Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes.
Abkürzung:
Art: Reichsverordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich (außer Land Österreich)
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1938 Teil I, Nr. 144, Seite 1184
Fassung vom: 16. September 1938
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. September 1938
Inkrafttreten: 20. September 1938
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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[1184]

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes[1].
Vom 16. September 1938.

Auf Grund des § 26 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:

§ 1 Bearbeiten

Der § 9 der Verordnung vom 31. Oktober 1935 zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird durch folgenden Absatz 6 ergänzt:
„(6) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Reichsbehörden innerhalb von Naturschutzgebieten den Verkehr auf den im Reichs- und Staatseigentum stehenden Wegen einschränken oder sperren sowie öffentliche Wege einziehen oder verlegen.“

§ 2 Bearbeiten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. September 1938.
Der Reichsforstmeister
In Vertretung
Alpers

  1. Betrifft nicht das Land Österreich.