Schutz von Pflanzen und Tieren Bearbeiten

§ 5 Bearbeiten

Zum § 11 des Gesetzes

Die Anordnungen zum Schutze von Pflanzen und nichtjagdbaren Tieren können sich auch gegen das Überhandnehmen von Tieren richten, die den Bestand anderer Arten bedrohen. Unberührt bleiben die aus anderen als Naturschutzgründen zum Schutze nützlicher und zur Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere erlassenen Anordnungen.

Zum IV. Abschnitt Naturdenkmal und Naturschutzgebiete Bearbeiten

§ 6 Listenführung Bearbeiten

Zum § 12 des Gesetzes

(1) Das „Naturdenkmalbuch“ ist nach dem von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Muster einzurichten.
(2) Für die Eintragung eines Naturdenkmals ist lediglich seine Bedeutung nach § 3 des Gesetzes maßgebend. Bereits geschützte Naturdenkmale sind ohne weiteres Verfahren in das Naturdenkmalbuch einzutragen, soweit sie den Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes entsprechen. Ist dies nach dem Gutachten der zuständigen Naturschutzstelle nicht der Fall, der Naturkörper aber im Sinne des § 5 des Gesetzes erhaltenswert, so ist sein Schutz nach § 19 des Gesetzes zu bewirken. Vor Inkrafttreten des Reichsnaturschutzgesetzes getroffene Anordnungen sind erst dann aufzuheben, wenn die hierdurch unter Schutz gestellten Naturdenkmale oder Landschaftsbestandteile nach § 12 oder § 19 des Gesetzes weiter gesichert sind.
(3) Das „Reichsnaturschutzbuch“ wird für jede höhere Naturschutzbehörde gesondert geführt und enthält neben dem Verzeichnis aller Naturschutzgebiete die für sie erlassenen Verordnungen und die zugehörigen Karten. Bestehende Naturschutzgebiete werden ohne weiteres Verfahren in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen; das gleiche gilt für die durch Verwaltungsanordnung eingerichteten Schutzgebiete.
(4) Naturdenkmale und Naturschutzgebiete im Eigentum der öffentlichen Hand sind ebenfalls in das Naturdenkmalbuch oder in das Reichsnaturschutzbuch einzutragen.

§ 7 Eintragung Bearbeiten

Zum § 13 des Gesetzes

(1) Vor der Neueintragung von Naturdenkmalen und Naturschutzgebieten sind auch die fachlich beteiligten amtlichen Stellen zu hören und die von der Eintragung Betroffenen zu benachrichtigen; diesen werden gleichzeitig die zur einstweiligen Sicherstellung erforderlichen Auflagen nach § 17 Abs. 3 des Gesetzes bekanntgegeben. Die Beschwerde ist zulässig. Die Durchführung der Auflagen kann polizeilich erzwungen werden.
(2) Die Neueintragung von Naturdenkmalen ist durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde bekanntzugeben.
(3) Ist für die Eintragung eines Naturdenkmals die Zuständigkeit von mehr als einer unteren Naturschutzbehörde gegeben, so bestimmt die höhere, welche untere Naturschutzbehörde die Eintragung vorzunehmen hat und für welchen örtlichen Geltungsbereich sie bekanntzugeben ist.
(4) Die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gilt als erteilt, wenn die höhere Naturschutzbehörde gegen die Eintragung nicht innerhalb zweier Wochen nach erfolgter Anzeige Einspruch erhebt. [1277]
(5) Die Neueintragung eines Naturschutzgebiets in das Reichsnaturschutzbuch ist mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durch eine Verordnung, welche die nach § 15 des Gesetzes zu erlassenden besonderen Bestimmungen enthält, von der höheren Naturschutzbehörde bekanntzugeben. Durch Pachtvertrag für längere Dauer gesicherte Schutzgebiete können in das Reichsnaturschutzbuch befristet eingetragen werden.
(6) Erstreckt sich ein in das Reichsnaturschutzbuch einzutragendes Naturschutzgebiet über den Bereich mehrerer höherer Naturschutzbehörden, so bestimmt die oberste Naturschutzbehörde, wer die besonderen Schutzbestimmungen zu erlassen hat und für welchen örtlichen Geltungsbereich sie bekanntzugeben sind.

§ 8 Löschung Bearbeiten

Zum § 14 des Gesetzes

(1) Die Löschung eines Naturdenkmals wird bei seinem natürlichen Abgang vorgenommen. Sie kann erfolgen, wenn seine Bedeutung nach § 3 des Gesetzes durch Veränderung seiner Beschaffenheit wesentlich herabgesetzt ist, wenn sein Zustand die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder wenn infolge sonstiger wesentlicher Änderung der obwaltenden Verhältnisse seine Erhaltung nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Die Löschung ist öffentlich bekanntzugeben.
(2) Gegen die Ablehnung des Löschungsantrags ist die Beschwerde zulässig.
(3) Die Löschung eines Naturschutzgebiets ist in gleicher Weise bekanntzugeben wie seine Eintragung.

§ 9 Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen Bearbeiten

Zum § 15 des Gesetzes

(1) Die Naturschutzbehörden haben für sachgemäße Durchführung ihrer Anordnungen und ordnungsmäßige Erhaltung der Naturdenkmale und Naturschutzgebiete zu sorgen. Der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte hat der Naturschutzbehörde die an geschützten Naturdenkmalen oder in Schutzgebieten eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich zu melden.
(2) Der Schutz der Umgebung eines Naturdenkmals (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes) hat sich auf das Verbot von Veränderungen zu beschränken, die geeignet sind, das Naturdenkmal unmittelbar zu schädigen oder sein Aussehen zu beeinträchtigen. Hierunter fallen z. B. das Anbringen von Aufschriften, Errichten von Verkaufsbuden, Bänken oder Zelten, Abladen von Schutt u. dgl. Wird das Umgebungsgelände genutzt, so können für dieses wirtschaftlich tragbare Beschränkungen, wie das Stehenlassen einiger Bäume oder das Verbot des Aufforstens, auferlegt werden.
(3) Bei Anordnung neuer oder Änderung bestehender Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen ist § 7 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung anzuwenden.
(4) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eingetragener Naturdenkmale und Naturschutzgebiete dürfen Eintrittsgelder nur mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde und in der von ihr zugelassenen Höhe erheben.
(5) Gegen Einzelanordnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Beschwerde zulässig. Die Durchführung der Maßnahmen kann polizeilich erzwungen werden.

§ 10 Verbot von Veränderungen Bearbeiten

Zum § 16 des Gesetzes

Als verbotene Änderungen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Gesetzes gelten nicht Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften an den geschützten Gegenständen, z.B. Quellen, Wasserläufen und Wasserfällen, vorzunehmen sind.

§ 11 Untersuchung und einstweilige Sicherstellung Bearbeiten

Zum § 17 des Gesetzes

(1) Die von den Naturschutzstellen mit Erhebungen betrauten Personen sind verpflichtet, bei Vornahme von Untersuchungen einen mit Lichtbild versehenen Ausweis bei sich zu tragen, den die höhere Naturschutzbehörde nach Anhörung ihrer Naturschutzstelle befristet ausstellt. Der Ausweis ist jederzeit widerruflich. Die von der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen bisher ausgegebenen Ausweise bleiben bis zum Ablauf oder Widerruf in Kraft.
(2) Werden bisher unbekannte Naturdenkmale aufgefunden, z.B. größere Findlinge, Höhlen u. a. aufgedeckt, so ist der Fund der zuständigen unteren Naturschutzbehörde unverzüglich zu melden und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die Naturschutzbehörde Anordnungen nach § 17 Abs. 3 des Gesetzes getroffen oder den Fund freigegeben hat.
(3) Gegen die Anordnungen nach § 17 Abs. 3 des Gesetzes ist die Beschwerde zulässig. Die Durchführung der Maßnahmen kann polizeilich erzwungen werden.

§ 12 Reichsnaturschutzgebiete Bearbeiten

Zum § 18 des Gesetzes

(1) Der Reichsforstmeister bestimmt im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister die Fälle, in denen Land für Zwecke des Naturschutzes zu beschaffen ist. Die Anordnung ist im Reichsministerialblatt bekanntzumachen. [1278]
(2) Die nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes im Reichsforstamt zu bildende Reichsstelle für Landbeschaffung führt die Bezeichnung: „Reichsstelle für Landbeschaffung in Reichsnaturschutzgebieten“.
(3) Die Vorschriften der §§ 2 bis 33 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 21. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1097) finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Reichsnaturschutzgebiete werden unter dieser Bezeichnung in das Reichsnaturschutzbuch besonders eingetragen.

Zum V. Abschnitt Pflege des Landschaftsbildes Bearbeiten

§ 13 Schutz von Landschaftsteilen Bearbeiten

Zum § 19 des Gesetzes

(1) Die höheren und mit ihrer Ermächtigung die unteren Naturschutzbehörden können für ihren Bereich Anordnungen nach § 19 des Gesetzes treffen. Gehören die Landschaften, in denen bestimmte Bestandteile erhalten oder die als Ganzes vor verunstaltenden Eingriffen bewahrt bleiben sollen, zum Bereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden, so ist nur die höhere Naturschutzbehörde berechtigt, die Anordnungen zu erlassen. Sind mehrere höhere Naturschutzbehörden beteiligt, so bestimmt die oberste Naturschutzbehörde, wer die Anordnungen zu erlassen hat und für welchen örtlichen Geltungsbereich sie bekanntzugeben sind.
(2) Die unter Schutz gestellten Landschaftsteile brauchen in den Anordnungen nicht einzeln aufgeführt zu werden, vielmehr genügt der Hinweis auf eine bei der zuständigen Naturschutzbehörde angelegte „Landschaftsschutzkarte“, in welcher die einzelnen Bestandteile eingetragen oder sonst bezeichnet sind. Vor Erlaß der Anordnungen ist die Landschaftsschutzkarte 14 Tage lang öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß bis zum Ablauf der Auslegungszeit Einsprüche erhoben werden können. Über den Einspruch entscheidet die nächst höhere Naturschutzbehörde endgültig.
(3) Die Maßnahmen zum Schutze von Landschaftsteilen sind durch Verordnung bekanntzugeben.
(4) Für Löschungen in der Landschaftsschutzkarte gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 1 des Gesetzes und des § 8 Abs. 2 dieser Verordnung. Bei der Löschung kann die Bedingung des Ersatzes gestellt werden, z. B. Neuanpflanzung an derselben oder an anderer geeigneter Stelle.

§ 14 Beteiligung der Naturschutzbehörden Bearbeiten

Zum § 20 des Gesetzes

(1) Die im Gesetz vorgeschriebene Beteiligung der Naturschutzbehörden hat stets so zeitig zu geschehen, daß den Belangen des Naturschutzes Rechnung getragen werden kann.
(2) Wird eine Einigung unter den Beteiligten nicht erzielt, so entscheidet die zuständige oberste Reichsbehörde im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
(3) Veränderungen der freien Landschaft sind nicht allein die des Landschaftsbildes, sondern auch solche, die zu dauernden Veränderungen natürlicher Pflanzen- und Tiergemeinschaften führen.
(4) Die höheren Naturschutzbehörden können für Landschaften, die für den Naturschutz keine wesentliche Bedeutung haben, die Anwendung des § 20 des Gesetzes ausschließen.

Zum VI. Abschnitt Strafvorschriften Bearbeiten

§ 15 Strafbare Handlungen Bearbeiten

Zum § 21 des Gesetzes

Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft wird bestraft, wer den Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie des § 11 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 16 Einziehung Bearbeiten

Zum § 22 des Gesetzes

(1) Bewegliche, durch die Tat erlangte Gegenstände können, soweit sie nicht für Zwecke des Strafverfahrens nötig sind, polizeilich sichergestellt werden, wenn sie sich bei dem Täter oder einem Beteiligten befinden; das gleiche kann geschehen, wenn sie sich bei einem anderen befinden, der beim Erwerb wußte oder wissen mußte, daß sie widerrechtlich erlangt waren.
(2) Rechtskräftig eingezogene Gegenstände sind der zuständigen Naturschutzstelle auf Antrag zu gemeinnützigen Zwecken zu überweisen.

Zum VII. Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften Bearbeiten

§ 17 Verfahren in Naturschutzangelegenheiten Bearbeiten

Zum § 23 des Gesetzes

(1) Verordnungen der Naturschutzbehörden sind in den Amtsblättern bekanntzugeben. Die Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 2 und 5, § 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 dieser Verordnung erfolgen nach den von der obersten Naturschutzbehörde gegebenen Mustern. [1279]
(2) Vor dem Erlaß von Einzelanordnungen in Naturschutzangelegenheiten sind die Betroffenen zu hören. Mehreren Beteiligten kann die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten aufgetragen werden. Als Betroffener ist derjenige anzusehen, dem eine Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung auferlegt ist oder auferlegt werden soll.
(3) Die mit Gründen versehenen Einzelanordnungen sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(4) Gegen Einzelanordnungen der unteren Naturschutzbehörde ist die Beschwerde in den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Fällen an die höhere Naturschutzbehörde zulässig. Gegen Einzelanordnungen der höheren Naturschutzbehörde ist die Beschwerde an die oberste Naturschutzbehörde zulässig. Entscheidet die höhere Naturschutzbehörde in zweiter Rechtsstufe, so ist die weitere Beschwerde an die oberste Naturschutzbehörde nur insoweit zulässig, als der Entscheid einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.
(5) Über Beschwerden gegen Einzelanordnungen der Naturschutzbehörde in Berlin entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.
(6) Gegen Einzelanordnungen, bei denen mehrere Naturschutzbehörden beteiligt sind, ist die Beschwerde an die gemeinschaftliche nächst höhere Behörde zulässig.
(7) Die Entscheidungen der obersten Naturschutzbehörde sind endgültig.
(8) Die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Einzelanordnung oder des Beschwerdeentscheids bei der Naturschutzbehörde schriftlich einzulegen, von der die angefochtene Einzelanordnung oder der Beschwerdeentscheid erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei der Behörde eingelegt werden, die über die Beschwerde entscheidet.
(9) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die weitere Beschwerde jedoch nur darauf, daß die Entscheidung auf der Verletzung eines Gesetzes beruht.
(10) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Vollziehung der angefochtenen Einzelanordnung kann jedoch bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt werden.
(11) Über die Beschwerde soll erst nach mündlichem oder schriftlichem Anhören der Beteiligten entschieden werden. Die entscheidende Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(12) Die im § 18 des Gesetzes und im § 12 dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.

§ 18 Entschädigungslose Rechtsbeschränkung Bearbeiten

Zum § 24 des Gesetzes

Die den Naturschutz betreffenden Maßnahmen begründen, abgesehen von den Fällen des § 18 des Gesetzes und § 12 dieser Verordnung, keinen Anspruch auf Entschädigung. Bereits befriedigte oder durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich festgestellte Ansprüche bleiben unberührt.

§ 19 Gebühren und Grundsteuern Bearbeiten

Zum § 25 des Gesetzes

Für Flächen, deren Nutzen und Ertrag aus Gründen des Naturschutzes erheblich gemindert wird, ist die Grundsteuer entsprechend herabzusetzen.

§ 20 Durchführung des Gesetzes Bearbeiten

Zum § 26 des Gesetzes

Soweit in dem Gesetz die Beteiligung der Reichsministerien vorgesehen ist, gilt dies auch für die übrigen obersten Reichsbehörden und die Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn.

§ 21 Inkrafttreten des Gesetzes Bearbeiten

Zum § 27 des Gesetzes

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann die auf Grund der bisherigen Landesgesetze erlassenen Einzelanordnungen aufheben oder diese Befugnis auf die höheren Naturschutzbehörden übertragen.
(2) Den Einzelanordnungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Gesetzes werden gleichgestellt alle Anordnungen, durch die früher Naturschutzgebiete begründet oder Naturdenkmale unter Schutz gestellt worden sind, mit der Maßgabe, daß an Stelle der landesrechtlichen Strafvorschriften die Strafbestimmungen des Reichsnaturschutzgesetzes und dieser Verordnung treten.
(3) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten für den Erlaß aller den Naturschutz behandelnden Anordnungen ausschließlich die Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes und dieser Verordnung.
(4) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 1935.
Der Reichsforstmeister
Göring