Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes.
Abkürzung:
Art: Reichsverordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich (außer Land Österreich)
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1938 Teil I, Nr. 144, Seite 1184
Fassung vom: 16. September 1938
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. September 1938
Inkrafttreten: 20. September 1938
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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[1184]

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes[1].
Vom 16. September 1938.

Auf Grund des § 26 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:

Der § 9 der Verordnung vom 31. Oktober 1935 zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird durch folgenden Absatz 6 ergänzt:
„(6) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Reichsbehörden innerhalb von Naturschutzgebieten den Verkehr auf den im Reichs- und Staatseigentum stehenden Wegen einschränken oder sperren sowie öffentliche Wege einziehen oder verlegen.“
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. September 1938.
Der Reichsforstmeister
In Vertretung
Alpers

  1. Betrifft nicht das Land Österreich.