Verordnung über die Anpassung von Fristen des Reichsnaturschutzrechts im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung über die Anpassung von Fristen des Reichsnaturschutzrechts im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.
Abkürzung:
Art: Reichsverordnung
Geltungsbereich: Danzig, Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1940 Teil I, Nr. 18, Seite 213
Fassung vom: 11. Januar 1940
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Januar 1940
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Verordnung über die Anpassung von Fristen des Reichsnaturschutzrechts im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.
Vom 11. Januar 1940.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) wird für den Bereich der bisherigen Freien Stadt Danzig folgendes bestimmt:

§ 1 Bearbeiten

In der Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 181) in der Fassung der Verordnung vom 21. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 45) tritt
an die Stelle des im § 19 Abs. 1
genannten Zeitpunkts ...... der 1. Januar 1941,
an die Stelle der im § 19 Abs. 2 und 3
genannten Zeitpunkte ...... der 1. Juli 1940,
an die Stelle des im § 20 Abs. 2
genannten Zeitpunkts ...... der 1. April 1940.

§ 2 Bearbeiten

In der Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung) vom 17. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 331) tritt
an die Stelle des im § 10
genannten Zeitpunkts ...... der 1. Mai 1940.
Berlin, den 11. Januar 1940.
Der Reichsforstmeister
In Vertretung
Alpers

Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner