Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes
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Auf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 26 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern folgendes verordnet:
§ 1
Bearbeiten- (1) Untere Naturschutzbehörden sind in Sachsen die Kreispolizeibehörden.
- (2) Im § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) sind die Worte „in Sachsen die Kreishauptmannschaften,“ zu streichen.
§ 2
Bearbeiten- Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
- Berlin, den 6. August 1943.