Verordnung über die Anpassung von Fristen des Reichsnaturschutzrechts im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig
[213]
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) wird für den Bereich der bisherigen Freien Stadt Danzig folgendes bestimmt:
§ 1
Bearbeiten- In der Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 181) in der Fassung der Verordnung vom 21. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 45) tritt
- an die Stelle des im § 19 Abs. 1
- genannten Zeitpunkts ...... der 1. Januar 1941,
- an die Stelle der im § 19 Abs. 2 und 3
- genannten Zeitpunkte ...... der 1. Juli 1940,
- an die Stelle des im § 20 Abs. 2
- genannten Zeitpunkts ...... der 1. April 1940.
- an die Stelle des im § 19 Abs. 1
§ 2
Bearbeiten- In der Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung) vom 17. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 331) tritt
- an die Stelle des im § 10
- genannten Zeitpunkts ...... der 1. Mai 1940.
- an die Stelle des im § 10
- Berlin, den 11. Januar 1940.